Förderprogramm

Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Definition)

Förderart:
Sonstige
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Europäische Kommission (EC)

Ansprechpunkt:

Europäische Kommission

Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (DG GROW)

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Brüssel

Belgien

Tel: 00800 67891011 (Europe Direct); 00322 2991111 (Zentrale)

European Commission – Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Die Europäische Kommission definiert Kleinstunternehmen, kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Die Definition wird in vielen Förderprogrammen zur Bestimmung und Abgrenzung antragsberechtigter Unternehmen genutzt. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm.

Volltext

Die Europäische Kommission empfiehlt

  • den Mitgliedstaaten,
  • der Europäischen Investitionsbank und
  • dem Europäischen Investitionsfonds

eine einheitliche Definition für die Abgrenzung von kleinen und mittleren Unternehmen. Damit können Abstimmung und Effizienz von gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen gesteigert und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

Diese Definition wird in zahlreichen Förderprogrammen als Abgrenzungskriterium verwendet. Sie ist außerdem häufig ein Kriterium für die Festlegung der Förderhöhe und Förderintensität.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Kleine und mittlere Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die

  • weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Millionen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Millionen aufweisen.

Für die Unterscheidung zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gelten folgende Abgrenzungen:

  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 2 Millionen,
  • kleine Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 10 Millionen,
  • mittlere Unternehmen: weniger als 250 Mitarbeiter und entweder ein Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Millionen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Millionen.

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte wird unterschieden zwischen

  • eigenständigen Unternehmen,
  • Partnerunternehmen sowie
  • verbundenen Unternehmen.

Die Schwellenwerte beziehen sich jeweils auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt oder verliert den Status als kleines oder mittleres Unternehmen erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- beziehungsweise überschreitet.

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden anteilig berücksichtigt. Auszubildende werden für die Berechnung der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt.

Ein Unternehmen ist kein kleines oder mittleres Unternehmen, wenn mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte

  • direkt oder indirekt
  • von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • einzeln oder gemeinsam

kontrolliert werden. Ausgenommen sind bestimmte öffentliche Anteilseigner.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2003/361/ EG)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften empfiehlt:

Artikel 1

(1) Die vorliegende Empfehlung hat die Definition des Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen zum Gegenstand, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitiken innerhalb der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum verwendet wird.

(2) Den Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) wird empfohlen:

a) sich bei all ihren für KMU, mittlere Unternehmen, kleine Unternehmen bzw. Kleinstunternehmen bestimmten Programmen an Titel I des Anhangs zu halten;

b) die im Hinblick auf die Verwendung der in Artikel 7 des Anhangs angeführten Größenklassen notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere wenn es darum geht, eine Bestandsaufnahme der von ihnen verwendeten gemeinschaftlichen Finanzinstrumente zu machen.

Artikel 2

Bei den in Artikel 2 des Anhangs angegebenen Schwellenwerten handelt es sich um Höchstwerte. Die Mitgliedstaaten, die EIB und der EIF können niedrigere Schwellenwerte festsetzen. Außerdem steht ihnen die Möglichkeit offen, bei der Umsetzung bestimmter Politiken als einziges Kriterium den Personalbestand zugrunde zu legen, wovon allerdings die Bereiche ausgeschlossen sind, die unter die verschiedenen für staatliche Beihilfen geltenden Regeln fallen.

Artikel 3

Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung 96/280/EG ab 1. Januar 2005.

Artikel 4

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, die EIB und den EIF gerichtet.
Sie werden aufgefordert, die Kommission spätestens am 31. Dezember 2004 über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie getroffen haben, um dieser Empfehlung nachzukommen und sie spätestens am 30. September 2005 über die ersten Ergebnisse ihrer Anwendung zu informieren.

Anhang

TITEL I
VON DER KOMMISSION ANGENOMMENE DEFINITION DER KLEINSTUNTERNEHMEN SOWIE DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN

Artikel 1
Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2
Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen

(1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

(3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Artikel 3
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

(1) Ein „eigenständiges Unternehmen” ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt.

(2) „Partnerunternehmen” sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält – allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Absatz 3 – 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25% erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne von Absatz 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a) staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels”) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels” in ein und dasselbe Unternehmen 1.250.000 EUR nicht überschreitet;

b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

c) institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5.000 Einwohnern.

(3) „Verbundene Unternehmen” sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen – unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einem der in Absatz 2 genannten Investoren, untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

(4) Außer den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25% oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

(5) Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25% oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Regelungen vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

Artikel 4
Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

(1) Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

(2) Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

(3) Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5
Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d.h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a) Lohn- und Gehaltsempfänger;

b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind;

c) mitarbeitende Eigentümer;

d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6
Erstellung der Daten des Unternehmens

(1) Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

(2) Die Daten – einschließlich der Mitarbeiterzahl – eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder – sofern vorhanden – anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Daten werden ggf. 100% der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

(3) Bei der Anwendung von Absatz 2 gehen die Daten der Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) hervor, zu denen 100% der Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden.

Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem unter dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

(4) In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten über die Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.

TITEL II
SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 7
Statistische Daten

Die Kommission ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die von ihr erstellten statistischen Daten entsprechend der folgenden Größenklassen von Unternehmen erstellt werden:

a) 0 bis 1 Personen;

b) 2 bis 9 Personen;

c) 10 bis 49 Personen;

d) 50 bis 249 Personen.

Artikel 8
Bezugnahmen

(1) Alle Vorschriften oder Programme der Gemeinschaft, die geändert oder noch verabschiedet werden und in denen die Begriffe „KMU”, „Kleinstunternehmen”, „kleines Unternehmen”, „mittleres Unternehmen” oder ähnliche Begriffe vorkommen, sollten sich auf die in der vorliegenden Empfehlung enthaltene Definition beziehen.

(2) Während der Übergangszeit können die derzeitigen gemeinschaftlichen Förderprogramme, die die KMU-Definition gemäß der Empfehlung 96/280/EG verwenden, weiterhin ihre Wirkung entfalten und Unternehmen zugute kommen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Programme als KMU angesehen wurden. Rechtlich bindende Verpflichtungen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser Programme eingegangen wurden, bleiben unberührt.

Unbeschadet von Unterabsatz 1 darf jede Änderung dieser Programme, die die Definition der KMU betrifft, gemäß Absatz 1 nur im Sinne der vorliegenden Empfehlung erfolgen.

Artikel 9
Änderung der Definition

Anhand einer Bestandsaufnahme der Anwendung der in der vorliegenden Empfehlung enthaltenen Definition, die spätestens am 31. März 2006 erfolgen wird, und unter Berücksichtigung eventueller Änderungen von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG betreffend die Definition der verbundenen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie, passt die Kommission erforderlichenfalls die in der vorliegenden Empfehlung enthaltene Definition an, insbesondere die festgelegten Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme, damit einschlägiger Erfahrung und dem veränderten wirtschaftlichen Umfeld in der Gemeinschaft Rechnung getragen werden kann.

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