Förderprogramm

Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport, Städtebau & Stadterneuerung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart

Berliner Straße 12

73728 Esslingen a.N.

Weiterführende Links:
Denkmalförderung Denkmalförderung durch Zuschüsse

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in den Erhalt und die Pflege Ihres Kulturdenkmals investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei Investitionen in die Erhaltung und Pflege Ihrer Kulturdenkmale.

Sie erhalten eine Förderung für denkmalbedingte Mehrausgaben bei Sicherungs-, Konservierungs- und Reparaturmaßnahmen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bei

  • Privatpersonen 50 Prozent,
  • Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen, Kirchen und sonstigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften 33,3 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höchstsumme liegt bei EUR 500.000 je Objekt, Jahr und Empfängerin und Empfänger.

Die Bagatellgrenze beträgt bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen, Kirchen und sonstigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften EUR 30.000, bei Privatpersonen EUR 3.000.

Richten Sie Ihren Antrag bite vor Beginn der Maßnahme an das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind als Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder Bauunterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals:

  • Privatpersonen,
  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und Kirchen sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
  • sonstige, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahme muss
    • den denkmalpflegerischen Erfordernissen des Denkmalschutzgesetzes entsprechen und
    • mit dem bewilligenden Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (LAD) abgestimmt sein.
  • Sie übernehmen die Unterhaltungspflicht des Kulturdenkmals für mindestens weitere 10 Jahre.
  • Mit der Ausführung der Maßnahme dürfen Sie erst nach der Förderzusage beginnen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (VwV-Denkmalförderung)

Vom 28. November 2019 – Az.: 5-2552.1/9 –

Einleitung

[…]

Einleitung

Denkmale der Kunst und der Geschichte genießen öffentlichen Schutz und Pflege des Staates und der Gemeinden (Artikel 3 c Absatz 2 Landesverfassung). Rechtliche Grundlage für die Erfüllung des Verfassungsauftrages bildet das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG). Danach entscheidet das Wirtschaftsministerium als oberste Denkmalschutzbehörde über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms.

Abschnitt 1
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen auf Grund des § 6 DSchG nach Maßgabe

  • dieser Verwaltungsvorschrift,

  • der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) zur Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg (VV-LHO),

  • der maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes,

  • der Artikel 4 Absatz 1 z und 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission (AGVO) vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. 6. 2014, S. 1, L 283, S. 65), die zuletzt durch Artikel 1 ÄndVO (EU) 2017/1084 vom 14. 6. 2017 (ABl. L 156, S. 1) geändert worden ist.

1.2 Die Zuwendungen, die ausschließlich für investive Projekte der Denkmalpflege zur Verfügung stehen, sollen den Eigentümer oder Besitzer bei der Erfüllung der sich nach § 6 DSchG aus der Sozialbindung des Eigentums ergebenden Pflichten unterstützen. Das Land beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Wirtschaftsministerium entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Zuwendungsempfänger

2.1 Eine Zuwendung kann auf Antrag erhalten der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Bauunterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals. Der Bauunterhaltungspflichtige hat die Unterhaltungspflicht für mindestens weitere zehn Jahre zu übernehmen.

Eine Zuwendung kann ebenso der Erwerber eines Grundstücks erhalten, das ein besonders bedeutsames Bodendenkmal (§ 22 Absatz 1 DSchG) birgt (Nummer 2.8).

2.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an den Bund (einschließlich Sondervermögen), ein Bundesland, einen ausländischen Staat sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.

2.4 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

2.5 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen und Kirchen als Zuwendungsempfänger gleichgestellt sind deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2.6 Den unter den Nummern 2.2 und 2.5 genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen werden die von diesen mit mehrheitlicher Beteiligung gebildeten juristischen Personen des Privatrechts gleichgestellt.

2.7 Den Kirchen sind die sonstigen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen gleichgestellt.

2.8 Zuwendungen zum Erwerb von Grundstücken, die ein besonders bedeutsames Bodendenkmal bergen, werden nur gewährt an Gemeinden und Kirchen sowie an sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die als gemeinnützig anerkannt sind.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Abstimmung der Maßnahme Die Maßnahme muss den denkmalpflegerischen Erfordernissen des Denkmalschutzgesetzes entsprechen und mit dem bewilligenden Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (LAD) abgestimmt sein.

3.2 Baubeginn

Die Maßnahme darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen sein.

Eine Maßnahme ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind.

Ist eine Entscheidung über die Bewilligung noch nicht möglich, kann das LAD bei Maßnahmen, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden oder gottesdienstliche Belange berühren, im Einzelfall auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe der VV Nummer 1.2 zu § 44 LHO einen vorzeitigen Baubeginn schriftlich zulassen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ersetzt nicht die bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung und begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

3.3 Bagatellgrenzen

Zuwendungen an den Eigentümer werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben

  • bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen sowie Kirchen 30.000 Euro,

  • bei sonstigen Personen 3.000 Euro übersteigen. Werden Zuwendungen an den Besitzer oder Bauunterhaltspflichtigen gewährt, ist die für den Antragsteller des jeweiligen Kulturdenkmals maßgebliche Bagatellgrenze anzuwenden.

3.4 Höchstgrenzen

Zuwendungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro je Objekt, Kalenderjahr und Förderempfänger gewährt. Die Bildung von Bauabschnitten bleibt davon unberührt. Das Wirtschaftsministerium kann grundsätzlich eine Gesamthöchstgrenze je Objekt festlegen.

4 Art und Umfang der Zuwendung

4.1. Zuwendungsart

Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.

4.2. Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach Maßgabe der Liste der förderfähigen Ausgaben des Wirtschaftsministeriums (Anlage 1), die zu Schutz und Pflege eines Kulturdenkmals im Sinne des Denkmalschutzgesetzes erforderlich sind.

4.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Ausgaben für denkmalpflegerische Maßnahmen in Sanierungsgebieten sind dann nicht zuwendungsfähig, soweit für sie Mittel aus der Städtebauförderung eingesetzt werden.

Dies gilt auch für Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die Museumsgut sind oder werden sollen.

4.4 Anrechnung von Eigenleistungen

Die Anrechnung von Eigenleistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 2 zulässig.

4.5 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung orientiert sich am Interesse des Landes an der Durchführung der Maßnahme (Punktebewertung). Der Fördersatz beträgt bei Zuwendungen an Private die Hälfte und bei Zuwendungen an Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise, Kirchen und die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Werden Zuwendungen an den Besitzer oder Bauunterhaltungspflichtigen gewährt, ist der für den Antragsteller des jeweiligen Kulturdenkmals maßgebliche Fördersatz anzuwenden.

4.6 Nachfinanzierung

Die Zuwendung darf nur erhöht werden (Nachfinanzierung), wenn die Zuwendungsvoraussetzungen weiter vorhanden sind, eine anderweitige Finanzierung unzumutbar ist, ein entsprechender Bewilligungsrahmen noch verfügbar ist und die Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur Nachfinanzierung führen, nicht zu vertreten hat. Ein Rechtsanspruch auf Nachfinanzierung besteht nicht.

5 Sonderfälle

Von den Vorgaben in den Nummern 3.3, 3.4, 4.3 Satz 2, 4.5 und 4.6 kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Wirtschaftsministeriums abgewichen werden.

6 Besondere Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Abweichend von den VV Nummern 3.2.1.1, 3.2.1.2 und 4.2.7 zu § 44 LHO ist ein auf die Gesamtmaßnahme bezogener Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. Der Kosten- und Finanzierungsplan ist der Bewilligung zu Grunde zu legen.

7 Beihilfehöchstintensität und beihilfefähige Kosten im Sinne von Artikel 7 AGVO

Nach Artikel 7 AGVO werden für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Abschnitt 2
Verfahren, Auszahlung

8 Antragsfrist, Antragsunterlagen

Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der beim LAD erhältlichen Vordrucke (1) unter Beifügung der dort genannten Unterlagen (insbesondere Baupläne, beschriftete Fotos, bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, Maßnahme- und Leistungsbeschreibungen, Bauzeitenplan, gewerkebezogene Kostenberechnungen, Kosten- und Finanzierungsplan der Gesamtmaßnahme) vor Beginn der Maßnahme beim LAD einzureichen. Das Wirtschaftsministerium kann Regelungen zu einem Antragsstichtag treffen.

9 Antragsprüfung und Programmvorschläge

9.1 Das LAD prüft die Anträge in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen auf das Vorliegen der formalen Zuwendungsvoraussetzungen (unter anderem Vollständigkeit, Fördervoraussetzungen, Kostenberechnung, Kosten- und Finanzierungsplan). Es übersendet danach dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung, gegebenenfalls unter Anforderung fehlender Unterlagen und setzt für eine erforderliche Ergänzung der Antragsunterlagen eine angemessene Frist.

9.2 Das LAD führt die konservatorische Prüfung der Anträge durch und bewertet die denkmalpflegerische Priorität, Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vorhaben nach den vom Wirtschaftsministerium vorgegebenen Kriterien. Bei Vorhaben mit einer hinreichenden denkmalpflegerischen Wertigkeit für eine Einbeziehung in die Programmvorschläge ermittelt das LAD die voraussichtliche Zuwendungshöhe.

9.3 Das Nähere zu den Programmvorschlägen wird vom Wirtschaftsministerium festgelegt.

10 Verwaltungsmäßige Abwicklung

10.1 Dem LAD obliegt die verwaltungsmäßige Abwicklung des Denkmalförderprogramms, vor allem die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen.

10.2 Die Verwendung der Zuwendung ist dem LAD innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme unter Verwendung des dort erhältlichen Vordrucks (2) nachzuweisen. Wird ein Bauträger, Baubetreuer, Generalunternehmer oder ähnliches mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt, hat der Zuwendungsempfänger mit dem Verwendungsnachweis zusätzlich auch die spezifizierten Rechnungsbelege der Handwerker, Subunternehmer und Lieferanten an den Bauträger sowie einen detaillierten Einzelnachweis über Vergütungen für dessen eigene Leistungen (falls erforderlich die Originalkalkulation) vorzulegen. Zur Sicherstellung dieser Vorgabe wird eine entsprechende vertragliche Regelung zwischen Bauherrn (Zuwendungsempfänger) und Bauträger oder ähnliches empfohlen.

10.3 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfenintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nach Artikel 4 Absatz 1 z AGVO nicht überschritten wird.

10.4 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht werden.

10.5 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

11 Inkrafttreten / Geltungsdauer

11.1 Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

11.2 Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum noch zu beschließenden Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, frühestens bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

 

(1) Das LAD verwendet Vordrucke zum Zuwendungsantrag, Zuwendungsbescheid, Verwendungsnachweis und den jeweils erforderlichen Anlagen entsprechend dem vom Wirtschaftsministerium vorgegebenen Muster.

(2) Das LAD verwendet Vordrucke zum Zuwendungsantrag, Zuwendungsbescheid, Verwendungsnachweis und den jeweils erforderlichen Anlagen entsprechend dem vom Wirtschaftsministerium vorgegebenen Muster.

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