Förderprogramm

Leben auf dem Land

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Regionalförderung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Infrastruktur, Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Unternehmen
Fördergeber:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Ansprechpunkt:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Theodor-Heuss-Allee 80

60486 Frankfurt am Main

Weiterführende Links:
Ländliche Entwicklung fördern – Lebensqualität schaffen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie mit Ihrem Investitionsvorhaben die ländliche Infrastruktur sowie die Wohn- und Lebensbedingungen in ländlichen Regionen verbessern möchten, können Sie ein zinsgünstiges Darlehen von bis zu EUR 10 Millionen erhalten.

Volltext

Die Landwirtschaftliche Rentenbank unterstützt Sie bei der Finanzierung von Investitionen, die die Wohn- und Lebensbedingungen sowie die Infrastruktur in ländlichen Regionen Deutschlands verbessern.

Sie erhalten das Darlehen für folgende Vorhaben:

  • Investitionen in die Verbesserung ländlicher Infrastruktur,
  • Investitionen in den ländlichen Tourismus,
  • Investitionen in ländliches Wohnen, Arbeiten und Leben,
  • Investitionen in Einkommensdiversifizierung.

Sie erhalten die Förderung als zinsgünstiges Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten und soll je Kreditnehmerin oder Kreditnehmer und Jahr EUR 10 Millionen nicht übersteigen. 

Für Leasing-Finanzierungen von Maschinen und technischen Anlagen, die von Unternehmen und sonstigen Antragstellerinnen oder Antragstellern geleast werden und der Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen sowie der ländlichen Infrastruktur dienen, stellt die Rentenbank zinsgünstige Refinanzierungen zur Verfügung. Diese sind ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich. 

Das Darlehen beantragen Sie bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die Landwirtschaftliche Rentenbank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen und sonstige Antragstellerinnen und Antragsteller im ländlichen Raum. Das sind zum Beispiel Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteurinnen und Akteuren im ländlichen Raum mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbände, Vereine, gemeinnützige Organisationen oder Bürgerinitiativen sowie natürliche Personen.

Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Investitionen müssen im ländlichen Raum stattfinden oder der Entwicklung angrenzender ländlicher Regionen unmittelbar dienen.
  • Als „ländlicher Raum“ sind alle Städte und Gemeinden bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner außerhalb von Verdichtungsgebieten anzusehen.

Nicht gefördert werden Investitionen

  • in die ärztliche Nahversorgung,
  • in Pflegeeinrichtungen sowie
  • in die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Ländliche Entwicklung – Programmbedingungen
Leben auf dem Land (Nr. 249/250)

Vom 7. Februar 2024

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in die Infrastruktur ländlicher Räume. Weitere Förderschwerpunkte sind der ländliche Tourismus, Sport- und Kultureinrichtungen oder außerlandwirtschaftliche Erwerbsformen. Gefördert werden z.B. auch Investitionen in Gebäude zum Zweck der Neugestaltung von Dörfern im ländlichen Raum. Der Wohnungsbau von Landwirten oder die Umnutzung ehemals agrarwirtschaftlicher Gebäude werden ebenfalls gefördert.

ALLGEMEINER HINWEIS

Die Darlehen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2023/28311) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.

WER WIRD GEFÖRDERT?

Es werden Unternehmen und sonstige Antragsteller im ländlichen Raum, unabhängig von der gewählten Rechtsform, gefördert. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen (auch mit kommunalen Gesellschaftern), Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren im ländlichen Raum mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbände, Vereine, gemeinnützige Organisationen oder Bürgerinitiativen sowie natürliche Personen.

Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

WO WIRD GEFÖRDERT?

Die Investitionen müssen im ländlichen Raum stattfinden oder der Entwicklung angrenzender ländlicher Regionen unmittelbar dienen.

Als „ländlicher Raum“ sind alle Städte und Gemeinden bis 50.000 Einwohner außerhalb von Verdichtungsgebieten anzusehen.

EINORDNUNG DER PROGRAMMNUMMERN

  • Investitionen in nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Wohnungsbau von Landwirten zur Eigennutzung) sind unter der Programmnummer 250 zu beantragen.
  • Investitionen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, sind unter der Programmnummer 249 zu beantragen.
  • Investitionen kommunaler Kreditnehmer, wie Landkreise, Städte, Gemeinden und rechtlich unselbstständige kommunale Betriebe sind im Programm „Räumliche Strukturmaßnahmen“ antragsberechtigt.

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Gefördert werden Investitionen in Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Geräte, Grundstücke oder Gebäude. Alle Investitionen müssen einem der nachfolgenden Punkte zugeordnet werden können.

1. Investitionen in die ländliche Infrastruktur

Dazu zählen insbesondere Investitionen in

  • die technische Infrastruktur, wie z.B. Energieversorgung, Kommunikation, stoffliche Versorgung, Entsorgung sowie Verkehrsinfrastruktur und den öffentlichen Personennahverkehr;
  • die soziale Infrastruktur, wie Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuungen und Pflegedienste, Krankenhäuser und Rettungsdienste, kulturelle Einrichtungen, Sport und Freizeitanlagen sowie Investitionen in Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit (Feuerwehren, etc.);
  • die Nahversorgung ländlicher Gebiete durch inhabergeführte Lebensmitteleinzelhändler (selbstständige Kaufleute, unabhängig von ihrer Rechtsform, die „kleine und mittlere Unternehmen“ [KMU] im Sinne der Definition der EU-Kommission sind);
  • die Nahversorgung ländlicher Gebiete durch regionale Initiativen (z.B. Einrichtungen zur Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs oder mobile Versorgungslösungen).

Hinweis: Investitionen von KMU in die regionale Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln werden zu „Premium“-Konditionen im Programm „Zukunftsfelder im Fokus“ gefördert.

2. Investitionen in den ländlichen Tourismus

Dazu zählen Investitionen

  • in die Infrastruktur sanfter Tourismusformen (z.B. Investitionen in Naturparks, Kur- und Kneipphäuser, Rad-, Wander- oder Reitwege);
  • in Beherbergungsbetriebe einschließlich Ferienwohnungen (nur für Kreditnehmer, deren Übernachtungskapazität 25 Gästebetten nicht übersteigt);
  • in Gastronomiebetriebe mit regionalem Charakter (z.B. Landgasthöfe, Gasthöfe mit regionaler Küche), Investitionen in die Systemgastronomie- oder Franchisevorhaben werden nicht gefördert;
  • in touristische Angebote mit regionalem Charakter (z.B. Angebote, die auf traditionelle Landbau- und Handwerkstechniken, überliefertem Brauchtum oder Kunsthandwerk aufbauen).

3. Investitionen in ländliches Wohnen, Arbeiten und Leben

Dazu zählen insbesondere Investitionen

  • im Zusammenhang mit LEADER-Maßnahmen, BULE+ oder ähnlichen öffentlichen Förderprogrammen für den ländlichen Raum;
  • in die Dorferneuerung und Ortsbildgestaltung
  • in Kulturgüter, wie z.B. Baudenkmäler bzw. denkmalgeschützte Gebäude im ländlichen Raum;
  • in Erwerb, Erhaltung und Erweiterung von agrarwirtschaftlich oder ehemals agrarwirtschaftlich genutzter Bausubstanz, auch zum Zwecke der Vermietung;
  • in den Wohnungsbau von Landwirten zur Eigennutzung (Investitionsort außerhalb des ländlichen Raums möglich).

4. Investitionen in Einkommensdiversifizierung

  • Gefördert werden Investitionen in die Erzielung von außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommen von Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen. Der Investitionsort kann auch außerhalb des ländlichen Raums liegen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, mit denen Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

WAS WIRD IN DIESEM PROGRAMM NICHT GEFÖRDERT?

  • Investitionen im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur und Investitionen in die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
  • Umschuldungen und laufende Kosten (z.B. Personalkosten, Betriebsmittel).

DARLEHENSHÖCHSTBETRAG

Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Nach Absprache können auch darüberhinausgehende Beträge refinanziert werden.

Der Darlehenshöchstbetrag ist durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

KONDITIONEN

Die aktuellen Konditionen sind unter www.rentenbank.de zu finden. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Im Programm Nr. 250 (bei nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten) muss das RGZS nicht beachtet werden, sofern der Sollzinssatz für den Kreditnehmer den jeweils gültigen Sollzinssatz in der Preisklasse A nicht übersteigt. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.

ANTRAGSTELLUNG

Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.

Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen, die im Dokumentenverzeichnis unter www.rentenbank.de zur Verfügung steht. Hier sind Angaben zu den in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank an die Rentenbank zu richten. Bei Investitionen in nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter der Programmnummer 250 beantragt werden, ist die Beihilfeerklärung nicht notwendig.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN (KUMULIERUNG)

Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular „Kumulierungserklärung“. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

SONSTIGE BEDINGUNGEN

Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote werden wir auf Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.

GÜLTIGKEIT

Das Programm ist befristet bis längstens zum 31. Dezember 2030.

ANSPRECHPARTNER

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der EU-Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L vom 15.12.2023 in der jeweils gültigen Fassung.

2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de

Anlage

Programmbedingungen
Leben auf dem Land – Leasing (Nr. 259)

7. Februar 2024

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen, die zur Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen sowie der Infrastruktur ländlicher Räume beitragen. Weitere Förderschwerpunkte sind die Begleitung von Landwirten in außerlandwirtschaftliche Erwerbsformen sowie die Förderung des ländlichen Tourismus.

ALLGEMEINER HINWEIS

Die Refinanzierung von Finanzierungsleasingverträgen ist ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich. Die Weiterleitung dieser Darlehen kann zwischen dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut und der Leasinggesellschaft durch einen Forfaitierungs- oder einen Darlehensvertrag sichergestellt werden. Dabei erfolgt kein Forderungsankauf durch die Rentenbank. Es sind nur Einzelrefinanzierungen von Finanzierungsleasingverträgen möglich. Weitergehende Bedingungen regeln die „Allgemeinen Kreditbedingungen für Leasingrefinanzierungen (AKB-L)“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Finanzierungen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 2023/28311) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“ unter www.rentenbank.de.

WER WIRD GEFÖRDERT?

Es werden Unternehmen und sonstige Antragsteller im ländlichen Raum unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen (auch mit kommunalen Gesellschaftern), Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren im ländlichen Raum mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbände, Vereine, gemeinnützige Organisationen oder Bürgerinitiativen.

Leasingnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Die Investitionen müssen im ländlichen Raum stattfinden oder der Entwicklung angrenzender ländlicher Regionen unmittelbar dienen. Als „ländlicher Raum“ sind alle Städte und Gemeinden bis 50.000 Einwohner außerhalb von Verdichtungsgebieten anzusehen.

Unter www.rentenbank.de kann unter Angabe der Postleitzahl des Investitionsorts geprüft werden, ob das Förderprogramm beantragt werden kann. Weitere Informationen zur förderfähigen Gebietskulisse erhalten Sie unter der Rufnummer 069 2107-700.

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Die Darlehen dienen dem Erwerb von Maschinen oder technischen Anlagen, die von vorgenannten Unternehmen und sonstigen Antragstellern geleast werden und der Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen sowie der ländlichen Infrastruktur dienen. Dazu zählen:

  • Investitionen in den Ausbau und Erhalt von Strom-, Gas- und Wassernetzen
  • Investitionen in den open-access geeigneten Breitbandausbau (z.B. Funklösungen)
  • Investitionen in den öffentlichen Nahverkehr
  • Investitionen zur Verbesserung des Kultur-, Bildungs- und Freizeitangebots (z.B. Freilichtbühnen, Kindergärten und Sporteinrichtungen)
  • Investitionen von regionalen Initiativen in die Nahversorgung ländlicher Gebiete (z.B. Einrichtungen zur Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, mobile Versorgungslösungen)

Hinweis: Investitionen von KMU in die regionale Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln werden zu „Premium“-Konditionen im Programm „Zukunftsfelder im Fokus - Leasing“ gefördert.

  • Investitionen in Beherbergungsbetriebe einschließlich Ferienwohnungen (nur Kreditnehmer, deren Übernachtungskapazität 25 Gästebetten nicht übersteigt)
  • Investitionen in Gastronomiebetriebe mit regionalem Charakter (z.B. Landgasthöfe, Gasthöfe mit regionaler Küche). Investitionen in Systemgastronomie oder Franchisevorhaben werden nicht gefördert.
  • Investitionen in sonstige touristische Angebote mit regionalem Charakter (z.B. Angebote, die auf traditionelle Landbau- und Handwerkstechniken, überliefertem Brauchtum oder Kunsthandwerk aufbauen)
  • Investitionen von Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen zur Erzielung von außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommen

WAS WIRD IN DIESEM PROGRAMM NICHT GEFÖRDERT?

  • Investitionen in die ärztliche Nahversorgung und in Pflegeeinrichtungen
  • Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur und in die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse

DARLEHENSHÖCHSTBETRAG

Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Darlehen, die für die Refinanzierung der Leasingobjekte benötigt werden, sollen je Leasingnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“.

KONDITIONEN

Es werden ausschließlich Annuitätendarlehen ausgereicht. Dabei werden Restwerte bzw.

Restraten zum Laufzeitende des Leasingvertrages nach Wunsch berücksichtigt. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100% ausgezahlt.

Die aktuellen Zinskonditionen sind auf Anfrage bei der Rentenbank erhältlich und orientieren sich an den jeweils geltenden Sollzinssätzen des Förderprogramms „Wachstum und Wettbewerb“ in den entsprechenden Laufzeiten.

Der Refinanzierungsvorteil ist über das Kreditinstitut und die Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer weiterzugeben. Um dies sicherzustellen wird seitens der Rentenbank die Höhe des maximal zulässigen „Effektivzinses“ (gemäß ICMA oder PAngV) bzw. die damit maximal mögliche Leasingrate des zugrunde liegenden Leasinggeschäfts vorgeschrieben.

Bei der internen Berechnung dieses maximal zulässigen effektiven Vergleichszinses finden die bestehenden Vorgaben aus den Programmkrediten der Rentenbank bezüglich des möglichen Zinsaufschlags gemäß Risikogerechtem Zinssystem analog Anwendung.

Sofern die Leasinggesellschaft eine Gebühr für die Bearbeitung des geförderten Leasinggeschäftes vom Leasingnehmer vereinnahmt, ist diese auf 1% der Höhe des Förderdarlehens der Rentenbank (höchstens 1.250 Euro) begrenzt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren.

Die Höhe des mittels Vergleichsrechnung ermittelten effektiven Jahreszinssatzes des zu refinanzierenden Leasingvertrages sowie die Höhe der von der Leasinggesellschaft ggf. erhobenen Bearbeitungsgebühr sind der Rentenbank bei Antragstellung des Darlehens mitzuteilen.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag ist bei der Leasinggesellschaft oder der Hausbank zu stellen. Nachträgliche Finanzierungen sind nicht möglich. Mit dem Antrag hat der Leasingnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen.

Hier sind Angaben zu den in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank oder Leasinggesellschaft an die Rentenbank zu richten.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN

Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig.

SONSTIGE BEDINGUNGEN

Die Leasinggesellschaft hat gegenüber dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.

GÜLTIGKEIT

Das Programm ist befristet bis längstens 31. Dezember 2030.

ANSPRECHPARTNER

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der EU-Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L vom 15.12.2023 in der jeweils gültigen Fassung.

2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de

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