Förderprogramm

Investitionskredit Nachhaltige Mobilität – Individualvariante

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Digitalisierung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur, Smart Cities & Regionen, Mobilität
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 0800 5399008

KfW

Weiterführende Links:
Investitionskredit Nachhaltige Mobilität – Individualvariante

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in grüne Verkehrsprojekte investieren möchten, können Sie für Ihre Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die KfW Bankengruppe unterstützt Sie bei der Umsetzung von Investitionen in ambitionierte Klimaschutzmaßnahmen im Bereich der Mobilität in Deutschland.

Sie erhalten das Darlehen für Investitionen in

  • klimafreundliche Fahrzeuge für die Personenbeförderung und leichte Nutzfahrzeuge,
  • klimafreundliche Fahrzeuge für die Güterbeförderung,
  • Infrastruktur für klimafreundlichen Verkehr an Land, zu Wasser und in der Luft,
  • nachhaltige Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für Mobilität.

Sie können ein Darlehen von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten ab einem Mindestbetrag von EUR 25 Millionen pro Vorhaben erhalten. Die Konditionen wie beispielsweise Kreditbetrag, Laufzeit, Zinsbindung, Abruffrist und Tilgung können Sie individuell bei der KfW anfragen. Die KfW bietet einen beihilfefreien Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes an.

Die Laufzeit des Darlehens beträgt mindestens 4 Jahre.

Den Antrag stellen Sie über Ihre Hausbank. Diese leitet den Antrag weiter an die KfW Bankengruppe.

Sie können das Darlehen innerhalb der zulässigen Beihilfeobergrenzen mit anderen Fördermitteln kombinieren.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt für Vorhaben in Deutschland sind

  • natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die gewerblich oder freiberuflich handeln und ihren Unternehmenssitz in Deutschland oder im Ausland haben,
  • juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung, die gewerblich handeln,
  • Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund sowie
  • gemeinnützige Antragstellerinnen und Antragsteller.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie investieren in klimafreundliche Mobilität, beispielsweise in Fahrzeuge mit direkten CO2-Abgasemissionen von null oder in emissionsarme Fahrzeuge gemäß Definition sowie in die jeweils dazugehörige Infrastruktur.
  • Sie erfüllen die technischen Mindestanforderungen.
  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe vereinbar sein und die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
  • Von der Finanzierung ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben, Leasingfinanzierungen sowie entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Investitionskredit Nachhaltige Mobilität
Individualvariante

Merkblatt der KfW
Stand: 04/2024

Finanzierung von Investitionen in nachhaltige und klimafreundliche Mobilität in Deutschland, die in Anlehnung an die technischen Kriterien der EU-weiten Definition für ökonomisch nachhaltiges Wirtschaften („EU-Taxonomie“) umgesetzt werden.

Förderziel

Der „Investitionskredit Nachhaltige Mobilität“ mit einer Standardvariante (Programmnummer 268) und einer Individualvariante (Programmnummer 269) unterstützt Unternehmen bei Investitionen in ambitionierte Klimaschutzmaßnahmen im Bereich der Mobilität in Deutschland. Die Anforderungen an die Maßnahmen sind an die technischen Kriterien der EU-Taxonomie angelehnt. Durch die Maßnahmen tragen die Unternehmen zur Verringerung und Vermeidung von Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor bei. Die hierfür erforderlichen Investitionen werden über zinsgünstige Darlehen der KfW angereizt. Mit dem parallel angebotenen Förderprogramm für Kommunen, dem „IKK – Nachhaltige Mobilität“ (Programmnummer 267), werden vor allem infrastrukturelle Investitionen für eine nachhaltige Mobilität sowie klimafreundliche kommunale Fahrzeuge gefördert.

Antragsteller

Für Vorhaben in Deutschland:

  • Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die jeweils in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln
    • mit Unternehmenssitz in Deutschland
    • mit Unternehmenssitz im Ausland
  • Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung (unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder Bundesländer mit insgesamt mindestens 50 % bei einer kommunalen Mindestbeteiligung von 25 %), die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln
  • Anstalten des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
  • Stiftung des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
  • Gemeinnützige Antragsteller. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das zuständige Finanzamt.

Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen

Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind Investitionen in klimafreundliche Mobilität, das heißt in Fahrzeuge mit direkten CO2-Abgasemissionen von Null und in emissionsarme Fahrzeuge gemäß Definition, sowie in die jeweils dazugehörige Infrastruktur. Darüber hinaus werden Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologien im Bereich der Mobilität gefördert.

Die genauen technischen Anforderungen entnehmen Sie bitte der Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen IKK – Nachhaltige Mobilität/Investitionskredit Nachhaltige Mobilität“ (Bestellnummer 600 000 4891).

Klimafreundliche Fahrzeuge für die Personenbeförderung und leichte Nutzfahrzeuge

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Regionalverkehr

Förderfähig sind landgestützte Transportaktivitäten des öffentlichen Personennahverkehrs beziehungsweise Orts- und Nahverkehrs, zum Beispiel S-Bahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen, Oberleitungsbusse, Busse und Züge.

Fernzüge zur Personenbeförderung, zum Beispiel Züge mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb

Fahrzeuge zur Personenbeförderung im Straßenfernverkehr, zum Beispiel Fernbusdienste

Schiffe zur Personenbeförderung in Binnen- und Küstengewässern sowie auf See, zum Beispiel Fährschiffe, Wassertaxis, Ausflugs- und Kreuzfahrtschiffe, sowie Nachrüstungen, die zu einer Minderung des Kraftstoffverbrauchs gemäß Definition führen

Pkw, Krafträder und leichte Nutzfahrzeuge

  • Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, zum Beispiel Brennstoffzellenfahrzeuge, batterieelektrische Fahrzeuge
  • Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L, zum Beispiel Elektro-Motorroller

Fahrzeuge für aktive Mobilität, zum Beispiel Fahrräder, Lastenfahrräder, E-Bikes, E-Tretroller.

Klimafreundliche Fahrzeuge für die Güterbeförderung

Züge zur Güterbeförderung

Schwere Nutzfahrzeuge

  • Schwere Nutzfahrzeuge bis einschließlich 7,5 Tonnen
  • Schwere Nutzfahrzeuge größer als 7,5 Tonnen

Schiffe zur Güterbeförderung in Binnen- und Küstengewässern sowie auf See, sowie Nachrüstungen, die zu einer Minderung des Kraftstoffverbrauchs gemäß Definition führen.

Infrastruktur für klimafreundlichen Verkehr

Infrastruktur für emissionsarmen Verkehr an Land

Förderfähig ist Infrastruktur, die für einen emissionsarmen Verkehr an Land notwendig ist:

  • Infrastruktur für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), den Regionalverkehr und sonstigen Schienenverkehr:
    Schaffung, Modernisierung, Verbesserung und Erweiterung von hierfür erforderlicher Infrastruktur, zum Beispiel
    • schienengebundene Infrastruktur inklusive Elektrifizierung von Bahnstrecken,
    • Haltestellen und Übergänge im ÖPNV und Regionalverkehr sowie für den Wechsel eines Verkehrsträgers auf die Schiene,
    • entsprechende Umwidmung von bisher (überwiegend) für motorisierten Individualverkehr genutzter Infrastruktur,
    • Infrastruktur für das Be- und Entladen sowie das Umladen von Gütern von der beziehungsweise auf die Schiene.
  • Grüne Lade- und Tankinfrastruktur für Verkehr an Land
    • öffentliche und nicht-öffentliche elektrische Ladeinfrastruktur inklusive Erweiterung und Modernisierung der Stromnetzanschlüsse,
    • öffentliche und nicht-öffentliche Wasserstofftankstellen.
  • Infrastruktur für Straßenverkehr mit direkten CO2-Abgasemissionen von Null:
    Schaffung, Modernisierung, Verbesserung und Erweiterung von hierfür erforderlicher Infrastruktur, zum Beispiel
    • elektrische Straßensysteme,
    • Infrastruktur für das Be- und Entladen sowie das Umladen von Gütern,
    • Umrüstung von Betriebswerkstätten.
  • Infrastruktur für aktive Mobilität (zum Beispiel Fußverkehr, Radverkehr):
    Schaffung, Modernisierung, Verbesserung und Erweiterung von hierfür erforderlicher Infrastruktur, zum Beispiel
    • Wege, Abstellanlagen,
    • entsprechende Umwidmung von bisher (überwiegend) für motorisierten Individualverkehr genutzter Infrastruktur,
    • Stromladestationen, Wasserstofftankstellen.

Infrastruktur für den emissionsarmen Verkehr zu Wasser

Förderfähig ist Infrastruktur, die für eine emissionsarme Schifffahrt erforderlich ist, zum Beispiel:

  • Stromladeinfrastruktur,
  • Wasserstoff-Tankanlagen,
  • Infrastruktur zur landseitigen Stromversorgung von Schiffen am Liegeplatz,
  • Infrastruktur für den hafeneigenen Betrieb,
  • Infrastruktur für das Be- und Entladen sowie das Umladen von Gütern

Emissionsarme Flughafeninfrastruktur

Förderfähig ist Infrastruktur, die für einen emissionsarmen Luftverkehr notwendig ist, zum Beispiel:

  • Ladeinfrastruktur und Wasserstofftankstellen für Luftfahrzeuge,
  • Infrastruktur für ortsfeste Versorgung der Luftfahrzeuge mit Bodenstrom und vorkonditionierter Luft,
  • Infrastruktur für den flughafeneigenen Betrieb wie Stromladestationen, Modernisierung des Netzanschlusses, Wasserstofftankstellen.

Auf die zusätzliche Versiegelung von Flächen soll nach Möglichkeit verzichtet werden. Ebenso sollen die Infrastrukturmaßnahmen nicht zu Lasten bestehender Infrastruktur für aktive Mobilität und ÖPNV erfolgen. Nur nach sorgfältiger Prüfung mit dem Ergebnis, dass die positiven Umwelteffekte durch die Infrastrukturmaßnahmen gegenüber deren negativen Umwelteffekten überwiegen, können die Maßnahmen im Ausnahmefall umgesetzt werden.

Nachhaltige Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für Mobilität

Datengesteuerte Lösungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen

Förderfähig sind investive Maßnahmen zur Entwicklung und Nutzung von IKT-Lösungen, die die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Daten sowie deren Modellierung und Nutzung ermöglichen, mit dem Ziel einer Verringerung von Treibhausgasemissionen im Bereich der Mobilität (zum Beispiel intelligente Erfassung, Analyse und Steuerung von Verkehrsströmen, Integration des Internets der Dinge im Verkehr, Aufbau eines intelligenten Parkraummanagementsystems). Förderfähig sind nur Maßnahmen, die nicht zu einer Erhöhung des motorisierten Individualverkehrs und nicht zu einer Benachteiligung aktiver Mobilität sowie des öffentlichen Verkehrs führen. Darüber hinaus muss die Maßnahme einen positiven CO2-Effekt aufweisen, das heißt die Einsparung der Treibhausgasemissionen im Bereich der Mobilität muss höher sein als die Verursachung der Treibhausgasemissionen durch die IKT-Maßnahme.

Digitale Vernetzung für eine bessere und effizientere Organisation von Mobilität

Förderfähig sind investive Maßnahmen in digitale Angebote, die bestehende Mobilitätsangebote besser vernetzen und dadurch öffentlichen Verkehr und aktive Mobilität attraktiver machen mit dem Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen im Bereich der Mobilität.

Ferner können in Verbindung mit einer förderfähigen Investitionsmaßnahme Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie die Erstellung von Gutachten und Nachweisen zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gefördert werden.

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Förderausschlüsse

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
  • Leasingfinanzierungen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb),
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern sowie
    • der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte).

  • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
  • Darüber hinaus sind bei diesem Förderprogramm die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe zu berücksichtigen, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren: Kundenversion-Pariskompatible-Sektorleitlinien. Konkret gelten für dieses Programm die Sektorleitlinien für
    • Öl & Erdgas (Kapitel 2.7)

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.

Kreditbetrag

Der Kreditbetrag kann ab einem Mindestbetrag von 25 Millionen Euro pro Vorhaben individuell angefragt werden.

Es werden bis zu 100% der förderfähigen Kosten finanziert.

Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.

Laufzeit und Zinsbindung

Die Tilgungsstruktur kann individuell angefragt werden bei

  • einer Laufzeit von mindestens 4 und maximal 30 Jahren und
  • einer Zinsbindung für maximal die ersten 20 Jahre.

Zinssatz

  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
  • Ist die Laufzeit länger als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.
    Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.
    Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird.
    Der zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Formularnummer 600 000 0038.

Bereitstellung

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags.
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
  • Die Abruffrist kann individuell vereinbart werden.
  • Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 12 Monaten nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat berechnet.

Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Tilgung

Während der individuell vereinbarten tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge.

Danach wird der Kredit entsprechend der individuell vereinbarten Tilgungsstruktur zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Antragstellung

Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner. Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.

Im gBzA-Center können Sie durch Auswahl des gewünschten Programms und anschließender Dateneingabe die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ elektronisch abgeben. Das von Ihnen erzeugte und unterzeichnete Dokument muss dem Finanzierungspartner übermittelt werden. Über die auf dem Dokument ausgewiesene gBzA-Identifikationsnummer kann der Finanzierungspartner Ihre gespeicherten Daten in den weiteren Prozess der Antragstellung für Ihren Förderkredit einbinden.

Sicherheiten

Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.

Unterlagen

Die benötigten Angaben stimmen Sie individuell mit dem Finanzierungspartner ab.

Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:

  • Für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Definition der Europäischen Union die Selbsterklärung zur Einhaltung dieser Definition (für verflochtene Unternehmen, Formularnummer 600 000 0196; für nicht verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0095). Die Selbsterklärung verbleibt beim Finanzierungspartner.
  • Datenliste „Subventionserhebliche Tatsachen“ (Bestellnummer: 600 000 4947).
  • Mittelverwendungsnachweis (Formularnummer 600 000 0227)

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Beihilfe

Es wird ein beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten.

Nachweis der Mittelverwendung

Der programm- und fristgemäße Einsatz der Mittel ist unverzüglich nach Fertigstellung des Vorhabens gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen, spätestens aber 24 Monate nach Vollauszahlung des Kredits.

Gegenüber dem Finanzierungspartner ist zu bestätigen, dass die technischen Anforderungen dieses Merkblatts und der Anlage zu diesem Merkblatt (Bestellnummer 600 000 4891) eingehalten wurden.

Bei Durchführung des Gesamtvorhabens in sachlichen/räumlichen Einzelvorhaben, für die auch gesonderte Anträge gestellt werden, ist für jedes Einzelvorhaben ein separater Verwendungsnachweis zu erstellen.

Eine Fristverlängerung für die Einreichung des Verwendungsnachweises kann – unter Angabe der Gründe – beantragt werden.

Subventionserheblichkeit

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“.

Rechtsanspruch

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

 

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