Richtlinie
KfW-Energieeffizienzprogramm – Produktionsanlagen/-prozesse
Energieeffizienz im Unternehmen
– Merkblatt der KfW –
Stand: 18.04.2024
Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen gewerblicher Unternehmen.
Förderziel
Das KfW-Energieeffizienzprogramm unterstützt Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich Produktionsanlagen/-prozesse gewerblicher Unternehmen mit zinsgünstigen Darlehen.
Wir empfehlen Ihnen, im Vorfeld einer Kreditbeantragung eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Nähere Informationen erhalten Sie über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Antragsteller
- Unternehmen und Einzelunternehmer der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, sowie Freiberufler
- mit Sitz in Deutschland
- mit Sitz im Ausland für Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Betriebsstätten oder Filialen in Deutschland
- Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung Dienstleistungen für einen Dritten erbringen.
Gefördert werden Unternehmen jeder Größe.
Antragsberechtigt für Vorhaben im Ausland sind:
- Unternehmen und Einzelunternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sowie Freiberufler mit Sitz in Deutschland
- Tochtergesellschaften der oben genannten deutschen Unternehmen mit Sitz im Ausland
- Joint Ventures im Ausland mit maßgeblicher deutscher Beteiligung.
Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen
Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden alle Investitionsmaßnahmen, die eine Energieeinsparung von mindestens 10 % erzielen, beispielsweise in den Bereichen:
- Maschinen/Anlagen/Prozesstechnik
- Druckluft/Vakuum/Absaugtechnik
- Elektrische Antriebe/Pumpen
- Prozesswärme
- Prozesskälte, Kühlhäuser, Kühlräume
- Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung (für Produktionsprozesse)
- Mess-, Regel- und Steuerungstechnik
- Informations- und Kommunikationstechnik
- Bau, Ersatz oder Modernisierung von Hafen- und Zugangsinfrastrukturen in Binnen- und Seehäfen.
Modernisierungsinvestitionen müssen zu einer spezifischen Endenergieeinsparung von mindestens 10 % gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre führen. Bei Änderung der Produktionskapazität muss die Berechnung bezogen auf die Kapazität vor Durchführung der Maßnahme erfolgen.
Bei Neuinvestitionen ist eine spezifische Endenergieeinsparung von mindestens 10 % gegenüber dem Branchendurchschnitt zu erreichen.
Die Einsparung durch die Investitionsmaßnahme ist bei Antragstellung durch das Unternehmen oder einen Energieberater zu ermitteln. Die Berechnung kann beispielsweise über Herstellernachweise und Produktdatenblätter erfolgen.
Ferner können in Verbindung mit einer förderungswürdigen betrieblichen Energieeinsparinvestition Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für Energiemanagementsysteme gefördert werden.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen. Vorhaben mit Investitionsort in Ländern, die weder EU-Mitglied noch OECD-Hocheinkommensland sind, werden von der KfW im Einzelfall geprüft.
Förderausschlüsse:
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben,
- Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen
- Vermietung und Verpachtung zur wohnwirtschaftlichen, gemeinnützigen oder kommunalen Nutzung sowie zur Nutzung in der landwirtschaftlichen Primärproduktion,
- Treuhandkonstruktionen,
- Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb)
- zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
- im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
- zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
- sowie der Erwerb eigener Anteile
und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte).
Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste
Darüber hinaus sind bei diesem Förderprogramm die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe zu berücksichtigen, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren: Kundenversion-Paris-kompatible-Sektorleitlinien (kfw.de)
Kombination mit anderen Förderprogrammen
- Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.
- Für Stromerzeugungsanlagen gilt: Sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird, darf die Anlage nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Die Kombination mit weiteren Förderprodukten ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls keine staatlichen Beihilfen enthalten.
Kreditbetrag
- maximal 25 Millionen Euro pro Vorhaben.
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert.
Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.
Die Kreditobergrenze kann überschritten werden, sofern das Vorhaben eine besondere Förderungswürdigkeit besitzt.
Laufzeit und Zinsbindung
Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre.
Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre.
Zinssatz
- Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
- Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
- Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.
- Hierbei erfolgt eine Einordnung in einer der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse zu.
- Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen.
Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.
Bereitstellung
- Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrags.
- Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
- Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann für noch nicht ausgezahlte Beträge um maximal 24 Monate verlängert werden.
- Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird, beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum, eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.
- Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
Tilgung
Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Danach wird der Kredit
- vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.
Antragstellung
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen). Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn Ihres Vorhabens.
Im gBzA-Center (www.kfw.de/gbza) können Sie durch Auswahl des gewünschten Programms und anschließender Dateneingabe die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ elektronisch abgeben. Das von Ihnen erzeugte und unterzeichnete Dokument muss dem Finanzierungspartner übermittelt werden. Über die auf dem Dokument ausgewiesene gewerbliche Bestätigung zum Antrag mit Identifikationsnummer kann der Finanzierungspartner Ihre gespeicherten Daten in den weiteren Prozess der Antragstellung für Ihren Förderkredit einbinden.
Sicherheiten
Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.
Unterlagen
Die meisten benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:
- Für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Definition der Europäischen Union die Selbsterklärung zur Einhaltung dieser Definition (für verflochtene Unternehmen: Formularnummer 600 000 0196, für nicht verflochtene Unternehmen: Formularnummer 600 000 0095). Die Selbsterklärung verbleibt beim Finanzierungspartner.
- Anlage De-minimis-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen, (Formularnummer 600 000 0075). Diese verbleibt beim Finanzierungspartner.
- Bei Vorhaben außerhalb von EU- und OECD-Hocheinkommensländern sind der KfW von der durchleitenden Bank gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Durchführung einer Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung nach internationalen Standards zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen werden im Einzelfall mit der KfW abgestimmt.
- Datenliste „Subventionserhebliche Tatsachen“, Bestellnummer 600 000 4940.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Beihilfe
In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen in Form von Zinssubventionen. Daneben wird ein beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten.
Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise -höchstbeträgen sowie den Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.
Es können Beihilfen gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (EU-Amtsblatt L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023) in Anspruch genommen werden (Komponente 1).
Diese Beihilfen können für die Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln genutzt werden. Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und die Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben:
- Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
- Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren kumuliert 300.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Einhaltung der jeweils zulässigen Beihilfehöchstbeträge sind die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
Es können Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-Amtsblatt L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (EU-Amtsblatt L 167/1 vom 30.06.2023) in Anspruch genommen werden. Diese Beihilfen können ausschließlich für die Finanzierung von Investitionen genutzt werden.
Hierbei gilt:
- Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind von einer Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind nicht förderfähig.
- Darüber hinaus sind Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.
- Es gilt die nach der jeweiligen Regelung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägige Beihilfehöchstintensität beziehungsweise der einschlägige Beihilfehöchstbetrag (Anmeldeschwelle). Die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind zu beachten.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die KfW gemäß Artikel 9 Absatz 1 Litera c) in Verbindung mit Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dazu verpflichtet ist, Informationen über gewährte Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro zu melden. Diese werden auf einer Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Beihilfen können nach folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-Regelungen beantragt werden:
- „Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ gemäß Artikel 17 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 2)
- „Investitionsbeihilfen für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen“ gemäß Artikel 38 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 4)
- „Beihilfen für Seehäfen“ gemäß Artikel 56 b Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 19)
- „Beihilfen für Binnenhäfen“ gemäß Artikel 56 c Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 20)
Nachweis der Mittelverwendung
Nach Durchführung der Maßnahmen ist der programmgemäße Einsatz der Mittel gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen.
Die KfW behält sich eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie eine Vor-Ort-Prüfung der geförderten Maßnahmen vor.
Hinweis zur Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“.
Rechtsanspruch
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Auftraggeber und Durchführung
Das KfW-Energieeffizienzprogramm Produktionsanlagen/-prozesse wird im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durchgeführt.