Richtlinie
KfW-Förderkredit großer Mittelstand
Gründen und Unternehmensfinanzierung
Merkblatt der KfW
Stand: 22.06.2023
Förderziel
Der KfW-Förderkredit großer Mittelstand mit Haftungsfreistellung ermöglicht größeren mittelständischen Unternehmen, Einzelunternehmen und Freiberuflern eine zinsgünstige Finanzierung von Nachfolge sowie von Vorhaben im In- und Ausland. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Kommission können gegebenenfalls nach Maßgabe der Förderprogramme 365 oder 366 gefördert werden.
Den durchleitenden Finanzierungspartnern (Banken und Sparkassen) wird eine Haftungsfreistellung von 50 % gewährt. Voraussetzung ist, dass der Antragssteller mindestens über eine Unternehmenshistorie mit aussagefähigen Jahresabschlussunterlagen von 2 vollständigen Geschäftsjahren verfügt.
Als Programmnummer ist für Kredite mit Haftungsfreistellung 376 anzugeben.
Antragsteller
Antragsberechtigt sind
- Natürliche Personen
- Juristische Personen, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
- Rechtsfähige Personengesellschaften,
die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen freiberuflichen Tätigkeit handeln,
- mit Unternehmenssitz in Deutschland
- mit Unternehmenssitz im Ausland
für Vorhaben in Deutschland.
Das Unternehmen ist seit mindestens 2 Jahren am Markt aktiv.
Antragsberechtigt für Vorhaben im Ausland sind:
- Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
- Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Sitz im Ausland
- Joint Ventures im Ausland mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25 %
Gefördert werden größere mittelständische Unternehmen, welche gemäß der KMU-Definition der EU-Kommission nicht als kleines oder mittleres Unternehmen gelten, und deren Gruppenumsatz 500 Mio. Euro nicht überschreitet.
Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze können herausgerechnet werden.
Als verbundene Unternehmen gelten:
- Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist
- Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind sowie
- alle Unternehmen, die in einem formellen Konzernverhältnis stehen.
Bei Antragstellung durch eine natürliche Person sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Durchführung von Investitionen in einem bestehenden Unternehmen oder
- Übernahme eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, Aufstockung einer solchen Beteiligung.
und
- Fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit sowie hinreichender unternehmerischer Einfluss. Förderschädlich ist ein Stimmenanteil anderer Gesellschafter, der autonome Satzungsänderungen ermöglicht.
- Der Antragsteller ist zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt, entsprechend im Handelsregister eingetragen und aktiv in der Unternehmensleitung tätig.
- Der Antragsteller hat mindestens die letzten beiden Jahresabschlüsse als geschäftsführender Gesellschafter in einem Unternehmen verantwortet und bleibt nach Durchführung des Vorhabens geschäftsführender Gesellschafter in diesem Unternehmen.
Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen
Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen nicht mit mehr als 25 % am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein.
Förderfähige Maßnahmen
- Investitionen
- Betriebsmittel
- Warenlager
- Übernahme und Beteiligung
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen. Vorhaben mit Investitionsort in Ländern, die weder EU-Mitglied noch OECD-Hocheinkommensland sind, werden von der KfW im Einzelfall geprüft.
Förderausschlüsse
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
- Treuhandkonstruktionen
- Stille Beteiligungen
- Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb)
- zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
- im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
- zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
- sowie der Erwerb eigener Anteile
und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte).
- Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
- Finanzierung von Wohngebäuden. Diese können gegebenenfalls nach Maßgabe der Förderprogramme „Altersgerecht Umbauen“, „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ gefördert werden.
- Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.
Kombination mit anderen Förderprogrammen
- Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) möglich.
- Für Stromerzeugungsanlagen gilt: Sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird, darf die Anlage nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Die Kombination mit weiteren KfW-Förderprodukten ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls keine staatlichen Beihilfen enthalten.
Kreditbetrag
Investitionen
- maximal 25 Millionen Euro pro Vorhaben
Übernahme und Beteiligung
- maximal 25 Millionen Euro pro Vorhaben
Betriebsmittel
- maximal 7,5 Millionen Euro pro Vorhaben
Warenlager
- maximal 7,5 Millionen Euro pro Vorhaben
Für Betriebsmittel- und Warenlagerkredite größer als 2 Millionen Euro ist der Kreditbetrag auf maximal 30 % der letzten Bilanzsumme der Unternehmensgruppe beschränkt.
Für Betriebsmittel- und Warenlagerkredite gilt: Die beim Finanzierungspartner zum Zeitpunkt der Antragstellung bewilligten Kreditlinien müssen für mindestens 12 Monate nach der Zusage der KfW in voller Höhe aufrechterhalten werden.
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert.
Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.
Laufzeit und Zinsbindung
Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre.
Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:
Investitionen
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
Betriebsmittel
- bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
Warenlager
- bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
Übernahme und Beteiligung
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
- bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
Zinssatz
- Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
- Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
- Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.
Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.
Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen.
Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.
Bereitstellung
- Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrags.
- Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
- Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann im Einzelfall verlängert werden.
- Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monaten nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.
Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
Tilgung
Während der tilgungsfreien Anlaufjahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge.
Danach wird der Kredit
- vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.
- bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.
Antragstellung
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen). Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.
Haftungsfreistellung
Die KfW stellt den Finanzierungspartner zu 50 Prozent von der Haftung frei.
Fast Track
Beträgt das Eigenrisiko der KfW bei dem Antragsteller / der zugehörigen Gruppe verbundener Kunden inklusive des beantragten Kredits maximal 750.000 Euro, gilt Folgendes: Wenn die Erfüllung der Fast Track Kriterien der KfW gemäß Checkliste „Unterlagen für die Risikoprüfung“ (Formularnummer 600 000 4592) durch den Finanzierungspartner bestätigt wird, bietet die KfW eine beschleunigte Risikoprüfung in der Regel innerhalb von maximal 5 Bankarbeitstagen an, beginnend mit dem ersten Bankarbeitstag nach Eingang bei der KfW. Die gesamte Dauer der Kreditprüfung aus Sicht des Antragstellers kann darüber hinausgehen, da die Risikoprüfung durch die KfW nur einer von mehreren Prozessschritten ist.
Hinweis zu Auskunfteien / Einwilligungserklärung
Für alle Anträge mit Haftungsfreistellung wird die KfW in diesem Programm im Rahmen der Kreditentscheidung Daten mit der Wirtschaftsauskunftei Creditreform Frankfurt Emil Vogt Kommanditgesellschaft Daten austauschen.
Bei Freiberuflern, Kleingewerbetreibenden und Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird die KfW zusätzlich eine SCHUFA-Auskunft einholen.
Sicherheiten
Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.
Unterlagen
Die meisten benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:
- Bei Vorhaben außerhalb von EU-Mitgliedstaaten und OECD-Hocheinkommensländern sind der KfW von dem durchleitenden Finanzierungspartner gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Durchführung einer Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung nach internationalen Standards zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen werden im Einzelfall mit der KfW abgestimmt.
- Datenliste KfW-Förderkredit großer Mittelstand, Bestellnummer 600 000 4876.
- Weitere Unterlagen gemäß Checkliste „Unterlagen für die Risikoprüfung“ (Formularnummer 600 000 4592).
Beihilfe
Es wird ein beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten.
Hinweis zur Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mittelung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste subventionserhebliche Tatsachen“.
Rechtsanspruch
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.