Förderprogramm

Zoll – Zusammenarbeit im Zollwesen (2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Infrastruktur
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Europäische Kommission (EC)

Ansprechpunkt:

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Wilhelmstraße 97

10116 Berlin

Deutschland

Weiterführende Links:
EU-Kommission – Generaldirektion Steuern und Zollunion (DG TAXUD) Generaldirektion Steuern und Zollunion – Ausschreibungen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Das Programm unterstützt das einheitliche Handeln der Zollunion und der Zollbehörden in allen EU-Mitgliedstaaten.

Volltext

Das Programm unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in der gesamten EU und schützt damit die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten.

Schwerpunkte der Förderung sind dabei

  • die Vorbereitung und die einheitliche Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik,
  • die Zusammenarbeit im Zollwesen,
  • der Aufbau von Verwaltungskapazitäten und von IT-Kapazitäten,
  • Förderung von Innovationen im Bereich der Zollpolitik.

Ziel ist es, den Binnenmarkt durch die Zusammenarbeit der Teilnehmerländer sowie ihrer Zollbehörden zu stärken und vor illegalem Handel zu schützen.

Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Die Höhe der Förderung beträgt maximal 100% der förderfähigen Kosten. Darüber hinaus können auch Aufträge auf der Grundlage öffentlicher Ausschreibungen vergeben werden.

Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage jährlicher Arbeitsprogramme, in denen die zu fördernden Maßnahmen sowie die erwarteten Ergebnisse, die Art der Durchführung, die Finanzierungsbeträge sowie der Zeitplan festgelegt werden. Aktuelle Ausschreibungen finden Sie im Internet.

In Deutschland wird das Programm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) koordiniert.

 

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Teilnahmeberechtigt sind die Zollbehörden sowie ggf. weitere Stellen in den teilnehmenden Ländern, die für die Verwaltung der Zölle oder zollbezogene Tätigkeiten zuständig sind.

Die Teilnahme an dem Programm steht neben den EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen auch den Beitrittsländern, den Kandidatenländern und potentiellen Kandidatenländern sowie den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offen.

 

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union [...] haben folgende Verordnung erlassen:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aufgestellt. Die Laufzeit des Programms richtet sich nach der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens.

In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

1. „Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

2. „europäische elektronische Systeme“ die für die Zollunion und die Erfüllung des Auftrags der Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme, insbesondere die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 278 und 280 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates1) und in anderen Bestimmungen des Unionsrechts über elektronische Systeme für Zollzwecke genannten Systeme, einschließlich internationaler Übereinkünfte wie des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen)2);

3. „gemeinsame Komponente“ eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;

4. „nationale Komponente“ eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;

5. „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

Artikel 3
Ziele des Programms

(1) Mit dem Programm wird das allgemeine Ziel verfolgt, die Zusammenarbeit und das einheitliche Handeln der Zollunion und der Zollbehörden zu unterstützen, um die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, innerhalb der Union Schutz und Sicherheit zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.

(2) Mit dem Programm wird das spezifische Ziel verfolgt, Folgendes zu unterstützen:

a) Vorbereitung und einheitliche Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik;

b) Zusammenarbeit im Zollwesen;

c) Aufbau von Verwaltungskapazitäten und von IT-Kapazitäten, einschließlich Humankompetenzen und Schulungen sowie Entwicklung und Betrieb europäischer elektronischer Systeme;

d) Innovation im Bereich der Zollpolitik.

Artikel 4
Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2021–2027 auf 950.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag kann auch zur Deckung von Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die die Ziele des Programms betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gedeckt werden.

Artikel 5
Teilnahme von Drittländern am Programm

Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:

a) beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

b) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c) andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i) gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 6
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, als Preisgelder, als Auftragsvergabe sowie als Erstattungen der Reise- und Aufenthaltskosten externer Sachverständiger.

KAPITEL II
FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 7
Förderfähige Maßnahmen

(1) Für eine Förderung kommen nur Maßnahmen infrage, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

(2) Maßnahmen zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß der Zollkontrollausrüstungsinstrumentverordnung dienen, kommen ebenfalls für eine Förderung im Rahmen des Programms infrage.

(3) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 umfassen Folgendes:

a) Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen,

b) projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit, z.B. gemeinsame IT-Entwicklung durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten,

c) Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und der Betrieb europäischer elektronischer Systeme,

d) Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und sonstiger Kapazitäten, darunter Schulungen und Austausch bewährter Verfahren,

e) unterstützende Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, darunter

i) Studien,

ii) Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Prototypentwicklung, die gezielte Datensuche nach smarten Daten (Smart Data Mining) sowie die Zusammenarbeit von Systemen,

iii) gemeinsam entwickelte Kommunikationsmaßnahmen,

iv) alle anderen in den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 12 vorgesehenen Maßnahmen, die zur Erreichung oder zur Unterstützung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich sind.

Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste möglicher Formen der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen.

(4) Maßnahmen zur Entwicklung, Installation und Wartung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme, um die Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern oder mit internationalen Organisationen zu ermöglichen, kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der betreffenden Dritten zu diesen Maßnahmen vorsehen können.

(5) Betrifft eine Maßnahme zum Aufbau von IT-Kapazitäten gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen elektronischen Systems, so sind nur die Kosten im Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Programms förderfähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten im Zusammenhang mit den ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 3 übertragenen Zuständigkeiten.

Artikel 8
Externe Sachverständige

(1) Sofern dies zum Abschluss einer Maßnahme zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt, können Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht am Programm teilnehmenden Drittländern, Wissenschaftler und Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern, von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie von der Zivilgesellschaft als externe Sachverständige an solchen Maßnahmen teilnehmen.

(2) Kosten, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten externen Sachverständigen entstanden sind, können im Rahmen des Programms gemäß Artikel 238 der Haushaltsordnung erstattet werden.

(3) Die externen Sachverständigen für Sachverständigengruppen werden von der Kommission – auch unter Einbeziehung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Sachverständigen – ausgewählt.

Die externen Sachverständigen, die ad personam an Ad-hoc-Veranstaltungen im Rahmen des Programms wie einmaligen Sitzungen und Konferenzen teilnehmen, werden von der Kommission – auch unter Einbeziehung der von den Teilnehmerländern vorgeschlagen Sachverständigen – ausgewählt.

Die externen Sachverständigen werden nach Bedarf aufgrund ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse ausgewählt. Die Kommission prüft unter anderem, ob die externen Sachverständigen, die ad personam ernannt werden und unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln müssen, unparteiisch sind und im Hinblick auf ihre beruflichen Pflichten keinen Interessenkonflikten unterliegen.

KAPITEL III
FINANZHILFEN

Artikel 9
Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(3) Im Einklang mit Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, wenn es sich bei den förderfähigen Stellen um Zollbehörden teilnehmender Länder handelt, sofern die Voraussetzungen von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(4) Die in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannte Arbeit der Evaluierungsausschüsse stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze für Finanzhilfen gemäß Artikel 188 der Haushaltsordnung, insbesondere auf die in Artikel 188 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sowie auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

(5) Der Evaluierungsausschuss bewertet die Vorschläge auf der Grundlage von Zuschlagskriterien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die verfolgten Ziele, der Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen, der Auswirkungen, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Auswirkungen und des Haushalts und der Kostenwirksamkeit.

Artikel 10
Kofinanzierungssatz

(1) Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100% der förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme finanziert werden.

(2) Der anwendbare Kofinanzierungssatz für etwaig erforderliche Finanzhilfen für Maßnahmen wird in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 12 festgelegt.

KAPITEL IV
SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR MASSNAHMEN ZUM AUFBAU VON IT-KAPAZITÄTEN

Artikel 11
Zuständigkeiten

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam und im Einklang mit den in der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 genannten einschlägigen Bestimmungen des Unionrechts für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme, einschließlich ihrer Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Modernisierung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.

(2) Die Kommission gewährleistet insbesondere

a) die Entwicklung und den Betrieb der gemeinsamen Komponenten;

b) die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick darauf, ihre Funktionsfähigkeit, Cyberabwehrfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Anwendung zu erreichen und im Rahmen dieser Gesamtkoordinierung eine effiziente und rasche Kommunikation mit und zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen im Zusammenhang mit diesen Systemen zu erleichtern;

c) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme auf Unionsebene im Hinblick auf ihre Förderung und Anwendung auf nationaler Ebene;

d) die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme in Bezug auf ihre Interaktionen mit Dritten, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Anforderungen;

e) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung auf Unionsebene;

f) die rechtzeitige und transparente Kommunikation mit den Interessenträgern, die für die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind, vor allem in Bezug auf Verzögerungen bei der Umsetzung der gemeinsamen und der nationalen Komponenten.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere

a) die Entwicklung und den Betrieb der nationalen Komponenten;

b) die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der nationalen Komponenten auf nationaler Ebene;

c) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung auf nationaler Ebene;

d) die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um den betroffenen Zollbehörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende und wirksame Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen;

e) die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene.

(4) Die Kommission veröffentlicht zu Informationszwecken eine indikative Liste der im Rahmen des Programms finanzierten europäischen elektronischen Systeme und aktualisiert diese regelmäßig.

KAPITEL V
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 12
Arbeitsprogramm

(1) Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2) Um die Durchführung des Programms zu gewährleisten, erlässt die Kommission unbeschadet der Haushaltsordnung Durchführungsrechtsakte zur Festlegung mehrjähriger Arbeitsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die mehrjährigen Arbeitsprogramme zielen darauf ab, die in Artikel 3 genannten Ziele durch die Maßnahmen gemäß Artikel 7 zu erreichen. Sie enthalten gegebenenfalls den Gesamtbetrag des Finanzierungsplans für alle Maßnahmen sowie

a) für jede Maßnahme:

i) die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse gemäß den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen;

ii) eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen;

iii) ) gegebenenfalls den jeder Maßnahme zugewiesenen Betrag; und

iv) ) die Haushaltsvollzugsart sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung;

b) bei Finanzhilfen den in Artikel 10 Absatz 2 genannten höchstmöglichen Kofinanzierungssatz und gegebenenfalls die anzuwendenden wesentlichen Zuschlagskriterien.

Artikel 13
Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind in Anhang II aufgeführt.

(2) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II in Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, sowie um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

(3) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Artikel 14
Evaluierung

(1) Evaluierungen werden so frühzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse im Entscheidungsprozess verwendet werden können.

(2) Eine Zwischenevaluierung des Programms erfolgt durch die Kommission, sobald ausreichend Informationen über dessen Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn dieser Durchführung. Bei ihrer Zwischenevaluierung beurteilt die Kommission die Leistung des Programms unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz, Synergien innerhalb des Programms und Mehrwert für die Union.

(3) Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen.

Artikel 15
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL VI
AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Datums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17
Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Zollprogrammausschuss“, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

(3) Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 19
Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 20
Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 eingeführt wurden.

(3) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2021.

                        

1) Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1).

2) ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 3.

 

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