Förderprogramm

Energiefinanzierung

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Energiefinanzierung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen oder in Ihrer Organisation Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen oder eine Anlage zur Erzeugung, Verteilung oder Speicherung von Strom oder Wärme errichten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Darlehen bekommen.

Volltext

Die L-Bank unterstützt in Zusammenarbeit mit der KfW Bankengruppe Sie als privates oder öffentliches Unternehmen bei Investitionen, die den Einsatz erneuerbarer Energien im Land im Interesse einer nachhaltigen Energieversorgung und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit steigern.

Sie bekommen die Förderung für

  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien einschließlich der hierfür erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen,
  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur reinen Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien einschließlich der hierfür erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen,
  • Errichtung und Erweiterung von Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/Kältespeichern, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden, einschließlich der hierfür erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen,
  • Maßnahmen zur Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem (Errichtung, Erweiterung oder Erwerb von Anlagen zur Speicherung von Strom, Flexibilisierung der Anlagen zur Stromerzeugung, überbetriebliches Lastmanagement, Installation von Messeinrichtungen und Messsystemen),
  • Modernisierung, Instandhaltung oder Sanierung beim Erwerb gebrauchter Anlagen,
  • Umrüstung und Nachrüstung von Anlagen.

Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt mindestens EUR 25.000 und normalerweise höchstens EUR 10 Millionen je Vorhaben. Damit können Sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Falls Sie nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann Ihre Hausbank im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens eine 50-prozentige Bürgschaft (Kombi-Bürgschaft 50) bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg bis zu einer Bürgschaftsobergrenze von maximal EUR 2 Millionen zu besonderen Konditionen beantragen. Reicht die 50-prozentige Bürgschaft nicht aus, übernimmt die Bürgschaftsbank bis zu einem Bürgschaftsbetrag von EUR 2 Millionen gegebenenfalls auch höhere Risikoanteile (bis zu 80 Prozent). Für Beträge über EUR 2 Millionen bis EUR 15 Millionen ist die L-Bank zuständig.

Sie bekommen für Photovoltaik-Anlagen (Aufdach/Fassade) und Batteriespeicher eine zusätzliche Zinsverbilligung (Zinsbonus).

Die Energiefinanzierung beantragen Sie bitte bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • (natürliche) Personen, die in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit handeln, deren eigentlicher Geschäftszweck nicht die Erzeugung von Strom oder Wärme ist (zum Beispiel Einzelunternehmen, Kaufleute, Gewerbetreibende, Freiberuflerinnen und Freiberufler, Landwirtinnen und Landwirte),
  • juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die jeweils in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln (zum Beispiel Unternehmen, privatrechtliche Stiftungen, Genossenschaften, eingetragene Vereine),
  • juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung oder zur Aufnahme einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit handeln,
  • juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung, die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln (zum Beispiel Projektgesellschaften für Erneuerbare-Energien-Anlagen, an denen Energieversorgungsunternehmen beteiligt sind),
  • Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • kommunale Zweckverbände,
  • Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung Dienstleistungen für einen Dritten erbringen,
  • gemeinnützige Antragstellende, sofern sie einen Teil der erzeugten Energie (Strom, Wärme) einspeisen und/oder verkaufen,
  • natürliche Personen (Privatpersonen), die in eine Stromerzeugungsanlage investieren und einen Teil des selbst erzeugten Stroms einspeisen beziehungsweise verkaufen und damit eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie setzen das Investitionsvorhaben in Baden-Württemberg um.
  • Ihre Anlage muss die technischen Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfüllen.
  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste und den Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe vereinbar sein und die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Grunderwerb, Betriebsfahrzeuge,
  • Bioenergieanlagen, die die Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU nicht erfüllen,
  • Erwerb von Unternehmensanteilen oder Kapitalbeteiligungen,
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen von bereits begonnenen beziehungsweise abgeschlossenen Vorhaben,
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale unselbstständige Eigenbetriebe,
  • Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare Finanzinstitutionen sowie
  • Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Energiefinanzierung

Merkblatt der L-Bank
(Stand: 14.12.2023)

Baden-Württemberg will den Einsatz erneuerbarer Energien im Land im Interesse einer nachhaltigen Energieversorgung und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit steigern. Die L-Bank fördert daher mit dem Programm Energiefinanzierung Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie zur Speicherung und Verteilung der erzeugten Energie. Außerdem werden Maßnahmen zur besseren Integration erneuerbarer Energien in die Energieversorgung gefördert wie Lastmanagement bei den Endverbrauchern.

Mit den Förderdarlehen können private und öffentliche Unternehmen ihre Investitionen in Baden-Württemberg günstig finanzieren.

Die L-Bank bietet die Energiefinanzierung in Zusammenarbeit mit der KfW an. Die Energiefinanzierung orientiert sich an dem KfW-Programm Erneuerbare Energien Standard. Für Investitionen in Baden-Württemberg verbilligt die L-Bank die ohnehin günstigen Sollzinsen dieses KfW-Programms zusätzlich.

Um den Ausbau der Photovoltaik noch stärker zu unterstützen, bietet die L-Bank in Zusammenarbeit mit der KfW für Photovoltaik-Anlagen (Aufdach und Fassade) sowie für Batteriespeicher besonders attraktive Sollzinssätze an.

1. Was wird gefördert?

1.1 Förderfähige Vorhaben

Gefördert werden die im folgenden genannten Anlagen und Maßnahmen. Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.

Anlagen zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien

Gefördert wird Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen, einschließlich der hierfür erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen:

  • Photovoltaik-Anlagen (Freifläche)
  • Photovoltaik-Anlagen (Aufdach/Fassade) (Förderung mit Zinsbonus)
  • Windkraftanlagen und Repowering-Maßnahmen
  • Stromerzeugungs- und Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen auf Basis fester Biomasse
    Kraftwerke, die vorrangig zur Einspeisung in das Verbund- beziehungsweise Stromnetz für die öffentliche Stromversorgung ausgelegt sind, müssen nachhaltige Biomasse-Brennstoffe einsetzen. Die Nachhaltigkeit des Brennstoffs ist für bestimmte Anlagen mittels Zertifizierung nachzuweisen. Dies ist für die Produktion von Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt und mehr erforderlich (in Anlehnung an die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen). Eine Zertifizierung kann zum kann zum Beispiel erfolgen gemäß Global Bioenergy Partnership (GBEP), FSC, RSPO oder von der Europäischen Kommission (vorläufig) genehmigter freiwilliger Zertifizierungssysteme (abrufbar unter https://energy.ec.europa.eu/topics/renewable-energy/bioenergy/voluntary-schemes).
  • Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Biogas (sofern Abfälle eingesetzt werden, handelt es sich ausschließlich um Abfälle gemäß Bioabfallverordnung):
  • Anlagen zur Erzeugung von Biogas (Biogasanlagen), einschließlich Endlager für Gärreste
  • Stromerzeugungs- und Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen auf Basis von Biogas
  • Kraftwerke, die vorrangig zur Einspeisung in das Verbund- beziehungsweise Stromnetz für die öffentliche Stromversorgung ausgelegt sind, müssen nachhaltige Biomasse-Brennstoffe einsetzen. Die Nachhaltigkeit des Brennstoffs ist für bestimmte Anlagen mittels Zertifizierung nachzuweisen. Dies ist für die Produktion von Elektrizität aus gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt und mehr erforderlich (in Anlehnung an die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen). Eine Zertifizierung kann zum Beispiel erfolgen gemäß Global Bioenergy Partnership (GBEP), FSC, RSPO oder von der Europäischen Kommission (vorläufig) genehmigter freiwilliger Zertifizierungssysteme (abrufbar unter https://energy.ec.europa.eu/topics/renewable-energy/bioenergy/voluntary-schemes).
  • Anlagen zur Aufbereitung und Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
  • Biogasleitungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Biogas- oder Biogasaufbereitungsanlage
  • Geothermische Stromerzeugungs- und Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen
  • Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft bis zu einer Größe von maximal 20 Megawatt

Die Anlagen müssen die technischen Anforderungen nach § 9 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) erfüllen.

Darüber hinaus können die Betreiber von erneuerbare-Energien-Anlagen Anträge stellen für:

  • Investitionen in objektnahe Nieder- und Mittelspannungsnetze, die den Transportnetzen vorgelagert sind
  • Batteriespeicher für Photovoltaik-Anlagen (Aufdach oder Fassade) auch als singuläre Maßnahme (Förderung mit Zinsbonus)
  • Alle anderen Investitionen in Speicher für erneuerbaren Strom beziehungsweise Investitionen in sonstige Stromspeicher (siehe Stromspeicher/Power-to-X-Anlagen in Buchstabe a) bei „Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem“)

Anlagen zur reinen Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien

Gefördert wird Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen, einschließlich der hierfür erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen. Auch Solarthermie und Wärmepumpen sind förderfähig. Anlagen zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme aus fester Biomasse werden nur bis zu einer Größe von einschließlich 2 Megawatt mitfinanziert.

Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden

Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung der Netze beziehungsweise der Speicher, einschließlich der hierfür erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen.

Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem

Gefördert werden Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot und zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem, auch als singuläre Maßnahme oder Nachrüstung:

a) Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur kurz- und langfristigen Speicherung von Strom (auch Power-to-heat-, Power-to-gas-, Power-to-liquid-Anlagen).

b) Technische Anpassungen zur Auslegung von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf eine flexiblere und bedarfsgerechtere Stromerzeugung (zum Beispiel Erhöhung der Generatorleistung bei geringerer Volllaststundenzahl bei Biomasseanlagen, Ausweitung des Gasspeichervolumens bei Biogasanlagen).

c) Überbetriebliches Lastmanagement: Maßnahmen gewerblicher und industrieller Energie-Endverbraucher, um flexible Lasten für das Stromversorgungssystem nutzbar zu machen. Finanziert werden Investitionen in moderne Mess-, Regel- und Prozesssteuerungstechnik und Einrichtungen zur Speicherung von Zwischen- und Endprodukten (zum Beispiel Wärme-, Kälte- oder Materialspeicher).

d) Installation moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme und damit verbundene technische Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen.

Weitere Voraussetzungen

Contracting-Vorhaben werden mitfinanziert, sofern der Contracting-Geber die Antragsberechtigung erfüllt, das Vorhaben förderfähig ist, die Investition in seinem wirtschaftlichen Risiko liegt und er zugleich Investor und Betreiber der Anlage ist. Die Laufzeit des Contracting-Vertrags muss mindestens der Laufzeit des beantragten Darlehens entsprechen.

Modernisierungsmaßnahmen können finanziert werden ebenso wie der Erwerb gebrauchter Anlagen. Sofern eine gebrauchte Anlage bereits durch einen Förderkredit der KfW oder L-Bank finanziert wurde, muss dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig zurückgezahlt sein.

Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder mit einer vergleichbaren staatlichen Förderung gefördert werden (zum Beispiel in Gestalt einer Festvergütung, Marktprämie bei Direktvermarktung oder Vergütung nach Zuschlag einer gewonnenen Ausschreibung der Bundesnetzagentur nach EEG), können nur mit einem Darlehen aus dem Programm Energiefinanzierung zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 6) finanziert werden.

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

1.2 Förderfähige Kosten

Im Rahmen der Investitionsvorhaben finanziert die L-Bank Kosten für:

  • Technische Anlagen
  • Planung und Projektierung
  • Installation
  • Notwendige Infrastrukturanlagen im Zusammenhang mit der Anlage, gegebenenfalls auch als singuläre Maßnahme
  • Modernisierung, Instandhaltung oder Sanierung beim Erwerb gebrauchter Anlagen
  • Umrüstung und Nachrüstung von Anlagen
  • Immaterielle Investitionen

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der oder die Antragstellende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

1.3 Förderausschlüsse

Nicht gefördert werden:

  • Grunderwerb
  • Gebäude als Unterbau für die Errichtung einer EEG-Anlage
  • Betriebsmittel, Umlaufmittel
  • Betriebsfahrzeuge
  • Erwerb von Unternehmensanteilen/Kapitalbeteiligungen
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen von bereits begonnenen beziehungsweise abgeschlossenen Vorhaben
  • Treuhandkonstruktionen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb)
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte)

Ausnahme: Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen können gefördert werden, sofern marktübliche Preise angesetzt werden und die Einhaltung dieser Bedingung intern beim Finanzierungspartner dokumentiert wird.

  • Anlagen, die mit flüssiger Biomasse betrieben/gespeist werden (zum Beispiel Bioethanol, Pflanzenöl)
  • Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in Ziffer I der „Ausschlussliste der KfW Bankengruppe“ aufgeführt sind. Diese Liste finden Sie unter www.kfw.de/ausschlussliste.
  • Investitionen in Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen, die auf Basis fossiler Brennstoffe betrieben werden, sowie Investitionen in Anlagen (zum Beispiel Speicher), die im direkten Zusammenhang mit fossilen Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen errichtet und betrieben werden

Das Förderdarlehen darf nicht zur Begründung, Durchführung, Teilnahme oder Unterstützung strafbarer Handlungen verwendet werden.

2. Wer wird gefördert?

Gefördert werden Investoren sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite des Energiesystems. Auf der Angebotsseite werden Investoren gefördert, die in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien investieren. Auf der Nachfrageseite werden Strom- oder Wärmekunden gefördert, die in die Flexibilisierung ihrer Energienachfrage oder in Speicherkapazitäten/Anpassung ihrer Nachfrage an das Energieangebot investieren. Anträge stellen können

  • (Natürliche) Personen, die in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit handeln, deren eigentlicher Geschäftszweck nicht die Erzeugung von Strom oder Wärme ist (zum Beispiel Einzelunternehmen, Kaufleute, Gewerbetreibende, Freiberufler, Landwirte)
  • Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die jeweils in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln, zum Beispiel Unternehmen, privatrechtliche Stiftungen, Genossenschaften, eingetragene Vereine. Dazu gehören auch Projektgesellschaften, deren alleiniger Geschäftszweck die Errichtung und der Betrieb der Erneuerbare-Energien-Anlage ist.
  • Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung oder zur Aufnahme einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit handeln
  • Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung, die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln, zum Beispiel Projektgesellschaften für Erneuerbare-Energien-Anlagen, an denen Energieversorgungsunternehmen beteiligt sind
  • Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Kommunale Zweckverbände
  • Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung Dienstleistungen für einen Dritten erbringen
  • Gemeinnützige Antragsteller, sofern sie einen Teil der erzeugten Energie (Strom, Wärme) einspeisen und/oder verkaufen. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das zuständige Finanzamt.
  • Natürliche Personen (Privatpersonen), die in eine Stromerzeugungsanlage investieren und einen Teil des selbst erzeugten Stroms einspeisen beziehungsweise verkaufen und damit eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Diese Personen können zusammen mit der Stromerzeugungsanlage, das heißt im Rahmen desselben Vorhabens, weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel Batteriespeicher, beantragen. Sie können auch einen Batteriespeicher als Nachrüstung zu einer bereits bestehenden Stromerzeugungsanlage beantragen.
    Hinweis: Private Hauseigentümer, die an ihrem Wohnhaus eine PV-Anlage installieren, erhalten im Programm Wohnen mit Zukunft: Photovoltaik der L-Bank ein zinsverbilligtes Annuitätendarlehen bereits ab einem Mindestdarlehensbetrag von 5.000 Euro. Zudem findet das RGZS keine Anwendung. Weitere Informationen finden Sie unter www.l-bank.de/wmz-pv.

Gefördert werden Unternehmen jeder Größe.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Bund, Bundesländer und deren Einrichtungen
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale unselbstständige Eigenbetriebe
  • Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare Finanzinstitutionen. Unternehmen, an denen diese Institutionen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, sind jedoch grundsätzlich antragsberechtigt. Hiervon ausgenommen sind Beteiligungen des unmittelbar refinanzierten Instituts, das Vertragspartner der L-Bank ist. Für dessen mittelbare oder unmittelbare Beteiligungen am geförderten Unternehmen gilt über die gesamte Darlehenslaufzeit eine Obergrenze von 25%.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts (siehe Ziffer 6.).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten.

3.2 Umfang der Finanzierung

Finanzierungsanteil:

  • Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten

Minimaler Bruttodarlehensbetrag:

  • 25.000 Euro

Maximaler Bruttodarlehensbetrag:

  • in der Regel 10 Millionen Euro pro Vorhaben

3.3 Laufzeitvarianten

  • 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 5 Jahre
  • 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 8 Jahre
  • 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
  • 15 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 15 Jahre
  • 18 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung wahlweise für die ersten 10 Jahre oder für 18 Jahre
  • 20 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung wahlweise für die ersten 10 Jahre oder für 20 Jahre

Bei einem Darlehensvolumen über 1 Million Euro ist in Absprache mit der L-Bank eine abweichende Kreditlaufzeit möglich.

3.4 Auszahlung

Das Darlehen wird zu 100% ausgezahlt.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die KfW und die L-Bank verbilligen die Darlehen innerhalb der (ersten) Sollzinsbindungsfrist.

Photovoltaik-Anlagen (Aufdach/Fassade) und Batteriespeicher erhalten eine zusätzliche Verbilligung.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.

Ist bei der gewählten Laufzeitvariante die Darlehenslaufzeit länger als die gewählte 10-jährige Sollzinsbindungsfrist, unterbreitet die L-Bank der Hausbank rechtzeitig vor Ablauf einer Sollzinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot auf Basis des dann gültigen Zinsniveaus.

Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend ein Jahr nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).

3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrundeliegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in Ziffer 3.5.2 genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen.

Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Wirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen. In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung

Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.

Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

3.8 Sicherheiten

Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.

Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung (siehe Ziffer 5).

3.9 Kombinationsmöglichkeiten

Die Kombination mit anderen Fördermitteln (zum Beispiel Kredite, Zulagen, Zuschüsse) ist in der Regel möglich, sofern die Summe der erhaltenen Fördermittel die förderfähigen Kosten nicht übersteigt und die zulässigen Beihilfeobergrenzen eingehalten sind.

Ausgeschlossen ist jedoch die Kombination mit anderen Förderprogrammen, die Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten, sofern mit den Programmen die gleichen förderfähigen Kosten finanziert werden sollen.

Erhalten die in der Energiefinanzierung zu beihilfefreien Konditionen geförderten Stromerzeugungsanlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Festvergütung, Marktprämie bei Direktvermarktung oder Vergütung nach Zuschlag einer gewonnenen Ausschreibung der Bundesnetzagentur nach EEG), können sie nur mit Fördermitteln kombiniert werden, die keine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts enthalten.

Nicht möglich ist für alle in der Energiefinanzierung geförderte Maßnahmen eine Kombination mit dem KfW-Programm Erneuerbare Energien Standard. Falls jedoch der Förderhöchstbetrag der L-Bank nicht ausreicht, können die darüber hinausgehenden Kosten mit einem KfW-Darlehen finanziert werden (insgesamt bis zum Höchstbetrag des Programms Erneuerbare Energien Standard für beide Darlehen).

4. Wie wird der Kredit beantragt?

4.1 Hausbankenverfahren

Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Energiefinanzierung, das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.

4.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die LBank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.

Förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag

Zusätzlich muss eine Bestätigung zum Antrag (BzA) mit spezifischen, vor allem technischen Angaben zu dem geförderten Projekt beigefügt werden. Die L-Bank verwendet hierfür die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA), die im gBzA-Center der KfW für deren Programm Erneuerbare Energien „Standard“ (KfW-Pr.Nr. 270) erstellt werden kann. Einzureichen ist dann ein Ausdruck dieser gBzA. Die Hausbank leitet die Unterlagen weiter an die L-Bank.

Unterlagen für den Antragsteller

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.

Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/efin heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Antragstellung bei der Hausbank

Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Antragstellung bei der L-Bank

Die Hausbank muss den Förderantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabenbeginn an die L-Bank weitergeleitet haben. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.

Vorhabenbeginn

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition, der Beginn der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsarbeiten oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgeblich ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“). Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden. Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen muss die ausbezahlten Darlehensbeträge innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist). Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Mittel an die L-Bank zurückgezahlt werden. Eine Auszahlung ist erst wieder möglich, wenn die Mittel fristgerecht eingesetzt werden können.

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung auf dem L-Bank-Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.

4.6 Erneute Antragstellung nach Verzicht

Ein Verzicht auf das Darlehen der L-Bank ist möglich, solange die L-Bank das Darlehen noch nicht an die Hausbank ausgezahlt hat. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der L-Bank kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben gestellt werden. Für dieses Darlehen sind die zum Zeitpunkt der neuen Darlehenszusage geltenden Programmbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn maßgeblich.

Eine Antragstellung ohne Sperrfrist ist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

5. Risikoübernahmen

Falls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 2 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 2 bis 15 Millionen Euro.

Sie bieten unterschiedliche Bürgschaftsvarianten an.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-6 oder unter bw.ermoeglicher.de beziehungsweise bei der L-Bank, Bereich Unternehmensfinanzierung (Telefon 0711 122-2999) oder unter www.l-bank.de/bürgschaft.

6. EU-Beihilferecht

Die L-Bank steuert die Zinskonditionen der Energiefinanzierung so, dass durch die Zinsverbilligung der Darlehen keine Beihilfe entsteht (beihilfefreie Konditionen). Die Sollzinssätze liegen über dem Referenzzinssatz gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6 (Referenzzinsmitteilung).

Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten

Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.

7. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II

Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in den Ziffern 14 und 15.

Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor. 

 

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