Förderprogramm

Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Rad- und Fußverkehr

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

Weiterführende Links:
Förderung LGVFG Förderprogramm kommunale Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur (LGVFG)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune oder Unternehmen in verkehrswichtige Anlagen für den Rad- und/oder Fußverkehr investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune oder Unternehmen bei verkehrswichtigen Maßnahmen der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes.

Sie erhalten die Förderung unter anderem für Bau-, Ausbau- und Umbauvorhaben in folgenden Bereichen:

  • verkehrswichtige Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur, zum Beispiel separat geführte Rad- und Fußverkehrsanlagen, Rad- und/oder Fußverkehrsanlagen im Zuge von nicht förderfähigen kommunalen Straßen, Fußverkehrsanlagen im Zuge von Landes- und Bundesstraßen in kommunaler Baulast,
  • Radverkehrsinfrastruktur, zum Beispiel Schaffung Schutzstreifen, Radfahrstreifen, geschützte Radfahrstreifen,
  • Fußverkehrsinfrastruktur, zum Beispiel Mittelinseln, Maßnahmen zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit des Kfz-Verkehrs, Fußgängerüberwege,
  • Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur, zum Beispiel gemeinsame oder getrennte Geh- und Radwege,
  • Fahrradabstellanlagen,
  • Wiedervernetzung an Radwegen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie einen Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen.

Bei Fahrradabstellanlagen, Fußgängerüberwegen, Sitzmöbeln und Sanitäranlagen bekommen Sie je nach Vorhaben eine Pauschale zwischen EUR 250,00 und EUR 90.000 je Objekt.

Ihre Anmeldung zur Aufnahme in das Programm reichen Sie bitte spätestens bis zum 30.9. für das Folgejahr beim zuständigen Regierungspräsidium ein.

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