Förderprogramm

De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)

Förderart:
Sonstige
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Europäische Kommission

Ansprechpunkt:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb (DG COMP)

Place Madou 1

B-1210 Brüssel

Tel: Europe Direct 00800 67891011; Zentrale 00322 2991111

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Weiterführende Links:
EU Kommission – Generaldirektion Wettbewerb (DG COMP) Erläuterungen zum Begriff „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI)“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) können mit öffentlichen Beihilfen unterstützt werden. Die De-minimis-Verordnung legt dabei den Schwellenwert fest. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm, sondern ein Regulativ für staatliche Beihilfen an Unternehmen.

Volltext

Die De-minimis-Regel schützt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen. Deshalb sind staatliche Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Dieser Schwellenwert ist in der De-minimis-Verordnungen festgelegt. Sie gilt für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen.

Die an ein einziges Unternehmen in Deutschland ausgereichten De-minimis-Beihilfen dürfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) in einem Zeitraum von drei Jahren einen Höchstbetrag von EUR 750.000 nicht überschreiten.
Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese - bis auf DAWI-De-minimis-Beihilfen - zusammen betrachtet und addiert werden.
DAWI-De-minimis-Beihilfen in Höhe von 750.000 € dürfen immer zusätzlich, d. h. neben den anderen De-minimis-Beihilfen, gewährt werden.
Bei dem für DAWI-De-minimis-Beihilfen geltenden Zeitraum von drei Jahren handelt es sich um einen rollierenden Zeitraum. Wenn ein Unternehmen eine DAWI-De-minimis-Beihilfe zum Beispiel am 1. Juli 2024 erhält, dann sind alle De-minimis-Beihilfen, die das Unternehmen im Zeitraum vom 2. Juli 2021 bis zum 1. Juli 2024 erhalten hat, maßgeblich.

Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich um sogenannte transparente Beihilfen. Darunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Sie können in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Für Darlehen oder Garantien gelten weitere Voraussetzungen. Die gewährende Stelle ergibt sich aus der beantragten Förderung (zum Beispiel Förderbank, Bundesagentur, Kommune).

Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie die De-minimis-Beihilfen angeben, die Sie in den vorangegangenen 3 Jahren erhalten haben. Mit der Bewilligung der De-minimis-Beihilfe werden Sie über den jeweiligen Subventionswert informiert. 

De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden.

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