Förderprogramm

De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

Förderart:
Sonstige
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Europäische Kommission

Ansprechpunkt:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb (DG COMP)

Place Madou 1

B-1210 Brüssel

Tel: Europe Direct 00800 67891011; Zentrale 00322 2991111

Kontaktformular

Weiterführende Links:
Europäische Kommission „Fischerei- und Aquakultursektor“ – Weiterführende Informationen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Die De-minimis-Verordnung legt einen Schwellenwert fest, bis zu dem nationale Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor als Maßnahmen angesehen werden, die nicht dem Anmeldeverfahren gemäß des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm.

Volltext

Die De-minimis-Regel schützt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen. Deshalb sind staatliche Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Dieser Schwellenwert ist in der De-minimis-Verordnung für den Agrarbereich festgelegt:

Die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf im Fischerei- und Aquakultursektor in einem Zeitraum von drei Jahren EUR 30.000, bei Vorliegen eines nationalen Zentralregisters EUR 40.000, nicht übersteigen.

In jedem Mitgliedstaat darf der Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Dreijahreszeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen die im Anhang der Verordnung aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten.

Die Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.

Die De-minimis-Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, zum Beispiel für Beihilfen,

  • die sich nach dem Preis oder der Menge erworbener oder vermarkteter Erzeugnisse richten,
  • für exportbezogene Tätigkeiten,
  • für die bevorzugte Verwendung heimischer Erzeugnisse,
  • für den Kauf oder Bau von Fischereifahrzeugen sowie
  • für die Einstellung von Fangtätigkeiten.

Auch Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gelten nicht als De-minimis-Beihilfen.

Die De-minimis-Verordnung gilt nur für sogenannte transparente Beihilfen. Darunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Sie können in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Für Darlehen oder Garantien gelten weitere Voraussetzungen. Die gewährende Stelle ergibt sich aus der beantragten Förderung (zum Beispiel Förderbank, Bundesagentur, Kommune).

Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie die De-minimis-Beihilfen angeben, die Sie in den vorangegangenen 3 Jahren erhalten haben. Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von EUR 30.000 (EUR 40.000 bei Vorliegen eines Zentralregisters) innerhalb des laufenden Dreijahreszeitraums dadurch nicht überschritten wird. Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese - bis auf DAWI-De-minimis-Beihilfen - zusammen betrachtet und addiert werden. Dabei gelten die Schwellenwerte der einzelnen Bereiche. Das begünstigte Unternehmen wird mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert. 

De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden.

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