Förderprogramm

Landwirtschaft – Wachstum

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Theodor-Heuss-Allee 80

60486 Frankfurt am Main

Weiterführende Links:
Wachstum in der Landwirtschaft

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als landwirtschaftlicher Betrieb Ihre Produktionskosten senken und Ihre Produktion verbessern oder umstellen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein zinsgünstiges Darlehen von bis zu EUR 10 Millionen erhalten.

Volltext

Die Landwirtschaftliche Rentenbank unterstützt Sie als landwirtschaftliches Unternehmen bei der Finanzierung von Investitionen, mit denen Sie Ihre betriebliche Gesamtleistung verbessern. Mit diesen Investitionen beabsichtigen Sie, Ihre Produktionskosten zu senken sowie Ihre Produktion umzustellen und zu verbessern.

Sie erhalten die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Bau, Erwerb und Modernisierung von Wirtschaftsgebäuden sowie baulichen Anlagen,
  • Errichtung, Erwerb und Modernisierung von technischen Anlagen,
  • Kauf von Maschinen,
  • Anlage von Dauerkulturen sowie
  • allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den genannten Investitionen.

Sie erhalten die Förderung als zinsgünstiges Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten und soll je Kreditnehmer und Jahr EUR 10 Millionen nicht übersteigen.

Junge Landwirtinnen und Landwirte unter 41 Jahren erhalten einen Zinsbonus.

Für Leasing-Finanzierungen von Maschinen und technischen Anlagen stellt die Rentenbank zinsgünstige Refinanzierungen zur Verfügung. Diese sind ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich.

Das Darlehen beantragen Sie bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die Landwirtschaftliche Rentenbank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß KMU-Definition der EU. Damit sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus gemeint.

Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Bei Ihrem Vorhaben handelt es sich um

  • Investitionen in die Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte oder
  • Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • der Erwerb von Flächen,
  • der Erwerb von Anteilen an Unternehmen,
  • Unternehmenskäufe und Unternehmensübernahmen,
  • Investitionen in die Erzeugung von Biokraftstoffen sowie von Energie aus erneuerbaren Energieträgern,
  • der Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren und Betriebskapital,
  • der Erwerb und die Anpflanzung einjähriger Kulturen,
  • Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur sowie
  • Investitionen zur Erfüllung von bereits geltenden Normen der EU sowie nationaler Normen.

Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landwirtschaft – Wachstum (Nr. 241/ 242 mit Zinsbonus)

Vom 1. Juli 2023

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in der Landwirtschaft, die der Verbesserung der Gesamtleistung der landwirtschaftlichen Betriebe insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion dienen.

ALLGEMEINER HINWEIS

Die Darlehen aus diesem Programm sind nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/24721) („Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung“), Artikel 14 und 17 freigestellt und können Beihilfen enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.

WIE WIRD GEFÖRDERT?

Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.

Die Kreditnehmer müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein. Das sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem Merkblatt „KMU“ unter www.rentenbank.de. Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Junge Landwirte unter 41 Jahren, die als Einzelunternehmer tätig sind, erhalten einen Zinsbonus und werden zu LR-Top-Konditionen gefördert. Das gleiche gilt auch für Personengesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, soweit mindestens ein Mitgesellschafter die Altersgrenze von 41 Jahren noch nicht erreicht hat. Wenn der Kreditnehmer eine Besitzgesellschaft ist, muss der Junglandwirt sowohl in der Besitz- als auch in der Betreibergesellschaft Mitgesellschafter sein.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de. Des Weiteren werden Unternehmen nicht gefördert, die einer Beihilfenrückforderung auf Grund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

WAS WIRD GEFÖRDERT

Es werden Investitionen in die Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte gefördert. Außerdem werden Investitionen von Primärproduzenten in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte gefördert.

Hinweis: Investitionen von KMU in die Verarbeitung und Direktvermarktung sind im Programm „Zukunftsfelder im Fokus“ zu „Premium“-Konditionen förderfähig.

Folgende Kosten sind förderfähig:

  • Bau, Erwerb und Modernisierung von Wirtschaftsgebäuden sowie baulichen Anlagen
    z. B. Ställe, Hallen
  • Errichtung, Erwerb und Modernisierung von technischen Anlagen
    z. B. Melktechnik, Fütterungstechnik, Stalleinrichtung, Weinpresse
  • Kauf von Maschinen
    z. B. Schlepper, Mähdrescher
  • Anlage von Dauerkulturen
  • Allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den genannten Investitionen
    z. B. Baunebenkosten

Bei Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben ist, muss diese abgeschlossen und die Genehmigung für das entsprechende Investitionsvorhaben erteilt sein.

WAS WIRD IN DIESEM PROGRAMM NICHT GEFÖRDERT?

  • Erwerb von Flächen,
  • Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und –übernahmen
  • Investitionen in die Erzeugung von Biokraftstoffen sowie von Energie aus erneuerbaren Energieträgern
  • Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren und Betriebskapital
  • Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen
  • Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
  • Investitionen zur Erfüllung von bereits geltenden Normen der EU sowie nationaler Normen
  • Umsatzsteuer ist nur förderfähig, sofern der Antragsteller nicht Vorsteuer abzugsberechtigt ist

Hinweis: Investitionen in Entwässerungsarbeiten sowie Bewässerungsvorhaben sind im Programm „Produktionssicherung“ förderfähig.

DARLEHENSHÖCHSTBETRAG UND ZULÄSSIGE BEIHILFENINTENSITÄT

Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüberhinausgehende Beträge refinanziert werden.

Der Darlehenshöchstbetrag ist durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

KONDITIONEN

Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100 % ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1 % der Darlehenssumme (höchstens1.250 Euro) begrenzt.

ANTRAGSTELLUNG

Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank.

Vor Beginn des Vorhabens ist bei der Hausbank ein schriftlicher Beihilfeantrag zu stellen. Den Beihilfeantrag mit allen notwendigen Angaben finden Sie unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von§ 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDEPROGRAMMEN (KUMULIERUNG)

Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeintensitäten und Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung - spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen - gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässigen Beihilfegrenzen einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

SONSTIGE BEDINGUNGEN

Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.

GÜLTIGKEIT

Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2030.

ANSPRECHPATNER

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                        

Verordnung (EU) 2022/2472 der EU-Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 327/1 vom 21.12.2022, in der jeweils gültigen Fassung.

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Anlage

Wachstum Leasing
(Nr. 260/ 261 mit Zinsbonus)

Vom 2. Januar 2023

Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Investitionen in der Landwirtschaft, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors beitragen. Dazu gehören Maßnahmen zur Senkung der Produktionskosten genauso wie die Verbesserung und Umstellung der Produktions- und Arbeitsbedingungen.

ALLGEMEINER HINWEIS

Die Refinanzierung von Finanzierungsleasingverträgen ist ausschließlich über Darlehen an Kreditinstitute möglich. Die Weiterleitung dieser Darlehen kann zwischen dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut und der Leasinggesellschaft durch einen Forfaitierungs- oder einen Darlehensvertrag sichergestellt werden. Dabei erfolgt kein Forderungsankauf durch die Rentenbank. Es sind nur Einzelrefinanzierungen von Finanzierungsleasingverträgen möglich. Weitergehende Bedingungen regeln die Allgemeinen Kreditbedingungen für Leasingrefinanzierungen (AKB-L) in der jeweils gültigen Fassung. Die Finanzierungen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/20131) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“ unter www.rentenbank.de.

WER WIRD GEFÖRDERT?

Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion als Leasingnehmer gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart. Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Junge Landwirte unter 41 Jahren, die als Einzelunternehmer tätig sind, erhalten einen Zinsbonus und werden zu LR-Top Konditionen gefördert. Das gleiche gilt auch für Personengesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, soweit mindestens ein Mitgesellschafter die Altersgrenze von 41 Jahren noch nicht erreicht hat.

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Die Darlehen dienen dem Erwerb von Maschinen oder Anlagen, die von vorgenannten Unternehmen geleast werden. Dies können zum Beispiel Maschinen wie Schlepper, Mähdrescher, Feldhäcksler oder Betriebsvorrichtungen sein.

WAS WIRD IN DIESEM PROGRAMM NICHT GEFÖRDERT?

  • Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
  • Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte werden im Programm „Umwelt und Verbraucherschutz“ gefördert.

DARLEHENSHÖCHSTBETAG

Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Darlehen, die für die Refinanzierung der Leasingobjekte benötigt werden, sollen je Leasingnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Außerdem kann der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen Leasing“.

KONDITIONEN

Es werden ausschließlich Annuitätendarlehen ausgereicht. Dabei werden Restwerte bzw. Restraten zum Laufzeitende des Leasingvertrages nach Wunsch berücksichtigt. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100 % ausgezahlt. Die aktuellen Zinskonditionen sind auf Anfrage bei der Rentenbank erhältlich und orientieren sich an den jeweils geltenden Sollzinssätzen des Förderprogramms „Wachstum“ in den entsprechenden Laufzeiten.

Der Refinanzierungsvorteil ist über das Kreditinstitut und die Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer weiterzugeben. Um dies sicherzustellen wird seitens der Rentenbank die Höhe des maximal zulässigen „Effektivzinses“ (gemäß ICMA oder PAngV) bzw. die damit maximal mögliche Leasingrate des zugrunde liegenden Leasinggeschäfts vorgeschrieben.

Bei der internen Berechnung dieses maximal zulässigen effektiven Vergleichszinses finden die bestehenden Vorgaben aus den Programmkrediten der Rentenbank bezüglich des möglichen Zinsaufschlags gemäß Risikogerechtem Zinssystem analog Anwendung. Sofern die Leasinggesellschaft eine Gebühr für die Bearbeitung des geförderten Leasinggeschäftes vom Leasingnehmer vereinnahmt, ist diese auf 1 % der Höhe des Förderdarlehens der Rentenbank (höchstens 1 250 Euro) begrenzt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren.

Die Höhe des mittels Vergleichsrechnung ermittelten effektiven Jahreszinssatzes des zu refinanzierenden Leasingvertrages sowie die Höhe der von der Leasinggesellschaft ggf. erhobenen Bearbeitungsgebühr sind der Rentenbank bei Antragstellung des Darlehens mitzuteilen.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag ist bei der Leasinggesellschaft oder der Hausbank zu stellen. Nachträgliche Finanzierungen sind nicht möglich. Mit dem Antrag hat der Leasingnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen.

Hier sind Angaben zu allen im laufenden und in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank oder Leasinggesellschaft an die Rentenbank zu richten.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

SONSTIGE BEDINGUNGEN

Die Leasinggesellschaft hat gegenüber dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste finden Sie unter www.rentenbank.de.

KOMBINATION MIT ANDEREN ÖFFENTLICHEN FÖRDERPROGRAMMEN

Eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht zulässig.

GÜLTIGKEIT

Das Programm ist befristet bis längstens 30. Juni 2028.

ANSPRECHPARTNER

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                        

1) Verordnung (EG) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen im Agrarsektor, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 352/9 vom 24.12.2013.

2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de

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