Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum für die Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VwV Marktstrukturverbesserung)
Vom 24. Oktober 2023 – Az.: 27-8550 –
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Teil 1
Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen
1 Zuwendungsziel
1.1 Ziel der Förderung ist, die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen.
1.2 Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebots an die Erfordernisse des Marktes anzupassen.
1.3 Die Förderung umfasst die Bereiche
- Gründung und Tätigwerden von Zusammenschlüssen und
- Investitionsvorhaben für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden.
Die Förderung von Investitionsvorhaben soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verringerung von klimaschädlichen Emissionen oder zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes leisten und damit die nachhaltige, klima- und ressourcenschonende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen. Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser oder Energie.
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Die Zuwendungen werden gewährt nach
- der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1) geändert worden ist;
- der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ber. ABl. L 29 vom 10.2.2022, S. 45) die durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist;
- der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1309 (ABl. L 162 vom 28.6.2023, S. 3) geändert worden ist;
- der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131, ber. ABl. L 154 vom 15.5.2023, S. 50) die durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/860 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 23) geändert worden ist;
- der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197);
- der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung (ABl. L 232 vom 7.9.2022, S. 8);
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79. (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zuletzt ber. ABl. L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist;
- der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1);
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ber. ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist;
- dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47, zuletzt ber. ABl. C 59 vom 23.2.2017, S. 1), der zuletzt durch Beschluss (EU) 2019/1255 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1) geändert worden ist;
- der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO), insbesondere den §§ 23 und 44 LHO sowie den allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu;
- dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz;
- dem GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland 2023 bis 2027;
- dem GAK-Gesetz;
- den vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz beschlossenen Grundsätzen für die Förderung zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
- dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz und
- der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
2.2 Die Zuwendungen werden ohne Rechtsverpflichtung von der Bewilligungsbehörde (Nummer 10.1.1 und 17.1.1) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen bewilligt.
2.3 Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind das Landesverwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere die §§ 48 bis 49a, sowie die zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften des Landes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Erzeugerzusammenschlüsse
3.1.1 Erzeugerzusammenschlüsse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind
- Erzeugerorganisationen,
- Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte und
- deren Vereinigungen.
3.1.2 Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen nach dem Agrarorganisationenrecht anerkannt sein.
3.1.3 Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben.
3.1.4 Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen müssen Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 sein.
3.1.5 Zur Berechnung der Mitarbeitendenzahl und des finanziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestimmungen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 Anwendung.
3.2 Unternehmensgrößen
3.2.1 Es gelten folgende Vorgaben für Unternehmensgrößen:
- Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472;
- mittelgroße Unternehmen sind Unternehmen oberhalb der Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von 200 Millionen Euro nicht überschreiten.
3.2.2 Zur Berechnung der Mitarbeitendenzahl und des finanziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestimmungen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 Anwendung.
3.3 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
3.3.1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
3.3.2 Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis zu verstehen, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
3.3.3 Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses zu einem nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnis ist die Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne der Nummer 3.3.1 zu verstehen, bei der das daraus entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne der Nummer 3.3.1 ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
3.3.4 Unter der Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses im Sinne der Nummer 3.3.1 zu verstehen, ausgenommen der Erstverkauf durch die Landwirtin oder den Landwirt an Wiederverkaufende oder Verarbeitende und jede Tätigkeit, die ein landwirtschaftliches Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet.
3.3.5 Qualitätsprodukte sind solche landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nach Qualitätsregelungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2022/2472 hergestellt werden.
3.4 Sonstige Begriffsbestimmungen
3.4.1 Operationelle Gruppen nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Teil der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“. Sie werden von Landwirtinnen und Landwirten oder Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors in Verbindung mit anderen Interessenträgern, etwa Forschenden und Beratenden, gegründet. Die Operationellen Gruppen leisten einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Europäischen Innovationspartnerschaft nach Artikel 127 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Teil 2
Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen
4 Gegenstand der Förderung
4.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Organisationskosten. Dazu zählen
- Gründungkosten, soweit sie in unmittelbarem und sachlichem Zusammenhang mit der Gründung stehen,
- Personal- und Geschäftskosten und
- Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software, Büromaschinen und -geräte; die entsprechenden Kosten sind insgesamt bis zur Höhe von 10.000 Euro zuwendungsfähig.
4.2 Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendungen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung durch die dafür nach Landesrecht zuständige Stelle entstanden sind. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig.
5 Förderungsausschluss
Von der Förderung sind ausgeschlossen
- Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,
- Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer und nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen,
- Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen, etwa Kosten für Saat- und Pflanzgut, Dünge-, Pflanzenschutz- und Futtermittel, Tiere, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten,
- Abschreibungsbeträge für Investitionen und kalkulatorische Zinsen,
- Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Sammel- oder Vertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
- Kosten für die jährliche Generalversammlung, die Mitgliederversammlungen, für Lehr- und Besichtigungstermine sowie Bewirtungskosten,
- Erzeugerzusammenschlüsse, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen,
- Erzeugerzusammenschlüsse wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeugende anzusehen sind,
- Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
- Branchenverbände sowie sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen,
- Erzeugerzusammenschlüsse, deren Ziele mit Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unvereinbar sind und
- Zuwendungsempfangende, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
6. Zuwendungsempfangende
Gefördert werden Erzeugerzusammenschlüsse nach Nummer 3.1.
7 Zuwendungsvoraussetzungen
7.1 Die Erzeugerzusammenschlüsse müssen unabhängig von ihrer Rechtsform auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrundeliegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Sie müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt werden.
7.2 Die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
7.3 Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrundeliegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Zusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Erzeugerzusammenschluss die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und
- zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder,
- neue Märkte erschließt oder
- der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
7.4 Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrundeliegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind einzuhalten.
7.5 Der Geschäftsplan muss zumindest Angaben zur Ausgangssituation der Antragstellenden und den geplanten Maßnahmen einschließlich ihrer Zwischen- und Endziele enthalten.
7.6 Die Bewilligungsbehörden überprüfen spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums, ob die Ziele des Geschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirklicht worden sind.
7.7 Die Zuwendung zu den Organisationskosten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass der Zusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung auflöst. Bei einer Rückforderung oder Erstattung haften die Erzeugenden gesamtschuldnerisch.
8 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
8.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
8.2 Die Zuwendungen werden als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugerorganisation beziehungsweise des Erzeugerzusammenschlusses gezahlt.
8.2.1 Die Zuwendungen dürfen im ersten Jahr nach der Anerkennung bis zu einer Höhe von 60 Prozent, im zweiten Jahr bis zu einer Höhe von 40 Prozent, im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils bis zu einer Höhe von 20 Prozent der nachgewiesenen Organisationskosten gewährt werden.
8.2.2 Wenn der Erzeugerzusammenschluss ausschließlich Qualitätsprodukte aufnimmt, können Zuwendungen abweichend von Nummer 8.2.1 im ersten und zweiten Jahr nach der Anerkennung bis zu einer Höhe von 75 Prozent, im dritten Jahr bis zu einer Höhe von 65 Prozent, im vierten Jahr bis zu einer Höhe von 55 Prozent und im fünften Jahr bis zu einer Höhe von 35 Prozent der nachgewiesenen Organisationskosten gewährt werden.
8.2.3 Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationskosten darf den in der Tabelle angegebenen prozentualen Anteil der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen.
Jahr nach Anerkennung | Höhe der nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses |
bei Förderung nach Nummer 8.2.1 | bei Förderung nach Nummer 8.2.2 |
1 | 3 Prozent | 7 Prozent |
2 | 2 Prozent | 7 Prozent |
3 | 1 Prozent | 6 Prozent |
4 | 1 Prozent | 5 Prozent |
5 | 1 Prozent | 4 Prozent |
8.3 Für die Berechnung der Zuwendung kann nur die angediente Menge der nachgewiesenen Verkaufserlöse berücksichtigt werden.
8.4 Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwendungen zu den Organisationskosten kann erst dann erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft worden ist. Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht vollständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern.
8.5 Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen beläuft sich auf maximal 400.000 Euro.
9 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungen werden gewährt auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere Artikel 19.
10 Verfahren
10.1 Antragstellung
10.1.1 Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Erzeugenden vor der Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsbehörde) einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben.
10.1.2 Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Namen der Erzeugenden und des Erzeugerzusammenschlusses,
- voraussichtliche Größe des Erzeugerzusammenschlusses,
- Beschreibung des Vorhabens einschließlich des Beginns und Abschlusses der Tätigkeit,
- Standort des Vorhabens des Erzeugerzusammenschlusses,
- eine Aufstellung der voraussichtlich anfallenden Organisationskosten,
- Art der beantragten Beihilfe (Zuschuss) sowie
- Höhe der voraussichtlich erforderlichen Zuwendung.
10.1.3 Die Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
10.2 Ausnahme zum vorzeitigen Beginn
Nummer 1.2 zu § 44 VV-LHO ist nicht anzuwenden.
10.3 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres vorzulegen.
10.4 Auszahlung
10.4.1 Die Zuwendungen zu Organisationskosten können den Erzeugerzusammenschlüssen erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres gegen Nachweis der Höhe des Verkaufserlöses ihrer von der Anerkennung erfassten Erzeugung und ihrer Organisationskosten ausgezahlt werden.
10.4.2 Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) findet keine Anwendung.
Teil 3
Investitionsvorhaben für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
11 Gegenstand der Förderung
11.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, sowie anderen Maßnahmen der Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
11.2 Durch die geförderten Investitionen sollen folgende Ziele erreicht werden:
- Ausrichtung der Verarbeitung und Vermarktung an den Erfordernissen des Marktes;
- Ausbau der Angebotsbündelung und Vertiefung der vertikalen Kooperation;
- Rationalisierung von Verarbeitungs- und Vermarktungsprozessen;
- Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität, auch durch Innovationen;
- Erschließung und Sicherung von Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder
- Unterstützung einer nachhaltigen, klima- und ressourcenschonenden Verarbeitung und Vermarktung.
11.3 Die Investitionen können gerichtet sein auf
- den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen oder
- die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung oder Digitalisierung von technischen Einrichtungen.
11.4 Zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen können allgemeine Aufwendungen für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Kosten für technische Beratung, Durchführbarkeitsstudien, Kosten der Vorplanung, Projektdurchführung und -begleitung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung dieser Investition stehen, zählen.
11.5 Vorhaben können sich in Projektabschnitte gliedern. Das Gesamtvorhaben muss jedoch, unbeschadet der unionsrechtlichen Bestimmungen, in längstens drei Jahren durchgeführt sein. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist durch die Bewilligungsbehörde um bis zu drei Jahre verlängert werden.
11.6 Innovative Investitionen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft können ebenfalls gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese innovativen Investitionen im Rahmen der Tätigkeit einer Operationellen Gruppe oder deren Mitglieder unterstützt werden.
11.7 Bei der Betrachtung der Unternehmensgrößen nach Nummer 12 Spiegelstrich 18 und 19, 14.1, 14.2, 14.16, 15.3.2, 15.3.3 und 15.4 ist auf den Zeitpunkt der Bewilligung abzustellen.
12 Förderungsausschluss
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist; der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden;
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen;
- Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben;
- Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen;
- Wohnbauten nebst Zubehör;
- Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Sammel- oder Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen;
- Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten und Kosten für Mietkauf, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und nicht an die zu fördernde Investition gebundene Lizenzen, nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sowie Marken und Mautkosten;
- Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit der Zielsetzung der Strukturverbesserung öffentlich gefördert worden ist;
- Aufwendungen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen;
- Aufwendungen, die unmittelbar dem Absatz auf der Erzeuger- oder Einzelhandelsstufe dienen, also Sitzungs-, Gesellschafts- und Probierräume sowie Kantinen, Leuchtreklamen; Büroräume, Sozialräume, Außenanlagen, Parkplätze und sonstige Vorhaben, soweit nicht der Produktion zuordenbar;
- Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung sowie Beratungs- und Gutachtenkosten im Rahmen der Antragstellung und Abwicklung der Fördervorhaben nach dieser Verwaltungsvorschrift;
- Abschreibungsbeträge für Investitionen, kalkulatorische Zinsen, Verwaltungskosten der Länder sowie Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten;
- Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen;
- anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden;
- geleaste oder über Mietkauf erworbene Wirtschaftsgüter;
- Investitionen, die nach Ablauf der im Unionsrecht vorgesehen Übergangsfrist ausschließlich zur Erfüllung von EU-Normen, insbesondere Umwelt- und Hygienevorschriften, getätigt werden;
- Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde;
- Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung oder Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 1 oder Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004, S. 55, zuletzt ber. ABl. L 302 vom 26.8.2021, S. 20), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/166 (ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 1) geändert worden ist, soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind;
- Aufwendungen für Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind;
- Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse;
- Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen; dies gilt nicht für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden und
- Zuwendungsempfangende, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
13 Zuwendungsempfangende
Gefördert werden unbeschadet der gewählten Rechtsform
- Erzeugerzusammenschlüsse nach Nummer 3.1 und
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht.
14 Zuwendungsvoraussetzungen
14.1 Für Erzeugerzusammenschlüsse gelten die Zuwendungsvoraussetzungen von Nummer 7.1, 7.3 und 7.4.
14.2 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dürfen nicht größer als mittelgroße Unternehmen nach Nummer 3.2.1 Spiegelstrich 2 sein.
14.3 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazitäten an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugenden auslasten. Die Auslastung durch Vertragsware ist spätestens ein Jahr nach Fertigstellung in vollem Umfang nachzuweisen. Die beteiligten Erzeugenden können sich bei diesen Verträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Entsprechende satzungsmäßige Verpflichtungen stehen den Lieferverträgen gleich. Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen und in Verarbeitungseinrichtungen von Obst, sofern es sich um zu verarbeitendes Erntegut von Streuobstwiesen handelt, abgesehen werden.
14.4 Die Zuwendungsempfangenden haben ihre Wirtschaftlichkeit nachzuweisen. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Zuwendungsempfangenden sind die Bilanzen oder vergleichbare Buchführungsabschlüsse der letzten drei Jahre vor Antragstellung vorzulegen. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit kann unter Nutzung von ausgewählten Bilanzkriterien, insbesondere der Entwicklung von Gewinn und Verlust oder der Entwicklung des Cashflow erfolgen. Die Bewilligungsbehörde kann zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit Gutachten anfordern.
14.5 Von den Zuwendungsempfangenden ist im Rahmen eines Investitionskonzeptes ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen.
14.6 Der Beitrag zur Verringerung von klimaschädlichen Emissionen oder zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes ist in geeigneter Weise darzustellen.
14.7 Die für die Durchführung des Vorhabens jeweils notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, etwa baurechtliche Genehmigung, müssen vor Bewilligung vorliegen.
14.8 Das Vorhaben muss mit den europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen. Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.
14.9 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung des Vorhabens und
- technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens
nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
14.10 Erfolgen innerhalb der Zweckbindungsfrist Änderungen, die das Zuwendungsziel beeinträchtigen, ist dies der Bewilligungsbehörde umgehend anzuzeigen.
14.11 Im Übrigen sind im Fall einer ELER-Kofinanzierung die Regelungen zur Dauerhaftigkeit beziehungsweise Zweckbindung nach dem GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland 2023 bis 2027 sowie den zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Förderperiode 2023 bis 2027 erlassenen nationalen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Diese Dauerhaftigkeit beziehungswiese Zweckbindung beginnt mit dem 1. Januar des auf die Abschlusszahlung folgenden Jahres und endet mit dem 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Abschlusszahlung.
14.12 Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorhaben privater Träger eine grundbuchmäßige Sicherung der Zweckbindung und des Erstattungsanspruchs oder andere Sicherheiten verlangen, wenn dies in besonderen Fällen erforderlich ist.
14.13 Sofern ein Unternehmen im Rahmen einer Operationellen Gruppe einen Antrag auf Förderung stellt, können die Ergebnisse der Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft (Nummer 11.6) über die Vernetzungsstelle der Europäischen Innovationspartnerschaft in Deutschland allen Interessierten zugänglich gemacht werden.
14.14 Nummer 3.1 ANBest-P findet im Bereich der EU-Förderung keine Anwendung.
14.15 Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren sind nur förderfähig, wenn damit eine tierschutzgerechte Schlachtung nachgewiesen werden kann. Vor Bewilligung ist die jeweils für den Tierschutz zuständige Stelle der Regierungspräsidien zu beteiligen. Die geförderten Investitionen müssen den jeweils aktuell geltenden tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Dies ist jeweils von der für den Tierschutz zuständigen Stelle der Regierungspräsidien anhand geeigneter Planunterlagen und Betriebskonzepte oder auf der Grundlage von Stellungnahmen der zuständigen unteren Veterinärbehörde zu beurteilen und zu bestätigen.
14.16 Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen sind darüber hinaus nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen förderfähig.
14.16.1 Es ist mittels einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse darzulegen, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung, insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen, zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient.
14.16.2 Die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse ist im Auftrag der oder des Antragstellenden extern durch eine oder einen unabhängigen Sachverständige oder Sachverständigen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen des Schlachtmarktes zu erstellen und muss in einer räumlich ausgerichteten, das heißt über Ländergrenzen hinausgehenden, Betrachtung mindestens die folgenden Teilanalysen umfassen:
- Beschreibung des Bezug- und Absatzmarktes unter Darstellung der regionalen Wertschöpfungskette,
- Abschätzung des Regionalvermarktungspotenzials innerhalb des vorgesehenen Vertriebsgebietes,
- Kalkulation des Schlachttieraufkommens innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes,
- Analyse der Wettbewerbssituation bezogen auf die Einzugsgebiete bestehender Schlachtstätten unter besonderer Berücksichtigung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen und
- Bedarfsermittlung für zusätzliche Schlachtkapazitäten innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes.
14.16.3 Auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Aufwendungen der Modernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 Prozent verbunden ist.
14.16.4 In der Schlachtstätte muss auch die Lohnschlachtung angeboten werden, einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen, also ohne Mindestanlieferungsmengen.
14.16.5 Die Förderung von Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
15 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
15.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung als Zuschüsse im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
15.2 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 50.000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben. Kostenreduzierungen nach der Bewilligung bleiben unberücksichtigt, sofern das Vorhaben wie bewilligt umgesetzt wurde. Bei Investitionen in mobile oder teilmobile Schlachteinheiten kann von der Bewilligungsbehörde eine Ausnahme vom Mindestinvestitionsvolumen zugelassen werden.
15.3 Zu den förderfähigen Aufwendungen für Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen können Zuwendungen in nachfolgender Höhe gewährt werden.
15.3.1 Für Erzeugerzusammenschlüsse nach Nummer 13 Spiegelstrich 1 können 25 Prozent gewährt werden.
15.3.2 Für Unternehmen nach Nummer 13 Spiegelstrich 2, die Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind, können 20 Prozent gewährt werden.
Sofern die Zuwendungsempfangenden nach Nummer 15.3.1 und 15.3.2
- mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten, können 30 Prozent gewährt werden;
- ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, können 40 Prozent gewährt werden.
15.3.3 Für Unternehmen nach Nummer 13 Spiegelstrich 2, die mittelgroße Unternehmen sind, können 15 Prozent gewährt werden. Sofern diese Zuwendungsempfangenden mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten können 25 Prozent gewährt werden.
15.3.4 Für die Gewährung des erhöhten Fördersatzes nach Nummer 15.3.2 von 30 oder 40 Prozent oder 15.3.3 von 25 Prozent bei regional erzeugten Qualitätsprodukten mit Qualitätszeichen Baden-Württemberg muss das antragstellende Unternehmen für das der Förderung zugrundeliegende Produkt einen gültigen Zeichennutzungsvertrag für das Qualitätszeichen Baden-Württemberg nachweisen. Für den Bereich der regionalen Vermarktung mit Qualitätszeichen Baden-Württemberg von Vieh und Fleisch gilt hinsichtlich des Erfordernisses eines Zeichennutzungsvertrags, wenn mehrere Fleischarten vermarktet werden, dass das Unternehmen für die hauptsächlich vermarkteten Fleischarten gültige Zeichennutzungsverträge für das Qualitätszeichen Baden-Württemberg haben muss. Werden ausschließlich Fleischerzeugnisse vermarktet, ist das Vorliegen eines Zeichennutzungsvertrags mit Qualitätszeichen Baden-Württemberg für Fleischerzeugnisse Voraussetzung der erhöhten Förderung.
15.3.5 Bei Zuwendungsempfangenden nach Nummer 13 Spiegelstrich 2, die Mitglied einer nach der Europäischen Innovationspartnerschaft geförderten Operationellen Gruppe sind, können, wenn die Investition in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit steht, für die die Operationelle Gruppe gefördert wird, die in Nummer 15.3.2 und 15.3.3 genannten Prozentsätze um zusätzlich maximal 20 Prozentpunkte angehoben werden. Die festgesetzten Höchstsätze nach Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 dürfen nicht überschritten werden.
15.4 Zu den förderfähigen Aufwendungen für Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen können Zuwendungen in folgender Höhe gewährt werden:
- Zuwendungsempfangende nach Nummer 13 Spiegelstrich 2, die mittlere Unternehmen sind 10 Prozent,
- Zuwendungsempfangende nach Nummer 13 Spiegelstrich 2, die Kleinst- oder kleine Unternehmen sind 20 Prozent.
15.5 Die Gesamtsumme der einer oder einem Zuwendungsempfangenden je Standort bewilligten Fördermittel darf in einem Zeitraum von drei Jahren ab erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach Nummer 17.2.4 zwei Millionen Euro nicht übersteigen. Im begründeten Einzelfall, etwa bei besonderer Bedeutung des Investitionsvorhabens für die regionale Marktstruktur, kann das Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium) vorbehaltlich der Nummer 15.6 eine Ausnahme von dieser Regelung zulassen.
15.6 Die Gesamtsumme der einer oder einem Zuwendungsempfangenden pro Investitionsvorhaben bewilligten Fördermittel darf nicht mehr als 7.500.000 Euro betragen.
15.7 Die Zuwendung wird den Zuwendungsempfangenden nur gewährt, wenn diese letztlich die Ausgaben der Investition getragen haben.
15.8 Zuwendungsfähig sind angemessene, durch Rechnungen Dritter nachgewiesene, Ausgaben. Als Dritte gelten Personen und Unternehmen, die rechtlich selbständig sind. Mehrwertsteuer sowie etwa gewährte Rabatte oder Skonti sind vorweg in Abzug zu bringen.
15.9 Aus dem ELER kofinanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus den Haushalten der Europäischen Union einschließlich der Zahlungen aus dem EGFL sein.
15.10 Bei einer gleichzeitigen Förderung der Investitionsvorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme dürfen die Zuwendungen die in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 und den Verordnungen (EU) 2022/2472 und (EU) Nr. 651/2014 sowie etwa die in der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C485/01) aufgeführten Zuwendungssätze oder Obergrenzen der Zuwendungen nicht übersteigen.
16 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
16.1 Soweit Vorhaben nach Teil 3 der Verwaltungsvorschrift gefördert werden und gleichzeitig eine Verarbeitung zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen erfolgt, werden die Zuwendungen auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt.
16.2 Unbeschadet anderweitig geltender Aufbewahrungspflichten endet die Aufbewahrungspflicht für die Zuwendungsempfangenden für alle mit dem Förderverfahren zusammenhängenden Unterlagen und Belege frühestens zum Ende der Zweckbindungsfrist nach Nummer 14.9.
17 Verfahren
17.1 Antragstellung
17.1.1 Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Antragstellenden beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsbehörde) vor Beginn des Vorhabens einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung mit dem amtlich vorgegebenen Antragsvordruck gestellt haben.
17.1.2 Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Größe der oder des Antragstellenden,
- Beschreibung des Vorhabens,
- Standort des Vorhabens,
- Zeitpunkt des Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses des Vorhabens,
- Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens benötigten Beihilfebetrags sowie
- eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten, sogenannter Kostenplan.
17.1.3 Bei einem Antrag eines genossenschaftlichen Unternehmens ist ein Prüfbericht des für die Antragstellende oder für den Antragstellenden zuständigen Genossenschaftsverbandes vorzulegen.
17.2 Auswahl und Bewilligung
17.2.1 Der Förderantrag ist von der Bewilligungsbehörde insbesondere auf Vollständigkeit und die Einhaltung der Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift zu prüfen. Ist der Förderantrag nicht vollständig, wird den Antragstellenden Gelegenheit gegeben, den Förderantrag binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen.
17.2.2 Die Bewilligungsbehörde stellt die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen fest, entscheidet über die Zuwendungsfähigkeit und dokumentiert dies nachvollziehbar im Kontrollbericht für die Verwaltungskontrolle des Förderantrags.
17.2.3 Die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben erfolgt beim Ministerium unter den bewilligungsreifen Anträgen anhand der mit dem Regionalen Begleitausschuss GAP-Strategieplan in Baden-Württemberg abgestimmten Auswahlkriterien zu festgelegten Stichtagen und mit festgelegtem Budget. Stichtage und Budget werden auf der GAP-Strategieplan-Homepage vorab veröffentlicht, abrufbar unter www.gap-bw.de.
Näheres zum Auswahlverfahren ist dem Merkblatt „Auswahlkriterien für die baden-württembergischen Förderprogramme des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland 2023 bis 2027 der Interventionskategorien zur Entwicklung des Ländlichen Raums“ zu entnehmen, abrufbar auf der GAP-Strategieplan-Homepage.
17.2.4 Damit ein Antrag bewilligt werden kann, muss er erfolgreich ein Auswahlverfahren durchlaufen haben. War ein Antrag im Auswahlverfahren nicht erfolgreich, ist dies den Antragstellenden mitzuteilen. Ein nicht erfolgreicher Antrag kann am folgenden Auswahlverfahren wieder teilnehmen. Die Anwendung der Auswahlkriterien sowie das Ergebnis des Auswahlverfahrens sind in dem Kontrollbericht über die Verwaltungskontrolle zur Prüfung des Förderantrags zu dokumentieren.
Spätestens bis zum 31. Dezember des auf die Antragstellung folgenden Jahres soll über den Förderantrag in einem Auswahlverfahren entschieden werden. Anträge, die bis zum Ablauf dieser Frist in keinem Auswahlverfahren erfolgreich waren, sind abzulehnen.
17.3 Zahlungsantrag und Verwendungsnachweis
17.3.1 Der Zahlungsantrag mit Belegen und Belegliste ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens ist der Zahlungsantrag auf Schlusszahlung mit Verwendungsnachweis vorzulegen. Abweichend von Nummer 5 zu § 44 Absatz 1 VV-LHO in Verbindung mit Nummer 6.7 ANBest-P ist ein einfacher Verwendungsnachweis nicht zulässig. Nummer 1.4 ANBest-P findet keine Anwendung. Zahlungen sind durch Rechnungen inklusive Liefernachweis und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen.
17.3.2 Die Zahlungsanträge sind anhand des Kontrollberichts für die Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrages zu prüfen.
17.3.3 Die Bewilligungsbehörde teilt den Zuwendungsempfangenden den Auszahlungsbetrag schriftlich mit. Zu Auszahlungen mit Kürzungen oder Sanktionen ergeht ein Änderungsbescheid.
17.3.4 Die Auszahlung erfolgt auf das in Profident hinterlegte Konto oder auf das für das Vorhaben eingerichtete Konto. Die Schlusszahlung erfolgt nach Anerkennung des Verwendungsnachweises.
17.4 Kürzungen und Sanktionen
17.4.1 Für Vorhaben mit Kofinanzierung aus dem ELER gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere die Kontrollvorgaben und die Kürzungs- und Sanktionsregelungen der Artikel 57, 59, 60 und 62 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit den dazu ergehenden Rechtsvorschriften des Landes in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen wegen festgestellten Unregelmäßigkeiten erfolgt unbeschadet ihrer etwaigen strafrechtlichen Würdigung.
17.4.2 Auf Grundlage von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden Verwaltungssanktionen in Abhängigkeit von Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit angewendet, wenn das Vorhaben nicht wie bewilligt umgesetzt wurde oder Auflagen oder Verpflichtungen, die in den jeweiligen Interventionen festgelegt sind, nicht eingehalten werden.
17.4.3 Werden nicht förderfähige Ausgaben zur Auszahlung beantragt, erfolgt eine Kürzung, wenn die von der Bewilligungsbehörde anerkannten förderfähigen Ausgaben geringer ausfallen als diese für den Erhalt des bewilligten Zahlungsbetrages erforderlich sind.
17.4.4 Zu Unrecht gezahlte Beträge sind auf Grundlage des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit den dazu ergehenden nationalen Rechtsvorschriften zurückzufordern und zu verzinsen.
17.5 Prüfungsrechte
Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Auf Verlangen sind von den Zuwendungsempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger, Karten und Baupläne sowie sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist die oder der Zuwendungsempfangende verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen. Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn die oder der Zuwendungsempfangende oder eine von dieser oder diesem beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindert.
17.6 Evaluierung
Antragstellende und Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, sämtliche Auskünfte zu erteilen, die im Rahmen der Evaluierung nach der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2022/1475 vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Stelle angefordert werden. Die erforderlichen Daten können den Zeitraum vor, während und nach dem Förderzeitraum umfassen. Zusätzlich können Einzelbetriebe als Fallbeispiele evaluiert werden. Fehlende Mitwirkung an der Evaluierung kann zum Förderausschluss führen.
17.7 Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften
Bei allen Investitionsvorhaben sind die Zuwendungsempfangenden verpflichtet, die Öffentlichkeit in geeigneter Weise auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand hinzuweisen. Die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit hat mit Postern oder Erläuterungstafeln und gegebenenfalls auf Internetseiten und mit Informations- und Kommunikationsmaterial, etwa Broschüren oder Flyern, zu erfolgen. Nähere Informationen hierzu sind dem Merkblatt zu Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften bei der Umsetzung des baden-württembergischen Förderprogramms Marktstrukturverbesserung im Rahmen des GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland 2023 bis 2027, abrufbar unter www.gap-bw.de „Verpflichtungen zur Sichtbarkeit-Informationen für Begünstigte“ zu entnehmen.
17.8 Transparenz
17.8.1 Angaben über die Empfangenden von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes und die Beträge, die jede oder jeder Empfangende erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Verordnung (EU) 2022/128 im Internet veröffentlicht. Bei Zuwendungen nach Nummer 15.4 erfolgt die Veröffentlichung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
17.8.2 Die Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden. Auf nähere Informationen in den Antragsunterlagen wird verwiesen.
Teil 4
Inkrafttreten
18 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 24. Oktober 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.