Förderprogramm

Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung nach § 8 Abs. 3 SGB XI

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch)
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule, Bildungseinrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

GKV-Spitzenverband

Reinhardtstraße 28

10117 Berlin

Weiterführende Links:
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung nach § 8 Abs. 3 SGB XI

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie durch Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung beitragen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unterstützt Ihr Projekt zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung.

Gefördert werden Projekte zur Weiterentwicklung von Versorgungsmodellen, -konzepten, und -strukturen für Pflegebedürftige sowie zukunftsweisende und qualitätsgesicherte Versorgungsansätze zur Unterstützung und Modernisierung der Pflegeangebote. Auch Maßnahmen im Bereich der pflegerischen Versorgungsforschung können finanziert werden. Diese können neben der Qualität und der Perspektive der Nutzerinnen und Nutzer auch die ökonomische Betrachtung zum Gegenstand haben. 

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für die Dauer von bis zu 5 Jahren. Dabei handelt es sich um eine Teilfinanzierung. Eine Beteiligung in Form von Eigenmitteln ist notwendig. 

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst müssen Sie Ihre Projektskizze einreichen. Der GKV-Spitzenverband behält sich vor, die Projektskizze einem Beirat zur Empfehlung vorzulegen.

In der 2. Verfahrensstufe werden Sie für Ihre positiv bewertete Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind unter anderem

  • Hochschulen,
  • Forschungseinrichtungen,
  • Bildungseinrichtungen,
  • Verbände/Vereinigungen und
  • Unternehmen.

Für die Förderung gelten folgende Bedingungen:

  • Ihre Maßnahme dient der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung.
  • Ihre Maßnahme ist innovativ und entspricht wissenschaftlichen Standards.
  • Sie haben mit der Maßnahme noch nicht begonnen.
  • Sie berücksichtigen im Rahmen Ihrer Maßnahme die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit und Übertragbarkeit.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes1) für die Projektförderung und Auftragsvergabe im Rahmen des Modellprogramms zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung gemäß § 8 Abs. 3 SGB XI

gültig ab dem 17.10.2017

[…]

1. Grundlagen des Modellprogramms

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1. Januar 2002 wurde u.a. § 8 Abs. 3 SGB XI neu eingefügt, der die Bereitstellung von Mitteln für die Förderung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung regelt (BGBI. I 14. Dezember 2001 Satz 1, Seite 3728).

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 nimmt der GKV-Spitzenverband die gesetzlich übertragenen Aufgaben wahr.

Mit Inkrafttreten des Ersten Pflegestärkungs-Gesetzes (PSG I) zum 1. Januar 2015 sind die Möglichkeiten der Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Modellprogramms erweitert worden. Mit den im Rahmen des Modellprogramms finanzierten Maßnahmen leistet der GKV-Spitzenverband einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung und zur Verbesserung der Situation pflegebedürftiger Menschen.

§ 8 Abs. 3 SGB XI im Wortlaut:

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Mio. EUR im Kalenderjahr Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des 7. Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. Mehrbelastungen der Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzubeziehen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr übertragen werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens 5 Jahre zu befristen. Der Spitzenverbund Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Maßnahmen; dabei sind auch regionale Modellvorhaben einzelner Länder zu berücksichtigen. Die Modellvorhaben sind mit dem BMG abzustimmen. Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das BVA durch Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. § 45c Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend.

2. Ziel, Gegenstand und Anforderungen des Modellprogramms

2.1 Ziel und Gegenstand

Ziel der Förderung oder einer Auftragsvergabe ist es, insbesondere die Versorgungsmodelle, -konzepte, und -strukturen für Pflegebedürftige weiterzuentwickeln, zukunftsweisende Versorgungsansätze zu unterstützen und vorhandene Pflegeangebote zu modernisieren. In diesem Zusammenhang können auch Maßnahmen im Bereich der pflegerischen Versorgungsforschung finanziert werden, die in ihrer Bewertung von Strukturen und Ergebnissen neben der Qualität und der Perspektive der Nutzerinnen und Nutzer auch die ökonomische Betrachtung aufnehmen.

Um das genannte Ziel zu erreichen, finanziert der GKV-Spitzenverband Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen und vergibt in diesem Zusammenhang auch Aufträge.

2.2 Voraussetzungen der Finanzierung

  • Die Zielgruppe der Maßnahmen sind von Pflegebedürftigkeit bedrohte, pflegebedürftige Menschen im Sinne des SGB XI oder deren informell und/oder formell Pflegende.
  • Die Maßnahme dient der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung.
  • Die Maßnahme ist innovativ.
  • Die Maßnahme muss wissenschaftlichen Standards entsprechen.
  • Die Maßnahme darf noch nicht begonnen oder in gleicher Weise bereits durchgeführt worden sein.
  • Im Rahmen der Maßnahme müssen Überlegungen und Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit und Übertragbarkeit Berücksichtigung finden.
  • Die Maßnahme darf eine Laufzeit von 5 Jahren nicht überschreiten.

3. Durchführung von themenspezifischen Ausschreibungen

Der GKV-Spitzenverband führt neben der Projektförderung auch themenspezifische Ausschreibungen durch. Hierbei gelten die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Abschnitt 1, Vergabeverordnung (VgV) sowie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils aktuellen Fassung.

4. Förderung beantragter Maßnahmen

Bei der Förderung beantragter Maßnahmen beachtet der GKV-Spitzenverband die Regelungen der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (insbesondere § 17 SVHV); er orientiert sich außerdem an der Bundeshaushaltsordnung sowie an der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundeshaushaltsordnung (insbesondere §§ 7, 23, 44 BHO und VV BHO).

4.1 Von Antragstellenden zu erfüllende Voraussetzungen

Um eine Förderung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt über projektspezifisches fachliches Wissen, Kompetenz sowie über Kenntnisse im Bereich des SGB XI. Dies ist im Antrag nachzuweisen.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller sollte über Erfahrungen in der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen verfügen, dies ist innerhalb des Antrags über entsprechende Referenzen nachzuweisen.
  • Für Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und/oder externe Evaluation vorzusehen. Der GKV-Spitzenverband behält sich vor, die wissenschaftliche Begleitung/ externe Evaluation selbst auszuschreiben und diese entsprechend zu beauftragen.
  • Ist die Zusammenarbeit mit weiteren Kooperationspartnern geplant, sind die Kooperationsbeziehungen schriftlich in geeigneter Form (z.B. durch Kooperationsvereinbarungen; Letters of Intent) nachzuweisen.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und ist in der Lage, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gesamtfinanzierung sicherzustellen und einen Finanzierungsplan vorzulegen. Bei mehreren Fördergebern hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Gesamtfinanzierungsplan vorzulegen.
  • Dem GKV-Spitzenverband werden die einfachen Nutzungsrechte an den Ergebnissen der Maßnahme übertragen.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller stimmt sich in der Durchführung des Modellvorhabens eng und regelmäßig mit dem GKV-Spitzenverband ab.

4.2 Art und Umfang der Förderung

Die Fördermittel sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Zuwendungsart ist die Projektförderung. Die Finanzierungsart ist entweder eine Voll- oder Teilfinanzierung. Die Beteiligung in Form von Eigenmitteln ist erwünscht.

Werden die Förderziele nicht erfüllt oder die Fördermittel missbräuchlich oder nicht zweckentsprechend verwendet, kann der GKV-Spitzenverband die Maßnahme vorzeitig beenden und die Fördermittel zurückfordern.

4.3 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Es gilt das nachstehende Antragsverfahren.

Schritt 1: Anfrage mittels Projektskizze

Anfragen sind zunächst schriftlich an den GKV-Spitzenverband zu richten und enthalten eine Projektskizze (max. 5 Seiten). Die weiteren formalen Bedingungen sind dem Formblatt „Hinweise für Anfragesteller“ zu entnehmen. Anfragen sind per E-Mail einzureichen an:

modellprogramm-pflegeversicherung@gkv-spitzenverband.de

Der GKV-Spitzenverband prüft die Projektskizze. Die oder der Anfragende erhält entweder eine Aufforderung zur Antragstellung oder eine schriftliche Ablehnung. Mit der Aufforderung zur Antragstellung werden die hierfür erforderlichen Formblätter zugesandt. Die Aufforderung zur Antragsstellung stellt keine Vorentscheidung im Sinne einer Bewilligung des Vorhabens dar. Der GKV-Spitzenverband behält sich vor, die Projektskizze einem Beirat zur Empfehlung vorzulegen.

Schritt 2: Antragstellung

Dem Antrag sind eine ausführliche Projektbeschreibung (max. 20 Seiten), eine Meilensteinplanung sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Auf Verlangen des GKV-Spitzenverbandes sind die Angaben durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Mit der Aufforderung des GKV-Spitzenverbandes zur Antragstellung kann eine weitere Beratung verbunden sein. Die Beratung kann persönlich (im Hause des GKV-Spitzenverbandes), telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Eventuell entstehende Kosten (z.B. Reisekosten) werden vom GKV-Spitzenverband nicht erstattet. Die Beratungsergebnisse stellen keine Vorentscheidung im Sinne einer Bewilligung des Vorhabens dar.

Die weiteren Bedingungen für die Antragstellung sind dem Formblatt „Hinweise für Antragsteller“ zu entnehmen. Anträge sind per E-Mail einzureichen.

Schritt 3: Förderentscheidung

Empfehlungen im Hinblick auf Förderentscheidungen werden dem Beirat zum Modellprogramm vorgelegt. Der GKV-Spitzenverband trifft die Förderentscheidung unter Einbeziehung der Stellungnahme des Beirates. Die Entscheidungen werden ebenfalls mit dem Bundesministerium für Gesundheit abgestimmt.

Ist der Projektantrag förderfähig, schließen der GKV-Spitzenverband und die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Fördervertrag. Andernfalls erhält die/der Antragstellende eine schriftliche Absage.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung nach § 8 Abs. 3 SGB XI.

4.4 Verwendungsnachweis bei Förderung

Die bestimmungsgemäße zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist in einem Verwendungsnachweis nachzuweisen. Der Regelnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem Fördervertrag sind die Frist zur Einreichung der Sachberichte und Verwendungsnachweise sowie weitere Einzelheiten festgeschrieben.

5. Hinweise und Formblätter

Für die dem GKV-Spitzenverband vorzulegenden Projektskizzen, Anträge, Verwendungsnachweise und Mitteilungen sind die im Formblattverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Muster verbindlich.

6. Auszahlungsverfahren

Der GKV-Spitzenverband regelt das Verfahren zur Auszahlung der Fördermittel mit dem Bundesversicherungsamt.

7. Information und Öffentlichkeitsarbeit

Bei allen Veröffentlichungen und bei allen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen (z.B. Fachveranstaltung) ist auf die Finanzierung im Rahmen des Modellprogramms durch den GKV-Spitzenverband hinzuweisen.

Der GKV-Spitzenverband behält sich vor, die Ergebnisse des Modellvorhabens bzw. des Auftrags innerhalb seiner eigenen Schriftenreihe zum Modellprogramm zu veröffentlichen.

8. Geltung der Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 8 Abs. 3 SGB XI

Diese Grundsätze gelten ab dem 17.10.2017. Der GKV-Spitzenverband behält sich vor, weitere Anpassungen bei Bedarf vorzunehmen.

                        

1) Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 217a SGB V. Er ist zugleich der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 53 SGB XI. 

 

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