Förderprogramm

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

Weiterführende Links:
Innovation in KMU – Spitze auf dem Land! Spitze auf dem Land

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als innovatives kleines oder mittleres Unternehmen im ländlichen Raum Baden-Württembergs Investitionen zur Umsetzung und Anwendung innovativer Produktionsprozesse und Produkte planen, können Sie und Ihre zuständige Gemeinde einen Zuschuss des Landes Baden-Württemberg bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als innovatives kleines und mittleres Unternehmen im ländlichen Raum auf Ihrem Weg zur Technologieführerschaft.

Mit der Förderung können Sie Investitionen in Gebäude, Maschinen und Anlagen zur Entwicklung und wirtschaftlichen Nutzung neuer oder verbesserter eigener Produkte und Dienstleistungen finanzieren.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für kleine Unternehmen bis zu 20 Prozent der Gesamtinvestitionskosten,
  • für mittlere Unternehmen bis zu 10 Prozent der Gesamtinvestitionskosten,

jedoch maximal EUR 400.000 je Vorhaben.

Wenn Sie ein Vorhaben mit deutlich erkennbarem Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie planen, kann der Zuschuss auf maximal EUR 500.000 pro Projekt erhöht werden.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 200.000.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe stellen Sie über die zuständige Gemeinde einen formlosen Antrag zur Aufnahme in das Programm an das jeweils zuständige Landratsamt und die Bearbeitungsstelle des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums. Die Projektauswahl findet halbjährlich statt, Aufnahmeanträge müssen bis zum 28.2. beziehungsweise 31.8. eines Jahres vorliegen. In der 2. Stufe und erst nach Erhalt des positiven Einplanungsbescheids durch die Gemeinde können Sie Ihren Antrag bei der L-Bank einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitenden mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Es gelten die Bestimmungen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR) und des EFRE-Programms „Innovation und Energiewende“ – Zuwendungsverfahren.
  • Sie bewerben sich um Aufnahme in das Förderprogramm über die Gemeinde, in der Sie das Investitionsvorhaben planen.
  • Ihr Unternehmen führt mindestens ein für das Unternehmen neues eigenes Produkt oder eine für das Unternehmen neue eigene Dienstleistung ein.
  • Ihr Unternehmen hat wegen seiner Kompetenz und Innovationsfähigkeit das Potenzial zur Technologieführerschaft.
  • Sie führen Ihr Vorhaben in einer Gemeinde des ländlichen Raums nach dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg durch.
  • Sie beginnen mit dem Vorhaben erst, wenn die L-Bank die beantragte Förderung bewilligt hat.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg im Rahmen der Förderung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg

Ausschreibung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 28. Juli 2020

Grundlage für die Ausschreibung ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) vom 9. Juli 2014, Az.:45-8435.00 (Gemeinsames Amtsblatt Nr. 7 vom 30. Juli 2014), ergänzt am 19. April 2016.

1 Grundsätzliches

Mit der Ausschreibung der Förderlinie „Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg“ will das Ministerium die Innovationskraft Baden-Württembergs in der Fläche erhalten und steigern, indem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Potential zur Technologieführerschaft gefördert werden. Grundlage sind die Innovationsstrategie sowie die Bioökonomiestrategie des Landes.

Die Förderung erfolgt aus Landes- und EFRE-Mitteln. Die Fördermodalitäten gelten gemäß dem Operationellen Programm EFRE 2014–2020 bzw. 2021–2027 und den diesbezüglichen Verordnungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und Leitlinien auf EU-, nationaler und Landesebene1).

2 Räumliche Abgrenzung

Zuwendungen werden gewährt in allen Gemeinden des Ländlichen Raums nach dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

Grundlage für die Aufnahme in die Förderlinie des ELR ist eine Bewerbung über die Gemeinde, in der das Investitionsvorhaben geplant ist.

Unternehmen, die sich für eine Aufnahme in die Förderlinie bewerben, müssen mindestens ein für das Unternehmen neues eigenes Produkt oder eine für das Unternehmen neue eigene Dienstleistung einführen.

Zuwendungen unter 200.000 Euro werden nicht bewilligt.

4 Zuwendungsfähige Vorhaben

Die Förderung richtet sich an Unternehmen, die aufgrund ihrer Kompetenz und ihrer Innovationsfähigkeit das Potential haben, einen Beitrag zur Technologieführerschaft Baden-Württembergs zu leisten. Ein weiterer Fokus liegt hierbei auf Unternehmen, die Baden-Württemberg im Bereich Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie voranbringen.

Dabei werden deren umfassende Unternehmensinvestitionen in Gebäude, Maschinen und Anlagen unterstützt, die zur Entwicklung und wirtschaftlichen Nutzung neuer oder verbesserter eigener Produkte und Dienstleistungen direkt oder indirekt dienen.

Die Förderung wird nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) ausschließlich an kleine und mittlere Unternehmen gewährt. Nach Nr. 7.7 ELR können nur Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne der AGVO gefördert werden.

Alle Projekte, die mit EFRE-Mitteln gefördert werden sollen, müssen einen hinreichenden Beitrag zu den Zielen des EFRE-Programms sowie zu den EU-Querschnittszielen nachhaltige Entwicklung, Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frauen und Männern leisten.

Auf die Förderausschlüsse nach Nr. 5.4 ELR wird verwiesen.

5 Höhe der Zuwendung

Der Fördersatz beträgt für kleine Unternehmen bis zu 20%, für mittlere Unternehmen bis zu 10% der zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionskosten.

Die Förderung ist im Regelfall auf höchstens 400.000 Euro pro Projekt begrenzt.

Bei deutlich erkennbarem Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie kann die Förderung auf max. 500.000 Euro pro Projekt als Ausnahme nach Nr. 8.10 ELR erhöht werden.

6 Auswahlverfahren und Antragstellung

Bewerbungen für die Förderlinie können über die Gemeinde laufend vorgelegt werden.

Aufnahmeanträge sind formlos von der Gemeinde zu stellen. Folgendes ist beizufügen:

  • Stellungnahme der Gemeinde zum Projekt des Unternehmens
  • Selbstdarstellung des Unternehmens entsprechend der Anlage
  • Formular zur Erhebung von geplanten Zielbeiträgen
  • Projektbeschreibung (ELR-Formular Nr. 5) mit Kostenschätzung zum Investitionsvorhaben des Unternehmens

Für die Bewerbung notwendige Formulare bzw. Orientierungshilfen können auf der Internetseite http://www.efre-bw.de abgerufen werden.

Die Aufnahmeanträge sind von den Gemeinden jeweils dem Landratsamt und der Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vorzulegen.

Das Landratsamt beurteilt den Aufnahmeantrag und das Projekt aus regionaler Sicht und leitet diese Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen an das Regierungspräsidium weiter.

Die Projektauswahl findet halbjährlich statt. Die jeweils zum

28. Februar bzw. 31. August

vollständig vorliegenden Aufnahmeanträge gehen in das Auswahlverfahren ein.

Der auf Landesebene gebildete Bewertungsausschuss erarbeitet aus den vorliegenden Bewerbungen der Unternehmen einen Entscheidungsvorschlag für das Ministerium. Dabei werden folgende Auswahlkriterien angewendet:

  • Qualität und Aussagekraft der Bewerbung
  • Eigene vorhandene Produkte bzw. Dienstleistungen und deren Marktpotential
  • Technologie- und Innovationspotential
  • Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie

Das Ministerium entscheidet über die Aufnahme in die Förderlinie „Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg“ des ELR. Die Förderung der aufgenommenen Projekte erfolgt nach Nr. 8.7.2 ELR.

Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der Haushaltsermächtigung nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.

Die Laufzeit der Ausschreibung endet am 31. August 2027.

                        

1) Bzgl. EFRE: VwV EFRE-Vorgaben und -Leitlinien – Förderhandbuch sowie VwV EFRE Zuwendungsverfahren Innovation und Energiewende – VEZIE 2014–2020 bzw. deren Nachfolgevorschriften

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