Förderprogramm

NKK – Natürlicher Klimaschutz in Kommunen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Niederlassung Berlin

Charlottenstraße 33/33a

10117 Berlin

Tel: 0800 5399008

KfW

Weiterführende Links:
KfW – Natürlicher Klimaschutz in Kommunen (444) BMUV – Natürlicher Klimaschutz Kompetenzzentrum Natürlicher Klimaschutz

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie freiwillige Maßnahmen zur Stärkung des natürlichen Klimaschutzes und der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) unterstützt freiwillige innerörtliche Maßnahmen zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ (ANK).

Sie erhalten die Förderung für

  • die Umstellung auf ein naturnahes Grünflächenmanagement inklusive der erstmaligen Zertifizierung,
  • Baumpflanzungen,
  • die Schaffung von Naturoasen sowie
  • begleitende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss:

  • Die Höhe des Zuschusses beträgt 80 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Als finanzschwache Kommune erhalten Sie 90 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten.
  • Ihre projektbezogenen Personalkosten können je Modul maximal EUR 72.000 betragen in Anlehnung an ein Vollzeitäquivalent bis zur Entgeltstufe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst.
  • Für Entsiegelungsmaßnahmen können Sie bis zu 20 Prozent der Projektmittel einsetzen.

Bitte reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme bei der KfW Bankengruppe (KfW) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • Gemeindeverbände,
  • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • kommunale Zweckverbände sowie
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kirchen), die nicht dem Bund oder den Ländern zuzuordnen sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben darf keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts sein.
  • Sie müssen die Maßnahme freiwillig durchführen, es darf sich nicht um eine öffentlich-rechtliche oder gesetzliche Verpflichtung handeln.
  • Ihre Konzepte und Pläne werden nur gefördert, wenn Sie mindestens eine der darin benannten Maßnahmen umsetzen.
  • Ihr Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
  • Sie müssen die Maßnahme normalerweise innerhalb von 24 Monaten nach der Förderzusage abschließen. Nach der Umsetzung dürfen mehrjährige Entwicklungspflegemaßnahmen bis zu 36 Monate dauern. Sie müssen eine Zweckbindungsfrist einhalten.
  • Weiterleitungen an Dritte zur Zusammenarbeit oder Umsetzung der Maßnahme müssen in einer Kooperationsvereinbarung geregelt sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln im Rahmen der Förderung des Natürlichen Klimaschutzes in Kommunen

Vom 24. Januar 2024

1 Zweck, Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt im Rahmen eines Zuschussprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Die Zuschüsse dienen der Förderung von Maßnahmen zur

  • Stärkung des natürlichen Klimaschutzes im besiedelten Bereich durch ein resilientes, naturnahes Grünflächenmanagement, Baumpflanzungen sowie die Schaffung von Naturoasen,
  • Stärkung der Widerstandskraft/Resilienz von Ökosystemen und Erhöhung der CO2-Bindung durch Förderung der biologischen Vielfalt im besiedelten Bereich,
  • Vernetzung und Kooperation verschiedener relevanter Akteure und Stärkung von Kompetenzen und Bewusstseinsbildung.

Die Förderung soll zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ (ANK) der Bundesregierung im besiedelten Bereich beitragen. Übergeordnetes Ziel ist dabei,

  • über eine erhöhte CO2-Bindung,
  • über eine Steigerung der Biotop- und Artenvielfalt sowie
  • über einen verstärkten Wasserrückhalt

zu einem natürlichen Klimaschutz im Siedlungsbereich beizutragen.

Die Zuschüsse werden aus Mitteln des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds (KTF)“ des Bundes zur Verfügung gestellt. Im Einzelnen handelt es sich um das folgende Programm:

Natürlicher Klimaschutz in Kommunen (Programmnummer 444)

Die Einzelheiten der Förderung in dem mit Bundesmitteln ausgestatteten KfW-Programm sind in dem jeweils geltenden Merkblatt zum Programm geregelt. Es ist Bestandteil dieser Richtlinie.

Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Förderentscheidungen werden unter Beachtung der Grundsätze des pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen.

Das Merkblatt enthält insbesondere weitergehende Bestimmungen zu

  • förderfähigen Maßnahmen
  • Antragsberechtigten
  • Fördervoraussetzungen
  • Art, Umfang und Höhe der Förderung
  • Verfahren (insbesondere Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung, Verwendungsnachweis)
  • subventionserhebliche Tatsachen und Beihilferelevanz

Die Bundesmittel werden von der KfW den jeweiligen Empfängern durch privatrechtlichen Vertrag gewährt.

2 Zu beachtende Vorschriften


Für die Beantragung, Gewährung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für den Nachweis und die Prüfung ihrer Verwendung und ihre etwaige Rückforderung sind die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die KfW anzuwenden oder sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der Mandatarvertrag zwischen Bund und KfW. Sie werden zudem für die bankmäßige Abwicklung des Zuschussprogramms, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist, durch die jeweils geltenden „Allgemeine Bestimmungen für Zuschüsse - kommunale und soziale Infrastruktur“ abschließend umgesetzt. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100, 112 Absatz 2 in Verbindung mit 111 BHO.

Der Hinweis auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ist in die Allgemeinen Bestimmungen der KfW aufzunehmen, die verbindlicher Vertragsbestandteil werden.

Das Förderprogramm mit den Einzelprojekten wird extern evaluiert. Förderempfangende werden vertraglich verpflichtet, alle für die Evaluation und die zugehörige Zielerreichungs- und Wirkungskontrolle benötigten Daten und Informationen dem Bundesumweltministerium oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

3 Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis 31. Dezember 2026 befristet.

 

Merkblatt

NKK – Natürlicher Klimaschutz in Kommunen
Kommunale und soziale Infrastruktur

Merkblatt der KfW
Stand: 01/2024

Zuschüsse für folgende Maßnahmengruppen in Deutschland:

(A) Umstellung auf naturnahes Grünflächenmanagement

(B) Pflanzung von Bäumen

(C) Schaffung von Naturoasen

Förderziel

Die Förderung soll zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ (ANK) der Bundesregierung im besiedelten Bereich beitragen. Übergeordnetes Ziel ist dabei,

  • über eine erhöhte CO2-Bindung,
  • über eine Steigerung der Biotop- und Artenvielfalt sowie
  • über einen verstärkten Wasserrückhalt

zu einem natürlichen Klimaschutz in Siedlungsgebieten beizutragen. Dabei sind Synergien zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels im Sinne einer Verbesserung des Mikroklimas durch Schattenwirkung und Kühleffekte explizit erwünscht. Die Bewertung des Beitrags der einzelnen Fördermaßnahme erfolgt auf Grundlage der von den Antragstellenden zu übermittelnden Angaben zu den projektspezifischen Indikatoren, insbesondere zu Biotoptypen nach Bundeskompensationsverordnung (BKompV, Anlage 2) sowie zu Art und Umfang der Baumpflanzungen (siehe auch Erhebungsbogen statistisches Datenblatt).

Die Zuschüsse werden aus Mitteln des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds (KTF)“ des Bundes zur Verfügung gestellt.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind:

  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • Gemeindeverbände
  • Rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Kommunale Zweckverbände

nachfolgend werden diese Antragsberechtigten als „Kommunen“ bezeichnet.

  • Weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts sofern sie nicht dem Bund oder den Ländern zuzuordnen sind (zum Beispiel Kirchen)

Die Antragsberechtigung setzt voraus, dass die Antragsberechtigten im Zusammenhang mit der beantragten Fördermaßnahme keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts darstellen oder im Fall einer solchen der Beihilfentatbestand aus anderen Gründen nicht erfüllt wird. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird im Einzelfall geprüft.

Weiterleitung

Es besteht die Möglichkeit, Zuschüsse auch in interkommunaler Zusammenarbeit zu beantragen, um Ressourcen zu bündeln und Synergieeffekte zu nutzen. Eine der teilnehmenden Kommunen stellt federführend den Antrag und wird Vertragspartei der KfW. Alles Weitere regeln die teilnehmenden Kommunen im Innenverhältnis. Alternativ kann auch der Landkreis einen Antrag für mehrere seiner Kommunen stellen.

Kommunen (Erstempfangende) dürfen Zuschüsse nur zweckbestimmt für förderfähige Maßnahmen an Dritte (Letztempfangende) weiterleiten, für die mit Ausnahme der Antragsberechtigung dieselben Förderbedingungen gelten wie für die Erstempfangenden. Bei Weiterleitung haften die Erstempfangenden für die zweckentsprechende Mittelverwendung und die ordnungsgemäße Erfüllung der Nachweispflichten durch die Letztempfangenden.

Die Zuschüsse können zum Beispiel weitergeleitet werden an

  • Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund, das heißt unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder Bundesländer mit insgesamt mehr als 50%, bei einer kommunalen Mindestbeteiligung von 25%,
  • Gemeinnützige Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften,
  • Kirchen, gemeinnützige Vereine oder Verbände.

Eine Weiterleitung der Mittel an Unternehmen in privater Rechtsform oder Wohnungseigentümergemeinschaften ohne kommunalen Gesellschafterhintergrund von mindestens 25% ist ausgeschlossen.

Antragsberechtigte weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht dem Bund oder den Ländern zuzuordnen sind (zum Beispiel Kirchen), sind nicht zur Weiterleitung berechtigt.

Auf der Grundlage der Zuschusszusage an den Erstempfangenden muss die Weiterleitung von Zuschüssen in Form eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Erstempfangendem und Letztempfangenden erfolgen, der insbesondere folgenden Inhalt regelt:

  • Die genaue Bezeichnung (Name, Adresse) von Erstempfangenden und Letztempfangenden
  • Die Höhe des Zuschusses zur Anteilfinanzierung (bis zur maximalen Höhe des in der Zuschusszusage an den Erstempfangenden zugesagten Zuschussbetrags)
  • Den Förderzeitraum (bis längstens für den in der Zuschusszusage an den Erstempfangenden genannten Förderzeitraum)
  • Den Verwendungszweck (entsprechend dem in der Zuschusszusage an den Erstempfangenden genannten Verwendungszweck)
  • Die Bezeichnung der konkreten Maßnahmen des Letztempfangenden, die im Einzelnen gefördert werden sollen
  • Die in Betracht kommenden förderfähigen Kosten (voraussichtliche Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen)
  • Die Dauer der Zweckbindung der mit Hilfe des Zuschusses geförderten Investitionen (entsprechend dem in der Zuschusszusage an den Erstempfangenden genannten Zeitraum)
  • Voraussetzungen, die bei Letztempfangenden erfüllt sein müssen, um den Zuschuss an ihn weiterleiten zu können sowie gegebenenfalls Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfangenden (zum Beispiel Termine, Antragsunterlagen)
  • Den Zeitpunkt, bis zu dem der Letztempfangende den Verwendungsnachweis beim Erstempfangenden vorzulegen hat (spätestens zu dem in der Zuschusszusage dem Erstempfangenden genannten Zeitpunkt)
  • Das Recht des Erstempfangenden die Abwicklung der geförderten Maßnahmen zu überwachen und den Verwendungsnachweis zu prüfen sowie die Auszahlung der Fördermittel an den Letztempfangenden
  • Prüfungsrechte für den Erstempfangenden, das BMUV, die KfW, den Bundesrechnungshof und deren Beauftragte
  • Den Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind, der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfangenden zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, der Letztempfangende bestimmte – im Vertrag im Einzelnen zu nennenden – Verpflichtungen nicht nachkommt oder der Zuschuss zweckwidrig verwendet wird
  • Die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfangenden
  • Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen

Förderfähige Maßnahmen

Es werden nur freiwillige Maßnahmen gefördert. Muss eine investive Maßnahme entsprechend einer öffentlich-rechtlichen oder gesetzlichen Verpflichtung (zum Beispiel Auflage in einer Baugenehmigung, Ausgleichsverpflichtung) durchgeführt werden, ist sie nicht förderfähig.

Im Einzelnen sind die im Folgenden unter A – C genannten innerörtlichen Maßnahmen förderfähig.

Grundsätzlich sind begleitende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in den Modulen A bis C förderfähig. Das umfasst auch erstmalige Zertifizierungen des naturnahen Grünflächenmanagements.

Konzepte und Pläne sind nur förderfähig, wenn mindestens eine Maßnahme (angelehnt an die Maßnahmen A.2 bis A.4 oder B.2 bis B.4) aus dem Konzept umsetzt. Eine Förderung für die Umsetzung kann entsprechend den Vorgaben der Maßnahmen A.2 bis A.4 oder B.2 bis B.4 zeitgleich mit der Förderung der Konzepte (Maßnahmen A.1 oder B.1) beantragt werden.

Die genauen Anforderungen an die Maßnahmen sind der Anlage zu diesem Merkblatt („Mindestanforderungen“, Bestellnummer 600 000 5071) zu entnehmen.

Förderfähig sind auf dieser Basis ausschließlich die Anschaffung von Sachgütern, die Erbringung von Dienstleistungen Dritter (externe Kosten) sowie projektbezogene Personalkosten. Dies gilt ebenfalls für die mehrjährige Entwicklungspflege (B.5, C.6) im Rahmen der Projektlaufzeiten.

A Umstellung auf naturnahes Grünflächenmanagement

A.1 Erstellung von Pflegekonzepten und -plänen

A.2 Beschaffung von technischer Ausstattung (förderfähig nur bei vorhandenem Pflegekonzept beziehungsweise -plan)

A.3 Anlage- und Aufwertungsmaßnahmen von beziehungsweise zu naturnahen Grünflächen (förderfähig nur bei vorhandenem Pflegekonzept beziehungsweise -plan)

A.4 Aus- und Weiterbildung des Personals (förderfähig nur bei vorhandenem Pflegekonzept beziehungsweise -plan)

B Pflanzung von Bäumen

B.1 Erstellung von Stadtbaumkonzepten

B.2 Pflanzung von Straßenbäumen

B.3 Pflanzung von Einzelbäumen

B.4 Nachträgliche Standortoptimierung zur Erhaltung von Bestandsbäumen

B.5 Mehrjährige Entwicklungspflege von Neupflanzungen (förderfähig nur in Kombination mit der jeweiligen Maßnahme B.2 oder B.3)

C Schaffung von Naturoasen

C.1 Schaffung beziehungsweise Qualifizierung kleiner lokalklimatisch wirksamer Parkanlagen (sogenannte Pikoparks)

C.2 Schaffung von Naturerfahrungsräumen

C.3 Schaffung urbaner Waldgärten

C.4 Schaffung urbaner Wälder

C.5. Maßnahmen zur Renaturierung innerörtlicher Kleingewässer

C.6 Mehrjährige Entwicklungspflege bei Neupflanzungen (förderfähig nur in Kombination mit der jeweiligen Maßnahme C.1 bis C.5; für C.2 und C.3 kann in diesem Zusammenhang auch eine fachliche/personelle Betreuung in der Aufbauphase der Naturoase mitgefördert werden)

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Förderprogramme des Bundes für die selbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Die Einhaltung dessen muss die Kommune im Antrag bestätigen.

Zuschussbetrag

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Im Falle finanzschwacher Kommunen, die nach jeweiligem Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben, beträgt der Zuschuss grundsätzlich 90 Prozent der förderfähigen Kosten.

Die Antragstellenden verpflichten sich zur Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Für projektbezogene Personalkosten im Rahmen der in den Maßnahmen A.1, A.3, B.1 bis B.5, C.1 bis C.6 geförderten Maßnahmen gilt als Bemessungsgrundlage je Modul ein Höchstbetrag von maximal 72.000 Euro angelehnt an ein Vollzeitäquivalent bis Entgeltstufe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst).

Die Kosten für Entsiegelungsmaßnahmen sollen nicht mehr als 20% der beantragten Projektmittel für die entsprechende Maßnahme einnehmen.

Eine Aufstockung des Zuschussbetrages nach Zuschusszusage ist nicht möglich.

Förderzeitraum

Die geförderten Maßnahmen sollen grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten ab Datum der Zusage abgeschlossen sein.

Auf Antrag kann der Förderzeitraum einmalig um bis zu 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung kann frühestens 6 Monate vor Ablauf des Förderzeitraums beantragt werden.

Bei Verlängerungsanträgen ist eine stichhaltige Begründung für die Verlängerung einzureichen.

Bei den Maßnahmen zur Entwicklungspflege B.5 sowie C.6 gilt ein Förderzeitraum von bis zu 36 Monaten im Anschluss an die Fertigstellung der zugrundeliegenden Umsetzungsmaßnahmen.

Antragstellung

Die Zuschüsse werden direkt bei der KfW in Berlin beantragt.

Anträge senden Sie uns bitte jeweils nur einmal, entweder

  • Per E-Mail, dann bitte ausschließlich an: Kommune@kfw.de
  • Oder per Post, dann bitte ausschließlich an die Anschrift: KfW Niederlassung Berlin, 10865 Berlin.

Für die Bearbeitung bei der KfW sind mit Antragstellung folgende Unterlagen einzureichen:

  • Gesiegelter Antrag (Formularnummer 600 000 5072), von den vertretungsberechtigten Personen unterschrieben
  • Bestätigung zum Antrag (Formularnummer 600 000 5106), von den vertretungsberechtigten Personen unterschrieben
  • Bei Beantragung der Maßnahme A.2 bis A.4 ohne gleichzeitige Beantragung von A.1: Grünflächenpflegeplan/-konzept oder zugelassenes Zertifikat zum bestehenden Grünflächenpflegeplan/-konzept
  • Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz (Formularnummer 600 000 4574), sofern keine aktive Geschäftsbeziehung mit der KfW besteht
  • Vollmacht und Unterschriftenprobenblatt (Formularnummer 600 000 0307), sofern andere Personen als die Vertretungsberechtigten nach den gesetzlichen Formvorschriften für Verpflichtungserklärungen (siehe dazu die Gemeindeordnung/Kreisordnung/Zweckverbandsvorschriften der einzelnen Bundesländer) gegenüber der KfW zeichnungsberechtigt sein sollen
  • Im Falle der Antragstellung durch Zweckverbände zudem den vollständigen Wortlaut der aktuellen Verbandssatzung und die Veröffentlichung der Verbandssatzung sowie ein aktuelles Mitgliederverzeichnis

Alle erforderlichen Formulare finden Sie auch unter www.kfw.de/444.

Bei einer Weiterleitung an Dritte sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Kooperationsvereinbarung der wichtigsten beteiligten Einrichtungen, zum Beispiel Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Verbände oder Kirchen in Kopie
  • Bestätigung der Eignung des Vorhabens bei Weiterleitung an Dritte durch die Kommune (entsprechend Antragsformular);

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Bereitstellung

Auf Anforderung (Formularnummer 600 000 5105) kann eine Bereitstellung im 6-Monats-Rhythmus (jeweils für 6 Monate nachschüssig) erfolgen. Es können nur bis zum Abrufzeitpunkt tatsächlich angefallene Kosten finanziert werden. Mit jeder Anforderung muss eine tabellarische

Aufstellung der angefallenen Kosten mitgeliefert werden. Es wird empfohlen, die Mittel möglichst zeitnah bei der KfW abzurufen.

Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage und beanstandungsfreier Prüfung des Verwendungsnachweises sowie der weiteren im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis einzureichenden Unterlagen bei der KfW (siehe Kapitel „Nachweis der Mittelverwendung“) auf Anforderung der Kommune mit dem Formular „Auszahlung“ (Formularnummer 600 000 5105).

Auszahlungstermin ist in der Regel der Ultimo des auf die beanstandungsfreie Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen beziehungsweise der Mittelverwendung durch die KfW folgenden Monats.

Für die Förderung der mehrjährigen Entwicklungspflege von Neupflanzungen (gemäß B.5 und C.6) gilt:

Die Auszahlung der Mittel erfolgt nachschüssig nach Vorlage und beanstandungsfreier Prüfung des entsprechenden Verwendungsnachweises (Formularnummer 600 000 5109) sowie der weiteren im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis einzureichenden Unterlagen bei der KfW (siehe Kapitel „Nachweis der Mittelverwendung“) auf Anforderung der Kommune mit dem Formular „Auszahlung“ (Formularnummer 600 000 5105) für einen maximalen Förderzeitraum der Entwicklungspflege von 36 Monaten, die nach Ende der Umsetzungsmaßnahmen (erster Förderzeitraum) startet. Die Laufzeit der Gesamtmaßnahme kann somit maximal 84 Monate ab Datum der Zusage betragen.

Die KfW behält sich vor, den Zuschussvertrag mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht zu erreichen ist.

Auszahlungsaufträge senden Sie uns bitte jeweils nur einmal entweder

  • Per E-Mail, dann bitte ausschließlich an: Auszahlung-Kommunen@kfw.de
  • Oder per Post, dann bitte ausschließlich an die Anschrift: KfW Niederlassung Berlin, 10865 Berlin

Nachweis der Mittelverwendung

Die Verwendung der Förderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Förderzwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des bewilligten Förderzeitraums zusammen mit der Anforderung der Schlussrate nachzuweisen. Folgende Unterlagen sind für den Nachweis der Mittelverwendung einzureichen:

  • Das Formular „Verwendungsnachweis“ (Formularnummer 600 000 5109)
  • Tabellarische Aufstellung der Kosten (Vordruck)
  • Statistische Daten (Formularnummer 600 000 5136)
  • Konzept (A.1, B.1) in digitaler Form oder Papierform
  • Maßnahme B.1: Checkliste Stadtbaumkonzepte (Formular 600 000 5107) und Umsetzungsbeschluss
  • Konzept über die Verstetigung des Flächenbetriebs nach Ablauf der fachliche Betreuung in der Aufbauphase für Naturerfahrungsräume (C.2) und Urbane Waldgärten (C.3)
  • Bei Weiterleitung der Fördermittel durch die Kommune an Dritte zusätzlich eine Bestätigung der Kommune über die Einhaltung der für die Weiterleitung einschlägigen Fördervoraussetzungen

Mit dem Verwendungsnachweis bestätigt die zuschussnehmende Kommune/Einrichtung für einen Zeitraum von 5 Jahren zu Evaluierungszwecken Unterlagen über die Umsetzung des Konzepts beziehungsweise die Fortschritte bei natürlichem Klimaschutz vorzuhalten und auf Verlangen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), der KfW oder deren Beauftragten vorzulegen. Im Falle der Weiterleitung an Dritte bestätigt die Kommune, dass diese Verpflichtung entsprechend an begünstigte Dritte übertragen wurde.

Die KfW behält sich darüber hinaus die Nachforderung gegebenenfalls weiterer entscheidungsrelevanter Unterlagen im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung vor. Die positive Prüfung der vorgenannten Unterlagen durch die KfW ist Voraussetzung für die Auszahlung der Schlussrate.

Bei Nichterfüllung der Zuschussgewährung zugrunde liegenden Anforderungen behält sich die KfW die (gegebenenfalls anteilige) Rückforderung des bereits ausgezahlten Zuschussbetrages sowie die nachträgliche Erhebung eines Verzinsungsanspruches für die Dauer der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Zuschussmittel, gerechnet vom Tag, der der Auszahlung folgt, vor. Es gilt ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei Nichterfüllung weiterer der Zuschussgewährung zugrunde liegender Anforderungen, behält sich die KfW die (gegebenenfalls anteilige) Rückforderung bereits ausgezahlter Zuschussbeträge sowie die Erhebung eines Verzinsungsanspruches für die Dauer der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Zuschussmittel, gerechnet vom Tag, der der Auszahlung folgt, vor. Es gilt ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

Zweckbindungsfristen, Rechtsfolgen bei Verstößen

Die zuschussnehmenden Kommunen verpflichten sich bezüglich der geförderten Maßnahmen mindestens folgende Zweckbindungsfristen einzuhalten:

Die Zweckbindungsfrist beträgt für

  • Investitionen in Geräte und sonstige Gegenstände mindestens 3 Jahre nach Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung beziehungsweise die in (Anhang 2, förderfähige Geräteklassen) benannte Zweckbindungszeit.
  • Investitionen in Renaturierungs- und Entsiegelungsmaßnahmen, Baumpflanzungen, die Errichtung von Naturoasen mindestens bis zum Jahr 2045.

Während dieser Zeit ist die zuschussnehme Kommune verpflichtet, die zweckdienliche Nutzung sicherzustellen. Für anfallende Pflege- und Wartungskosten muss die zuschussnehmende Kommune aufkommen. Sollten sich in diesem Zeitraum Änderungen in den Nutzungs-, Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen ergeben, sind diese unverzüglich während der Vertragslaufzeit der KfW und nach Vertragsablauf dem BMUV beziehungsweise einer von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Eine Wahrung der Zuschussfähigkeit ist nur gewährleistet, wenn eine Zustimmung der KfW oder des BMUV beziehungsweise der von ihm beauftragten Stelle eingeholt wurde. Sämtliche Pflichten zur Wartung, Pflege und Verwertung sind durch die das Eigentum neu übernehmenden Personen/Einrichtungen beziehungsweise die verfügungsberechtigten Personen/Einrichtungen zu übernehmen.

Während der Vertragslaufzeit ist dies:

KfW Niederlassung Berlin
10865 Berlin
E-Mail: Kommune@kfw.de

Nach Vertragsablauf ist dies:

Bundesamt für Naturschutz
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
E-Mail: foerderung@bfn.de

Die zuschussnehmende Kommune hat die Verpflichtung zur Erfüllung der Zweckbindungsfristen im Antrag auf Förderung und im Rahmen des Verwendungsnachweises zu bestätigen.

Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist durch die zuschussnehmende Kommune kann der Zuschuss anteilig, aber auch insgesamt zurückgefordert werden.

Durch den Zuschuss erlangte Zinsvorteile sind an die KfW abzuführen. Die erlangten Zinsvorteile berechnen sich für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung mit dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zuzüglich fünf Prozentpunkten.

Wird die Nichteinhaltung der Zweckbindung nach Vertragsablauf, zum Beispiel im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, sind die erlangten Zinsvorteile an beauftragte Dritte abzuführen. Für die Berechnung erlangter Zinsvorteile gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

Beihilferechtliche Regelungen

Investitionsvorhaben, in deren Zusammenhang die antragstellenden Personen und Einrichtungen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilfenrechts ausübt, sind nicht förderfähig, es sei denn, der Beihilfentatbestand wird aus anderen Gründen nicht erfüllt. Die KfW behält sich eine entsprechende Prüfung vor.

Wird der Zuschuss an Dritte durch eine Kommune weitergereicht, hat auch dieser das Beihilferecht zu beachten. Die jeweilige Kommune muss sicherstellen, dass die Zuschussmittel entweder beihilfefrei weitergegeben werden oder beihilfenkonform unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) oder der de-minimis-Regelung abgebildet werden können. Im Fall einer beihilfekonformen Ausgestaltung sind die Dokumentationspflichten zu beachten. Hiernach sind bei der Vergabe von de-minimis-Beihilfen durch die Kommune eine de-minimis-Bescheinigung beziehungsweise im Fall der Vergabe von Beihilfen unter der AGVO eine Kumulierungserklärung der Dritten einzuholen. Die KfW behält sich vor, die Einhaltung dieser Vorgaben stichprobenartig zu überprüfen. Die Sicherstellung der Einhaltung beihilferechtlicher Anforderungen obliegt in diesen Fällen den unmittelbar bei der KfW Antragsberechtigten. Das gilt auch in Bezug auf etwaige Dokumentationserfordernisse.

Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise Beihilfehöchstbeträgen sowie den Kumulierungsvorschriften finden Sie im Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.

Rechtsanspruch

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Mittel aus dem Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ des Bundes.

Auskunfts- und Sorgfaltspflichten der Zuschussempfangenden

Zu Begleit- und Kontrollzwecken hat die zuschussempfangende Kommune gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), der KfW und dem Bundesrechnungshof oder deren Beauftragten jederzeit Auskünfte zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen hat die zuschussempfangende Kommune die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu etwaigen anderen Fördermaßnahmen nachzuweisen.

Die KfW behält sich vor, jederzeitige Vor-Ort-Kontrollen der geförderten Maßnahmen einschließlich einer Überprüfung der Rechnungen und Nachweise durchzuführen oder von beauftragten zuverlässigen Dritten durchführen zu lassen. Des Weiteren ist das BMUV oder vom Bundesministerium beauftragte zuverlässige Dritte berechtigt, eine Vor-Ort-Besichtigung der geförderten Investitionsmaßnahme durchzuführen.

Anlagen zum Merkblatt

„Mindestanforderungen NKK – Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ einschließlich folgender Anhänge:

Anhang 1 „Liste nicht förderfähige Gehölze“

Anhang 2 „Förderfähige technische Geräteklassen“

Auftrag und Durchführung

Das Produkt NKK – Natürlicher Klimaschutz in Kommunen wird im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durchgeführt.

 

Service
Service

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