Richtlinie
Programmbedingungen
Zukunftsfelder im Fokus
(Nr. 325/326/327/328/329)
Vom 15. März 2024
Bei der Entwicklung hin zu einem nachhaltigeren Wirtschaften und Leben nimmt die Agrarwirtschaft als „grüne Branche“ eine bedeutende Rolle ein. Im Einklang mit den Zielen von Politik und Gesellschaft fördert die Rentenbank mit diesem Programm Investitionen in ausgewählten Zukunftsfeldern der Land- und Ernährungswirtschaft.
Das Programm gliedert sich in verschiedene Zukunftsfelder. Diese identifiziert die Rentenbank anhand des aktuellen gesellschaftlichen und politischen Diskurses und passt sie fortlaufend an. Entsprechend öffnet oder schließt die Rentenbank das Programm bzw. erhöht oder verringert die Anzahl an Zukunftsfeldern.
WER WIRD GEFÖRDERT?
Es werden „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition gemäß Anhang I der Agrar-GVO1) bzw. Anhang I der AGVO2) gefördert.3) Bei Investitionen nach Ziffer 2 (Agri-Photovoltaik-Anlagen) sind zusätzlich Unternehmen antragsberechtigt, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen. Die Finanzierung erfolgt dann zu beihilfefreien Konditionen.
Je nach Zukunftsfeld kann der Antragstellerkreis zusätzlich beschränkt sein.
WAS WIRD GEFÖRDERT?
Aktuell werden Investitionen in folgenden Zukunftsfeldern gefördert:
1) Regionale Lebensmittelproduktion
2) Agri-Photovoltaik-Anlagen
3) Umstellung auf ökologischen Landbau, autonome oder umweltschonende Landbewirtschaftung
4) Etablierung von Agroforst, Paludikultur und Torfersatzprodukten
5) Effiziente Bewässerung und Speicherbecken
6) Hofnachfolgerinnen und Existenzgründerinnen in der Land- und Forstwirtschaft
7) Stallumbauten für mehr Tierwohl
Für Investitionen in Maschinen und technische Anlagen sind auch Leasingvarianten möglich (vgl. Programmbedingungen „Zukunftsfelder im Fokus – Leasing“).
1. Regionale Lebensmittelproduktion
Die Rentenbank möchte mit diesem Zukunftsfeld regionale Wertschöpfungsketten ausbauen und stärken.
Gefördert werden:
1.1 Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion, einschließlich des Wein- und Gartenbaus, in die Verarbeitung und Direktvermarktung von Lebensmitteln4) (Nr. 326).
1.2 Investitionen von KMU der Fischerei und Aquakultur in die Verarbeitung und Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus der Primärproduktion (Nr. 329).
Direktvermarktung nach Ziffer 1.1 und 1.2 bezeichnet den direkten Verkauf (bspw. über Hofläden, Wochenmärkte, Onlineshops oder Abo-Modelle) an den Endverbraucher oder im Einzelfall auch an den Lebensmitteleinzelhandel im Rahmen einer lokalen Partnerschaft (Shop-in-Shop). Es ist zulässig, dass der Kreditnehmer auch hoffremde Lebensmittel verarbeitet/direktvermarktet.“
1.3 Investitionen von KMU in mobile Molkereien und Schlachtanlagen (Nr. 326).
1.4 Investitionen von KMU der Ernährungswirtschaft (keine Primärproduzenten) in die Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln (einschließlich Fischereierzeugnisse), sofern die in Bezug zur Investition stehenden Hauptrohstoffe zu 75% in der Region erzeugt und weiterverarbeitet werden. Eingeschlossen sind Verbundbetriebe, die zur Direktvermarktung der eigenen Erzeugnisse gegründet wurden (Nr. 326).
Als Region nach Ziffer 1.4 gelten insbesondere landschaftlich oder administrativ abgegrenzte Gebiete innerhalb Deutschlands (z.B. Landkreis, Bundesland oder ein Natur- und Landschaftsraum, wie z.B. die Eifel). Die jeweilige Region ist bei Antragstellung abzugrenzen und zu erläutern. Der Investitionsort des Kreditnehmers muss ebenfalls in der Region liegen.
Die Nachweise der regionalen Produktion nach Ziffer 1.4 können gegenüber der Hausbank durch eines der nachfolgenden Kriterien erbracht werden:
- Lieferanten-/Kreditorenlisten: Wenn das antragstellende Unternehmen mindestens 75% der in Bezug zur Investition stehenden Hauptrohstoffe direkt von Landwirten/Fischzüchtern aus der Region bezieht.
oder
- Teilnahme an Regionalprogrammen: Wenn das antragstellende Unternehmen im Rahmen von Regionalprogrammen gemäß Anlage „Regionale Siegel und Initiativen“ verarbeitet und vermarktet. Ist das betreffende Regionalprogramm (noch) nicht Bestandteil der Anlage, kann die Aufnahme auf die Liste unter Angabe der Kriterien des Programms unter programminfo@rentenbank.de beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt kurzfristig.
oder
- Öffentlich zugängliche Produktinformationen: Wenn das antragstellende Unternehmen mit der Regionalität der eigenen Produkte wirbt. Die öffentlich zugänglichen Produktinformationen müssen dabei die Erfüllung der Fördervoraussetzungen erkennen lassen (abgegrenzter Regionenbegriff; mindestens 75% der relevanten Hauptrohstoffe werden in der Region erzeugt; Verarbeitung findet in der Region statt).
oder
- Andere geeignete Nachweise entlang der Lieferkette (z.B. Eigenerklärungen aller Vorlieferanten bis hin zum Landwirt).
2. Agri-Photovoltaik-Anlagen
Agri-Photovoltaik-Anlagen ermöglichen es, Flächen gleichzeitig sowohl landwirtschaftlich als auch zur Stromproduktion zu nutzen. Die Rentenbank unterstützt mit diesem Zukunftsfeld den Markthochlauf dieser vergleichsweise jungen Technik. Gefördert werden:
2.1 Investitionen von KMU der Energieproduktion zur Erzeugung, Speicherung und Verteilung von Solarenergie aus Agri-Photovoltaik-Anlagen (Nr. 328).
2.2 Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion zur Erzeugung, Speicherung und Verteilung von Solarenergie aus Agri-Photovoltaik-Anlagen zur Versorgung des landwirtschaftlichen Betriebes (Nr. 325).
Entsprechende Investitionen von Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen möglich.
Agri-Photovoltaik-Anlagen sind solche Anlagen, die den Anforderungen der DIN SPEC 914345) entsprechen. Das landwirtschaftliche Nutzungskonzept muss bei Antragstellung bei der Hausbank eingereicht werden.
Sofern die Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz6) oder einer vergleichbaren staatlichen Förderung (zum Beispiel mit einer Einspeisevergütung) erhalten, dürfen diese nur zu beihilfefreien Konditionen finanziert werden.
3. Umstellung auf ökologischen Landbau, autonome oder umweltschonende Landbewirtschaftung
Mit diesem Zukunftsfeld unterstützt die Rentenbank das Ziel der Bundesregierung, den Anteil des Ökolandbaus auf 30% zu erhöhen. Des Weiteren werden Maschinen und Geräte, die zu einer autonomen, emissionsarmen, Humusaufbau fördernden und Biodiversität schützenden Bewirtschaftung beitragen, finanziert. Gefördert werden:
3.1 Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion in Maschinen zur extensiven Grünlandbewirtschaftung und zu einer autonomen, emissionsarmen, Humusaufbau fördernden Landbewirtschaftung gemäß Anlage „Maschinenliste umweltschonende Landbewirtschaftung“ (Nr. 325).
3.2 Investition von Lohn- und Dienstleistungsunternehmen (KMU/keine Primärproduzenten) in Maschinen zur extensiven Grünlandbewirtschaftung und zu einer autonomen, emissionsarmen, Humusaufbau fördernden Landbewirtschaftung gemäß Anlage „Maschinenliste umweltschonende Landbewirtschaftung“ (Nr. 326).
3.3 Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die sich in der Umstellungsphase in den ökologischen Landbau gemäß EU-Ökoverordnung7) befinden. Als Umstellungsphase gilt hier ein Zeitraum von drei Jahren ab Vertragsschluss mit der für den Kreditnehmer zuständigen Ökokontrollstelle. Der Vertrag ist der Hausbank bei Antragstellung vorzulegen. Gefördert wird z.B. der Erwerb von Maschinen, die Errichtung von Ställen und sonstigen baulichen Anlagen (Nr. 325).
Hinweis: Der Erwerb von Betriebsmitteln von ökologisch wirtschaftenden Betrieben in der Umstellungsphase wird zu „Top“-Konditionen im Programm „Produktionssicherung“ gefördert.
4. Etablierung von Agroforst, Paludikulturen und Torfersatzprodukten
Agroforst ist ein landwirtschaftliches Produktionssystem, das Elemente des Ackerbaus und der Forstwirtschaft kombiniert. Unter Paludikulturen versteht man die landwirtschaftliche Nutzung von nassen und wiedervernässten Moorflächen. Torfersatzprodukte tragen dazu bei, den Torfabbau zu reduzieren und unterstützen somit die Torfminderungsstrategie der Bundesregierung. Mit diesem Zukunftsfeld werden Landnutzungsänderungen mit dem Ziel der Kohlenstoffbindung in und auf landwirtschaftlich genutzten Böden gefördert.
Gefördert werden:
4.1 Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion in die Etablierung und Pflege von Agroforstsystemen, z.B. Pflanzkosten, mehrjähriges Pflanzmaterial, Maschinen zur Baumpflege (Nr. 325).
4.2 Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion in die Wiedervernässung von Moorstandorten, z.B. Investitionen in Wasserstandsanhebungen und ganzjährige hohe Stauhaltung, wie Staudämme, Pumpen, regulierbare Staue, Fahrdämme und damit zusammenhängende Planungskosten (Nr. 325).
4.3 Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion in die Bewirtschaftung von Paludikulturen, z.B. Technik für Biomasseernte und -abtransport, Spezialmaschinen (angepasste Technik, autonome Geräteträger, Kleintechnik, rad- oder kettenbasierte Spezialtechnik), Bewässerungstechnik, inkl. Stromversorgung (Nr. 325).
4.4 Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion in die Verarbeitung und Vermarktung von Biomasse aus Paludikulturen, z.B. technische Verwertungsanlagen, Pelletier- und Brikettierungsanlagen, Schilfbinder (Nr. 325).
4.5 Investitionen von KMU (keine Primärproduzenten) in die Verarbeitung und Vermarktung von Biomasse aus Paludikulturen (Nr. 326).
4.6 Investitionen von KMU (keine Primärproduzenten) in die Herstellung von Torfersatzprodukten und torffreien Substraten. Die Investitionen können sowohl der Verarbeitung von Paludikulturen als auch anderen Alternativen, z.B. Grünkompost, Rindenhumus oder Ton, dienen (Nr. 326).
Bei Antragstellung sind Umfang (in ha oder verarbeitete Mengen) und Art der Paludikultur (Schilf, Torfmoose, Rohrkolben etc.) anzugeben.
5. Effiziente Bewässerung und Speicherbecken
Die Bewässerung gilt als eine Maßnahme, um sich den Folgen des Klimawandels anzupassen. Einer effizienten Nutzung der Ressource Wasser kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. In diesem Zukunftsfeld wird daher die effiziente Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen gefördert. Gefördert werden:
5.1 Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion in Düsenwagen bzw. Auslegerstative sowie die dazugehörigen Beregnungsmaschinen. Sogenannte Bewässerungskanonen bzw. Klein-, Mittel- oder Weitwurfregner werden explizit nicht gefördert (Nr. 327).
5.2 Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion in Linear- und Kreisbewässerungsanlagen (Pivot-Bewässerungsanlagen) (Nr. 327).
5.3 Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion in Tropfbewässerungssysteme (Nr. 327).
5.4 Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion in Messtechnik (z.B. für Wetter, Boden, Pflanzen) und Software zur Erhöhung der Intelligenz und Digitalisierung von Bewässerungssystemen (Nr. 327).
5.5 Investitionen von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder Zusammenschlüssen von Landwirten in den Aufbau von Wasserspeichern und -becken für Bewässerungszwecke (Nr. 327).
6. Hofnachfolgerinnen und Existenzgründerinnen in der Land- und Forstwirtschaft
Frauen sind in der land- und forstwirtschaftlichen Hofnachfolge und Existenzgründung deutlich unterrepräsentiert. In diesem Zukunftsfeld werden daher Unternehmerinnen in den ersten 5 Jahren ihrer Selbständigkeit sowie bei ihrer Existenzgründung unterstützt.
Gefördert werden: Investitionen und sonstige betriebliche Ausgaben von Unternehmerinnen
6.1 der landwirtschaftlichen Primärproduktion in Maschinen und Gebäude (Nr. 325)
6.2 der landwirtschaftlichen Primärproduktion in, Flächenerwerb, Betriebsmittelkäufe, Kosten der Hofübernahme, Abfindungen weichender Erben und Umschuldungen (Nr. 327)
6.3 der Forstwirtschaft (Nr. 328),
6.4 der Fischerei und Aquakultur (Nr.329).
Die finanzierten Investitionen sind im antragstellenden Unternehmen zu bilanzieren.
Folgende Voraussetzungen müssen in allen Fällen der Ziffern 6.1 bis 6.4 kumulativ erfüllt werden:
a) Die Unternehmerin vertritt das Unternehmen nach außen operativ und administrativ und hat unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens in allen Unternehmensentscheidungen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung, so dass Entscheidungen, die das Unternehmen betreffen, nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden können. Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens bedeutet dies:
- Als Einzelunternehmerin trifft sie selbst alle Unternehmensentscheidungen.
- Als (Mit-) Gesellschafterin an einer Personengesellschaft muss sie über die Stimmrechtsmehrheit verfügen.
- Als (Mit-) Gesellschafterin an einer juristischen Person muss sie über die Stimmrechtsmehrheit verfügen und zugleich als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft tätig sein.
b) Das antragstellende Unternehmen ist ein KMU.
c) Das antragstellende Unternehmen ist nicht älter als 5 Jahre oder der Eintritt der Frau in die Gesellschaft liegt nicht länger als 5 Jahre zurück.
7. Stallumbauten für mehr Tierwohl
In diesem Zukunftsfeld werden landwirtschaftliche Tierhalter unterstützt, die Investitionen in tiergerechte Ställe tätigen. Gefördert werden:
Investitionen in den Umbau bestehender Stallanlagen,
7.1 sofern diese nach Fertigstellung mindestens die Anforderungen der Haltungsform8) Stufe 3 erfüllen (Nr. 325).
Es existieren nicht für alle Nutztierarten Haltungsform-Kennzeichnungen. Gefördert werden daher zusätzlich:
Investitionen in den Umbau bestehender Stallanlagen
7.2 für Legehennen in Freilandhaltungen9) (Nr. 325),
7.3 für Absatzferkel, Zuchtläufer, Jungsauen oder Sauen, wenn die Tiere in der Phase der Gruppenhaltung mindestens 20% mehr Platz als in der TierSchNutztVO10) vorgegeben, zur Verfügung haben (Nr. 325),
7.4 für Absatzferkel, Zuchtläufer, Jungsauen oder Sauen, wenn den Tieren in der Phase der Gruppenhaltung Auslauf gewährt wird oder diese Zugang zu einer wetteroffenen Stallseite (Außenklimastall) haben (Nr. 325).
Als Nachweis hat der Kreditnehmer der Hausbank eine geeignete Bestätigung eines Dritten (z.B. Bauantragsverfasser, landwirtschaftlicher Berater) vorzulegen. Aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass die bauliche Ausführung des Stalles, einschließlich der geplanten Besatzdichte (Platzangabe pro Tier) und ggf. Auslaufmöglichkeit, einen Betrieb der Tierhaltung nach den Vorgaben der Haltungsform Stufe 3 bzw. gemäß der in 7.2, 7.3 oder 7.4 genannten Anforderungen ermöglicht.
Im Rahmen der Umbaumaßnahme durchgeführte (auch bestandsaufstockende) Anbauten sind zulässig. Die Errichtung eines gleichartigen Ersatzbaus ist zulässig, reine Neubauten werden nicht gefördert.
WAS WIRD NICHT GEFÖRDERT?
- Entwässerungsarbeiten
- Investitionen zur Erfüllung von bereits geltenden Normen der EU sowie nationaler Normen
- Zugmaschinen sind nur unter Ziffer 3.2, 3.3 Ziffer 6 sowie als Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung unter Ziffer 4.3 förderfähig
- Umsatzsteuer ist nur förderfähig, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist Die folgenden Vorhaben sind ausschließlich in den Ziffern 6.2–6.4 förderfähig. In anderen Ziffern werden sie nicht gefördert:
- Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und -Übernahmen (mit Ausnahme exportbezogener Tätigkeiten wie z.B. dem Aufbau eines Vertriebsnetzes)
- Kosten für Betriebsmittel, Umlaufvermögen, Erwerb von Flächen
- Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren
- Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen
BEIHILFENRECHT
Die Darlehen nach Ziffer 2.2, 3.1, 3.3, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 6.1 sind nach der Verordnung (EU) 2022/247211) („Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung“), Artikel 14 und 17 freigestellt.
Die Darlehen nach Ziffer 1.1, 1.3, 1.4, 3.2, 4.5, 4.6 und sind nach der Verordnung (EU) Nr. 651/201412) („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“), Artikel 17 freigestellt.
Die Darlehen nach Ziffer 2.1 und 6.3 können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) 2023/283113) (De-minimis Allgemein) enthalten.
Die Darlehen nach Ziffer 1.2, und 6.4 können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 717/201414) (De-minimis-Fischereisektor) enthalten.
Die Darlehen nach Ziffer 5.1 bis 5.5 und 6.2 können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/201315) (De-minimis-Agrarsektor) enthalten.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.
Folgende Übersicht zeigt die jeweils zu beantragende Programmnummer und deren beihilferechtliche Grundlage:
Programmnummer | Förderziffern | Beihilfe-Verordnung |
---|
325 | 2.2, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 6.1, 7 | Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung |
326 | 1.1, 1.3, 1.4, 3.2, 4.5, 4.6 | Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung |
327 | 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 6.2 | De-minimis Agrarsektor |
328 | 2.1, 6.3 | De-minimis Allgemein |
329 | 1.2, 6.4 | De-minimis Fischereisektor |
DARLEHENSHÖCHSTBETRAG, ZULÄSSIGE BEIHILFENINTENSITÄT
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Nach vorheriger Abstimmung können auch darüberhinausgehende Beträge refinanziert werden.
Der Darlehenshöchstbetrag ist durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
DARLEHENSKONDITIONEN
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.
ANTRAGSTELLUNG
Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank.
Vor Beginn des Vorhabens ist bei der Hausbank ein schriftlicher Beihilfeantrag zu stellen.
Den Beihilfeantrag mit allen notwendigen Angaben finden Sie unter www.rentenbank.de.
Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine De-minimis Beihilfeerklärung einzureichen, die im Dokumentenverzeichnis unter www.rentenbank.de zu finden ist. Hier sind Angaben zu den in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank an die Rentenbank zu richten.
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de. Des Weiteren werden Unternehmen nicht gefördert, die einer Beihilfenrückforderung auf Grund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeintensitäten und Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung - spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen - gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässigen Beihilfegrenzen einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
SONSTIGE BEDINGUNGEN
Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen.
Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig.
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.
Bei Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben ist, muss diese abgeschlossen und die Genehmigung für das entsprechende Investitionsvorhaben erteilt sein.
Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.
GÜLTIGKEIT
Das Programm ist auf Grund beihilferechtlicher Regelungen insgesamt befristet bis zum 30. Juni 2027 („Enddatum“). Eine Verlängerung des Programms über den Zeitraum hinaus wird angestrebt.
ANSPRECHPARTNER
Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.
1) Verordnung (EU) 2022/2472 der EU-Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 327/1 vom 21.12.2022, in der jeweils gültigen Fassung
2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 187/1 vom 26.06.2014, in der jeweils gültigen Fassung.
3) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter www.rentenbank.de
4) Es ist durch geeignete Mittel, wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährte Beihilfe nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommt.
5) Zum Download unter https://www.beuth.de/de/technische-regel/din-spec-91434/337886742
6) Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist.
7) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung.
8) gemäß Haltungsform-Kennzeichnung der Gesellschaft zu Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH
9) Die Eier müssen unter dem Begriff „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden.
10) Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV
11) Verordnung (EU) 2022/2472 der EU-Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 327/1 vom 21.12.2022, in der jeweils gültigen Fassung.
12) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 187/1 vom 26.06.2014, in der jeweils gültigen Fassung.
13) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der EU-Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 352/1 vom 24.12.2013, in der jeweils gültigen Fassung.
14) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 190/45 vom 28.06.2014, in der jeweils gültigen Fassung.
15) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, veröffentlicht im Amtsblatt der EU, Nr. L 352/9 vom 24.12.2013, in der jeweils gültigen Fassung.
Anlage
Programmbedingungen
Zukunftsfelder im Fokus – Leasing
(Nr. 330/331/333)
Vom 15. März 2024
Bei der Entwicklung hin zu einem nachhaltigeren Wirtschaften und Leben nimmt die Agrarwirtschaft als „grüne Branche“ eine bedeutende Rolle ein. Im Einklang mit den Zielen von Politik und Gesellschaft fördert die Rentenbank mit diesem Programm Investitionen in ausgewählten Zukunftsfeldern der Land- und Ernährungswirtschaft.
Das Programm gliedert sich in verschiedene Zukunftsfelder. Diese identifiziert die Rentenbank anhand des aktuellen gesellschaftlichen und politischen Diskurses und passt sie fortlaufend an. Entsprechend öffnet oder schließt die Rentenbank das Programm bzw. erhöht oder verringert die Anzahl an Zukunftsfeldern.
ALLGEMEINER HINWEIS
Die Refinanzierung von Finanzierungsleasingverträgen ist ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich. Die Weiterleitung dieser Darlehen kann zwischen dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut und der Leasinggesellschaft durch einen Forfaitierungs- oder einen Darlehensvertrag sichergestellt werden. Dabei erfolgt kein Forderungsankauf durch die Rentenbank. Es sind nur Einzelrefinanzierungen von Finanzierungsleasingverträgen möglich. Weitergehende Bedingungen regeln die Allgemeinen Kreditbedingungen für Leasingrefinanzierungen (AKB-L) in der jeweils gültigen Fassung.
WER WIRD GEFÖRDERT?
Es werden „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition gemäß Anhang I der Agrar-GVO1) bzw. Anhang I der AGVO2) als Leasingnehmer gefördert.3) Bei Investitionen nach Ziffer 2 (Agri-Photovoltaik-Anlagen) sind zusätzlich Leasingnehmer antragsberechtigt, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen. Die Finanzierung erfolgt dann zu beihilfefreien Konditionen.
Je nach Zukunftsfeld kann der Antragstellerkreis zusätzlich beschränkt sein.
WAS WIRD GEFÖRDERT?
Es werden Leasingverträge in folgenden Zukunftsfeldern gefördert:
1) Regionale Lebensmittelproduktion
2) Agri-Photovoltaik-Anlagen
3) Umstellung auf ökologischen Landbau, autonome oder umweltschonende Landbewirtschaftung
4) Etablierung von Agroforst, Paludikultur und Torfersatzprodukten
5) Effiziente Bewässerung und Speicherbecken
6) Hofnachfolgerinnen und Existenzgründerinnen in der Land- und Forstwirtschaft
7) Stallumbauten für mehr Tierwohl
1. Regionale Lebensmittelproduktion
Die Rentenbank möchte mit diesem Zukunftsfeld regionale Wertschöpfungsketten ausbauen und stärken.
Gefördert werden Leasinggeschäfte von
1.1 KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion, einschließlich des Wein- und Gartenbaus, für Investitionsgüter zur Verarbeitung und Direktvermarktung von Lebensmitteln4) (Nr. 331).
1.2 KMU der Fischerei und Aquakultur für Investitionsgüter zur Verarbeitung und Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen (Nr. 333).
Direktvermarktung nach Ziffer 1.1 und 1.2 bezeichnet den direkten Verkauf (bspw. über Hofläden, Wochenmärkte, Onlineshops oder Abo-Modelle) an den Endverbraucher oder im Einzelfall auch an den Lebensmitteleinzelhandel im Rahmen einer lokalen Partnerschaft (Shop-in-Shop). Es ist zulässig, dass der Leasingnehmer auch hoffremde Lebensmittel verarbeitet/direktvermarktet.
Gefördert werden außerdem Leasinggeschäfte von
1.3 KMU für mobile Molkereien und Schlachtanlagen (Nr. 331).
1.4 KMU der Ernährungswirtschaft (keine Primärproduzenten) für Investitionsgüter zur Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln (einschließlich Fischereierzeugnisse), sofern die in Bezug zur Investition stehenden Hauptrohstoffe zu 75% in der Region erzeugt und weiterverarbeitet werden. Eingeschlossen sind Verbundbetriebe, die zur Direktvermarktung der eigenen Erzeugnisse gegründet wurden (Nr. 331).
Als Region nach Ziffer 1.4 gelten insbesondere landschaftlich oder administrativ abgegrenzte Gebiete innerhalb Deutschlands (z.B. Landkreis, Bundesland oder ein Natur- und Landschaftsraum, wie z.B. die Eifel). Die jeweilige Region ist bei Antragstellung abzugrenzen und zu erläutern.
Die Nachweise der regionalen Produktion nach Ziffer 1.4 können gegenüber der Hausbank oder Leasinggesellschaft durch eines der nachfolgenden Kriterien erbracht werden:
- Lieferanten-/Kreditorenlisten: Wenn der antragstellende Leasingnehmer mindestens 75% der die in Bezug zur Investition stehenden Hauptrohstoffe direkt von Landwirten/Fischzüchtern aus der Region bezieht,
oder
- Teilnahme an Regionalprogrammen: Wenn der antragstellende Leasingnehmer im Rahmen von Regionalprogrammen (gemäß Anlage „Regionale Siegel und Initiativen“) verarbeitet und vermarktet. Ist das betreffende Regionalprogramm (noch) nicht Bestandteil der Anlage, kann die Aufnahme auf die Liste unter Angabe der Kriterien des Programms unter programminfo@rentenbank.de beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt kurzfristig,
oder
- Öffentlich zugängliche Produktinformationen: Wenn der antragstellende Leasingnehmer mit der Regionalität der eigenen Produkte wirbt. Die öffentlich zugänglichen Produktinformationen müssen dabei die Erfüllung der Fördervoraussetzungen erkennen lassen (abgegrenzter Regionenbegriff; mindestens 75% der relevanten Hauptrohstoffe werden in der Region erzeugt; Verarbeitung findet in der Region statt),
oder
- Andere geeignete Nachweise entlang der Lieferkette (z.B. Eigenerklärungen aller Vorlieferanten bis hin zum Landwirt).
2. Agri-Photovoltaik-Anlagen
Agri-Photovoltaik-Anlagen ermöglichen es, Flächen gleichzeitig sowohl landwirtschaftlich als auch zur Stromproduktion zu nutzen. Die Rentenbank unterstützt mit diesem Zukunftsfeld den Markthochlauf dieser vergleichsweisen jungen Technik. Gefördert werden Leasinggeschäfte von:
2.1 KMU der Energieproduktion für Investitionsgüter zur Erzeugung, Speicherung und Verteilung von Solarenergie aus Agri-Photovoltaik-Anlagen (Nr. 331).
2.2 KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion für Investitionsgüter zur Erzeugung, Speicherung und Verteilung von Solarenergie aus Agri-Photovoltaik-Anlagen zur Versorgung des landwirtschaftlichen Betriebes (Nr. 330).
Entsprechende Investitionen von Leasingnehmern, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen möglich.
Agri-Photovoltaik-Anlagen sind solche Anlagen, die den Anforderungen der DIN SPEC 914345) entsprechen. Das landwirtschaftliche Nutzungskonzept muss bei Antragstellung bei der Hausbank oder der Leasinggesellschaft eingereicht werden.
Sofern die Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz6) oder einer vergleichbaren staatlichen Förderung (zum Beispiel mit einer Einspeisevergütung) erhalten, dürfen diese nur zu „beihilfefreien Konditionen“ finanziert werden.
3. Umstellung auf ökologischen Landbau, autonome oder umweltschonende Landbewirtschaftung
Mit diesem Zukunftsfeld unterstützt die Rentenbank das Ziel der Bundesregierung, den Anteil des Ökolandbaus auf 30% zu erhöhen. Des Weiteren werden Maschinen und Geräte, die zu einer autonomen, emissionsarmen, Humusaufbau fördernden und Biodiversität schützenden Bewirtschaftung beitragen, finanziert. Gefördert werden Leasinggeschäfte von:
3.1 KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion für Maschinen zur extensiven Grünlandbewirtschaftung und zu einer autonomen, emissionsarmen, Humusaufbau fördernden Landbewirtschaftung gemäß Anlage „Maschinenliste umweltschonende Landbewirtschaftung“ (Nr. 330).
3.2 Lohn- und Dienstleistungsunternehmen (KMU/keine Primärproduzenten) für Maschinen zur extensiven Grünlandbewirtschaftung und zu einer autonomen, emissionsarmen, Humusaufbau fördernden Landbewirtschaftung gemäß Anlage „Maschinenliste umweltschonende Landbewirtschaftung“ (Nr. 331).
3.3 KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die sich in der Umstellungsphase in den ökologischen Landbau gemäß EU-Ökoverordnung7) befinden. Als Umstellungsphase gilt hier ein Zeitraum von drei Jahren ab Vertragsschluss mit der für den Leasingnehmer zuständigen Ökokontrollstelle. Der Vertrag ist der Hausbank oder der Leasinggesellschaft bei Antragstellung vorzulegen. Gefördert werden Investitionsgüter für den ökologischen Landbau (Nr. 330).
4. Etablierung von Agroforst, Paludikultur und Torfersatzprodukten
Agroforst ist ein landwirtschaftliches Produktionssystem, das Elemente des Ackerbaus und der Forstwirtschaft kombiniert. Unter Paludikulturen versteht man die landwirtschaftliche Nutzung von nassen und wiedervernässten Moorflächen. Torfersatzprodukte tragen dazu bei, den Torfabbau zu reduzieren und unterstützen somit die Torfminderungsstrategie der Bundesregierung. Mit diesem Zukunftsfeld werden Landnutzungsänderungen mit dem Ziel der Kohlenstoffbindung in und auf landwirtschaftlich genutzten Böden gefördert.
Gefördert werden Leasinggeschäfte von:
4.1 KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion für Investitionsgüter zur Etablierung und Pflege von Agroforstsystemen, z.B. Maschinen zur Baumpflege (Nr. 330).
4.2 KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion für Investitionsgüter zur Wiedervernässung von Moorstandorten (Nr. 330).
4.3 KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion für Investitionsgüter zur Bewirtschaftung von Paludikulturen, z.B. Technik für Biomasseernte und -abtransport, Spezialmaschinen (angepasste Technik, autonome Geräteträger, Kleintechnik, rad- oder kettenbasierte Spezialtechnik), Bewässerungstechnik (Nr. 330).
4.4 KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion für Investitionsgüter zur Verarbeitung und Vermarktung von Biomasse aus Paludikulturen, z.B. technische Verwertungsanlagen, Pelletier- und Brikettierungsanlagen, Schilfbinder (Nr. 330).
4.5 KMU (keine Primärproduzenten) für Investitionsgüter zur Verarbeitung und Vermarktung von Biomasse aus Paludikulturen (Nr. 331).
4.6 KMU (keine Primärproduzenten) für Investitionsgüter zur Herstellung von Torfersatzprodukten und torffreien Substraten. Die Investitionsgüter können sowohl der Verarbeitung von Paludikulturen als auch anderen Alternativen, z.B. Grünkompost, Rindenhumus oder Ton, dienen (Nr. 331).
Bei Antragstellung sind Umfang (in ha oder verarbeitete Mengen) und Art der Paludikultur (Schilf, Torfmoose, Rohrkolben etc.) anzugeben.
5. Effiziente Bewässerung und Speicherbecken
Die Bewässerung gilt als eine Maßnahme, um sich den Folgen des Klimawandels anzupassen. Einer effizienten Nutzung der Ressource Wasser kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. In diesem Zukunftsfeld wird daher die effiziente Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen gefördert. Gefördert werden Leasinginvestitionen von:
5.1 KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion für Investitionsgüter in Düsenwagen bzw. Auslegerstative sowie die dazugehörigen Beregnungsmaschinen. Sogenannte Bewässerungskanonen bzw. Klein-, Mittel- oder Weitwurfregner werden explizit nicht gefördert (Nr. 330),
5.2 KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion für Investitionsgüter in Linear- und Kreisbewässerungsanlagen (Pivot-Bewässerungsanlagen) (Nr. 330),
5.3 KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion für Investitionsgüter in Tropfbewässerungssysteme (Nr. 330),
5.4 KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion für Investitionsgüter in Messtechnik (z.B. für Wetter, Boden, Pflanzen) und Software zur Erhöhung der Intelligenz und Digitalisierung von Bewässerungssystemen (Nr. 330),
5.5 KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder von Zusammenschlüssen von Landwirten für Investitionsgüter zum Aufbau von Wasserspeichern und -becken für Bewässerungszwecke (Nr. 330).
6. Hofnachfolgerinnen und Existenzgründerinnen in der Land- und Forstwirtschaft
Frauen sind in der land- und forstwirtschaftlichen Hofnachfolge und Existenzgründung deutlich unterrepräsentiert. In diesem Zukunftsfeld werden daher Unternehmerinnen in den ersten 5 Jahren ihrer Selbständigkeit sowie bei ihrer Existenzgründung unterstützt. Gefördert werden:
6.1 Leasinggeschäfte von Unternehmerinnen der Landwirtschaftlichen Primärproduktion (Nr. 330),
6.2 Forstwirtschaft (Nr. 331),
6.3 Fischerei und Aquakultur (Nr. 333).
Folgende Voraussetzungen müssen in allen Fällen der Ziffern 6.1 bis 6.3 kumulativ erfüllt werden:
a) Die Unternehmerin vertritt das Unternehmen nach außen operativ und administrativ und hat unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens in allen Unternehmensentscheidungen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung, so dass Entscheidungen, die das Unternehmen betreffen, nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden können. Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens bedeutet dies:
- Als Einzelunternehmerin trifft sie selbst alle Unternehmensentscheidungen.
- Als (Mit-)Gesellschafterin an einer Personengesellschaft muss sie über die Stimmrechtsmehrheit verfügen.
- Als (Mit-)Gesellschafterin an einer juristischen Person muss sie über eine Stimmrechtsmehrheit verfügen und zugleich als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft tätig sein.
b) Das antragstellende Unternehmen ist ein KMU.
c) Das antragstellende Unternehmen ist nicht älter als 5 Jahre oder der Eintritt der Frau in die Gesellschaft liegt nicht länger als 5 Jahre zurück.
7. Stallumbauten für mehr Tierwohl
In diesem Zukunftsfeld werden landwirtschaftliche Tierhalter unterstützt, die Investitionen in tiergerechte Ställe tätigen. Gefördert werden:
Leasinginvestitionen in den Umbau bestehender Stallanlagen,
7.1 sofern diese nach Fertigstellung mindestens die Anforderungen der Haltungsform8) Stufe 3 erfüllen (Nr. 325).
Es existieren nicht für alle Nutztierarten Haltungsform-Kennzeichnungen. Gefördert werden daher zusätzlich:
Leasinginvestitionen in den Umbau bestehender Stallanlagen
7.2 für Legehennen in Freilandhaltungen9) (Nr. 325),
7.3 für Absatzferkel, Zuchtläufer, Jungsauen oder Sauen, wenn die Tiere in der Phase der Gruppenhaltung mindestens 20% mehr Platz als in der TierSchNutztVO10) vorgegeben, zur Verfügung haben (Nr. 325),
7.4 für Absatzferkel, Zuchtläufer, Jungsauen oder Sauen, wenn den Tieren in der Phase der Gruppenhaltung Auslauf gewährt wird oder diese Zugang zu einer wetteroffenen Stallseite (Außenklimastall) haben (Nr. 325).
Als Nachweis hat der Kreditnehmer der Hausbank eine geeignete Bestätigung eines Dritten (z.B. Bauantragsverfasser, landwirtschaftlicher Berater) vorzulegen. Aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass die bauliche Ausführung des Stalles, einschließlich der geplanten Besatzdichte (Platzangabe pro Tier) und ggf. Auslaufmöglichkeit, einen Betrieb der Tierhaltung nach den Vorgaben der Haltungsform Stufe 3 bzw. gemäß der in 7.2, 7.3 oder 7.4 genannten Anforderungen ermöglicht.
Im Rahmen der Umbaumaßnahme durchgeführte (auch bestandsaufstockende) Anbauten sind zulässig. Die Errichtung eines gleichartigen Ersatzbaus ist zulässig, reine Neubauten werden nicht gefördert.
WAS WIRD NICHT GEFÖRDERT?
- Entwässerungsarbeiten
- Investitionen zur Erfüllung von bereits geltenden Normen der EU sowie nationaler Normen
- Zugmaschinen sind nur unter Ziffer 3.3, Ziffern 6.1–6.3 förderfähig sowie als Spezialmaschine zur Bewirtschaftung unter 4.3 förderfähig
- Umsatzsteuer ist nur förderfähig, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist
BEIHILFENRECHT
Die Darlehen nach Ziffer 2.2, 3.1, 3.3, 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 sowie nach Ziffern 5.1 bis 5.5 und 6.1 können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/201311) (De-minimis Agrar) enthalten.
Die Darlehen nach Ziffer 1.1, 1.3, 1.4, 2.1, 3.2, 4.5, 4.6 und 6.2 können De-Minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) 2023/283112) (De-minimis Allgemein) enthalten.
Die Darlehen nach Ziffer 1.2 und 6.3 können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 717/201413) (De-Minimis-Fischereisektor) enthalten.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“ unter www.rentenbank.de.
Folgende Übersicht zeigt die jeweils zu beantragende Programmnummer und deren beihilferechtliche Grundlage:
Programmnummer | Förderziffern | Beihilfe-Verordnung |
---|
330 | 2.2, 3.1, 3.3, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 6.1, 7 | De-minimis Agrar |
331 | 1.1, 1.3, 1.4, 2.1, 3.2, 4.5, 4.6, 6.2 | De-minimis Allgemein |
333 | 1.2, 6.3 | De-Minimis Fischereisektor |
DARLEHENSHÖCHSTBETRAG UND ZULÄSSIGE BEIHILFENINTENSITÄT
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Darlehen, die für die Refinanzierung der Leasingobjekte benötigt werden, sollen je Leasingnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Nach vorheriger Abstimmung können auch darüberhinausgehende Beträge refinanziert werden.
Der Darlehenshöchstbetrag ist durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“.
KONDITIONEN
Es werden ausschließlich Annuitätendarlehen ausgereicht. Dabei werden Restwerte bzw. Restraten zum Laufzeitende des Leasingvertrages nach Wunsch berücksichtigt. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt.
Die aktuellen Zinskonditionen sind auf Anfrage bei der Rentenbank erhältlich und orientieren sich an den jeweils geltenden Sollzinssätzen des Förderprogramms „Zukunftsfelder im Fokus“ in den entsprechenden Laufzeiten.
Der Refinanzierungsvorteil ist über das Kreditinstitut und die Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer weiterzugeben. Um dies sicherzustellen wird seitens der Rentenbank die Höhe des maximal zulässigen „Effektivzinses“ (gemäß ICMA oder PAngV) bzw. die damit maximal mögliche Leasingrate des zugrunde liegenden Leasinggeschäfts vorgeschrieben.
Bei der internen Berechnung dieses maximal zulässigen effektiven Vergleichszinses finden die bestehenden Vorgaben aus den Programmkrediten der Rentenbank bezüglich des möglichen Zinsaufschlags gemäß Risikogerechtem Zinssystem analog Anwendung. Sofern die Leasinggesellschaft eine Gebühr für die Bearbeitung des geförderten Leasinggeschäftes vom Leasingnehmer vereinnahmt, ist diese auf 1% der Höhe des Förderdarlehens der Rentenbank (höchstens 1.250 Euro) begrenzt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Die Höhe des mittels Vergleichsrechnung ermittelten effektiven Jahreszinssatzes des zu refinanzierenden Leasingvertrages sowie die Höhe der von der Leasinggesellschaft ggf. erhobenen Bearbeitungsgebühr sind der Rentenbank bei Antragstellung des Darlehens mitzuteilen.
ANTRAGSTELLUNG
Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank oder Leasinggesellschaft, bei der der Antrag zu stellen ist.
Mit dem Antrag hat der Leasingnehmer eine De-minimis Beihilfeerklärung einzureichen, die im Dokumentenverzeichnis unter www.rentenbank.de zu finden ist. Hier sind Angaben zu den in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank oder Leasinggesellschaft an die Rentenbank zu richten.
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.
Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN
Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig.
SONSTIGE BEDINGUNGEN
Die Leasinggesellschaft hat gegenüber dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.
Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig.
Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.
GÜLTIGKEIT
Das Programm ist auf Grund beihilferechtlicher Regelungen insgesamt befristet bis zum 30. Juni 2027 („Enddatum“). Eine Verlängerung des Programms über den Zeitraum hinaus wird angestrebt.
ANSPRECHPARTNER
Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.
1) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der EU-Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 193/1 vom 01.07.2014, in der jeweils gültigen Fassung.
2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 187/1 vom 26.06.2014, in der jeweils gültigen Fassung.
3) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter www.rentenbank.de
4) Es ist durch geeignete Mittel, wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährte Beihilfe nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommt.
5) Zum Download unter https://www.beuth.de/de/technische-regel/din-spec-91434/337886742
6) Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist.
7) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung.
8) gemäß Haltungsform-Kennzeichnung der Gesellschaft zu Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH
9) Die Eier müssen unter dem Begriff „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden.
10) Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV
11) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“ im Agrarsektor, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 352/9 vom 24.12.2013, in der jeweils gültigen Fassung.
12) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der EU-Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 352/1 vom 24.12.2013 in der jeweils gültigen Fassung.
13) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 190/45 vom 28.06.2014, in der jeweils gültigen Fassung.