Richtlinie
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg im Rahmen der Förderung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg
Ausschreibung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 28. Juli 2020
Grundlage für die Ausschreibung ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) vom 9. Juli 2014, Az.:45-8435.00 (Gemeinsames Amtsblatt Nr. 7 vom 30. Juli 2014), ergänzt am 19. April 2016.
1 Grundsätzliches
Mit der Ausschreibung der Förderlinie „Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg“ will das Ministerium die Innovationskraft Baden-Württembergs in der Fläche erhalten und steigern, indem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Potential zur Technologieführerschaft gefördert werden. Grundlage sind die Innovationsstrategie sowie die Bioökonomiestrategie des Landes.
Die Förderung erfolgt aus Landes- und EFRE-Mitteln. Die Fördermodalitäten gelten gemäß dem Operationellen Programm EFRE 2014–2020 bzw. 2021–2027 und den diesbezüglichen Verordnungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und Leitlinien auf EU-, nationaler und Landesebene1).
2 Räumliche Abgrenzung
Zuwendungen werden gewährt in allen Gemeinden des Ländlichen Raums nach dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
Grundlage für die Aufnahme in die Förderlinie des ELR ist eine Bewerbung über die Gemeinde, in der das Investitionsvorhaben geplant ist.
Unternehmen, die sich für eine Aufnahme in die Förderlinie bewerben, müssen mindestens ein für das Unternehmen neues eigenes Produkt oder eine für das Unternehmen neue eigene Dienstleistung einführen.
Zuwendungen unter 200.000 Euro werden nicht bewilligt.
4 Zuwendungsfähige Vorhaben
Die Förderung richtet sich an Unternehmen, die aufgrund ihrer Kompetenz und ihrer Innovationsfähigkeit das Potential haben, einen Beitrag zur Technologieführerschaft Baden-Württembergs zu leisten. Ein weiterer Fokus liegt hierbei auf Unternehmen, die Baden-Württemberg im Bereich Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie voranbringen.
Dabei werden deren umfassende Unternehmensinvestitionen in Gebäude, Maschinen und Anlagen unterstützt, die zur Entwicklung und wirtschaftlichen Nutzung neuer oder verbesserter eigener Produkte und Dienstleistungen direkt oder indirekt dienen.
Die Förderung wird nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) ausschließlich an kleine und mittlere Unternehmen gewährt. Nach Nr. 7.7 ELR können nur Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne der AGVO gefördert werden.
Alle Projekte, die mit EFRE-Mitteln gefördert werden sollen, müssen einen hinreichenden Beitrag zu den Zielen des EFRE-Programms sowie zu den EU-Querschnittszielen nachhaltige Entwicklung, Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frauen und Männern leisten.
Auf die Förderausschlüsse nach Nr. 5.4 ELR wird verwiesen.
5 Höhe der Zuwendung
Der Fördersatz beträgt für kleine Unternehmen bis zu 20%, für mittlere Unternehmen bis zu 10% der zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionskosten.
Die Förderung ist im Regelfall auf höchstens 400.000 Euro pro Projekt begrenzt.
Bei deutlich erkennbarem Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie kann die Förderung auf max. 500.000 Euro pro Projekt als Ausnahme nach Nr. 8.10 ELR erhöht werden.
6 Auswahlverfahren und Antragstellung
Bewerbungen für die Förderlinie können über die Gemeinde laufend vorgelegt werden.
Aufnahmeanträge sind formlos von der Gemeinde zu stellen. Folgendes ist beizufügen:
- Stellungnahme der Gemeinde zum Projekt des Unternehmens
- Selbstdarstellung des Unternehmens entsprechend der Anlage
- Formular zur Erhebung von geplanten Zielbeiträgen
- Projektbeschreibung (ELR-Formular Nr. 5) mit Kostenschätzung zum Investitionsvorhaben des Unternehmens
Für die Bewerbung notwendige Formulare bzw. Orientierungshilfen können auf der Internetseite http://www.efre-bw.de abgerufen werden.
Die Aufnahmeanträge sind von den Gemeinden jeweils dem Landratsamt und der Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vorzulegen.
Das Landratsamt beurteilt den Aufnahmeantrag und das Projekt aus regionaler Sicht und leitet diese Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen an das Regierungspräsidium weiter.
Die Projektauswahl findet halbjährlich statt. Die jeweils zum
28. Februar bzw. 31. August
vollständig vorliegenden Aufnahmeanträge gehen in das Auswahlverfahren ein.
Der auf Landesebene gebildete Bewertungsausschuss erarbeitet aus den vorliegenden Bewerbungen der Unternehmen einen Entscheidungsvorschlag für das Ministerium. Dabei werden folgende Auswahlkriterien angewendet:
- Qualität und Aussagekraft der Bewerbung
- Eigene vorhandene Produkte bzw. Dienstleistungen und deren Marktpotential
- Technologie- und Innovationspotential
- Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie
Das Ministerium entscheidet über die Aufnahme in die Förderlinie „Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg“ des ELR. Die Förderung der aufgenommenen Projekte erfolgt nach Nr. 8.7.2 ELR.
Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der Haushaltsermächtigung nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
Die Laufzeit der Ausschreibung endet am 31. August 2027.
1) Bzgl. EFRE: VwV EFRE-Vorgaben und -Leitlinien – Förderhandbuch sowie VwV EFRE Zuwendungsverfahren Innovation und Energiewende – VEZIE 2014–2020 bzw. deren Nachfolgevorschriften