Förderprogramm

Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) (2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Europäische Kommission (EC)

Ansprechpunkt:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Rochusstraße 1

53123 Bonn

Weiterführende Links:
BMEL – Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds BLE – Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds Thünen Institut Funding & Tenders-Portal der EU – Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie innovative Projekte zur nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der maritimen Ressourcen durchführen, können Sie Zuschüsse aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erhalten.

Volltext

Der EMFAF bildet die Grundlage für die Finanzierung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der Europäischen Union. Die Ziele des Fonds sind

  • Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen,
  • Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit,
  • Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften,
  • Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane.

Die Maßnahmen des Fonds werden überwiegend in Form von operationellen Programmen in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführt.

Die Förderung erfolgt meistens in Form von Zuschüssen. Die Höhe der Förderung in Deutschland wird in den Programmen auf Bundes- und Landesebene festgelegt.

In Deutschland beteiligen sich 10 Bundesländer am EMFAF: Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Diese Länder setzen den Großteil der Fördermaßnahmen um. Fördermittel aus dem EMFAF können im Rahmen von Landesprogrammen bei den jeweils zuständigen Behörden der teilnehmenden Länder beantragt werden.

Auf Bundesebene werden aus den übrigen Mitteln übergreifende Maßnahmen in den Bereichen Fischereikontrolle, Datensammlung und Naturschutz unterstützt. Diese Mittel werden von der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) sowie vom Thünen-Institut verwaltet. Die Koordinierungsstelle auf nationaler Ebene ist beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) angesiedelt.

Teile des Fonds werden direkt durch die Europäische Kommission vergeben. Hierzu veröffentlicht die Kommission Arbeitsprogramme sowie Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Funding & Tender-Portal.

 

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind – je nach Vorhaben – Unternehmen, Verbände, Behörden und sonstige Organisationen, die im Bereich der Fischerei und Aquakultur tätig sind.

Die Voraussetzungen werden in Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

 

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union [...] haben folgende Verordnung erlassen:

TITEL I
ALLGEMEINER RAHMEN

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (im Folgenden „EMFAF“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 eingerichtet. Die Laufzeit des EMFAF ist an die Laufzeit des MFR 2021–2027 angeglichen. Sie legt die Prioritäten des EMFAF, seine Haushaltsmittel und die spezifischen Regeln für die Bereitstellung von Unionsmitteln fest und ergänzt die allgemeinen Bestimmungen für den EMFAF gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2021/523 und des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „gemeinsamer Informationsraum“ oder „CISE“ ein Umfeld von Systemen, die entwickelt wurden, um den Informationsaustausch zwischen den an der Meeresüberwachung beteiligten Behörden über Sektoren und Grenzen hinweg zu fördern, um ihr Bewusstsein für die Tätigkeiten auf See zu schärfen;

2. „Küstenwache“ nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, welche die Sicherheit im Seeverkehr, die maritime Sicherheit, Seezolltätigkeiten, die Verhütung und Bekämpfung von illegalem Handel und Schmuggel, die damit zusammenhängende Durchsetzung des Meeresrechts, die Kontrolle der Seegrenzen, die Meeresüberwachung, den Schutz der Meeresumwelt, Such- und Rettungsdienste, Unfall- und Katastrophenschutz, Fischereikontrolle, Inspektionen und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Aufgaben umfassen;

3. „Europäisches Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk“ oder „EMODnet“ eine Partnerschaft, die Meeresdaten und Metadaten zusammenfasst, um diese fragmentierten Ressourcen für öffentliche und private Nutzer besser verfügbar und nutzbar zu machen, indem qualitätsgesicherte, interoperable und harmonisierte Meeresdaten angeboten werden;

4. „Versuchsfischerei“ kommerziell betriebene Fangtätigkeiten in einem bestimmten Gebiet im Hinblick auf die Einschätzung der Rentabilität und der biologischen Nachhaltigkeit einer regelmäßigen, langfristigen Nutzung der Fischereiressourcen in diesem Gebiet in Bezug auf Bestände, die bislang nicht kommerziell befischt wurden;

5. „Fischer“ natürliche Personen, die vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben;

6. „Binnenfischerei“ in Binnengewässern kommerziell betriebene Fangtätigkeiten mit Booten oder anderem Gerät, auch mit Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;

7. „internationale Meerespolitik“ eine Initiative der Union zur Verbesserung des übergeordneten Rahmens internationaler und regionaler Prozesse, Übereinkommen, Vereinbarungen, Regeln und Einrichtungen durch einen kohärenten sektorübergreifenden und regelbasierten Ansatz, um sicherzustellen, dass die Ozeane und Meere gesund, geschützt, sicher, sauber und nachhaltig bewirtschaftet sind;

8. „Anlandestelle“ einen Standort, der kein Seehafen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates1) ist, der offiziell von einem Mitgliedstaat anerkannt ist, dessen Benutzung nicht auf seinen Eigner beschränkt ist und der in erster Linie zur Anlandung von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei dient;

9. „Meerespolitik“ die Unionspolitik mit dem Ziel, über abgestimmte meeresbezogene politische Maßnahmen und einschlägige Formen internationaler Zusammenarbeit eine koordinierte, schlüssige Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt in der Union, insbesondere in den Küsten- und Inselregionen und den Gebieten in äußerster Randlage, sowie in den Sektoren der nachhaltigen blauen Wirtschaft zu maximieren;

10. „maritime Sicherheit und Meeresüberwachung“ Tätigkeiten, mit denen alle Ereignisse und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem maritimen Bereich, die sich auf die Sicherheit im Seeverkehr und die maritime Sicherheit, die Rechtsdurchsetzung, die Verteidigung, die Grenzkontrollen, den Schutz der Meeresumwelt, die Fischereikontrolle, den Handel und das wirtschaftliche Interesse der Union auswirken könnten, umfassend verstanden, gegebenenfalls verhindert und gesteuert werden;

11. „maritime Raumplanung“ einen Prozess, bei dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ziele menschliche Tätigkeiten in Meeresgebieten analysieren und organisieren;

12. „öffentliche Stelle“ die staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;

13. „Meeresbeckenstrategie“ einen integrierten Rahmen zur Bewältigung gemeinsamer meerespolitischer und maritimer Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittstaaten in einem bestimmten Meeresbecken oder in einem oder mehreren Teilen davon konfrontiert sind, sowie die Förderung der Zusammenarbeit und Koordinierung zur Erreichung einer wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion. Sie wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern, ihren Regionen und gegebenenfalls sonstigen Akteuren entwickelt;

14. „kleine Küstenfischerei“ Fangtätigkeiten

a) mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates2); oder

b) durch ohne Boot tätige Fischer, einschließlich Muschelfischer;

15. „nachhaltige blaue Wirtschaft“ alle sektoralen und sektorübergreifenden wirtschaftlichen Tätigkeiten im gesamten Binnenmarkt in Bezug auf Ozeane, Meere, Küsten und Binnengewässer, auch in den Inselgebieten, den Gebieten in äußerster Randlage und den Binnenstaaten der Union, einschließlich neu entstehender Sektoren und nichtmarktbestimmter Waren und Dienstleistungen, mit denen die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit langfristig und im Einklang mit den SDG und darunter insbesondere mit SDG 14 und mit den Umweltvorschriften der Union sichergestellt werden soll.

Artikel 3
Prioritäten

Der EMFAF trägt zur Durchführung der GFP und der Meerespolitik der Union bei. Mit ihm werden die folgenden Prioritäten verfolgt:

1. Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen;

2. Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union;

3. Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften;

4. Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane.

Die Unterstützung im Rahmen des EMFAF trägt zur Verwirklichung der Ziele der Union beim Umwelt- und Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel bei. Dieser Beitrag wird nach der in Anhang IV dargelegten Methodik verfolgt.

KAPITEL II
Finanzrahmen

Artikel 4
Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des EMFAF beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 6.108.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Der Teil der Finanzausstattung, der dem EMFAF im Rahmen von Titel II der vorliegenden Verordnung zugewiesen wird, wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 63 der Haushaltsordnung verwaltet.

(3) Der Teil der Finanzausstattung, der dem EMFAF im Rahmen von Titel III der vorliegenden Verordnung zugewiesen wird, wird entweder direkt durch die Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung verwaltet.

Artikel 5
Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

(1) Der Teil der Finanzausstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Titel II beläuft sich auf 5.311.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang V.

(2) Bei Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage weist jeder betroffene Mitgliedstaat im Rahmen seiner finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Anhang V mindestens folgende Mittel zu:

a) 102.000.000 EUR für die Azoren und Madeira;

b) 82.000.000 EUR für die Kanarischen Inseln;

c) 131.000.000 EUR für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Martin.

(3) Der Ausgleich gemäß Artikel 24 überschreitet nicht 60% jeder der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Zuweisungen oder 70% in Fällen, die in den einzelnen Aktionsplänen für die Gebiete in äußerster Randlage begründet sind.

(4) Mindestens 15% der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union werden im Rahmen des gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgearbeiteten und vorgelegten Programms für das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung genannte spezifische Ziel bereitgestellt. Mitgliedstaaten, die keinen Zugang zu Unionsgewässern haben, können angesichts des Umfangs ihrer Kontroll- und Datenerhebungsaufgaben einen niedrigeren Prozentsatz anwenden.

(5) Die finanzielle Unterstützung der Union aus dem EMFAF, die den einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtbeträge der Unterstützung gemäß den Artikeln 17 bis 21 insgesamt gewährt wird, darf den höheren der folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

a) 6.000.000 EUR oder

b) 15% der je Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union.

(6) In Übereinstimmung mit den Artikeln 36 und 37 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann aus dem EMFAF auf Initiative eines Mitgliedstaats technische Hilfe für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz dieses Fonds unterstützt werden.

Artikel 6
Aufteilung der Mittel bei geteilter Mittelverwaltung

Die Mittel für Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 für den Zeitraum 2021–2027 sind in Anhang V festgelegt.

Artikel 7
Haushaltsmittel in direkter und indirekter Mittelverwaltung

(1) Der Teil der Finanzausstattung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung gemäß Titel III beläuft sich auf 797.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des EMFAF eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Eine Unterstützung aus dem EMFAF kann auf Initiative der Kommission bis zu einem Höchstbetrag von 1,5% der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

a) technische Hilfe für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060;

b) die Vorbereitung, Überwachung und Bewertung von SFPA und die Mitwirkung der Union in RFO;

c) die Schaffung eines europaweiten Netzwerks lokaler Aktionsgruppen.

(3) Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung werden aus dem EMFAF unterstützt.

KAPITEL III
Programmplanung

Artikel 8
Programmplanung für die Unterstützung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

(1) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 arbeitet jeder Mitgliedstaat ein einziges Programm zur Umsetzung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prioritäten (im Folgenden „Programm“) aus.

Bei der Ausarbeitung des Programms bemühen sich die Mitgliedstaaten gegebenenfalls regionale und/oder lokale Herausforderungen zu berücksichtigen und sie können gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 zwischengeschaltete Stellen benennen.

(2) Die Unterstützung gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung zur Verwirklichung der politischen Ziele nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird nach Maßgabe der in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Prioritäten und spezifischen Ziele geleistet.

(3) Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Punkten umfasst das Programm Folgendes:

a) eine Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren der Situation und die Feststellung des Bedarfs des betreffenden geografischen Gebiets, gegebenenfalls einschließlich der für das Programm relevanten Meeresbecken;

b) gegebenenfalls die Aktionspläne für die in Artikel 35 genannten Gebiete in äußerster Randlage.

(4) Bei der Durchführung der Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten den besonderen Bedarf der kleinen Küstenfischerei gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/1060.

Für die spezifischen Ziele, die zur Entwicklung einer nachhaltigen kleinen Küstenfischerei beitragen, beschreiben die Mitgliedstaaten die zu diesem Zweck in Betracht kommenden Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i und Anhang V der Verordnung (EU) 2021/1060.

Die Verwaltungsbehörde bemüht sich, die Besonderheiten der Betreiber der kleinen Küstenfischerei bei möglichen Vereinfachungsmaßnahmen wie etwa vereinfachten Antragsformularen zu berücksichtigen.

(5) Die Kommission bewertet das Programm gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt sie insbesondere

a) den möglichst hohen Beitrag des Programms zu den Prioritäten gemäß Artikel 3 und zu den Zielen der Resilienz, des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft und des digitalen Wandels, unter anderem durch ein breites Spektrum innovativer Lösungen;

b) den Beitrag des Programms zur Entwicklung einer nachhaltigen kleinen Küstenfischerei;

c) den Beitrag des Programms zur ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit;

d) das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotten und den verfügbaren Fangmöglichkeiten, die jährlich von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeldet werden;

e) gegebenenfalls die mehrjährigen Bewirtschaftungspläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungspläne und die von RFO angenommenen Empfehlungen, die für die Union bindend sind;

f) die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

g) die jüngsten Erkenntnisse über die sozioökonomische Leistung der nachhaltigen blauen Wirtschaft, insbesondere im Fischerei- und Aquakultursektor;

h) gegebenenfalls die von der Kommission erstellten Analysen für jedes Meeresbecken, in der die gemeinsamen Stärken und Schwächen des jeweiligen Meeresbeckens im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgezeigt werden;

i) den Beitrag des Programms zur Erhaltung und Wiederherstellung mariner Ökosysteme, während die Unterstützung im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten mit den gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen im Einklang steht;

j) den Beitrag des Programms zur Verringerung der Abfälle im Meer im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates3);

k) den Beitrag des Programms zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.

Artikel 9
Programmplanung für die Unterstützung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung

Zur Durchführung des Titels III erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Arbeitsprogrammen. Gegebenenfalls wird der insgesamt für die Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 56 vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. Außer in Bezug auf technische Hilfe werden diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL II
UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG

KAPITEL I
Allgemeine Grundsätze der Unterstützung

Artikel 10
Staatliche Beihilfen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV.

(2) Die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV gelten jedoch nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung getätigt werden und die in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen.

(3) Nationale Vorschriften, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten Zahlungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen des Absatzes 1.

(4) In Bezug auf die in Anhang I des AEUV aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 AEUV anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 AEUV Betriebsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV für die Sektoren genehmigen, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse herstellen, verarbeiten und vermarkten, und zwar im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage oder die Randlage bedingten spezifischen Zwänge in diesen Regionen.

Artikel 11
Zulässigkeit der Anträge

(1) Ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung kommt für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitraum nicht für eine Unterstützung in Betracht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Betreiber

a) einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates4) oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder in Bezug auf andere vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der GFP erlassene Rechtsvorschriften begangen hat;

b) am Betrieb, am Management oder am Besitz eines Fischereifahrzeugs beteiligt war, das auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder am Betrieb, am Management oder am Besitz eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde; oder

c) eines der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5) genannten Umweltdelikte begangen hat, wenn der Antrag auf Unterstützung im Rahmen von Artikel 27 der vorliegenden Verordnung gestellt wird.

(2) Tritt eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Situationen während des Zeitraums ein, der mit der Einreichung des Antrags auf Unterstützung beginnt und fünf Jahre nach Vornahme der letzten Zahlung endet, so wird die aus dem EMFAF gewährte und im Zusammenhang mit diesem Antrag stehende Unterstützung gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/1060 von dem Betreiber eingezogen.

(3) Unbeschadet strengerer nationaler Vorschriften, die in der Partnerschaftsvereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurden, ist ein von einem Betreiber eingereichter Antrag auf Unterstützung für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitraum unzulässig, wenn die betreffende zuständige Behörde durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt hat, dass der Betreiber im Rahmen des EMFF oder des EMFAF einen Betrug im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 begangen hat.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) die Auslöseschwelle und den Zeitraum der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Unzulässigkeit in angemessenem Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der begangenen schwerwiegenden Verstöße, der begangenen Straftaten oder des begangenen Betrugs festzulegen, der jedoch mindestens ein Jahr betragen muss;

b) gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Modalitäten für die Einziehung der gewährten Unterstützung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels festzulegen, welche in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der begangenen schweren Verstöße oder der begangenen Straftaten stehen müssen;

c) Beginn und Ende der in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeiträume und die Bedingungen für einen verkürzten Zeitraum der Unzulässigkeit.

(5) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit nationalen Vorschriften einen längeren als den gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum der Unzulässigkeit anwenden. Die Mitgliedstaaten können einen Zeitraum der Unzulässigkeit auch auf Anträge auf Unterstützung von Betreibern der Binnenfischerei anwenden, die nach nationalen Vorschriften schwerwiegende Verstöße begangen haben.

(6) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Betreiber, die einen Antrag auf Unterstützung im Rahmen des EMFAF einreichen, der Verwaltungsbehörde eine unterzeichnete Erklärung vorlegen, in der sie bestätigen, dass keine der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Situationen auf sie zutrifft. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Antrags anhand der Informationen, die in den nationalen Verstoßkarteien nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingetragen sind, oder anderer verfügbarer Daten.

Für die Zwecke der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes stellt ein Mitgliedstaat auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats die Informationen aus seiner nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung.

Artikel 12
Anspruch auf Unterstützung aus dem EMFAF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

(1) Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben können die Mitgliedstaaten im Rahmen des vorliegenden Titels Vorhaben für eine Unterstützung auswählen, die

a) in den Anwendungsbereich der Prioritäten und spezifischen Ziele gemäß Artikel 8 Absatz 2 fallen;

b) nicht gemäß Artikel 13 nicht förderfähig sind; und

c) im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht stehen.

(2) Aus dem EMFAF können Investitionen an Bord unterstützt werden, die erforderlich sind, um die von einem Mitgliedstaat auferlegten Anforderungen zur Umsetzung der fakultativen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/159 zu erfüllen.

Artikel 13
Nicht förderfähige Vorhaben bzw. nicht erstattungsfähige Ausgaben

Nicht förderfähig oder erstattungsfähig im Rahmen des EMFAF sind folgende Vorhaben bzw. Ausgaben:

a) Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, sofern in Artikel 19 nichts anderes vorgesehen ist;

b) der Erwerb von Ausrüstung, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessert;

c) der Bau, der Erwerb oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in Artikel 17 nichts anderes vorgesehen ist;

d) der Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus Drittländern;

e) die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung von Fangtätigkeiten, sofern in den Artikeln 20 und 21 nichts anderes vorgesehen ist;

f) Versuchsfischerei;

g) die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;

h) direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Wiederansiedlungs- oder andere Erhaltungsmaßnahme vor, oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen;

i) der Bau neuer Häfen oder neuer Auktionshallen, ausgenommen neue Anlandestellen;

j) Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben, sofern in Artikel 26 Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist;

k) Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung geltenden Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen von RFO, erforderlich sind, sofern in Artikel 22 nichts anderes vorgesehen ist;

l) Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben;

m) der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine auf einem Fischereifahrzeug, sofern in Artikel 18 nichts anderes vorgesehen ist.

KAPITEL II
Priorität 1: Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen

Abschnitt 1
Umfang der Unterstützung

Artikel 14
Spezifische Ziele

(1) Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels deckt Interventionen ab, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, indem sie auf eines oder mehrere der folgenden spezifischen Ziele ausgerichtet sind:

a) Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten;

b) Steigerung der Energieeffizienz und Senkung der CO2-Emissionen durch den Austausch oder die Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen;

c) Förderung der Anpassung der Fangkapazität an die Fangmöglichkeiten in Fällen der endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeiten und Beitrag zu einem angemessenen Lebensstandard in Fällen der vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeiten;

d) Förderung einer wirksamen Fischereiaufsicht und Durchsetzung der Fischereivorschriften, einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei, und zuverlässiger Daten im Interesse einer wissensbasierten Beschlussfassung;

e) Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Regionen in äußerster Randlage und

f) Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme.

(2) Die Unterstützung nach diesem Kapitel kann unter den in Artikel 16 vorgesehenen Voraussetzungen für Binnenfischerei gewährt werden.

Abschnitt 2
Besondere Voraussetzungen

Artikel 15
Transfer oder Umflaggung von Fischereifahrzeugen

Wird die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels in Bezug auf ein Fischereifahrzeug der Union gewährt, so darf dieses Schiff innerhalb von mindestens fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das unterstützte Vorhaben nicht in ein Land außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden.

Artikel 16
Binnenfischerei

(1) Die Bestimmungen in Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und d, in Artikel 20, Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis d sowie der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Binnenfischereifahrzeuge.

(2) Bei Binnenfischereifahrzeugen werden die Bezugnahmen auf das Datum der Registrierung im Flottenregister der Union in Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben d und e, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c durch Bezugnahmen auf das Datum der Indienststellung gemäß nationalem Recht ersetzt.

Artikel 17
Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs

(1) Abweichend von Artikel 13 Buchstabe c kann aus dem EMFAF der Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs oder der teilweise Erwerb eines Fischereifahrzeugs unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel kann nur einer natürlichen Person gewährt werden, die

a) zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung nicht älter als 40 Jahre ist und

b) mindestens fünf Jahre lang als Fischer tätig war oder eine angemessene Qualifikation erworben hat.

(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 kann auch juristischen Einheiten gewährt werden, die vollständig Eigentum einer oder mehrerer natürlicher Personen sind, die jeweils die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.

(4) Die Unterstützung nach diesem Artikel kann für den gemeinsamen Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs durch mehrere natürliche Personen gewährt werden, die jeweils die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(5) Die Unterstützung nach diesem Artikel kann auch für den teilweisen Erwerb eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person gewährt werden, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Mehrheitsrechte an diesem Schiff hat, da sie mindestens 33% des Schiffs oder der Anteile am Schiff besitzt, oder durch eine rechtliche Einheit, die die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Mehrheitsrechte an diesem Schiff hat, da sie mindestens 33% des Schiffs oder der Anteile am Schiff besitzt.

(6) Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich für ein Fischereifahrzeug gewährt werden, das

a) zu einem Flottensegment gehört, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist;

b) für Fischereitätigkeiten ausgerüstet ist;

c) eine Länge über alles von höchstens 24 Metern hat;

d) mindestens in den drei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Falle eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei und mindestens in den letzten fünf Kalenderjahren im Falle eines anderen Schiffstyps im Flottenregister der Union eingetragen war und

e) höchstens die 30 letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Flottenregister der Union registriert war.

(7) Der nach diesem Artikel unterstützte Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs gilt nicht als Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Buchstabe g.

Artikel 18
Austausch oder Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine

(1) Abweichend von Artikel 13 Buchstabe m kann aus dem EMFAF der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a) Das Fischereifahrzeug gehört zu einem Flottensegment, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist;

b) das Schiff war mindestens in den fünf letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Flottenregister der Union registriert;

c) bei Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei hat die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine; und

d) bei anderen Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern hat die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine und verursacht mindestens 20% weniger CO2-Emissionen als die derzeitige Maschine.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle ausgetauschten oder modernisierten Maschinen einer technischen Überprüfung unterzogen werden.

(4) Die durch den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine abgebaute Fangkapazität wird nicht ersetzt.

(5) Die nach Absatz 2 Buchstabe d erforderliche Reduktion der CO2-Emissionen gilt in einem der folgenden Fälle als erreicht:

a) wenn einschlägige, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierte Informationen darauf hindeuten, dass die neue Maschine 20% weniger CO2 ausstößt als die zu ersetzende Maschine, oder

b) wenn einschlägige, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierte Informationen darauf hindeuten, dass die neue Maschine 20% weniger Kraftstoff verbraucht als die zu ersetzende Maschine.

Lassen die einschlägigen, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierten Informationen für eine oder beide der Maschinen keinen Vergleich der CO2-Emissionen oder des Kraftstoffverbrauchs zu, so gilt die nach Absatz 2 Buchstabe d erforderliche Reduktion der CO2-Emissionen in einem der folgenden Fälle als erreicht:

a) die neue Maschine verwendet eine energieeffiziente Technologie und die Altersdifferenz zwischen der neuen Maschine und der auszutauschenden Maschine beträgt mindestens sieben Jahre;

b) die neue Maschine verwendet einen Kraftstofftyp oder ein Antriebssystem, bei dem davon ausgegangen wird, dass damit weniger CO2 ausgestoßen wird als es bei der auszutauschenden Maschine der Fall wäre;

c) nach Messungen des Mitgliedstaats stößt die neue Maschine im Rahmen des für das betreffende Schiff normalen Fischereiaufwands 20% weniger CO2 aus oder verbraucht in diesem Rahmen 20% weniger Kraftstoff als die auszutauschende Maschine.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die in Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten energieeffizienten Technologien zu ermitteln und die methodischen Elemente für die Umsetzung von Buchstabe c jenes Unterabsatzes genauer festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 19
Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz

(1) Abweichend von Artikel 13 Buchstabe a können aus dem EMFAF Vorhaben zur Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs zum Zwecke einer Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a) Das Fischereifahrzeug gehört zu einem Flottensegment, dessen Fangkapazität nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Gleichgewicht zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments steht;

b) das Fischereifahrzeug hat eine Länge über alles von höchstens 24 Metern;

c) das Fischereifahrzeug war mindestens in den zehn letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Flottenregister der Union registriert; und

d) der Zugang neuer Fangkapazität zur Fischereiflotte durch das Vorhaben wird durch den vorherigen Abbau von Fangkapazität in mindestens gleicher Höhe ohne öffentliche Zuschüsse im selben Flottensegment oder in einem Flottensegment, dessen Fangkapazität nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht im Gleichgewicht zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten steht, ausgeglichen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 sind nur die folgenden Vorhaben förderfähig:

a) die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation oder Erneuerung von Unterkünften erforderlich ist, die ausschließlich für die Besatzungsmitglieder bestimmt sind, einschließlich Sanitäranlagen, Gemeinschaftsbereiche, Kücheneinrichtungen und Schutzdeckstrukturen;

b) die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Verbesserung oder Installation von Brandschutzsystemen an Bord, Sicherheits- und Alarmsystemen oder Lärmminderungssystemen erforderlich ist;

c) die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation integrierter Brückensysteme zur Verbesserung der Navigation oder Motorsteuerung erforderlich ist;

d) die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation oder Erneuerung einer Maschine oder eines Antriebssystems erforderlich ist, die bzw. das im Vergleich zur früheren Situation eine bessere Energieeffizienz oder geringere CO2-Emissionen aufweist, deren bzw. dessen Leistung nicht die zuvor zertifizierte Maschinenleistung gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Fischereifahrzeugs übersteigt und deren bzw. dessen maximale Leistung vom Hersteller für dieses Maschinen- oder Antriebssystemmodell zertifiziert wurde;

e) der Austausch oder die Erneuerung des Wulstbugs, sofern dadurch die Gesamtenergieeffizienz des Fischereifahrzeugs insgesamt verbessert wird.

(4) Im Rahmen der gemäß Artikel 46 Absatz 3 übermittelten Daten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Merkmale der nach diesem Artikel unterstützten Vorhaben mit, einschließlich des Umfangs der erhöhten Fangkapazität und des Zwecks dieser Erhöhung.

(5) Die Unterstützung nach diesem Artikel gilt nicht für Vorhaben im Zusammenhang mit Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz, wenn solche Vorhaben nicht die Fangkapazität des betreffenden Schiffs erhöhen. Solche Vorhaben können gemäß Artikel 12 unterstützt werden.

Artikel 20
Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

(1) Abweichend von Artikel 13 Buchstabe e kann aus dem EMFAF ein Ausgleich für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a) die Einstellung der Fangtätigkeit ist vorgesehen als Instrument eines Aktionsplans gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b) die Einstellung der Fangtätigkeit wird durch das Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch dessen Stilllegung und Umrüstung auf andere Tätigkeiten als die kommerzielle Fischerei erreicht, wobei die Ziele der GFP und der Mehrjahrespläne, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verwiesen wird, eingehalten werden;

c) das Fischereifahrzeug ist als aktives Schiff registriert und hat in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 90 Tagen pro Jahr Fangtätigkeiten auf See ausgeübt;

d) die entsprechende Fangkapazität wird dauerhaft aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und die Fanglizenzen und Fangerlaubnisse werden gemäß Artikel 22 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 endgültig entzogen; und

e) der Begünstigte lässt nach Erhalt dieser Unterstützung fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Register eintragen.

(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur folgenden Personen gewährt werden:

a) Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, die von der endgültigen Einstellung betroffen sind, und

b) Fischern, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 90 Tagen pro Jahr auf See an Bord eines von der endgültigen Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben.

Die Fischer gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b stellen alle Fangtätigkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erhalt der Unterstützung ein. Nimmt ein Fischer innerhalb dieses Zeitraums wieder eine Fangtätigkeit auf, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge vom betreffenden Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 des vorliegenden Unterabsatzes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.

Artikel 21
Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

(1) Abweichend von Artikel 13 Buchstabe e kann aus dem EMFAF ein Ausgleich für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich in folgenden Fällen gewährt werden:

a) Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder, wenn sie für die Union gelten, gleichwertige Bestandserhaltungsmaßnahmen, die von RFO angenommen wurden;

b) Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

c) Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

d) die durch höhere Gewalt bedingte Unterbrechung der Anwendung eines SFPA oder eines dazugehörigen Protokolls oder

e) Naturkatastrophen, Umweltvorfälle oder Gesundheitskrisen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurden.

(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden, wenn die Fangtätigkeiten des betreffenden Schiffs oder Fischers mindestens während 30 Tagen in einem bestimmten Kalenderjahr unterbrochen werden.

(4) Die Unterstützung nach Absatz 2 Buchstabe a darf nur dann gewährt werden, wenn laut einem wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands nötig ist, um die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Ziele zu erreichen.

(5) Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur folgenden Personen gewährt werden:

a) Eignern oder Betreibern von Fischereifahrzeugen der Union, die als aktive Schiffe registriert sind und in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben;

b) Fischern, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 120 Tagen auf See an Bord eines von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben; oder

c) ohne Boot tätige Fischer, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben.

Die Bezugnahme auf die Anzahl der Tage auf See in diesem Absatz gilt nicht für die Aalfischerei.

(6) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Programmplanungszeitraum für höchstens 12 Monate pro Fischereifahrzeug oder pro Fischer gewährt werden.

(7) Sämtliche Fangtätigkeiten der betreffenden Schiffe oder Fischer werden in dem von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Zeitraum effektiv ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat vergewissert sich, dass das betreffende Schiff oder der betreffende Fischer während des von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Zeitraums alle Fangtätigkeiten eingestellt hat und jede Überkompensation, die sich aus der Nutzung des Schiffs für andere Zwecke ergibt, vermieden wird.

Artikel 22
Kontrolle und Durchsetzung

(1) Aus dem EMFAF kann die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in den Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 und (EG) Nr. 1005/2008, unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2) Abweichend von Artikel 13 Buchstabe k gilt die Unterstützung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für

a) den Erwerb, die Installation und die Verwaltung der erforderlichen Komponenten für vorgeschriebene Schiffsverfolgungssysteme und elektronische Meldesysteme, die für Kontrollzwecke genutzt werden, an Bord;

b) den Erwerb, die Installation und die Verwaltung der erforderlichen Komponenten für vorgeschriebene elektronische Fernüberwachungssysteme, die zur Kontrolle der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 an Bord eingesetzt werden;

c) den Erwerb, die Installation und die Verwaltung von Geräten an Bord zur vorgeschriebenen kontinuierlichen Messung und Aufzeichnung der Leistung von Antriebsmaschinen.

(3) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann auch einen Beitrag zur Meeresüberwachung gemäß Artikel 33 und zur Zusammenarbeit bei der Küstenwache gemäß Artikel 34 leisten.

Artikel 23
Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von Daten im Fischereisektor und Programme für Forschung und Innovation

(1) Aus dem EMFAF kann gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) 2017/1004, auf der Grundlage der nationalen Arbeitspläne gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1004 Unterstützung für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von biologischen, ökologischen, technischen und sozioökonomischen Daten im Fischereisektor geleistet werden. Aus dem EMFAF kann auch Unterstützung für Programme für Forschung und Innovation im Bereich Fischerei- und Aquakultur gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geleistet werden.

(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten spezifischen Ziel beitragen.

Artikel 24
Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Regionen in äußerster Randlage

(1) Aus dem EMFAF kann ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen.

(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel beitragen.

(3) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich unter den in Artikel 36 vorgesehenen Bedingungen gewährt werden.

Artikel 25
Schutz und Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme

(1) Aus dem EMFAF können Maßnahmen unterstützt werden, die zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme, einschließlich in Binnengewässern, beitragen.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 kann unter anderem Folgendes abdecken:

a) Ausgleichszahlungen an Fischer für das passive Einsammeln von verlorenem Fanggerät und von Abfällen aus dem Meer;

b) Investitionen in Häfen oder andere Infrastrukturen, um geeignete Sammelstellen für aus dem Meer eingesammeltes verlorenes Fanggerät und Abfälle einzurichten;

c) Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands in der Meeresumwelt gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG;

d) die Umsetzung räumlicher Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG;

e) die Bewirtschaftung, Wiederherstellung, Beobachtung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen;

f) den Artenschutz im Rahmen der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen;

g) die Wiederherstellung von Binnengewässern in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG aufgestellten Maßnahmenprogramm.

KAPITEL III
Priorität 2: Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

Abschnitt 1
Umfang der Unterstützung

Artikel 26
Spezifische Ziele

(1) Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels deckt Interventionen ab, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, indem sie auf folgende spezifische Ziele ausgerichtet sind:

a) Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten, insbesondere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten;

b) Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse.

(2) Abweichend von Artikel 13 Buchstabe j kann die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die eine erhebliche Marktstörung verursachen, Folgendes umfassen:

a) Ausgleichszahlungen für Betreiber des Fischerei- und Aquakultursektors für Einkommensverluste oder Mehrkosten und

b) Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 genannte Fischereierzeugnisse lagern, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 der genannten Verordnung erfolgt.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 ist nur dann förderfähig, wenn die Kommission im Weg eines Durchführungsbeschlusses das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses festgestellt hat. Ausgaben sind nur während der in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Zeitraums förderfähig.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten innerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Unterstützung im Rahmen des genannten Buchstaben auch auf Interventionen, die dazu beitragen, dass die Aquakultur Umweltdienstleistungen erbringt, sowie auf die Sicherstellung von Tiergesundheit und Tierschutz in der Aquakultur innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates6) Anwendung finden.

(4) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels kann auch zum Erreichen der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, einschließlich der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

Abschnitt 2
Besondere Voraussetzungen

Artikel 27
Aquakultur

Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Förderung von Aquakulturtätigkeiten muss die Unterstützung mit den mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen.

Artikel 28
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen wird Unterstützung für Unternehmen, die keine KMU sind, nur durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder durch InvestEU gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/523 gewährt.

KAPITEL IV
Priorität 3: Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften

Abschnitt 1
Umfang der Unterstützung

Artikel 29
Spezifisches Ziel

Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels deckt Interventionen ab, die zur Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften beitragen.

Abschnitt 2
Besondere Voraussetzungen

Artikel 30
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

(1) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung wird die Unterstützung über die CLLD im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 umgesetzt.

(2) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels stellen die in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten CLLD-Strategien sicher, dass Gemeinschaften in Gebieten mit Fischerei- oder Aquakulturwirtschaft die Möglichkeiten, die ihnen die nachhaltige blaue Wirtschaft bietet, besser ausschöpfen und nutzen, indem sie sich die Umwelt-, Kultur-, Sozial- und Humanressourcen zunutze machen und diese stärken. Diese CLLD-Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien oder Aquakultur bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung lokaler Gemeinschaften reichen.

KAPITEL V
Priorität 4: Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane

Abschnitt 1
Umfang der Unterstützung

Artikel 31
Spezifisches Ziel

Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels deckt Interventionen ab, die auf dem Wege der Förderung von Wissen über die Meere, Meeresüberwachung oder Zusammenarbeit der Küstenwachen zur Stärkung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Meere und Ozeane beitragen.

Abschnitt 2
Besondere Voraussetzungen

Artikel 32
Wissen über die Meere

Die zur Verwirklichung des spezifischen Ziels nach Artikel 31 der vorliegenden Verordnung auf dem Wege der Förderung von Wissen über die Meere gewährte Unterstützung trägt zu Maßnahmen bei, die darauf abzielen, Daten zu erheben, zu verwalten, zu analysieren, zu verarbeiten und zu nutzen, um den Wissensstand über den Zustand der Meeresumwelt zu verbessern und so

a) die Anforderungen der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG hinsichtlich der Überwachung, Ausweisung und Verwaltung der Gebiete zu erfüllen;

b) die maritime Raumplanung gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates7) zu fördern; oder

c) die Datenqualität und die gemeinsame Nutzung von Daten über das europäische Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk (EMODnet) zu verbessern.

Artikel 33
Meeresüberwachung

(1) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 31 auf dem Wege der Förderung der Meeresüberwachung werden Maßnahmen unterstützt, die zur Verwirklichung der Ziele des CISE beitragen.

(2) Die Unterstützung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann auch zur Entwicklung und Umsetzung einer Fischereikontrollregelung der Union unter den in Artikel 22 genannten Bedingungen beitragen.

Artikel 34
Zusammenarbeit der Küstenwachen

(1) Die zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 31 auf dem Wege der Förderung der Zusammenarbeit der Küstenwachen gewährte Unterstützung trägt zu von nationalen Behörden durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der in Artikel 69 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates8), in Artikel 2b der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates9) und in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates10) genannten europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache bei.

(2) Die Unterstützung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann auch zur Entwicklung und Umsetzung einer Fischereikontrollregelung der Union unter den in Artikel 22 genannten Bedingungen beitragen.

KAPITEL VI
Nachhaltige Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage

Artikel 35
Aktionsplan für die Gebiete in äußerster Randlage

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 erstellen die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Programms für jedes ihrer Gebiete in äußerster Randlage einen Aktionsplan, in dem Folgendes festgelegt ist:

a) eine Strategie für die nachhaltige Nutzung der Fischereien und die Entwicklung von nachhaltigen Sektoren in der blauen Wirtschaft;

b) eine Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen und der entsprechenden Finanzmittel, einschließlich

i) der strukturellen Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor gemäß dem vorliegenden Titel;

ii) der Ausgleichszahlungen für Mehrkosten gemäß den Artikeln 24 und 36, einschließlich Methode zu deren Berechnung;

iii) sonstiger Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind.

Artikel 36
Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

(1) Zur Durchführung des Ausgleichs gemäß Artikel 24 für Mehrkosten, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen, legt jeder betroffene Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien für jedes Gebiet in äußerster Randlage das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest.

(2) Bei der Festlegung der Verzeichnisse und der Mengen gemäß Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Ausgleich mit den Vorschriften der GFP vereinbar ist.

(3) Kein Ausgleich wird für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gewährt, die

a) von Drittlandschiffen gefangen wurden, mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen und in Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates11) in Unionsgewässern fischen;

b) von Fischereifahrzeugen der Union gefangen wurden, die nicht in einem Hafen eines der Gebiete in äußerster Randlage registriert sind;

c) aus Drittländern eingeführt wurden.

(4) Absatz 3 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die vorhandene Kapazität der Verarbeitungsindustrie in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage die Menge der gelieferten Rohwaren übersteigt.

(5) Die Ausgleichszahlungen an die Begünstigten, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten in den Gebieten in äußerster Randlage durchführen oder ein in einem Hafen eines dieser Gebiete registriertes Schiff besitzen und dort tätig sind, berücksichtigen zur Vermeidung einer Überkompensation

a) für jedes Erzeugnis oder jede Kategorie von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Nachteile der betreffenden Gebiete entstehen, und

b) jede sonstige Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Nachteile der betreffenden Gebiete festgelegt werden.

Artikel 37
Staatliche Beihilfen für die Umsetzung des Ausgleichs für Mehrkosten

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung des in Artikel 24 genannten Ausgleichs gewähren. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen, und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil dieses Ausgleichs genehmigen. Derart mitgeteilte staatliche Beihilfen werden im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV als notifiziert betrachtet.

Artikel 38
Evaluierung

Bei der Durchführung der Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/1060 prüft die Kommission insbesondere die Bestimmungen dieses Kapitels, einschließlich jener im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Mehrkosten.

KAPITEL VII
Vorschriften für in geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen

Abschnitt 1
Unterstützung aus dem EMFAF

Artikel 39
Berechnung der Ausgleichszahlungen

Ausgleichszahlungen für Mehrkosten oder Einkommensverluste und andere Ausgleichszahlungen im Rahmen dieser Verordnung werden in einer der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen gewährt.

Artikel 40
Festlegung der Kofinanzierungssätze

Der Höchstsatz für die Kofinanzierung aus dem EMFAF für die einzelnen spezifischen Ziele beträgt 70% der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, mit Ausnahme des spezifischen Ziels gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e, für die er 100% beträgt.

Artikel 41
Intensität der öffentlichen Beihilfen

(1) Die Mitgliedstaaten wenden eine Beihilfehöchstintensität von 50% der gesamten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens an.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind in Anhang III spezifische Beihilfehöchstsätze festgelegt.

(3) Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 2 bis 19 des Anhangs III, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

(4) Fällt ein Vorhaben unter eine oder mehrere der Zeilen 2 bis 19 des Anhangs III und gleichzeitig unter Zeile 1 des genannten Anhangs, so gilt der Beihilfehöchstsatz gemäß Zeile 1.

Abschnitt 2
Finanzmanagement

Artikel 42
Unterbrechung der Zahlungsfrist

(1) Im Einklang mit Artikel 96 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Kommission die Zahlungsfrist für den gesamten Zahlungsantrag oder einen Teil davon unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat gegen die Vorschriften im Rahmen der GFP verstoßen hat und der Verstoß sich auf die Ausgaben im Rahmen eines Zahlungsantrags auswirken kann, für den die Zwischenzahlung beantragt wurde.

(2) Vor der Unterbrechung gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über den Verstoß und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(3) Die Unterbrechung nach Absatz 1 muss in angemessenem Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes stehen.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Fälle von Verstößen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 43
Aussetzung von Zahlungen

(1) Im Einklang mit Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das Programm ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat in schwerwiegender Weise gegen die Vorschriften im Rahmen der GFP verstoßen hat und der schwerwiegende Verstoß sich auf die Ausgaben im Rahmen eines Zahlungsantrags auswirken kann, für den die Zwischenzahlung beantragt wurde.

(2) Vor der Aussetzung gemäß Absatz 1 teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass nach ihrer Auffassung ein schwerwiegender Verstoß gegen die GFP-Vorschriften durch diesen Mitgliedstaat vorliegt, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(3) Die Aussetzung nach Absatz 1 muss in angemessenem Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes stehen.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Fälle von schwerwiegenden Verstößen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 44
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

Für die Finanzkorrekturen nach Artikel 11 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der Finanzkorrektur fest, der in angemessenem Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der schwerwiegenden Verstöße oder der Straftaten durch den betreffenden Begünstigten und dem Umfang des EMFAF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit dieses Begünstigten stehen muss.

Artikel 45
Finanzkorrekturen durch die Kommission

(1) Im Einklang mit Artikel 104 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Vornahme von Finanzkorrekturen erlassen, indem sie den Unionsbeitrag zu dem Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der erforderlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass

a) bei den in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben Fälle vorliegen, in denen eine der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Situationen eingetreten ist und vom betreffenden Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurde;

b) in einem Zahlungsantrag geltend gemachte Ausgaben von Fällen schwerwiegender Verstößen gegen GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat betroffen sind, die eine Aussetzung der Zahlung nach Artikel 43 der vorliegenden Verordnung zur Folge hatten, wobei der betroffene Mitgliedstaat nach wie vor nicht nachweisen kann, dass er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um künftig die Einhaltung der geltenden Vorschriften und deren Durchsetzung des GFP zu gewährleisten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrektur unter Berücksichtigung der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften durch den betreffenden Mitgliedstaat oder Begünstigten und des Umfangs der EMFAF-Beteiligung an der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Begünstigten fest.

(3) Ist der Betrag der mit dem schwerwiegenden Verstoß gegen die GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren, so legt die Kommission einen Pauschalsatz fest oder nimmt eine extrapolierte Finanzkorrektur gemäß Absatz 4 vor.

(4) Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung eines Pauschalsatzes oder einer extrapolierten Finanzkorrektur festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 3
Begleitung und Berichterstattung

Artikel 46
Begleitungs- und Evaluierungsrahmen

(1) Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EMFAF sowie erforderlichenfalls die programmspezifischen Indikatoren finden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 Anwendung.

(2) Im Einklang mit ihrer Berichterstattungspflicht nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Leistung des EMFAF. In diesem Bericht verwendet die Kommission die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten zentralen Leistungsindikatoren.

(3) Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften in Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die einschlägigen Umsetzungsdaten auf Vorhabenebene, die auch die Hauptmerkmale des Begünstigten (Name, Art des Begünstigten, Größe des Unternehmens, Geschlecht und Kontaktdaten) und der unterstützten Vorhaben (spezifisches Ziel, Art des Vorhabens, betroffener Sektor, Indikatorenwerte, Fortschritt des Vorhabens, CFR-Kennnummer, Finanzdaten und Art der Unterstützung) umfassen. Die Daten werden bis zum 31. Januar und 31. Juli jedes Jahres übermittelt. Die erste Übermittlung dieser Daten erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, in denen präzisiert wird, was unter den Daten im Sinne von Absatz 3 des vorliegenden Artikels genau zu verstehen ist und wie sie zu präsentieren sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I durch Ergänzung der zentralen Leistungsindikatoren zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen vorzunehmen.

Artikel 47
Berichterstattung über die Ergebnisse des finanzierten Vorhabens

(1) Die Begünstigten melden nach dem Abschluss des Vorhabens und spätestens zum Zeitpunkt des abschließenden Zahlungsantrags den Wert der relevanten Ergebnisindikatoren. Die Verwaltungsbehörde überprüft, ob der vom Begünstigten parallel zur Abschlusszahlung gemeldete Wert der Ergebnisindikatoren plausibel ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 festgelegten Fristen verschieben.

TITEL III
UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DER DIREKTEN UND INDIREKTEN MITTELVERWALTUNG

KAPITEL I
Priorität 1: Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer biologischer Ressourcen

Artikel 48
Durchführung der GFP

Aus dem EMFAF wird die Durchführung der GFP unterstützt durch

a) wissenschaftliche Beratung und Bereitstellung von Kenntnissen zur Förderung fundierter und effizienter Entscheidungen im Bereich der Fischereibewirtschaftung im Rahmen der GFP, unter anderem durch die Beteiligung von Sachverständigen an wissenschaftlichen Gremien;

b) regionale Zusammenarbeit bei Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere im Rahmen der Mehrjahrespläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der genannten Verordnung;

c) die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

d) die Arbeitsweise von Beiräten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 mit dem Ziel der Beteiligung an der GFP sowie deren Unterstützung;

e) freiwillige Beiträge zu den Aktivitäten internationaler Organisationen im Fischereibereich, in Übereinstimmung mit den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Artikel 49
Förderung sauberer und gesunder Meere und Ozeane

(1) Aus dem EMFAF wird die Förderung sauberer und gesunder Meere und Ozeane unterstützt, auch durch Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG und Maßnahmen zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem Ziel der Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Umsetzung der europäischen Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft.

(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG, gewährt.

KAPITEL II
Priorität 2: Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

Artikel 50
Marktinformationen

Aus dem EMFAF wird eine Unterstützung für die Gewinnung und Verbreitung von Kenntnissen und Informationen über den Markt für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse durch die Kommission gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 gewährt.

KAPITEL III
Priorität 3: Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften

Artikel 51
Meerespolitik und Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft

Aus dem EMFAF wird die Durchführung der Meerespolitik und die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft unterstützt durch

a) die Förderung einer nachhaltigen, CO2-armen und klimaresilienten blauen Wirtschaft;

b) die Förderung einer integrierten Meerespolitik und Meeresgovernance, unter anderem durch maritime Raumplanung, Meeresbeckenstrategien und regionale maritime Zusammenarbeit;

c) die Verbesserung der Übertragung und Nutzung von Forschung, Innovation und Technologie in der nachhaltigen blauen Wirtschaft;

d) die Verbesserung der maritimen Fähigkeiten‚ des Wissens über die Meere und des Austauschs sozioökonomischer und ökologischer Daten über die nachhaltige blaue Wirtschaft;

e) die Entwicklung von Projektbeständen und innovativen Finanzierungsinstrumenten.

KAPITEL IV
Priorität 4: Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane

Artikel 52
Europäisches Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk

Aus dem EMFAF wird die Einrichtung des EMODnet unterstützt.

Artikel 53
Maritime Sicherheit und Meeresüberwachung

Aus dem EMFAF wird die Förderung der maritimen Sicherheit und der Meeresüberwachung unterstützt, u.a. durch den Austausch von Daten, die Zusammenarbeit zwischen Küstenwachen und zwischen Agenturen sowie die Bekämpfung krimineller und illegaler Tätigkeiten auf See.

Artikel 54
Internationale Meerespolitik

Aus dem EMFAF wird die Durchführung der internationalen Meerespolitik unterstützt durch

a) freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen, die im Bereich der Meerespolitik tätig sind;

b) freiwillige Zusammenarbeit mit und Koordinierung zwischen internationalen Foren, Organisationen, Einrichtungen und Institutionen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der „Agenda 2030“ und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, Vereinbarungen und Partnerschaften;

c) die Umsetzung von Meerespartnerschaften zwischen der Union und einschlägigen Akteuren der Meere;

d) die Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, Vereinbarungen und Instrumente, die darauf abzielen, eine bessere Meerespolitik zu fördern, sowie die Entwicklung von Maßnahmen, Programmen, Instrumenten und Kenntnissen, die sichere, gesicherte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere und Ozeane ermöglichen;

e) die Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, Maßnahmen und Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei;

f) internationale Zusammenarbeit bei der Meeresforschung und im Zusammenhang mit Meeresdaten, sowie Entwicklung von Meeresforschung und -daten.

KAPITEL V
Vorschriften für die Durchführung im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung

Artikel 55
Formen der Unionsfinanzierung

(1) Aus dem EMFAF können Mittel in einer der in der Haushaltsordnung festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere über die Auftragsvergabe und Finanzhilfen nach Titel VII bzw. Titel VIII der genannten Verordnung. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung möglich.

(2) Die Evaluierung der Vorschläge für Finanzhilfen kann von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden.

Artikel 56
Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des EMFAF werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 57
Evaluierung durch die Kommission

(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. Mit den Evaluierungen werden funktional unabhängige interne oder externe Sachverständige beauftragt.

(2) Die Zwischenevaluierung der Unterstützung nach Titel III erfolgt bis Ende 2024.

(3) Bis Ende 2031 wird ein abschließender Evaluierungsbericht über die Unterstützung nach Titel III vorbereitet.

(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Evaluierungsberichte.

Artikel 58
Überwachung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung

(1) Die Kommission verwendet die in Anhang I festgelegten Ergebnis- und Outputindikatoren zur Überwachung der Ergebnisse der Durchführung des EMFAF im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung.

(2) Die Kommission erhebt gemäß Artikel 46 Absatz 3 Daten zu Vorhaben, die für eine Unterstützung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung ausgewählt wurden, einschließlich der Hauptmerkmale des Begünstigten und des Vorhabens.

Artikel 59
Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – einschließlich Personen oder Stellen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 60
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den EMFAF, die gemäß dem EMFAF ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem EMFAF zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Prioritäten betreffen.

Artikel 61
Förderfähige Stellen, Tätigkeiten und Kosten

(1) Die Förderfähigkeitskriterien der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2) Förderfähig sind folgende Stellen:

a) Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die unter den in den Absätzen 3 und 4 dargelegten Bedingungen im Arbeitsprogramm aufgeführt sind;

b) nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder internationale Organisationen.

(3) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

(4) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen die Kosten ihrer Teilnahme im Prinzip selbst.

(5) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 der genannten Verordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und zur Sicherstellung der Kontinuität, wie im Finanzierungsbeschluss festgestellt, für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn die Tätigkeiten und Kosten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

TITEL IV
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 62
Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 11, 36, 46 und 65 wird der Kommission für den Zeitraum vom 14. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 11, 36, 46 und 65 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 11, 36, 46 und 65 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 63
Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 64
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1004 wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Unbeschadet ihrer derzeit im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union bestehenden Datenerhebungspflichten erheben die Mitgliedstaaten Daten im Rahmen eines Arbeitsplans, der im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union aufgestellt wird (im Folgenden ‚nationaler Arbeitsplan‘). Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der nationale Arbeitsplan Anwendung finden soll, ihre nationalen Arbeitspläne in elektronischer Form, es sei denn, ein bestehender Plan gilt weiterhin; in diesem Fall teilen sie dies der Kommission mit.

(2) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der nationale Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der nationalen Arbeitspläne gemäß Absatz 1. Bei der Genehmigung der nationalen Arbeitspläne trägt die Kommission der vom STECF gemäß Artikel 10 durchgeführten Bewertung Rechnung. Ergibt sich aus einer derartigen Bewertung, dass der nationale Arbeitsplan den Bestimmungen dieses Artikels nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Methoden und Verfahren nicht sichergestellt ist, so setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt die Änderungen an dem betreffenden Arbeitsplan vor, die sie für erforderlich erachtet. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin einen überarbeiteten nationalen Arbeitsplan.“

2. Folgender Absatz wird angefügt:

„(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne für die Vorlage der nationalen Arbeitspläne gemäß Absatz 1 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Artikel 65
Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und jeder andere nach der genannten Verordnung erlassene delegierte Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014–2020 aus dem EMFF unterstützt werden.

(2) Um den Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegten Stützungsregelung auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Regelung zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung einbezogen werden kann.

(3) Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gelten für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 66
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 für die Unterstützung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung gemäß Titel III.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

                        

1) Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).

2) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

3) Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

5) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

6) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

7) Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

8) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

9) Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

10) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).

11) Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 55).

 

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