Förderprogramm

Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Ansprechpunkt:

Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

Theodor-Heuss-Allee 80

60486 Frankfurt am Main

Weiterführende Links:
Betriebsmittel für die Agrar- & Ernährungswirtschaft

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in der Agrar- und Ernährungswirtschaft tätig sind, können Sie ein Darlehen in Höhe von bis zu EUR 10 Millionen für den Finanzierung Ihres Betriebsmittelbedarfs bekommen.

Volltext

Die Landwirtschaftliche Rentenbank unterstützt Sie als agrar- und ernährungswirtschaftliches Unternehmen mit einem zinsgünstigen Kredit.

Die Landwirtschaftliche Rentenbank gewährt Ihnen einen Kredit für folgende Vorhaben:

  • Erwerb von Betriebsmitteln,
  • Unternehmenskauf sowie
  • Unternehmensübernahme.

Die Förderung besteht in einem zinsgünstigen Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt pro Unternehmen und Jahr bis zu EUR 10 Millionen. Damit können Sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Sie beantragen die Förderung über Ihre Hausbank bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank.

Sie können das Darlehen mit anderen Förderprogrammen kombinieren.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Das Darlehensprogramm „Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel“ ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • kleine und mittlere agrargewerbliche Handels- und Dienstleistungsunternehmen,
  • Unternehmen der Ernährungswirtschaft,
  • Unternehmen des Ernährungshandwerks,
  • forstwirtschaftliche Unternehmen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • der Kauf von Unternehmensanteilen als Finanzinvestition,
  • Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur,
  • Kosten für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • Umschuldungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel
(Nr. 254)

Vom 7. Februar 2024

Für das einzelbetriebliche Wachstum sowie zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Strukturen benötigen Unternehmen nicht nur Investitionen in Anlagegüter. Die Rentenbank fördert mit diesem Programm Finanzierungen des Betriebsmittelbedarfs von Unternehmen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft.

Allgemeiner Hinweis

Die Darlehen aus diesem Programm können De-minimis-Beihilfen auf Basis der Verordnung(EG) Nr. 1407/20131) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“ unter www.rentenbank.de.

Wer wird gefördert?

Es werden Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen agrargewerbliche Handelsunternehmen und Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks. Ebenfalls antragsberechtigt sind land- und forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen. Unternehmen der Bioenergieerzeugung, -speicherung oder -verteilung können in diesem Programm Betriebsmittel finanzieren. Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein.2) Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Was wird gefördert?

  • Erwerb von Betriebsmitteln
  • Unternehmenskäufe und -übernahmen (Kreditnehmer, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind ausgeschlossen).

Was wird in diesem Programm nicht gefördert?

  • Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
  • Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  • Umschuldungen
  • Erwerb von Unternehmensanteilen im Sinne einer Finanzinvestition

Darlehenshöchstbetrag

Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.

Der Darlehenshöchstbetrag ist durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

Konditionen

Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100 % ausgezahlt. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1 % der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.

Antragstellung

Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.

Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen, die im Dokumentenverzeichnis unter www.rentenbank.de zur Verfügung steht. Hier sind Angaben zu den in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank an die Rentenbank zu richten.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ unter www.rentenbank.de.

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)

Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung - spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen - gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular „Kumulierungserklärung“. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

Sonstige Bedingungen

Der Kreditnehmer hat gegenüber der Hausbank die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Zinsanpassungsangebote werden wir auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreiten.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert. Diese Liste fin- den Sie unter www.rentenbank.de.

Gültigkeit

Das Programm ist befristet bis längstens 31. Dezember 2030.

Ansprechpartner

Haben Sie noch Fragen zu den Förderprogrammen der Rentenbank? Dann wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam unter der Rufnummer 069 2107-700.

                        

1) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der EU-Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis-Beihilfen“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L vom 15.12.2023 in der jeweils gültigen Fassung.

2) vgl. Kriterien im Merkblatt „KMU-Definition“ unter http://www.rentenbank.de

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