Förderprogramm

Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Kredit: Modul 4 Energie- und resourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 0800 5399001

KfW

Weiterführende Links:
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Kredit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in die energetische oder ressourcenorientierte Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Kredit in Höhe von bis zu EUR 100 Millionen und einen Tilgungszuschuss von bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert technologieoffen Maßnahmen zur Optimierung des Energie- und Ressourcenbedarfs in Unternehmen.

In der Basisförderung wird in kleinen und mittleren Unternehmen der Ersatz von Bestandsanlagen gefördert, durch den eine Endenergieeinsparung von mindestens 15 Prozent erreicht wird.

Die Premiumförderung umfasst insbesondere folgende Maßnahmen mit mindestens 30 Prozent jährlichem THG-Einsparpotenzial:

  • Prozess- und Verfahrens­umstellungen, die zu Energie- und Ressourceneinsparungen führen, insbesondere energie- und ressourceneffiziente Technologien sowie energie- und ressourcenorientierte Optimierungen von Produktionsprozessen,
  • Abwärmenutzung,
  • Steigerung der Energie- und/oder Ressourceneffizienz von Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung, wenn diese eindeutig und überwiegend für Produktionsprozesse eingesetzt werden,
  • energie- und/oder ressourceneffiziente Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte,
  • Vermeidung von Energie- und/oder Ressourcenverlusten im Produktionsprozess,
  • Ersatz fossiler Energieträger durch erneuerbare Energieträger,
  • Elektrifizierung von Prozessen.

Keine Förderung bekommen Sie

  • für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen,
  • wenn Sie schon mit der Maßnahme begonnen haben, bevor Sie den Antrag gestellt haben.

Wenn Sie Anlagen und Prozesse energetisch oder ressourcenorientiert optimieren wollen, können Sie einen Kredit von bis zu EUR 100 Millionen bekommen.

Die Höhe des Zuschusses bei der Tilgung des Kredits hängt von der Größe Ihres Unternehmens und Ihrer Maßnahme ab:

Basisförderung

  • kleine Unternehmen erhalten 15 Prozent der förderfähigen Kosten,
  • mittlere Unternehmen erhalten 10 Prozent der förderfähigen Kosten.

Premiumförderung

  • kleine Unternehmen erhalten bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten,
  • mittlere Unternehmen erhalten bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten,
  • große Unternehmen erhalten bis zu 25 Prozent der förderfähigen Kosten.

Sie können je Förderart einen Tilgungszuschuss von maximal EUR 20 Millionen bekommen.

Förderfähige Kosten sind

  • alle Kosten für die Umsetzung der Maßnahme,
  • Nebenkosten für die Planung und Installation,
  • Kosten für die Erstellung eines Energieeinsparkonzepts und die Begleitung der Umsetzung durch externe Energieberaterinnen oder Energieberater.

Zusätzlich können Sie für einzelne Vorhaben einen Dekarbonisierungsbonus von bis zu 10 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten.

Sie bekommen den Tilgungszuschuss erst, wenn Sie Ihre Maßnahme beendet haben. Dazu müssen Sie nachweisen,

  • dass Sie das Geld aus dem Kredit für die Maßnahme ausgegeben haben,
  • dass die Maßnahme technisch ihre Leistung erfüllt.

Sie müssen alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.

Die Anträge zur Förderung bearbeitet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.

Zusatzinfos 

Fristen

  • Antragstellung: vor Beginn der Maßnahme bis zum 31.12.2028
  • Abruffrist des Kredits: innerhalb von 12 Monaten nach Kreditzusage, in einer Summe oder in Teilbeträgen
  • Nachweis über Verwendung der Mittel: innerhalb von 12 Monaten nach der Vollauszahlung des Kredits

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • private Unternehmen,
  • kommunale Unternehmen,
  • Landesunternehmen,
  • freiberuflich Tätige und
  • Contractoren, die Maßnahmen zur Energieeffizienz für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben.
  • Sie müssen kreditwürdig sein.
  • Sie müssen von einer zugelassenen Energieberaterin oder einem zugelassenen Energieberater ein Einsparkonzept erstellen lassen.
  • Die geförderte Maßnahme muss in Deutschland durchgeführt und nach Inbetriebnahme mindestens 3 Jahre zweckentsprechend betrieben werden.
  • Die Amortisationszeit des gesamten Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als 3 Jahre betragen.
  • Die Bestandsanlage, an der Ihre Fördermaßnahme durchgeführt wird, muss sich seit mindestens 5 Jahren im Bestand des Unternehmens befinden (gilt nur für die Basisförderung) und noch voll funktionstüchtig sein. Die ausgetauschten Anlagen oder Komponenten dürfen in Ihrem Unternehmen nicht weiterbetrieben werden.
  • Ihre Maßnahme muss die technischen Mindestanforderungen erfüllen.
  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe vereinbar sein und die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
  • Für Contractoren gelten zusätzliche Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit

Vom 25. Januar 2024

1 Präambel

Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Pariser Klimaabkommens und durch EU-Vorgaben verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) zu senken. Entsprechend sollen die THG-Emissionen nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 verringert werden. Bis zum Jahr 2045 soll Klimaneutralität erreicht werden. Zudem soll der Endenergieverbrauch gemäß Energieeffizienzgesetz bis zum Jahr 2030 um 26,5 Prozent im Vergleich zum Jahr 2008 reduziert werden.

Mit den bisher umgesetzten Maßnahmen konnten deutliche Fortschritte beim Klimaschutz und der Energieeffizienz erzielt werden und so die THG-Emissionen zwischen den Jahren 1990 und 2022 um rund 40 Prozent gesenkt werden. Auch im Industriesektor und in der Energiewirtschaft konnten mit einer Reduktion von rund 41 und 46 Prozent erhebliche THG-Einsparungen realisiert werden.

Die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ (kurz: EEW) ist seit 2019 ein zentrales Förderprogramm, um die THG-Emissionen und den Energiebedarf von Industrie und Gewerbe zu reduzieren. Um weiterhin Investitionen zur THG-Minderung, zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Elektrizität für Prozesswärme anzureizen, soll die EEW bis Ende des Jahres 2028 verlängert werden. Die Förderung dieser Investitionen soll kosteneffizient und effektiv ausgestaltet werden.

Das Investitionsprogramm verfolgt einen technologieoffenen und branchenübergreifenden Ansatz. Zudem erfolgt die Förderung wahlweise als direkter Zuschuss (BAFA) oder als Tilgungszuschuss in Verbindung mit einem zinsverbilligten Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) berücksichtigt mit diesen Förderoptionen die unterschiedlichen Finanzierungsbedürfnisse von Unternehmen.

Bei der Bewertung der Förderfähigkeit von Maßnahmen, insbesondere beim Einsatz von Biomasseanlagen, werden die Verpflichtungen Deutschlands hinsichtlich Schutz und Verbesserung der Luftqualität sowie die Erreichung der NEC-Reduktionsziele bestimmter Luftschadstoffe berücksichtigt.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

  • §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
  • Gebäudeenergiegesetz;
  • Klima- und Transformationsfondsgesetz;
  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 31) (AGVO);
  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) (De-minimis-Verordnung);
  • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind

  • „Bestandsanlage“: technische Anlage, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vom antragstellenden Unternehmen auf dem eigenen Betriebsgelände eingesetzt wird und voll funktionstüchtig ist;
  • „Contractoren“: natürliche oder juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Auftraggebers Dienstleistungen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz erbringen, Investitionen tätigen oder Energie- beziehungsweise Ressourceneffizienzmaßnahmen durchführen und dabei auf eigene Rechnung das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energie- beziehungsweise Ressourceneffizienzverbesserungen und der Erfüllung anderer vereinbarter Leistungskriterien richtet;
  • „Einsparkonzept“: die Darstellung des geplanten Vorhabens. Dies umfasst sowohl die fachliche qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation und der geplanten Maßnahmen als auch die Berechnung des Energie- und Ressourcenbedarfs vor und nach Umsetzung der Maßnahme sowie der erwarteten Endenergie-, Ressourcen- und THG-Einsparungen;
  • „Energiemanagementsoftware“: eine elektronische Datenverarbeitungstechnologie, die auf Grundlage der geltenden DIN EN ISO 50001 messtechnische Daten konsolidiert und automatisch analysiert;
  • „Energiemanagementsystem (EnMS)“: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht;
  • „Hocheffizient“: (Querschnitts-)Technologien sind hocheffizient, wenn deren Energieeffizienz die in der Anlage „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie angegebenen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllen beziehungsweise übertreffen;
  • „Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke (IEEKN)“: ist eine von der Bundesregierung und Wirtschaftsverbänden getragene Initiative, in deren Rahmen sich Unternehmen für einen überjährigen Zeitraum zum systematischen, regelmäßigen und proaktiven Erfahrungsaustausch zu Netzwerken zusammenschließen und mit fachlicher Unterstützung von Moderierenden und Beratenden gemeinsam Einsparziele definieren, Potenziale analysieren, Energieeffizienz- und Klimaschutz-Maßnahmen beschließen, umsetzen und auswerten;
  • „Investitionskosten“: die Kosten für eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte ohne Mehrwertsteuer (sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: inklusive Mehrwertsteuer), die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Dekarbonisierung (Artikel 36 AGVO), Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (Artikel 38 AGVO), Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien (Artikel 41 AGVO), Maßnahmen zur Abwärmenutzung in Fernwärmenetzen (Artikel 46 AGVO) oder Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz (Artikel 47 AGVO) stehen;
  • „Investitionsmehrkosten“: die Kosten, die zur Dekarbonisierung (Artikel 36 Absatz 4 AGVO), für die Steigerung der Energieeffizienz (Artikel 38 Absatz 3 AGVO) oder für die Steigerung der Ressourceneffizienz (Artikel 47 Absatz 7 AGVO) erforderlich sind;
  • „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“: alle Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 zur AGVO erfüllen;
  • „Nebenkosten“: Kosten für Planung und Installation. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Investitionsgegenstandes. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und/oder der Ressourceneffizienz beziehungsweise der Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien oder mit Maßnahmen zur Elektrifizierung stehen. Nebenkosten, die auf Eigenleistungen zurückzuführen sind, können nicht gefördert werden;
  • „Ressourcen“: diejenigen Roh- und Ausgangsstoffe (einschließlich zugekaufter Vorprodukte), die im betrachteten Produktionsprozess unmittelbar verbraucht beziehungsweise zum gewünschten Produkt transformiert werden und daher für die Produktion laufend neu beschafft und eingesetzt werden müssen. Auch Hilfs- und Betriebsstoffe werden als Ressourcen gewertet. Die Produktionsanlage selbst stellt keine Ressource dar;
  • „Transformationsplan“: die Darstellung der längerfristigen Dekarbonisierungsstrategie eines Unternehmens beziehungsweise eines oder mehrerer Standorte(s) eines Unternehmens. Dies umfasst sowohl die qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation (Zustand im Basisjahr) in Bezug auf ein THG-Minderungsziel als auch mögliche Maßnahmen, mit denen das definierte THG-Ziel erreicht werden soll. Die Einzelheiten zur Erstellung eines Transformationsplans sind in der Anlage „Modul 5 – Transformationsplan“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt;
  • „Umweltmanagementsystem“: ein registriertes EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) auf der Grundlage von Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS);
  • „Unternehmen“: eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende, eigenständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, der Art ihrer Finanzierung und einer Gewinnerzielungsabsicht;
  • „Vorhaben“: ein Vorhaben umfasst alle Maßnahmen, die in einem Förderantrag enthalten sind. Weiteres hierzu ist im Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie geregelt.

4 Förderziel

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern, den Anteil erneuerbarer Energie an der Prozesswärmebereitstellung auszubauen und die deutsche Wirtschaft bei der Umsetzung ihrer Dekarbonisierungsstrategie zu unterstützen. Durch die Förderung sollen Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau angestoßen, die effiziente Nutzung von Ressourcen begünstigt und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Technologien beschleunigt werden, damit es zu einem Rückgang des Energie- und Ressourcenbedarfs und des daraus resultierenden THG-Ausstoßes kommt.

Den besonderen Belangen von kleinen und mittleren Unternehmen wird dabei Rechnung getragen.

Mit der Förderrichtlinie sollen im Zeitraum 2022 bis Ende 2028 Maßnahmen angestoßen werden, durch die pro Jahr Einsparungen in Höhe von 12 Millionen Tonnen CO2-Äquialenten und 30 Terawattstunden (TWh) Endenergieverbrauch erzielt werden. Damit leistet das Förderprogramm sowohl einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele als auch zur geplanten Verringerung des Primärenergieverbrauchs und der Umsetzung des Artikels 8 der Energieeffizienzrichtlinie.

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

  • Querschnittstechnologien nach Nummer 5.1;
  • Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien nach Nummer 5.2;
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware nach Nummer 5.3;
  • Maßnahmen zur Optimierung des Energie- und Ressourcenbedarfs von Anlagen und Prozessen nach Nummer 5.4;
  • Transformationsplan nach Nummer 5.5;
  • Elektrifizierung von kleinen Unternehmen nach Nummer 5.6.

Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie:

  • Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen;
  • Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht;
  • Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate. Davon ausgenommen sind Zertifizierungen der THG-Bilanzierung nach Nummer 5.5;
  • bereits begonnene Maßnahmen;
  • bauliche Maßnahmen. Hiervon ausgenommen sind bauliche Maßnahmen, die als Nebenkosten für förderfähige Maßnahmen anerkannt werden;
  • Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zeugung/Aufzucht/Haltung von Tieren oder im Zusammenhang mit der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen stehen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
  • Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
  • Anlagen und Komponenten, die nicht eindeutig und überwiegend einem (oder mehreren) Prozess(en) zugeordnet werden können oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen;
  • Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie Anlagentechnik und Produkte, die vom antragstellenden Unternehmen selbst hergestellt werden. Als Eigenleistungen gelten auch
  • Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie
  • Leistungen, die von einem vom antragstellenden Unternehmen nicht ausreichend unabhängigen Unternehmen erbracht werden. Die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht ausreichend, wenn die Geschäftsführungen der beteiligten Unternehmen teilweise oder vollständig durch die gleichen Personen wahrgenommen werden.

Hinweis: In Form von Eigenleistungen erbrachte Einbau- und Montagearbeiten können zwar nicht gefördert werden, haben auf die Förderung des Erwerbs der einzubauenden technischen Anlagen beziehungsweise der einzubauenden Anlagentechnik aber keine negativen Auswirkungen, sofern der Einbau den Vorgaben/Vorschriften entsprechend erfolgt;

  • Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des antragstellenden Unternehmens;
  • Anlagen zur Nutzung außerhalb des eigenen Betriebsgeländes, wobei Fahrzeuge im Sinne des Förderprogramms ebenfalls als Anlagen gelten;
  • Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion und/oder durch die Verlagerung von Produktionsprozessen erzielt werden;
  • Maßnahmen, die zu einem Wechsel von einem erneuerbaren auf einen fossilen Energieträger führen;
  • Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken. Hiervon ausgenommen sind:
  • Maßnahmen, die ausschließlich den Wechsel von einem fossilen auf einen erneuerbaren Energieträger oder auf elektrischen Strom betreffen;
  • Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
  • Maßnahmen, die im Unternehmen, in dem sie eingesetzt werden, keine THG-Einsparungen bewirken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung sowie Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
  • die Beschaffung von beziehungsweise Maßnahmen an Anlagen, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können;
  • Beschaffung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern, zu betreiben sind;
  • Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle oder mit aus Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, außer der vollständigen Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
  • Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden;
  • Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
  • neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können;
  • Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
  • Wärmenetze, die nach § 18 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert werden können;
  • Anlagen sowie Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in Netze, die sich über die Grundstücksgrenze des Standortes, in dem die Einspeisung erfolgen soll, ausdehnen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die gemäß Nummer 5.2 gefördert werden können sowie Maßnahmen zur Abwärmenutzung;
  • Treuhandkonstruktionen: sogenannte In-sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners, Vermögensübertragungen/-verschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern;
  • technische Anlagen, die Kältemittel mit einem Global Warming Potential (GWP) von mehr als 150 verwenden. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für Maßnahmen an Kältemittelkreisläufen von Kälteanlagen, die die Anforderungen des Förderprogramms hinsichtlich des GWP nicht erfüllen.

Hiervon ausgenommen sind Wärmepumpen, welche die in der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt aufgeführten Kriterien für Wärmepumpen erfüllen;

  • Wärmepumpen, in denen nicht ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden (Hinweis: Diese Einschränkung gilt erst für Förderanträge, die ab dem 1. Januar 2027 gestellt werden.);
  • Maßnahmen, die über Mietkauf, Leasing, Sale- und Leaseback, Sale- und Mietkauf-Back oder ähnliche Instrumente finanziert werden.

Vor der Planung und Durchführung von Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen wird empfohlen, eine Energie- und Ressourceneffizienzberatung durchzuführen. Die Prüfung der Machbarkeit eines Vorhabens und die Erstellung des nach Nummer 5.4.2 geforderten Einsparkonzepts können über das vom BMWK finanzierte und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administrierte Förderprogramm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ gefördert werden.

Energieberater sind in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude – Anlagen und Systeme – Energieberatung DIN 16247 (Energieaudit)“ gelistet oder in einer anderen zukünftigen Kategorie, die auf Industrie und Gewerbe ausgerichtet ist und die laut Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie für dieses Förderprogramm zulässig ist.

Wird das Einsparkonzept für ein beantragtes Vorhaben im Rahmen des genannten Energieberatungsprogramms erstellt und gefördert, so können die Kosten für die Konzepterstellung nicht nach Nummer 5.4 dieser Förderrichtlinie bezuschusst werden.

5.1 Querschnittstechnologien

Gefördert werden investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien.

Förderfähig sind Investitionen in hocheffiziente Anlagen beziehungsweise Aggregate für die industrielle und gewerbliche Anwendung auf dem Betriebsgelände für die in der Anlage „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie aufgeführten Technologien.

Der Erwerb von hocheffizienten Anlagen beziehungsweise Aggregaten kann nur dann nach Nummer 5.1 gefördert werden, wenn die Anlagen als Ersatz für Bestandsanlagen eingesetzt werden. Diese Einschränkung gilt nicht für

  • Wärmeübertrager, die zur Erschließung von Abwärme eingesetzt werden;
  • die thermische Isolierung/Wärmedämmung von Bestandsanlagen.

Das Netto-Investitionsvolumen für Maßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 2.000 Euro betragen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen.

Nähere Bestimmungen und die verbindlichen technischen Anforderungen an die förderfähigen Technologien sind in der Anlage „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt.

Die Liste der förderfähigen Querschnittstechnologien wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.

5.2 Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

Gefördert werden die Beschaffung und Errichtung folgender Wärmeerzeuger zur Prozesswärmebereitstellung:

  • Solarkollektoranlagen;
  • Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren aerothermischen, geothermischen, hydrothermischen oder solaren Energiequellen entziehen;
  • Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie (inklusive Machbarkeitsstudien);
  • Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse;
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung/Bereitstellung von thermischer und elektrischer Energie, wenn die Energie, die in Wärme und elektrische Energie umgewandelt wird, ausschließlich und direkt aus einer der folgenden Quellen stammt:
  • Sonnenstrahlung
  • Geothermie
  • Biomasse

Auf eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz muss im Fall einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie verzichtet werden.

Maßnahmen sind nur dann förderfähig, sofern diese die technischen Mindestanforderungen gemäß der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie erfüllen.

Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 Megawatt, in denen Biomasse eingesetzt wird, sind nur förderfähig, sofern der Antragsteller in geeigneter Form nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich und eine Nutzung von Wasserstoff technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Eine Wirtschaftlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung von Wasserstoff die Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung der Biomasseanlage um mindestens 50 Prozent übersteigen. Diese Nachweispflicht für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 Megawatt entfällt, sofern ausschließlich innerbetrieblich und vor Ort anfallende biogene pflanzliche Abfall- und Reststoffe genutzt werden.

5.3 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware

Förderfähig sind:

  • der Erwerb und die Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Sensorik zum Monitoring und der effizienten Regelung von Energie- und Materialströmen;
  • der Erwerb und die Installation von Energiemanagementsoftware sowie die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der Software.

Näheres regelt die Anlage „Modul 3 – MSR, Sensorik und Energiemanagementsoftware“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie.

5.4 Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung und Vermeidung des Bedarfs an Ressourcen und an fossiler Energie in Unternehmen beitragen. Die investiven Maßnahmen müssen kompatibel mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 sein und dürfen keine Lock-in-Effekte in Bezug auf fossile Technologien bedeuten.

5.4.1 Basisförderung

Förderfähig sind Investitionen in technische Anlagen, die in der Anlage „Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie aufgelistet sind. Investitionen in technische Anlagen können nur nach Nummer 5.4.1 gefördert werden, wenn die technischen Anlagen als Ersatz für Bestandsanlagen eingesetzt werden.

Das Netto-Investitionsvolumen für Maßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 10.000 Euro betragen.

Die Endenergieeinsparung jeder Maßnahme muss mindestens 15 Prozent gegenüber der Ausgangsituation entsprechen. Das Energieeinsparpotenzial ist durch einen Energieberater zu bestätigen. Der Energieberater muss auf der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude – Anlagen und Systeme – Energieberatung DIN 16247 (Energieaudit)“ gelistet sein oder in einer anderen zukünftigen Kategorie, die auf Industrie und Gewerbe ausgerichtet ist und die laut Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie für dieses Förderprogramm zulässig ist. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, darf diese aber nicht technisch umsetzen.

Die Kosten für die Berechnung und Bestätigung des Energieeinsparpotenzials einschließlich der Begleitung des Förderverfahrens der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater sind förderfähig. Die Kosten für die Berechnung und Bestätigung des Energieeinsparpotenzials durch externe Energieberater können maximal in Höhe von 2 Prozent des Netto-Investitionsvolumens des beantragten Vorhabens und maximal mit 5.000 Euro gefördert werden.

Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen.

Nähere Bestimmungen und technische Anforderungen an die Anlagentechnik sind in der Anlage „Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt.

5.4.2 Premiumförderung

Gefördert werden investive Maßnahmen zur Verringerung des THG-Ausstoßes von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen.

5.4.2.1 Förderfähigkeit

Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen(,)

  • die durch Prozess- und Verfahrensumstellungen zu Energie- und Ressourceneinsparungen führen. Hierzu gehören insbesondere die energetische und ressourcenbezogene Optimierung von Produktionsprozessen beispielsweise durch Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder durch Austausch einzelner Komponenten sowie durch energie- und ressourcenorientierte Optimierung der Prozessführung oder des Verfahrens;
  • zur Nutzung von Prozessabwärme, beispielsweise:
  • Erschließung und Bereitstellung von Abwärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagentechnik einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen;
  • Einspeisung von Abwärme in Wärmenetze einschließlich der erforderlichen Verbindungsleitungen;
  • Verstromung von Abwärme, zum Beispiel Organic-Rankine-Cycle-Technologie;
  • zur Steigerung der Energie- und/oder Ressourceneffizienz von Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung, sofern diese Anlagen eindeutig und überwiegend für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden;
  • zur energie- und/oder ressourceneffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte, beispielsweise der Einsatz energieeffizienter Wärme- und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung;
  • zur Vermeidung von Energie- und/oder Ressourcenverlusten im Produktionsprozess, beispielsweise:
  • thermische Isolierung/Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen;
  • hydraulische Optimierung sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Produktionsabfällen;
  • die dazu führen, dass statt eines fossilen Energieträgers ein erneuerbarer Energieträger eingesetzt wird;
  • zur Elektrifizierung von Prozessen.

Technischen Anlagen und deren Komponenten, die unter die Basisförderung nach Nummer 5.4.1 fallen, können nicht über die Premiumförderung nach Nummer 5.4.2 gefördert werden.

Das Netto-Investitionsvolumen für Maßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 10.000 Euro betragen.

Das jährliche THG-Einsparpotenzial des Vorhabens muss mindestens 30 Prozent im Vergleich zur Ausgangssituation oder zu einem Referenzzustand betragen. Alternativ muss das THG-Einsparpotenzial des Vorhabens mindestens 1.000 Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr bei großen Unternehmen, mindestens 300 Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr bei mittleren Unternehmen und mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr bei kleinen Unternehmen im Vergleich zur Ausgangssituation oder zu einem Referenzzustand entsprechen.

Die Amortisationszeit eines Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als drei Jahre betragen.

Die Amortisationszeit entspricht dem Quotienten aus den förderfähigen Investitionskosten und den jährlichen Einsparungen der Energie- und Ressourcenkosten, die auf die Maßnahme(n) zurückzuführen sind, für die eine Förderung beantragt wird. Für die Einsparungen der Energiekosten wird das Produkt aus Endenergieeinsparung pro Energieträger (in Megawattstunden pro Jahr) und Energiepreis (in Euro pro Megawattstunde) gebildet. Für die Einsparungen der Ressourcenkosten wird das Produkt aus Ressourceneinsparung pro Ressource (in Maßeinheit pro Jahr) und Ressourcenpreis (in Euro pro Maßeinheit) gebildet.

Die jeweilig anrechenbaren Ressourcen und Brennstoffe sind durch das Informationsblatt „CO2-Faktoren“ zu dieser Förderrichtlinie festgelegt. Die CO2-Faktoren werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

Sofern eine Maßnahme dazu führt, dass zusätzliche Einnahmen erzielt werden, sind diese bei der Amortisationszeitberechnung zu berücksichtigen.

Einsparkonzept:

Voraussetzung für eine Förderung ist die Erstellung eines Einsparkonzepts, welches das beantragte Vorhaben sowie die Berechnung der mit dem Vorhaben einhergehenden jährlichen Einsparungen an THG vollständig und nachvollziehbar abbildet.

Die Erstellung des Einsparkonzeptes erfolgt über das vom BMWK bereitgestellte Online-Portal unter www.bmwk.de/einsparkonzept. Notwendige Unterlagen wie Angebote, Berechnungen oder Ähnliches, können in das Einsparkonzept eingebunden werden. Das erstellte Einsparkonzept und alle weiteren erforderlichen Formulare müssen im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens eingereicht werden.

Das Einsparkonzept ist durch einen Energieberater zu erstellen. Der Energieberater kann die Umsetzung der Maßnahme begleiten, darf diese aber technisch nicht umsetzen. Der Energieberater muss auf der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude – Anlagen und Systeme – Energieberatung DIN 16247 (Energieaudit)“ gelistet sein oder in einer anderen zukünftigen Kategorie, die auf Industrie und Gewerbe ausgerichtet ist und die laut Merkblatt zu dieser Förderrichtlinie für dieses Förderprogramm zulässig ist.

In den folgenden Fällen darf das Einsparkonzept auch unternehmensintern erstellt werden:

  • Die Erstellung des Einsparkonzepts erfolgt durch eine beim antragstellenden Unternehmen beschäftige Person, die die im vorangegangenen Absatz aufgeführten Anforderungen nachweislich erfüllt. Dies gilt auch, wenn es sich beim antragstellendenden Unternehmen um ein Contracting-Unternehmen handelt.
  • Das antragstellende Unternehmen verfügt für den angegebenen Standort über ein nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem. In diesem Fall ist mit dem Förderantrag ein Nachweis einer gültigen ISO-50001- oder EMAS-Zertifizierung einzureichen.

Die Kosten für die Erstellung des Einsparkonzepts einschließlich der Begleitung des Förderverfahrens der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater sind förderfähig. Die Kosten für die Erstellung des Einsparkonzepts durch externe Energieberater können maximal in Höhe von 5 Prozent des Netto-Investitionsvolumens des beantragten Vorhabens und maximal mit 50.000 Euro gefördert werden.

Näheres ist in der Anlage „Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt.

5.4.2.2 Dekarbonisierungsbonus

Für folgende Vorhaben kann zusätzlich zur Premiumförderung ein Dekarbonisierungsbonus gewährt werden:

  • Vorhaben zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung inklusive der Erschließung von Abwärme;
  • Vorhaben zur Elektrifizierung von Prozessen, wenn der eingesetzte Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde;
  • Vorhaben zur Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff sowie die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, wenn dieser auf dem Betriebsgelände genutzt wird.

5.5 Transformationsplan

Ein Transformationsplan enthält mindestens folgende Inhalte:

  • eine IST-Analyse eines Standorts oder mehrerer Standorte des antragstellenden Unternehmens. Die Standorte müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Die IST-Analyse muss eine THG-Bilanz enthalten;
  • Bekenntnis des Unternehmens zu dem Ziel, spätestens ab dem Jahr 2045 THG-neutral zu sein;
  • ein längerfristiges (Zeithorizont: zehn Jahre) konkretes THG-Ziel (SOLL-Zustand) für den (oder die) Standort(e) der IST-Analyse;
  • einen Maßnahmenplan, der darstellt, wie dieses Ziel erreicht werden soll (Transformation von IST- zu SOLL-Zustand);

Es sind nur Transformationspläne förderfähig, die mindestens eine Maßnahme umfassen, die sich eindeutig und überwiegend auf Anlagen beziehungsweise Prozesse im Sinne dieser Förderrichtlinie bezieht. Transformationspläne, die nur Maßnahmen betrachten, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen, sind nicht förderfähig.

Weitere Regelungen sind der Anlage „Modul 5 – Transformationsplan“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie zu entnehmen.

5.6 Elektrifizierung von kleinen Unternehmen

Gefördert werden folgende investive Maßnahmen zur Elektrifizierung von kleinen Unternehmen:

  • Austausch von Bestandsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden durch elektrisch zu betreibende Neuanlagen.
  • Umrüstung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, so dass diese mit elektrischer Energie zu betreiben sind.

Das Netto-Investitionsvolumen für Maßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 2.000 Euro betragen.

Nähere Bestimmungen sind im Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt.

6 Fördernehmer

Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind:

  • private Unternehmen,
  • kommunale Unternehmen,
  • Landesunternehmen,
  • freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
  • Contractoren, die in dieser Förderrichtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe,
  • Unternehmen, deren Anteile überwiegend (> 50 Prozent) vom Bund gehalten werden (öffentliche Unternehmen des Bundes), wobei Anteile, die vom Bund nur vorübergehend im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen übernommen wurden, nicht berücksichtigt werden. Derartige Unternehmen gelten im Sinne der Förderrichtlinie nicht als private Unternehmen, sondern als öffentliche Unternehmen des Bundes.
  • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates. Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt.
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind, sowie Unternehmen, die sich in der Phase der Überwachung eines Insolvenzplans befinden. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen. Abweichend davon sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, in der vom BAFA administrierten Zuschussvariante des Förderprogramms antragsberechtigt.

7 Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Die nach dieser Förderrichtlinie geförderten Investitionen sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Zeitraum des bestimmungsgemäßen Betriebs). Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren zweckentsprechender Weiterbetrieb gegenüber dem BAFA beziehungsweise der KfW nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition beziehungsweise eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraumes ist dem BAFA beziehungsweise der KfW unverzüglich anzuzeigen.

Der Fördernehmer muss im Rahmen der Antragstellung bestätigen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.

Zu dieser Förderrichtlinie von den administrierenden Stellen erstellte Merkblätter, deren Anlagen sowie ergänzende weitere Unterlagen der administrierenden Stellen sind, in ihrer jeweils gültigen Fassung, ebenfalls zu beachten und bindend.

7.2 Voraussetzungen für Contractoren

Stellt ein Contractor einen Förderantrag, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:

  • Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrags muss mindestens die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten;
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die geplante Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert hat;
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 dieser Förderrichtlinie zustimmen;
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.

7.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Über die Gewährung der Förderung wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

8 Art und Höhe der Förderung, spezielle Fördervoraussetzungen

8.1 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form der Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) entweder durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines zinsverbilligten Kredits mit Teilschuldenerlasses (Tilgungszuschuss).

Transformationspläne nach Nummer 5.5 werden nur bei der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT) beantragt und ausschließlich über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert.

Die Förderung nach den Nummern 5.1 bis 5.5 erfolgt nach den Regelungen der AGVO. Die Förderung nach Nummer 5.6 erfolgt über die De-minimis-Verordnung. Für Maßnahmen nach Nummer 5.4.2 kann die Förderung alternativ nach den Regelungen der AGVO oder der De-minimis-Verordnung erfolgen. Unternehmen, die in der Zeugung/Aufzucht/Haltung von Tieren und/oder in der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen tätig sind, können nicht nach der De-minimis-Verordnung gefördert werden.

Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO und Artikel 5 der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.

Förderfähige Kosten sind bei Förderung nach der De-minimis-Verordnung die Netto-Investitionskosten. Besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, entsprechen die förderfähigen Kosten den Brutto-Investitionskosten.

Förderfähig sind nach der AGVO bei einer Förderung:

  • nach Nummer 5.1 (Querschnittstechnologien): die Investitionskosten gemäß Artikel 38 Absatz 8 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
  • nach Nummer 5.2 (Prozesswärme aus erneuerbaren Energien): die Investitionskosten gemäß Artikel 41 AGVO für Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
  • nach Nummer 5.3 (Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware): die Investitionskosten gemäß Artikel 38 Absatz 3 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
  • nach Nummer 5.4 (Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen):
  • die Investitionskosten gemäß Artikel 36 Absatz 11 AGVO oder die Investitionsmehrkosten gemäß Artikel 36 Absatz 4 AGVO, die für die Dekarbonisierung erforderlich sind;
  • die Investitionskosten gemäß Artikel 38 Absatz 8 AGVO oder die Investitionsmehrkosten gemäß Artikel 38 Absatz 3 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind;
  • die Investitionskosten gemäß Artikel 41 AGVO für Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
  • die Investitionskosten für Verbindungsleitungen zur Weitergabe von Wärme an Dritte gemäß Artikel 46 AGVO;
  • die Investitionskosten gemäß Artikel 47 AGVO oder die Investitionsmehrkosten gemäß Artikel 47 AGVO, die für die Verbesserung der Ressourceneffizienz erforderlich sind.
  • nach Nummer 5.5 (Transformationsplan): die Kosten zur Erstellung eines Transformationsplans als Umweltstudie gemäß Artikel 49 AGVO.

Förderfähig sind darüber hinaus bestimmte Nebenkosten.

Erläuterungen zur Berechnung der förderfähigen Kosten finden sich in der Anlage „Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie.

8.2 Höhe der Förderung

8.2.1 Zuschuss und Tilgungszuschuss

Nachfolgend wird die Höhe der Förderung in Abhängigkeit der Unternehmensgröße und der gewählten Art der Förderung tabellarisch dargestellt. Die Prozentangaben beziehen sich auf die Höhe der beihilfefähigen Kosten. Die beihilfefähigen Kosten können je nach Art der Förderung variieren. Näheres hierzu ist in der Anlage „Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt.

Modul 1
– Querschnittstechnologien –

Artikel 38 (8) AGVO

Mittlere Unternehmen 20%

Kleine Unternehmen 25%

Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 200.000 Euro pro Vorhaben.

Modul 2
– Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien –

Artikel 41 AGVO

Große Unternehmen
Solarkollektoren, Wärmepumpen, Geothermie 40%
Biomasse 20%

Mittlere Unternehmen
Solarkollektoren, Wärmepumpen, Geothermie 50%
Biomasse 30%

Kleine Unternehmen
Solarkollektoren, Wärmepumpen, Geothermie 60%
Biomasse 40%

Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 20 Millionen Euro pro Vorhaben.

Modul 3
– MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software –

Artikel 38 (3) AGVO

Große Unternehmen 25%

Mittlere Unternehmen 35%

Kleine Unternehmen 45%

Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 20 Millionen Euro pro Vorhaben.

Modul 4
– Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen –

Basisförderung

Artikel 36 (11), Artikel 38 (8) AGVO

Mittlere Unternehmen 10%

Kleine Unternehmen 15%

Premiumförderung

Große Unternehmen
Artikel 36 (11), Artikel 38 (8) AGVO 10%
Artikel 36 (4), Artikel 38 (3), Artikel 41, Artikel 46, Artikel 47 AGVO 25%
De-minimis-VO 25%

Mittlere Unternehmen
Artikel 36 (11), Artikel 38 (8) AGVO 15%
Artikel 36 (4), Artikel 38 (3), Artikel 41, Artikel 46, Artikel 47 AGVO 35%
De-minimis-VO 35%

Kleine Unternehmen
Artikel 36 (11), Artikel 38 (8) AGVO 20%
Artikel 36 (4), Artikel 38 (3), Artikel 41, Artikel 46, Artikel 47 AGVO 45%
De-minimis-VO 45%

Die maximale Premiumförderung beträgt für große Unternehmen 1.600 EUR/t (CO2), für mittlere Unternehmen 2.200 EUR/t (CO2) sowie für kleine Unternehmen 2.600 EUR/t (CO2).

Der Dekarbonisierungsbonus nach Nummer 5.4.2.2 beträgt

  • 5 Prozentpunkte für Vorhaben, die über Artikel 36 Absatz 11 AGVO gefördert werden,
  • 10 Prozentpunkte für Vorhaben, die über Artikel 36 Absatz 4 AGVO, Artikel 41 AGVO, Artikel 47 AGVO oder De-minimis-Verordnung gefördert werden, und
  • 10 Prozentpunkte für Vorhaben, die über Artikel 46 AGVO gefördert werden, wenn in dem Fernwärmenetz ausschließlich Wärme aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder eine Kombination aus beiden, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplung aus erneuerbaren Quellen, zum Einsatz kommen.

Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 20 Millionen Euro pro Vorhaben.

Modul 5
– Transformationsplan –

Artikel 49 AGVO

Große Unternehmen 40%

Mittlere Unternehmen 50%

Kleine Unternehmen 60%

Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 60.000 Euro. Für Unternehmen, die in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldet sind und aktiv daran teilnehmen, erhöht sich die Förderquote um 10 Prozentpunkte und der maximal mögliche Förderzuschuss erhöht sich auf 90.000 Euro.

Modul 6
– Elektrifizierung von kleinen Unternehmen –

De-minimis-Verordnung

Kleine Unternehmen 33%

Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 200.000 Euro pro Vorhaben.

8.2.2 Zinsverbilligung

Bei einer Förderung nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 oder Nummer 5.6 in Form eines Kredits mit Tilgungszuschuss kann eine zusätzliche Förderung durch eine Zinsverbilligung erfolgen. Die Förderung durch eine Zinsverbilligung tritt neben die nach Nummer 8.2.1 genannten Fördersätze. Der Zinssatz wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist, maximal für die ersten zehn Jahre der Kreditlaufzeit, festgeschrieben. Bei Krediten mit Gewährung einer Zinsverbilligung aus Bundesmitteln für die erste Zinsbindungsphase, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet der Durchführer vor dem Ende der ersten Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot ohne Verbilligung aus Mitteln des Bundes. Der Zinssatz kann maximal um 0,5 Prozentpunkte verbilligt werden. Übersteigt die Gesamtförderung aus Tilgungszuschuss und Zinsverbilligung die maximal mögliche Beihilfeintensität, wird der Tilgungszuschuss entsprechend angepasst.

Mit einem Kredit können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden, jedoch maximal 100 Millionen Euro pro Vorhaben.

8.3 Kumulierungsverbot

Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen – einschließlich Zahlungen/Vergütungen et cetera nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder nach der De-minimis-Verordnung – für dieselbe Maßnahme kumuliert werden. Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung ist die nach dieser Förderrichtlinie erfolgte Zuwendung einschließlich erlangter Zinsvorteile vollständig zurückzuzahlen. Eine parallele Antragstellung im Förderprogramm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“ ist ebenfalls nicht gestattet.

8.4 EU-Beihilfenrecht

Die Höhe der nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie für eine Maßnahme gewährten Förderung darf die nach dem EU-Beihilfenrecht, insbesondere nach Maßgabe der AGVO, maximal zulässige Beihilfeintensität nicht überschreiten. Bei der Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität werden die Sonderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen zur maximal zulässigen Beihilfeintensität für Investitionen berücksichtigt. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen (sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: inklusive Mehrwertsteuer). Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen; diese Unterlagen können elektronisch, beispielsweise als Scan (PDF), übermittelt werden.

9 Verfahren

9.1 Administrierende Stellen

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWK für die Förderung in den Nummern 5.1 bis 5.4 und 5.6 das BAFA (Zuschussförderung) und die KfW (zinsverbilligter Kredit mit Tilgungszuschuss) sowie für die Förderung in Nummer 5.5 den Projektträger VDI/VDE-IT beauftragt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29–35
Referat 513
65760 Eschborn

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Palmengartenstraße 5–9
60325 Frankfurt am Main

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT)
Steinplatz 1
10623 Berlin

9.2 Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen oder durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel Netzwerkmoderator) ausschließlich über das elektronische Antragsformular beziehungsweise bei einem Finanzierungspartner der KfW einschließlich notwendiger Anlagen.

Die administrierenden Stellen sind berechtigt, für die Antragstellung die Nutzung des ELSTER-Unternehmenskontos vorauszusetzen.

Sofern die Antragstellung durch einen Contractor erfolgt, sind mit der Beantragung die zusätzlich in Nummer 7.2 genannten Unterlagen vorzulegen.

Das BAFA, die KfW sowie vom Förderrichtliniengeber beauftragte Institutionen sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

Die Antragstellung zur Förderung von Transformationsplänen erfolgt über das elektronische System „easy-Online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Der Antrag nebst Anlagen muss elektronisch über „easy-Online“ eingereicht werden. Sofern der Antrag in „easy-Online“ nicht vollständig elektronisch signiert wurde, ist eine unterschriebene oder signierte Fassung des durch „easy-Online“ generierten Antragsformulars spätestens 14 Tage nach Einreichung der administrierenden Stelle ausschließlich elektronisch zuzusenden (zum Beispiel als Scan per Mail).

9.3 Zeitpunkt der Antragsstellung/Beginn der Umsetzung der Maßnahmen

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit deren Umsetzung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, einschließlich eines Contracting- oder Bürgschaftsvertrags. Ausschließlich Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Erstellung des Einsparkonzeptes dürfen vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden und führen für sich genommen nicht zu einem förderschädlichen Vorhabenbeginn.

Der Abschluss von Verträgen vor Antragstellung gilt auch dann als förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einem Rücktrittsrecht und/oder mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung gestellt haben.

Für Maßnahmen, für die ein zinsverbilligter Kredit mit Tilgungszuschuss beantragt wird, kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt und im Einzelfall zugelassen werden. In diesem Fall beginnt der Bewilligungszeitraum mit Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns und es können ab diesem Zeitpunkt, auf eigenes finanzielles Risiko, Aufträge erteilt und erbracht sowie erbrachte Leistungen entlohnt werden. Die tatsächliche Förderung der beantragten Maßnahme ist immer abhängig von der abschließenden Prüfung und Bewilligung des Förderantrags. Ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann ausschließlich bei einem Kredit mit Tilgungszuschuss bei der KfW gestellt werden.

Bei der Erstellung von Transformationsplänen können nur Kosten gefördert werden, die nach Übermittlung des Bewilligungsbescheids während der geplanten Laufzeit anfallen. Als Vorhabenbeginn gilt hier ebenfalls der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Das Vorhaben darf erst nach dessen Bewilligung und ab Beginn der beantragten Projektlaufzeit umgesetzt werden. Ein davorliegender Beginn widerspricht der Vermutung der Notwendigkeit einer Förderung.

9.4 Förderverfahren, Zuwendungsbescheid, Zusage

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung besteht nicht.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Die KfW vergibt Kredite und Zuschüsse auf Grundlage privatrechtlicher Verträge. Für die Kreditförderung sind die vorgenannten Regelungen durch die KfW anzuwenden und sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird/wurde, müssen innerhalb des Bewilligungszeitraumes vollständig umgesetzt werden. Der Bewilligungszeitraum endet ab Erlass des Zuwendungsbescheids/ab Kreditzusage nach folgender Anzahl von Monaten:

  • Realisierung von Geothermieanlagen: 48 Monate
  • Machbarkeitsstudien für die Errichtung von Geothermieanlagen: 24 Monate
  • Transformationsplan: 12 Monate
  • Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.2 (Dekarbonisierungsbonus): 48 Monate
  • Alle anderen Maßnahmen: 36 Monate

Maßnahmen, die erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums fertiggestellt werden, können nicht gefördert werden. Der Zuwendungsbescheid wird drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums unwirksam, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 unbegründet nicht eingereicht wurde. Der Bewilligungszeitraum kann von der administrierenden Stelle in Ausnahmefällen auf Antrag bis zu zweimal um jeweils bis zu zwölf Monate verlängert werden. Bei der Realisierung von Geothermieanlagen kann die Frist bis zu zweimal um jeweils bis zu 24 Monate verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen und muss vor Ablauf der Umsetzungsfrist (Ende des Bewilligungszeitraums) beantragt werden.

Wenn die Maßnahme Teil eines Transformationsplans gemäß dieser Förderrichtlinie ist, kann eine Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen die Maßnahme betriebsbereit umgesetzt werden soll, auf bis zu 60 Monate beantragt werden. Als Nachweis muss zusätzlich der Transformationsplan eingereicht werden, aus dem eine Begründung für eine Fristverlängerung hervorgeht. Die Verlängerung der Umsetzungszeit bedarf der Zustimmung der jeweils administrierenden Stelle: das BAFA im Fall eines Antrags für eine Zuschuss-Förderung, die KfW im Fall eines zinsverbilligten Kredits mit Tilgungszuschuss und die VDI/VDE-IT im Fall eines Antrags im Förderprogramm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Förderwettbewerb“.

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid beziehungsweise in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA, der KfW beziehungsweise VDI/VDE-IT (nur für die Transformationspläne) unverzüglich anzuzeigen.

9.5 Auszahlung/Verwendungsnachweis

Bei Zuschüssen ist der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen abweichend von den ANBest-P innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim BAFA beziehungsweise VDI/VDE-IT (für Transformationspläne) einzureichen.

Bei Krediten mit Tilgungszuschuss sind die Verwendungsnachweise einschließlich der erforderlichen Unterlagen spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraums auf den dafür vorgesehenen Formularen der KfW bei den Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Verwendungsnachweise sind von diesen an die KfW weiterzuleiten. Die vorgeschriebenen Vordrucke finden sich auf der Internetseite der KfW (www.kfw.de) oder können unter der kostenfreien Telefonnummer des Infocenters der KfW 08 00/5 39 90 02 angefordert werden.

Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, hat dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids beziehungsweise bei der Kreditförderung die Kündigung des Kredits zur Folge.

Die Auszahlung des Zuschusses beziehungsweise die Verrechnung des Tilgungszuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

Bei der Ermittlung der Höhe des Förderzuschusses im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises können ausschließlich Zahlungen berücksichtigt werden, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes, spätestens aber zwölf Wochen nach dessen Ablauf sowie vor Einreichung des Verwendungsnachweises getätigt wurden.

Folgende Unterlagen sind für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlich:

  • Vollständig ausgefülltes Verwendungsnachweisformular;
  • Nachweis der für die Umsetzung der Maßnahme in Rechnung gestellten Kosten;
  • Bei Förderung nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 und 5.6 ist darüber hinaus die Fachunternehmererklärung, mit der der jeweils zuständige Installateur die ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme der beantragten Investition(en) entsprechend den technischen Anforderungen der Förderrichtlinie und der einschlägigen Merk- und Informationsblätter sowie deren Anlagen bescheinigt, erforderlich;
  • Bei Förderung nach Nummer 5.4.1 ist die Bestätigung durch einen qualifizierten Energieberater zur ordnungsgemäßen Berechnung der Energieeinsparung des Vorhabens und die Einhaltung der Mindestenergieeinsparung von 15 Prozent erforderlich;
  • Bei Förderung nach Nummer 5.4.2 ist die Bestätigung durch einen qualifizierten Energieberater oder Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Einsparkonzepts erforderlich;
  • Bei Förderung nach Nummer 5.5 sind der Transformationsplan sowie Nachweise über die für die Umsetzung in Rechnung gestellten Kosten einzureichen. Näheres ist in der Anlage „Modul 5 – Transformationsplan“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie geregelt;
  • Bei Durchführung durch einen Contractor sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
  • Bestätigung durch den Contractor, dass bei Berücksichtigung der mit dem Unternehmen vereinbarten Zahlung und des bewilligten Zuschusses keine doppelte Finanzierung der Maßnahme oder von Bestandteilen der Maßnahme erfolgt;
  • vom Contractor vorzulegende Bestätigung des Contracting-Nehmers, dass die Investition beim Contracting-Nehmer durchgeführt wurde.

Das BAFA, KfW beziehungsweise VDI/VDE-IT sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

9.6 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen sowie entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benennt.

9.7 Datenschutz, Erfolgskontrolle, Monitoring

Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären,

  • zu sämtlichen mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
  • dass die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
  • dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
  • von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können;
  • zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können;
  • vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können;
  • für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden können;
  • als anonymisierte beziehungsweise aggregierte Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß dem § 91 BHO.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

Daneben gelten beihilferechtliche Veröffentlichungspflichten, etwa gemäß Artikel 9 AGVO bei Einzelförderungen über 100.000 Euro.

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.

Im Hinblick auf die zugelassenen Biomasse-Brennstoffe gemäß der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt dieser Förderrichtlinie erfolgt ein jährliches Monitoring, um eine Übernutzung der Biomasse-Brennstoffe frühzeitig zu erkennen und Gegenmaßnamen einzuleiten.

10 Geltungsdauer, Übergangsvorschrift

Diese Förderrichtlinie tritt am 15. Februar 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung der Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit vom 8. Mai 2023 (BAnz AT 25.05.2023 B2). Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet.

Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie beim BAFA oder bei VDI/VDE IT gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie geltende Fassung, auch wenn die Entscheidung der administrierenden Stelle erst nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erfolgt. Für die beihilferechtliche Beurteilung wird jedoch die AGVO in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils aktuellen Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023) angewandt und die Höhe der gewährten Förderung gegebenenfalls auf das danach zulässige Maß begrenzt. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bei der KfW gestellt wurden, gilt diese Förderrichtlinie.

Bei der KfW können Maßnahmen nach Nummer 5.4.1 sowie eine Zinsverbilligung nach Nummer 8.2.2 erst ab dem 18. April 2024 beantragt werden.

 

Anlage
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft
Energie- und Ressourceneffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

Merkblatt der KfW
Stand: 02/2024

Finanzierung von Vorhaben zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zum Einsatz erneuerbarer Energien und Strom bei der Wärmeerzeugung und zum Einsatz erneuerbarer Wärme-Technologien in der Wirtschaft.

Förderziel

Die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit (EEW) unterstützt investive Maßnahmen, die zu einer Minderung des Energie- und/oder Ressourcenbedarfs sowie zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen in Deutschland führen, durch zinsverbilligte Kredite der KfW in Verbindung mit attraktiven Tilgungszuschüssen aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Vorhaben, die die Förderbedingungen dieses Produkts erfüllen, fördert das BMWK alternativ auch über einen reinen Investitionszuschuss. Die Antragstellung für den Investitionszuschuss erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Siehe für weitergehende Informationen https://www.bafa.de/.

Es wird empfohlen, vor der Planung und Durchführung von Maßnahmen eine Energie- oder Ressourceneffizienzberatung durchzuführen. Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewährt das BAFA im Rahmen des vom BMWK finanzierten Förderprogramms „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ Zuschüsse für qualifizierte Energieeffizienzberatungen. Nähere Informationen erhalten Sie über das BAFA.

Auftraggeber und Durchführung

Die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft wird im Auftrag des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durchgeführt.

1. Antragsteller

Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind:

In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden,

  • Kommunale Unternehmen,
  • Landesunternehmen1),
  • Freiberuflich Tätige,
  • Contractoren, die in diesem Merkblatt genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen,
  • Gemeinnützige Antragsteller, sofern diese wirtschaftlich tätig sind.

Antragsteller müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

Unter einer Betriebsstätte sind die folgenden dauerhaften und ortsfesten sowie zusammenhängenden Grundstücke bzw. Stätten, die der Tätigkeit eines Unternehmens dienen, zu verstehen: die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder örtlich stehende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen.

1.1 Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen

Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25%.

1.2 Ausgeschlossene Antragsteller

  • Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe
  • Unternehmen deren Anteile überwiegend (> 50%) vom Bund gehalten werden2), wobei Anteile, die vom Bund nur vorübergehend im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen übernommen wurden, nicht berücksichtigt werden.
  • Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO. Dies betrifft insbesondere:
    • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013. Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt,
    • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
    • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 1 Absatz 4 lit. c. i.V.m. Art. 2 Nr. 18 der AGVO, also insbesondere Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragstellende, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind sowie Unternehmen, die sich in der Phase der Überwachung eines Insolvenzplans befinden. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung treffen. Abweichend davon sind Unternehmen antragsberechtigt, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

Es gibt darüber hinaus verschiedene modulspezifische Einschränkungen.

2. Gegenstand und Höhe der Förderung

Die nachfolgenden Abschnitte enthalten eine Übersicht darüber, welche technischen Maßnahmen über die Module 1 bis 6 in welcher Form gefördert werden können. Darüber hinaus sind auch die Informationen zu beachten und bindend, die in den modulspezifischen Anlagen zu diesem Merkblatt enthalten sind.

Modularer Aufbau des Förderprogramms:

  • Modul 1: Querschnittstechnologien
  • Modul 2: Prozesswärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien
  • Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
  • Modul 4: Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
  • Modul 5: Transformationsplan
  • Modul 6: Elektrifizierung von Kleinen Unternehmen

Maßnahmen, die über die Module 1 bis 4 und 6 gefördert werden, müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet bzw. durchgeführt und mindestens 3 Jahre zweckentsprechend, also wie im Antrag beschrieben, auf dem Betriebsgelände des Unternehmens, das die Förderung erhält, für eine industrielle/gewerbliche Nutzung eingesetzt werden.

Hinweise zur Verwendung des Begriffs Kosten:

Abweichend von der betriebswirtschaftlichen Definition der Bezeichnung Kosten werden bei der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) die im Rahmen einer Investition einmalig anfallenden Ausgaben und Auszahlungen für den Erwerb und die Installation von materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen als Kosten oder auch als Investitionskosten bezeichnet. Aufwendungen, die durch den laufenden Betrieb entstehen („Betriebskosten“) sind von der EEW-Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.

Bei der EEW-Förderung wird zwischen Investitionsgesamtkosten (IGK) und Investitionsmehrkosten (IMK) unterschieden:

Die Investitionsgesamtkosten umfassen sämtliche förderfähigen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme zur Verbesserung des Klimaschutzes stehen. Hierzu gehören alle für die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der geplanten Anlage, Maschine oder Ausrüstung zwingend notwendigen Kosten.

Unter den Investitionsmehrkosten ist die Kostendifferenz zwischen den IGK einer effizienten/klimafreundlichen und den IGK einer weniger effizienten/weniger klimafreundlichen aber dafür kostengünstigeren Investition zu verstehen.

Weitere Erläuterungen hierzu sind den nachfolgenden Abschnitten und auch in den Abschnitten 3.2.1 und 3.2.2 der Anlage zum Merkblatt „Modul 4“ zu finden.

Förderfähig sind in den Modulen 1 bis 4 und 6 auch die für die Umsetzung der Maßnahmen notwendigen Nebenkosten, sofern die entsprechenden Leistungen von unabhängigen Dritten erbracht werden und es sich bei den Kosten nicht um Gebühren handelt, die von einer öffentlichen Institution erhoben werden. Zu den förderfähigen Nebenkosten zählen i.d.R. folgende Leistungen, sofern diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umsetzung der eigentlichen Maßnahmen stehen:

  • Planungsleistungen,
  • Installationsarbeiten (Anlagenaufstellung, Montagearbeiten, Wanddurchbrüche, Brandschottung und Systemintegration) zur Herstellung der Betriebsbereitschaft.

Darüber hinaus kann es bezüglich der Förderung von Nebenkosten modulspezifische Besonderheiten geben.

Zu beachten sind die im Abschnitt 2.7 aufgeführten sowie die modulspezifischen Ausschlüsse von der EEW-Förderung. Beispielsweise können Eigenleistungen des Unternehmens, das die Förderung erhalten wird, nicht gefördert werden. (Abschnitt 2.7 ist zu entnehmen, was bei der EEW-Förderung unter Eigenleistungen zu verstehen ist.)

2.1 Modul 1 – Querschnittstechnologien

Das Modul 1 richtet sich ausschließlich an Kleine Unternehmen (KU) und Mittlere Unternehmen (MU). Unternehmen ohne KMU-Status (Große Unternehmen (GU)) können keine Förderung über Modul 1 erhalten.

Gefördert werden der Erwerb und die Installation/Montage folgender Anlagen bzw. Komponenten:

  • Hocheffiziente elektrische Motoren und Antriebe
  • Hocheffiziente elektrisch angetriebene Pumpen zum Transport von Flüssigkeiten
  • Hocheffiziente Ventilatoren
  • Hocheffiziente Drucklufterzeuger sowie deren übergeordnete Steuerung

Jede Anlage, für die eine Förderung beantragt wird, muss eine im Unternehmen vorhandene Anlage (Bestandsanlage) ersetzen, den gleichen Einsatzzweck wie diese Bestandsanlage erfüllen und den Anforderungen (insbesondere den Hocheffizienzkriterien etc.) entsprechen, die der Anlage zum Merkblatt „Modul 1- Querschnittstechnologien“ zu entnehmen sind.

Folgendes wird gefördert, ohne dass ein Bestandsaustausch erforderlich ist:

  • Wärmeübertrager, die zu Erschließung der Abwärme von Bestandsanlagen oder zur Wärmerückgewinnung an Bestandsanlagen eingesetzt werden. Die erschlossene Abwärme muss innerbetrieblich genutzt werden.
  • Thermische Isolierung/Wärmedämmung für Bestandsanlagen Die technischen Mindestanforderungen für Wärmeübertrager und Wärmedämmung sind in der Anlage zum Merkblatt Modul 1 „Querschnittstechnologien“ enthalten.

In Zusammenhang mit der Förderung dieser Anlagen/Komponenten können ggf. auch weitere Komponenten (beispielsweise Frequenzumrichter) mitgefördert werden.

Weitere Fördervoraussetzungen:

  • Die Bestandsanlage, die durch eine Neuanlage ausgetauscht werden oder durch Wärmeübertrager oder Wärmedämmung ergänzt werden soll, muss sich seit mindestens 5 Jahren im Bestand des Unternehmens befinden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch voll funktionstüchtig sein.
  • Die Anlagen bzw. Komponenten, die ausgetauscht werden, dürfen von dem Unternehmen, das die Förderung erhält, nicht weiterbetrieben werden. Entsprechende Nachweise (Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung, Verkaufsbeleg o.ä.) müssen zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden.
  • Das Investitionsvolumen muss mindestens 2.000 Euro pro Maßnahme betragen.

Modulspezifische Besonderheiten zur Förderung von Nebenkosten:

  • Die Nebenkosten sind bis zu folgender Höhe förderfähig: 30% der Kosten für den Erwerb der Anlage(n), für die eine Förderung beantragt wird.
  • Bei der Förderung von Wärmedämm-Maßnahmen werden die Kosten für die Planung/ Beratung und Umsetzung als Teil der Hauptkosten (also nicht als Nebenkosten) gefördert.

Höhe der Förderung:

Modul 1
– Querschnittstechnologien –

Förderquote bezogen auf die Investitionsgesamtkosten (IGK)

Große Unternehmen (GU) –
Mittlere* Unternehmen (MU) 20%
Kleine* Unternehmen (KU) 25%

  • Die Höhe der Förderung (Tilgungszuschuss) ergibt sich durch Multiplikation der Förderquote mit den Investitionsgesamtkosten.
  • Die Förderung erfolgt über Artikel 38 der AGVO.
  • Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 1 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 200.000 Euro gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.

* Es gilt die KMU-Definition der EU-Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Union.

Weitere Informationen zur Förderung über Modul 1 sind in der Anlage zum Merkblatt „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ (Bestellnummer 600 000 4386) enthalten.

2.2 Modul 2 – Prozesswärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien

Gefördert werden die Beschaffung und Errichtung/Montage folgender Wärmeerzeugungsanlagen, sofern diese zur Bereitstellung von Prozesswärme eingesetzt werden und den technischen Mindestanforderungen entsprechen, die in der Anlage zum Merkblatt „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ aufgeführt sind:

  • Solarkollektoranlagen zur direkten Gewinnung von Wärme aus Sonnenstrahlung,
  • Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren aerothermischen, geothermischen, hydrothermischen oder solaren Energiequellen entziehen und ausschließlich mit „erneuerbarem Strom“ betrieben werden. Auch die Nutzung von Abwärmequellen ist zulässig, sofern bestätigt und im laufenden Betrieb durch Messtechnik auch nachgewiesen werden kann, dass im Jahresdurchschnitt der überwiegende Anteil der Wärme den hier aufgeführten erneuerbaren Quellen entzogen wird.
  • Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie,
  • Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse,
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung/Bereitstellung von Wärme und elektrischer Energie (KWK-Anlagen) durch Nutzung von fester pflanzlicher Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie.

Modulspezifische Besonderheiten zur Förderung von Nebenkosten:

Förderfähig als Nebenkosten sind auch die Kosten für die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen.

Höhe der Förderung:

Modul 2
– Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien –

Förderquote bezogen auf die Investitionsgesamtkosten (IGK)

Große Unternehmen (GU)
Solarkollektoren, Wärmepumpen, Geothermie, KWK-Anlagen (Solarthermie, Geothermie) 40%
Biomasse-Feuerungsanlagen (einschließlich KWK-Anlagen mit Biomassefeuerung) 20%

Mittlere* Unternehmen (MU)
Solarkollektoren, Wärmepumpen, Geothermie, KWK-Anlagen (Solarthermie, Geothermie) 50%
Biomasse-Feuerungsanlagen (einschließlich KWK-Anlagen mit Biomassefeuerung) 30%

Kleine* Unternehmen (KU)
Solarkollektoren, Wärmepumpen, Geothermie, KWK-Anlagen (Solarthermie, Geothermie) 60%
Biomasse-Feuerungsanlagen (einschließlich KWK-Anlagen mit Biomassefeuerung) 40%

  • Die Höhe der Förderung (Tilgungszuschuss) ergibt sich durch Multiplikation der Förderquote mit den Investitionsgesamtkosten.
  • Die Förderung erfolgt über Artikel 41 der AGVO.
  • Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 2 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.

* Es gilt die KMU-Definition der EU-Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Union.

Weitere Informationen zur Förderung über Modul 2 sind in der Anlage zum Merkblatt „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ (Bestellnummer 600 000 4390) enthalten.

2.3 Modul 3 – Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software

Gefördert werden der Erwerb und die Installation von:

  • Energiemanagementsoftware sowie die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit dieser Software,
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) und Sensorik zum Monitoring und zur effizienten Regelung von Energie- und Materialströmen zur Einbindung in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem.

Modulspezifische Besonderheiten zur Förderung von Nebenkosten:

Zu den förderfähigen Nebenkosten zählen auch die Kosten für den Anschluss der geförderten Technologien, inklusive notwendiger baulicher Maßnahmen und die Erstellung eines Messkonzepts durch externe Dritte.

Höhe der Förderung:

Modul 3
– MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software –

Förderquote bezogen auf die Investitionsgesamtkosten (IGK)

Große Unternehmen (GU) 25%
Mittlere* Unternehmen (MU) 35%
Kleine* Unternehmen (KU) 45%

  • Die Höhe der Förderung (Tilgungszuschuss) ergibt sich durch Multiplikation der Förderquote mit den Investitionsgesamtkosten.
  • Die Förderung erfolgt über Artikel 38 der AGVO.
  • Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 3 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.

* Es gilt die KMU-Definition der EU-Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Union.

Weitere Informationen zur Förderung über Modul 3 sind in der Anlage zum Merkblatt „Modul 3 – Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software“ (Bestellnummer 600 000 4391) enthalten.

2.4 Modul 4 – Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Innerhalb von Modul 4 gibt es zwei unterschiedliche Förderungsarten, die in den beiden nachfolgenden Abschnitten 2.4.1 und 2.4.2 vorgestellt werden.

2.4.1 Basisförderung

Die Basisförderung wird, aufgrund der technischen Umsetzung, in der KfW erst ab dem 18.04.2024 beantragbar sein!

Die Basisförderung richtet sich ausschließlich an Kleine Unternehmen (KU) und Mittlere Unternehmen (MU).

Gefördert werden der Erwerb und die Installation/Montage von Anlagen, die zu folgenden Kategorien gehören:

  • Elektrisch betriebene Flurförderfahrzeuge
  • Servo-elektrisch betriebene Spritzgießmaschinen
  • Komponenten zur Optimierung von Biogas-Anlagen
  • Lackierkabinen
  • Wasserstrahlschneidanlagen
  • Laserschneider
  • Filtertürme zur dezentralen Prozessluftaufbereitung
  • Elektrisch betriebene Backöfen
  • Werkzeugmaschinen
  • Pelletpressen, Brikettierpressen
  • Geschirrspülmaschinen mit Wärmerückgewinnung oder Wärmepumpe
  • Kinoprojektoren
  • Elektrische Schweißgeräte
  • Solarien
  • Kühlmöbel für Lebensmittel

Jede Anlage/Komponente, für die eine Förderung beantragt wird, muss eine im Unternehmen vorhandene Anlage/Komponente ersetzen, den gleichen Einsatzzweck wie diese erfüllen und den Anforderungen entsprechen, die der Anlage zum Merkblatt „Modul 4“ zu entnehmen sind. Die Bestandsanlage/-komponente, die durch eine Neuanlage/neue Komponente ausgetauscht werden soll, muss sich seit mindestens 5 Jahren im Bestand und Betrieb des Unternehmens befinden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch voll funktionstüchtig sein.

Weitere Fördervoraussetzungen:

  • Der jährliche Bedarf an Endenergie wird in Folge des Anlagen-/Komponentenaustauschs um mindestens 15% reduziert.
  • Die Anlagen bzw. Komponenten, die ausgetauscht werden, dürfen von dem Unternehmen, das die Förderung erhält, nicht weiterbetrieben werden. Entsprechende Nachweise für eine ordnungsgemäße/fachgerechte Entsorgung, Veräußerung o.ä. müssen zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden.
  • Das Investitionsvolumen muss mindestens 10.000 EUR pro Maßnahme betragen.

Modulspezifische Besonderheiten zur Förderung von Nebenkosten:

  • Die Nebenkosten sind bis zu folgender Höhe förderfähig: 30% der Kosten für den Erwerb der Anlage(n), für die eine Förderung beantragt wird.
  • Bei der Förderung von Wärmedämm-Folien für die Gasspeicher von Biogasanlagen werden die Kosten für die Planung/Beratung und Umsetzung als Teil der Hauptkosten (also nicht als Teil der Nebenkosten) gefördert.
Höhe der Förderung:

Modul 4 – Basisförderung
– Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen –

Förderquote bezogen auf die Investitionsgesamtkosten (IGK)

Große Unternehmen (GU) –
Mittlere* Unternehmen (MU) 10%
Kleine* Unternehmen (KU) 15%

  • Die Höhe der Förderung (Tilgungszuschuss) ergibt sich durch Multiplikation der Förderquote mit den Investitionsgesamtkosten.
  • Die Förderung erfolgt über Artikel 38 der AGVO.
  • Die Kosten für die Erstellung des Nachweises über das Endenergie-Einsparpotenzial werden mit der gleichen Quote gefördert wie das Vorhaben, für das eine Förderung beantragt wird/wurde. Es ist aber zu beachten, dass diese Kosten nur bis zu folgender Höhe förderfähig sind:
  • Maximal 2% der Kosten für den Anlagenerwerb (einschließlich Nebenkosten)
  • Maximal 5.000 EUR
    Hinweis: Erfolgs- oder Leistungsprämien sind nicht zuwendungsfähig und können daher bei der Ermittlung des Förderbetrages nicht berücksichtigt werden.
  • Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über die Modul 4 – Basisförderung maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro gewährt werden. Dies gilt auch, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.

* Es gilt die KMU-Definition der EU-Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Union.

Weitere Informationen zur Basisförderung sind in der Anlage zum Merkblatt „Modul 4 – Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ (Bestellnummer 600 000 4471) enthalten.

2.4.2 Premiumförderung und Dekarbonisierungsbonus

Die Premiumförderung ist weitestgehend technologieoffen und umfasst sowohl Änderungen an bestehenden Systemen (Bestandsoptimierungen) als auch den Austausch von Bestandsanlagen (Austauschinvestitionen) oder die Schaffung neuer Produktionskapazitäten (Erstinvestitionen) sowie die Erweiterung vorhandener Produktionskapazitäten (Erweiterungsinvestitionen). Förderfähig sind beispielsweise:

  • Prozess- und Verfahrensumstellungen
  • Erschließung und Nutzung von Prozessabwärme
  • Energie- und/oder Ressourcen-effiziente Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte
  • Vermeidung von Energie- und/oder Ressourcenverlusten in Produktionsprozessen
  • Elektrifizierung von Prozessen

Wesentliche Fördervoraussetzungen:

  • Das THG-Einsparpotenzial eines Vorhabens muss einer der folgenden beiden Bedingungen entsprechen:
  • Das jährliche THG-Einsparpotenzial3) beträgt mindestens 30%.
    und/oder:
  • Das THG-Einsparpotenzial erreicht mindestens folgende Werte:
    • Bei Großen Unternehmen: THG-Einsparpotenzial ≥ 1.000 t CO2-Äquivalente pro Jahr
    • Bei Mittleren Unternehmen THG-Einsparpotenzial ≥ 300 t CO2-Äquivalente pro Jahr
    • Bei Kleinen Unternehmen: THG-Einsparpotenzial ≥ 100 t CO2-Äquivalente pro Jahr

Der Nachweis erfolgt über das sogenannte „Einsparkonzept“, das gemeinsam mit dem Förderantrag eingereicht werden muss. Informationen zum Thema „Einsparkonzept“ sind in Abschnitt 2.2 der Anlage zum Merkblatt „Modul 4“ enthalten, Informationen zur Ermittlung des THG-Einsparpotenzials können Abschnitt 2.3 der Anlage zum Merkblatt „Modul 4“ entnommen werden.

Hinweis: Die Antragsteller sind dazu verpflichtet, die geförderte Anlagen, Komponenten etc. so zu betreiben, wie es im Einsparkonzept beschrieben wird, und somit die berechneten jährlichen Einsparungen zu realisieren.

  • Anlagen bzw. Komponenten, die ausgetauscht werden und bei denen der Anlagenvergleich für die Ermittlung des THG-Einsparpotenzials mit der Bestandsanlage erfolgt, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch voll funktionstüchtig sein und dürfen von dem Unternehmen, das die Förderung erhält, nicht weiterbetrieben werden. Nachweise für eine ordnungsgemäß/fachgerechte Entsorgung, Veräußerung o.ä. der Bestandsanlagen/Bestandskomponenten müssen zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden.
  • Die Amortisationszeit (AZ) des Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als 3 Jahre betragen. Die Amortisationszeit entspricht dem Quotienten aus den Kosten der förderfähigen Investitionen (Einheit: [Euro]) und der Summe der zu erwartenden jährlichen Energie- und Ressourcenkosteneinsparungen (Einheit: [Euro/Jahr]). Sofern eine Maßnahme dazu führt, dass zusätzliche Einnahmen erzielt werden, sind diese bei der Amortisationszeitberechnung zu berücksichtigen. Die Kosten für die Erstellung des Einsparkonzeptes können bei der Berechnung der Amortisationszeit berücksichtigt werden.

Hinweise:

  • Für den Erwerb und die Errichtung von Anlagen, die zu den Technologie-Kategorien der Modul 4-Basisförderung oder der Förderung von Modul 1 gehören, ist keine Premiumförderung möglich. Dieser Ausschluss gilt sowohl für den Austausch von Bestandsanlagen als auch für Erst- und Erweiterungsinvestitionen. Er gilt ebenfalls für Unternehmen, die nicht den KMU-Kriterien entsprechen und somit nicht über die Basisförderung und auch nicht über Modul 1 gefördert werden können.
    Es gibt folgende Ausnahmen:
    • Für Anlagen/Komponenten, die Gegenstand der Förderung von Modul 1 sind, gilt dieser Ausschluss nicht, sofern diese nicht ein wesentlicher Teil eines Vorhabens sind.
    • Der Ausschluss bezieht sich nicht auf Wärmeübertrager. Diese können auch als Einzelmaßnahme über Modul 4 gefördert werden.
  • Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von tiefer Geothermie, KWK-Anlagen und Biomasse-Feuerungsanlagen können ausschließlich über Modul 2 gefördert werden.
  • Der Erwerb und Installation von Solarkollektoren und Wärmepumpen, die im Modul 2 förderfähig sind, können auch über die Premiumförderung gefördert werden. In diesem Fall müssen aber immer die in der Anlage zum Merkblatt „Modul 2“ enthaltenen Anforderungen (insbesondere Effizienzkriterien) eingehalten werden.

Dekarbonisierungsbonus

Für folgende Maßnahmen kann zusätzlich zur Premiumförderung ein „Dekarbonisierungsbonus“ gewährt werden:

  • Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung
  • Maßnahmen zur Elektrifizierung von Prozessen
  • Maßnahmen zur Nutzung von Wasserstoff
  • Erwerb von Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff durch Elektrolysevorgänge

In der Anlage zum Merkblatt „Modul 4“ sind detailliertere Informationen enthalten, unter welchen Voraussetzungen ein Dekarbonisierungsbonus bewilligt werden kann.

Höhe der Förderung:

Modul 4 – Premiumförderung
– Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen –
[Nicht abgedruckt]

Bei der Premiumförderung ist außerdem zu beachten, dass die Förderung nicht höher ausfallen darf, als es der sogenannte CO2-Förderdeckel zulässt. Wie anhand der folgenden Tabelle zu erkennen ist, hängt die Höhe des CO2-Förderdeckels von der Unternehmensgröße und dem THG-Einsparpotenzial der Maßnahme(n) ab, für die eine Förderung beantragt wird:

CO2-Förderdeckel

Große Unternehmen (GU)
=1.600 [EUR*Jahr/tCO2] * THG-Einsparpotenzial CO2/Jahr]

Mittlere Unternehmen (MU)
=2.200 [EUR*Jahr/tCO2] * THG-Einsparpotenzial CO2/Jahr]

Kleine Unternehmen (KU)
=2.600 [EUR*Jahr/tCO2] * THG-Einsparpotenzial CO2/Jahr]

Beantragung einer Förderung für mehrere Maßnahmen über einen Antrag

Alle in einem Förderantrag enthaltenen Maßnahmen werden als Vorhaben bezeichnet.

Enthält ein Förderantrag mehrere Maßnahmen, wird die Höhe der Förderung folgendermaßen ermittelt:

  • Bei der Beantragung einer Förderung über die AGVO werden alle in einem Antrag enthaltenen Maßnahmen über den gleichen AGVO-Artikel gefördert. Es ist dabei der AGVO-Artikel anzuwenden, der dem Charakter des Vorhabens entspricht.
  • Alle Maßnahmen werden mit der gleichen Quote gefördert. Anzuwenden ist dabei die Förderquote für die Maßnahme, die gemäß den EEW-Regularien beziehungsweise gemäß dem anzuwendenden AGVO-Artikel mit der geringsten Quote zu fördern ist.
  • Dekarbonisierungsbonus: Ist für den Charakter des Vorhabens eine Maßnahme ausschlaggebend, für die ein Dekarbonisierungsbonus gewährt werden kann, wird die Quote, über die das gesamte Vorhaben gefördert wird, entsprechend erhöht.
  • Eine in einem Antrag enthaltene technische Einzelmaßnahme kann nur gefördert werden, wenn das Verhältnis des Einsparpotenzials dieser Einzelmaßnahme im Verhältnis zum gesamten Einsparpotenzial aller im Antrag beschriebenen Maßnahmen mindestens 1% beträgt.

Maßnahmen, die technisch in Zusammenhang stehen, dürfen auf mehrere Anträge bzw. Vorhaben aufgeteilt werden, sofern Folgendes sichergestellt ist:

  • Für jede Maßnahme kann das THG-Einsparpotenzial getrennt ermittelt werden.
  • Bei der Ermittlung der jeweiligen TGH-Förderdeckel wird das Einsparpotenzial nicht mehrfach erfasst/bilanziert.

Für Maßnahmen, die technisch nicht in Zusammenhang miteinander stehen, müssen separate Förderanträge eingereicht werden.

Weitere Informationen zur Premiumförderung sind in der Anlage zum Merkblatt „Modul 4 – Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ (Bestellnummer 600 000 4471) enthalten.

2.5 Modul 5 – Transformationsplan

Ziel der Förderung von Transformationsplänen ist es, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität zu unterstützen. Zu den wesentlichen Bestandteilen der Transformationspläne, für die eine EEW-Förderung beantragt werden kann, gehört u.a. ein Katalog mit konkreten unternehmensspezifischen Maßnahmen, durch deren Umsetzung die THG-Emissionen deutlich gesenkt werden können.

Anders als bei den Modulen 1 – 4 und 6 erfolgt die Antragstellung für Transformationspläne über den Projektträger des Förderwettbewerbs VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, http://www.wettbewerb-energieeffizienz.de/.

Höhe der Förderung:

Modul 5
– Transformationsplan –

Förderquote bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten

Große Unternehmen (GU) 40%
Mittlere* Unternehmen (MU) 50%
Kleine* Unternehmen (KU) 60%

  • Die Höhe der Förderung ergibt sich durch Multiplikation der Förderquote mit den förderfähigen Gesamtkosten.
  • Der maximal mögliche Förderzuschuss beträgt 60.000 Euro pro Transformationsplan. Für Unternehmen, die in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke (IEEKN) angemeldet sind und aktiv daran teilnehmen, erhöht sich die Förderquote um 10 Prozentpunkte und der maximal mögliche Förderzuschuss erhöht sich auf 90.000 EUR.
  • Die Förderung erfolgt über Artikel 49 der AGVO.

* Es gilt die KMU-Definition der EU-Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Union.

Umfangreiche Informationen zur Förderung von Transformationsplänen sind im Infoblatt „Modul 5 – Transformationsplan“ (Bestellnummer 600 000 4934) zu finden.

2.6 Modul 6 – Elektrifizierung von Kleinen Unternehmen

Das Modul 6 richtet sich ausschließlich an Kleine Unternehmen (KU).

Es werden folgende investive Maßnahmen zur Elektrifizierung von Kleinen Unternehmen gefördert:

  • Austausch von Bestandsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, durch ausschließlich elektrisch zu betreibende Neuanlagen.
  • Umrüstung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl), oder mit aus Erdgas, fossilem Öl (Mineralöl) oder Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, so dass diese mit elektrischer Energie zu betreiben sind.

Es kann beispielsweise Folgendes gefördert werden:

  • Allgemein: Prozesswärmeerzeuger (Beispiel: Ein mit Erdgas betriebener Wärmeerzeuger wird durch eine elektrisch zu betreibende Wärmepumpe ausgetauscht.)
  • Bäckereien: elektrisch zu betreibende Öfen
  • Logistik: elektrisch zu betreibende Gabelstapler
  • Wäschereien: Waschmaschinen
  • Gastronomie: Fritteusen, Öfen, Geschirrspüler
  • Brauereien: Maische- oder Gärbehälter
  • Käsereien: Reifekammern
  • Metallverarbeitung: Härteöfen oder Galvanikanlagen

Hinweis: In Modul 6 förderfähige Maßnahmen können bei Einhaltung zusätzlicher Anforderungen ggfs. auch in den Modulen 2 oder 4 förderfähig sein.

Weitere Fördervoraussetzungen:

  • Es können nur Anlagen gefördert werden, die ausschließlich mit elektrischer Energie zu betreiben sind. Hybridanlagen, die außer mit elektrischer Energie auch noch mit einem anderen Energieträger (beispielsweise Erdgas) betrieben werden können, sind nicht förderfähig. Ausgenommen von dieser Einschränkung ist die Möglichkeit zur direkten Nutzung folgender Energiequellen/-träger:
    • erneuerbare geothermische-/hydrothermische/aerothermische Quellen
    • Sonnenstrahlung
    • Abwärme

Diese Vorgabe gilt gleichermaßen für die Förderung der Umrüstung von Bestandsanlagen.

  • Die Anlage, für die eine Förderung beantragt wird, muss eine im Unternehmen vorhandene Bestandsanlage ersetzen und den gleichen Einsatzzweck wie diese Bestandsanlage erfüllen. Die Bestandsanlage, die durch eine Neuanlage ausgetauscht werden soll, muss sich seit mindestens 5 Jahren im Bestand des Unternehmens befinden und zum Zeitpunkt der Antragstellung voll funktionstüchtig sein.
  • Die Anlagen bzw. Komponenten, die ausgetauscht werden, dürfen von dem Unternehmen, das die Förderung erhält, nicht weiterbetrieben werden. Entsprechende Nachweise für eine ordnungsgemäße/fachgerechte Entsorgung oder Veräußerung müssen zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden.
  • Anlagen, die unter die EU-Energieverbrauchskennzeichnung fallen, müssen der höchsten verfügbaren Effizienzklasse genügen.
  • Das Investitionsvolumen muss mindestens 2.000 Euro betragen.
  • Gebäudebezogene Maßnahmen, beispielsweise Heizungs- oder Lüftungsanlagen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Besondere Anforderungen für die Förderung von Wärmepumpen über Modul 6:

Für die Förderung von Luft-Wasser-Wärmepumpen in relevanter Nähe zu Wohnungen und Wohnbebauungen gelten folgende Anforderungen hinsichtlich des Lärmschutzes:

Die Geräuschemissionen eines neu installierten Außengeräts müssen die Grenzwerte der Schallleistungspegel für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013

  • bei Antragstellung ab 01. Januar 2024 um mindestens 5 dB unterschreiten.
  • bei Antragstellung ab 01. Januar 2026 um mindestens 10 dB unterschreiten.

Weitere Anforderungen an den Schutz vor schädlichen, durch Geräusche entstehenden Umwelteinwirkungen, die sich im jeweiligen Einzelfall aus der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) ergeben können, bleiben hiervon unberührt.

Alternativ zum Nachweis, dass das Außengerät die Grenzwerte der Schallleistungspegel der Ökodesign-Verordnung Nr. 813/2013 einhält, ist ein Nachweis zulässig, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden, z.B. unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Schallreduzierung.

Als relevante Nähe zu Wohnbebauungen gilt

  • für Luft-Wasser-Wärmepumpen bis 12 kW Wärmeleistung ein Abstand von 60 m vom Außengerät zur Wohnbebauung,
  • für Luft-Wasser-Wärmepumpen mit Leistung > 12 kW ein Abstand von 200 m vom Außengerät zur Wohnbebauung.

Ausschlaggebend ist der Bebauungsstand zum Zeitpunkt der Antragsstellung.

Modulspezifische Besonderheiten zur Förderung von Nebenkosten:

  • Die Nebenkosten sind bis zu folgender Höhe förderfähig: 30% der Kosten für den Erwerb der Anlage(n), für die eine Förderung beantragt wird.
  • Im Zusammenhang mit der Förderung von Wärmepumpen ist auch eine akustische Fachplanung, die unter Berücksichtigung des Leitfadens für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG erstellt wird, förderfähig.

Höhe der Förderung:

Modul 6
– Elektrifizierung von Kleinen Unternehmen –

Förderquote bezogen auf die Investitionsgesamtkosten (IGK)

Große Unternehmen (GU) –
Mittlere* Unternehmen (MU) –
Kleine* Unternehmen (KU) 33%

  • Die Höhe der Förderung (Tilgungszuschuss) ergibt sich durch Multiplikation der Förderquote mit den Investitionsgesamtkosten.
  • Die Förderung erfolgt über die De-minimis VO.
  • Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über die Modul 6 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 200.000 Euro gewährt werden. Dies gilt auch, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.

* Es gilt die KMU-Definition der EU-Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Union.

Hinweis: Für Modul 6 gibt es keine modulspezifische Anlage zum Merkblatt.

2.7 Förderausschlüsse

Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

a) Art des Unternehmens, der Maßnahme und der Finanzierung

  • Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen;
  • Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht;
  • Maßnahmen, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde;
  • Treuhandkonstruktionen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb) o zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte)

  • Maßnahmen, die über Mietkauf, Leasing, Sale- und Leaseback, Sale- und Mietkauf-Back oder ähnliche Instrumente finanziert werden.
  • Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zeugung/Aufzucht/Haltung von Tieren oder im Zusammenhang mit der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen stehen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
  • Anlagen zur Nutzung außerhalb des eigenen Betriebsgeländes, wobei Fahrzeuge im Sinne des Förderprogramms ebenfalls als Anlagen gelten;
  • Anlagen sowie Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in Netze, die sich über die Grundstücksgrenze des Standortes, in dem die Einspeisung erfolgen soll, ausdehnen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können sowie Maßnahmen zur Abwärmenutzung;
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;

b) Leistungen und Kosten

  • Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate. Davon ausgenommen sind Zertifizierungen der THG-Bilanzierung nach Nummer 5.5 der EEW-Förderrichtlinie;
  • Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie Anlagentechnik und Produkte, die vom antragstellenden Unternehmen selbst hergestellt werden. Als Eigenleistungen gelten auch
  • Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie
  • Leistungen, die von einem vom antragstellenden Unternehmen nicht ausreichend unabhängigen Unternehmen erbracht werden. Die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht ausreichend, wenn die Geschäftsführungen der beteiligten Unternehmen teilweise oder vollständig durch die gleichen Personen wahrgenommen werden.

Hinweis: In Form von Eigenleistungen erbrachte Einbau- und Montagearbeiten können zwar nicht gefördert werden, haben aber keine negativen Auswirkungen auf die Förderung des Erwerbs der einzubauenden technischen Anlagen bzw. der einzubauenden Anlagentechnik, sofern der Einbau den Vorgaben/Vorschriften entsprechend erfolgt;

  • Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des antragstellenden Unternehmens;
  • Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;

c) Prozessbezug, bauliche Maßnahmen

  • Anlagen und Komponenten, die nicht eindeutig und überwiegend einem (oder mehreren) gewerblich-industriellen Prozess(en) zugeordnet werden können und/ oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen;
  • Bauliche Maßnahmen. Hiervon ausgenommen sind bauliche Maßnahmen, die als Nebenkosten für förderfähige Maßnahmen anerkannt werden;

d) Kältemittel

  • Technische Anlagen, die Kältemittel mit einem Global Warming Potential (GWP) von mehr als 150 enthalten. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für Maßnahmen an Kältemittelkreisläufen von Kälteanlagen, die die Anforderungen des Förderprogramms hinsichtlich des GWP nicht erfüllen.
  • Hiervon ausgenommen sind Wärmepumpen, welche die in der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt aufgeführten Kriterien für Wärmepumpen erfüllen.
  • Wärmepumpen, in denen nicht ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden. (Hinweis: Diese Einschränkung gilt erst für Förderanträge, die ab dem 01.01.2027 gestellt werden.)

e) Art der Energie- und Ressourceneinsparungen

  • Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion und/oder durch die Verlagerung von Produktionsprozessen erzielt werden;
  • Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken. Hiervon ausgenommen sind:
    • Maßnahmen, die ausschließlich den Wechsel von einem fossilen auf einen erneuerbaren Energieträger oder auf elektrischen Strom betreffen;
    • Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
  • Maßnahmen, die im Unternehmen, in dem sie eingesetzt werden, keine THG-Einsparungen bewirken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung sowie Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;

f) Fossile Energieträger

  • Beschaffung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern, zu betreiben sind;
  • Die Beschaffung von bzw. Maßnahmen an Anlagen, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können;
  • Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle oder mit aus Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, außer der vollständigen Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
  • Maßnahmen, die zu einem Wechsel von einem erneuerbaren auf einen fossilen Energieträger führen;

g) EEG, KWK, Wärmenetze

  • Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
  • Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert werden.
  • Neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
  • Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
  • Wärmenetze, die nach § 18 KWKG gefördert werden können;

Darüber hinaus sind die modulspezifischen Einschränkungen zu beachten, die den entsprechenden Anlagen zum Merkblatt zu entnehmen sind.

Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste

Bei diesem Förderprogramm sind die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe zu berücksichtigen, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren: Kundenversion Paris-kompatible Sektorleitlinien (kfw.de)

2.8 Besondere Voraussetzungen für Contractingmaßnahmen

Im Fall der Förderung einer Maßnahme, die über Contracing finanziert wird, sind zusätzliche Voraussetzungen zu beachten:

  • Es muss im Rahmen der Antragstellung ein Entwurf des Contracting-Vertrags, der das Contracting-Unternehmen (= Contracting-Geber) und den Contracting-Nehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt, vorgelegt werden. Die Laufzeit des Vertrages muss mindestens den in Nummer 7.1 der Richtlinie geregelten Zeitraum des bestimmungsgemäßen Betriebs von drei Jahren abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contracting-Nehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten;
  • Vorlage einer durch das Contracting-Unternehmen und den Contracting-Nehmer unterzeichneten Erklärung, dass das Contracting-Unternehmen den Contracting-Nehmer über die geplante Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert hat;
  • Vorlage einer durch das Contracting-Unternehmen und den Contracting-Nehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 der Richtlinie zustimmen;
  • Vorlage einer durch das Contracting-Unternehmen und den Contracting-Nehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.
  • Die die für KMU geltende höhere Förderquote kann auch dann bewilligt werden, wenn der Contracting-Nehmer kein KMU ist.

2.9 Kumulierungsverbot

Für Maßnahmen, die über die Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) gefördert werden, dürfen keine weiteren öffentlichen Beihilfen des Bundes, der Länder, der Kommunen und Kreise beantragt und in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot umfasst auch Zahlungen/Vergütungen nach dem EEG und dem KWKG.

Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Regelung entfällt rückwirkend der Teilschulderlass durch den Tilgungszuschuss. Der ausstehende Kredit ist in diesem Fall nach entsprechender Kündigung einschließlich des gewährten Tilgungszuschusses vollständig zurückzuzahlen. Durch die Tilgungszuschussgewährung erlangte Zinsvorteile sind ebenfalls an die KfW abzuführen. Die erlangten Zinsvorteile berechnen sich für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Tilgungszuschusses bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des Kredits mit dem Basiszinssatz zuzüglich fünf Prozentpunkte.

Fördermittel für eine Energieberatung nach der „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ können hingegen in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Ausgaben/Kosten dürfen in diesem Fall jedoch nicht zusätzlich im Rahmen dieses Förderprogramms geltend gemacht werden.

Es ist nicht zulässig für die gleichen Maßnahmen sowohl einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW-Förderwettbewerb zu stellen.

Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.

2.10 Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

3. Ablauf einer EEW-Förderung

3.1 Antragstellung sowie Vorhabenbeginn

Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen). Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.

Grundsätzlich sind Maßnahmen, mit deren Umsetzung bereits vor der Zusage des Kredits begonnen wurde, nicht förderfähig. Als Beginn gilt bereits der rechtsgültige Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages einschließlich eines Contracting- oder Bürgschaftsvertrages. Der Abschluss von Verträgen vor Antragstellung bei der KfW gilt auch dann als förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einem Rücktrittsrecht und/oder mit einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Kreditzusage der KfW geschlossen haben.

Auf begründeten Antrag hin kann die KfW bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall eine Abweichung von dieser Regelung genehmigen. Der Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn (Bestellnummer 600 000 4500) ist bei Ihrem Finanzierungspartner einzureichen. Genehmigt die KfW einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn, kann mit der Umsetzung der Maßnahme schon vor der Zusage des Kredits begonnen werden. In diesem Fall beginnt der Bewilligungszeitraum mit Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns und es können ab diesem Zeitpunkt, auf eigenes finanzielles Risiko, Aufträge erteilt und erbracht sowie erbrachte Leistungen entlohnt werden. Die tatsächliche Förderung der beantragten Maßnahme ist immer abhängig von der abschließenden Prüfung und Bewilligung des Förderantrags.

Beratungs- und Planungsleistungen dürfen bereits vor Antragstellung in Auftrag gegeben und erbracht werden, ohne dass dies förderschädliche Auswirkungen hätte.

Nach Prüfung des Antrags wird im Falle einer Zusage die maximale Höhe des Tilgungszuschusses auf Basis der für die Maßnahme geplanten und im Kreditantrag bezifferten Investitions(mehr)kosten bestimmt. Im Falle einer Förderung über Modul 4 – Premiumförderung wird bei der Ermittlung der maximalen Höhe des Tilgungszuschusses außerdem das ermittelte CO2-Einsparpotenzial berücksichtigt.

Im gBzA-Center (www.kfw.de/gbza) können Sie durch Auswahl des gewünschten Programms und anschließender Dateneingabe die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ elektronisch abgeben. Das von Ihnen erzeugte und unterzeichnete Dokument muss dem Finanzierungspartner übermittelt werden. Über die auf dem Dokument ausgewiesene gBzA mit

Identifikationsnummer kann das Finanzierungsinstitut Ihre gespeicherten Daten in den weiteren Prozess der Antragstellung für Ihren Förderkredit einbinden.

3.2 Unterlagen

Die meisten von der KfW benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:

  • Bei Maßnahmen aus Modul 1: Produktdatenblatt bzw. Materialdatenblatt oder Herstellererklärung sowie ein Foto der Bestandsanlage.
  • Bei Maßnahmen aus Modul 2: Datenerfassungsblatt (Formularnummer 600 000 4395) und hydraulisches Anlagenschema zur beantragten Maßnahme sowie gegebenenfalls die EEG/KWKG-Verzichtserklärung.
  • Bei Maßnahmen aus Modul 3: Systemkonzept, Datenerfassungs- beziehungsweise Wirkplan und Stückliste der zu fördernden Aktoren und Sensoren.
  • Bei Maßnahmen aus Modul 4 – Basisförderung: Bestätigung, dass das erforderliche Endenergie-Einsparpotenzial erreicht wird sowie Foto der Bestandsanlage
  • Bei Maßnahmen aus Modul 4 – Premiumförderung: Die vollständig ausgefüllte Vorlage zum Einsparkonzept, welche unter nachfolgendem Link bereitgestellt wird, www.bmwk.de/einsparkonzept sowie gegebenenfalls weitere Formulare und Nachweise. Achtung: alternative Einsparkonzepte können nicht akzeptiert werden. Bei einer Förderung der Investitionsmehrkosten zusätzlich Referenzangebot für jede Maßnahme, für die eine Förderung beantragt wird.
  • Bei Maßnahmen aus Modul 6: Angebot für den Erwerb und Installation einer Anlage beziehungsweise Anlagenkomponente, die dem Vorhaben entspricht, für das eine Förderung beantragt wird sowie ein Foto der Bestandsanlage.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Definition der Europäischen Union die Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der Definition für kleine und mittlere Unternehmen (für verflochtene Unternehmen: Formularnummer 600 000 0196, für nicht verflochtene Unternehmen: Formularnummer 600 000 0095). Die Selbsterklärung verbleibt bei Ihrem Finanzierungspartner.
  • Bei Beantragung im Rahmen der beihilferechtlichen De-minimis-Regelung (Komponente 1):

Anlage De-minimis-Erklärung des Antragstellers (Formularnummer 600 000 0075) über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen. Diese verbleibt beim Finanzierungspartner.

Sofern die Antragstellung durch einen Contractor erfolgt, ist mit der Beantragung zudem ein Entwurf des Contracting-Vertrages vorzulegen, der folgende Informationen enthält:

  • eindeutige Benennung der Vertragsparteien;
  • Mindestlaufzeit des Contracting-Vertrages, die mindestens die in der Richtlinie unter 7.1 geregelten Zeitraum des bestimmungsgemäßen Betriebs abdeckt;
  • Contracting-Leistungen (beantragte Fördermaßnahmen und Förderbestandteile);
  • Erklärung des Contracting-Nehmers auf Verzicht der Geltendmachung des eigenen Förderanspruchs für das betreffende Vorhaben.

Wir behalten uns vor, weitere ergänzende Unterlagen anzufordern. Bitte beachten Sie insbesondere, dass Sie alle weiteren notwendigen Nachweise und Dokumente gemäß der jeweils gültigen „Anlage zum Merkblatt“ mindestens 10 Jahre aufbewahren und auf Anfrage der KfW zur Verfügung stellen müssen.

3.3 Sicherheiten

Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten erforderlich. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.

3.4 Kreditbetrag

  • maximal 100 Millionen Euro pro Vorhaben

Es werden bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert.

Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.

3.5 Bereitstellung

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags.
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese kann im Einzelfall verlängert werden.
  • Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 6 Monate nach dem Zusagedatum eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat berechnet.

Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

3.6 Zinssatz

  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
  • Ist die Laufzeit länger als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.

Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.

Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und Ihrem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“, Bestellnummer 600 000 0038.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

3.7 Zinsverbilligung

Bei ab dem 18.04.2024 bei der KfW eingehenden Kreditanträgen in den Modulen 1 bis 4 und 6 wird zusätzlich zu den Tilgungszuschüssen eine beihilferelevante Zinsverbilligung eingeführt. Die durch die Zinsverbilligung bewirkte Beihilfe darf jedoch zusammen mit dem Tilgungszuschuss nicht die vorgegebenen Förderintensitäten der AGVO übersteigen. Übersteigt die Gesamtförderung aus Tilgungszuschuss und Zinsverbilligung die maximal mögliche Beihilfeintensität, wird die Zinsbeihilfe auf den Tilgungszuschuss angerechnet und dieser entsprechend um die Höhe der Zinsbeihilfe gesenkt. Insbesondere wird der Tilgungszuschuss in Modul 1 sowie Modul 6 um die Zinsbeihilfe reduziert.

Die Zinsverbilligung erfolgt maximal für die ersten zehn Jahre der Kreditlaufzeit.

3.8 Laufzeit und Zinsbindung

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre

3.9 Umsetzungszeitraum

Die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird/wurde, müssen innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraumes vollständig umgesetzt werden. Der Bewilligungszeitraum endet gerechnet vom Datum der Zusage des Kredits bzw. ab Genehmigung des Antrages auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach folgender Anzahl von Monaten:

  • Realisierung von Geothermieanlagen: 48 Monate
  • Machbarkeitsstudien für die Errichtung von Geothermie-Anlagen: 24 Monate
  • Transformationsplan: 12 Monate
  • Maßnahmen, die einen Dekarbonisierungsbonus erhalten: 48 Monate
  • Alle anderen Maßnahmen: 36 Monate

Maßnahmen, die erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes fertiggestellt werden, können nicht gefördert werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf Antrag der Hausbank von der KfW in Ausnahmefällen bis zu zweimal um jeweils bis zu 12 Monate verlängert werden. Hierfür sind Angaben zum Umsetzungsstand des Vorhabens, zum Grund der Verzögerung sowie zum voraussichtlichen Ende der Maßnahmenumsetzung erforderlich. Bei der Realisierung von Anlagen zur Erschließung von tiefer Geothermie kann die Frist bis zu zweimal um jeweils bis zu 24 Monate verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen und muss vor Ablauf der Umsetzungsfrist (Ende des Bewilligungszeitraums) beantragt werden.

Wenn die Maßnahme Teil eines Transformationsplans gemäß der Richtlinie ist, kann eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die Maßnahme betriebsbereit umgesetzt werden muss, auf bis zu 60 Monate beantragt werden. Als Nachweis muss zusätzlich der Transformationsplan eingereicht werden, aus dem eine Begründung für eine Fristverlängerung hervorgeht.

Abweichungen bei der Umsetzung von der im Kreditvertrag zugesagten Maßnahme sind der KfW unverzüglich anzuzeigen und können dazu führen, dass eine Förderung nicht mehr möglich ist bzw. dass eine ausgezahlte Förderung zurückgezahlt werden muss.

3.10 Nachweis der Mittelverwendung

Nach Durchführung der Maßnahmen ist der programmgemäße Einsatz der Mittel gegenüber Ihrem Finanzierungspartner nachzuweisen und innerhalb von 12 Monaten nach Vollauszahlung des Kredits gegenüber der KfW mit der „Bestätigung nach Durchführung“, Bestellnummer 600 000 4392, wie folgt zu belegen:

  • Sie bestätigen die antrags- und programmgemäße Verwendung der Mittel.
  • Im Fall der Förderung einer Maßnahme aus Modul 2 bestätigt der Fachplaner beziehungsweise Fachunternehmer die planmäßige Durchführung des geförderten Vorhabens.
  • Im Fall der Förderung einer Maßnahme aus Modul 4 – Premiumförderung bestätigt der Energieberater beziehungsweise die Antragstellenden, sofern es über ein nach DIN EN ISO 50001 oder Eco-Management and Audit Scheme zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügt, die Umsetzung des geförderten Vorhabens gemäß Einsparkonzept.
  • Der Finanzierungspartner bestätigt den bestimmungsgemäßen Einsatz der Mittel sowie die Einhaltung aller genannten Fristen und reicht das Formular bei der KfW ein.

Eine Verlängerung der Einreichungsfrist für die „Bestätigung nach Durchführung“ ist möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der Abruffrist beantragt wird.

Als Nachweis der fachgerechten Inbetriebnahme der unter Modul 1 und/oder Modul 3 beantragten Maßnahme legen Sie dem Finanzierungspartner eine Fachunternehmererklärung vor (Formularnummer 600 000 4662 beziehungsweise Formularnummer 600 000 4663).

Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.

3.11 Tilgung

Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Danach wird der Kredit

  • vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor-genommen werden.

3.12 Tilgungszuschuss

Mit Nachweis der durchgeführten Investitionen gemäß Zusage erhalten Sie einen Tilgungszuschuss, dessen Höhe den Kapiteln 2.1 bis 2.6 entnommen werden kann. Die Gutschrift des Tilgungszuschusses erfolgt nach Anerkennung der „Bestätigung nach Durchführung“ Formularnummer 600 000 4392, durch die KfW mit Wertstellung zum Quartalsende, sofern die Prüfung bis einen Monat vor dem Quartalsende geschieht und entsprechende Haushaltsmittel aus dem laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. Andernfalls erfolgt eine Verrechnung zum nächstmöglichen Termin.

Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Anerkennung der „Bestätigung nach Durchführung“ gültigen Zusagebetrag berechnet und auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet, wodurch sich die Kreditlaufzeit entsprechend verkürzt.

Sofern zum Zeitpunkt der Wertstellung der ausstehende Kreditbetrag geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, wird der Tilgungszuschuss nur in Höhe des aktuellen Kreditbetrages verbucht. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.

3.13 Zeitraum des bestimmungsgemäßen Betriebs

Die geförderten Investitionen sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Zeitraum des bestimmungsgemäßen Betriebs).

Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition i.S.v. § 94 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraumes, ist der KfW unverzüglich anzuzeigen und hat eine Rückforderung der ausgezahlten Förderung zur Folge.

Ausgenommen hiervon ist der Eigentumsübertrag, der im Rahmen des Verkaufs eines Unternehmens erfolgt. Die geförderte Investition muss im Anschluss an den Übertrag zweckentsprechend weiterbetrieben werden.

Folgende Informationen und Bestätigungen sind der KfW vorzulegen:

  • Vollständiger Name/Adresse der beteiligten Unternehmen,
  • Angabe zum (geänderten) Standort der Maßnahme,
  • Übertragung der Rechte und Pflichten. (Zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Kreditvertrag ist eine entsprechende von beiden Unternehmen unterzeichnete Erklärung einzureichen.)

4. Beihilfe

In diesem Programm vergibt die KfW unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen Beihilfen in Form von Zinssubventionen und Tilgungszuschüssen.

Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise -höchstbeträgen sowie den Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065.

Es können Beihilfen gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 2023/2813 vom 13. Dezember 2023 (EU-Amtsblatt L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023) in Anspruch genommen werden (Komponente 1).

Diese Beihilfen können für die Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmittel genutzt werden. Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und die Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben:

  • Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 1 De-minimis-Verordnung sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf im laufenden Kalenderjahr und in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren kumuliert 300.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Einhaltung der jeweils zulässigen Beihilfehöchstbeträge sind die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 5 De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.

Es können Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-Amtsblatt L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juli 2023 (EU-Amtsblatt L 167/1 vom 30.06.2023) in Anspruch genommen werden.

Diese Beihilfen können ausschließlich für die Finanzierung von Investitionen genutzt werden. Hierbei gilt:

  • Unternehmen beziehungsweise Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind von einer Förderung ausgeschlossen. Der Förderausschluss umfasst unter anderem Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfen für bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind nicht förderfähig.
  • Darüber hinaus sind Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.
  • Es gilt die nach der jeweiligen Regelung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägige Beihilfehöchstintensität beziehungsweise der einschlägige Beihilfehöchstbetrag (Anmeldeschwelle). Die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sind zu beachten.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die KfW gemäß Artikel 9 Absatz 1 Litera c) in Verbindung mit Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dazu verpflichtet ist, Informationen über gewährte Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro zu melden. Diese werden auf einer Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Beihilfen können nach folgenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnungs-Regelung(en) beantragt werden:

  • „Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung“ gemäß Artikel 36 AGVO (Komponente 3)
  • „Investitionsbeihilfen für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen“ gemäß Artikel 38 AGVO (Komponente 4)
  • „Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung“ gemäß Artikel 41 AGVO (Komponente 5)
  • „Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte“ gemäß Artikel 46 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 11).
  • „Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft“ gemäß Artikel 47 (Komponente 10)

5. Grundsätzliche Hinweise

5.1 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des Bundes.

5.2 Vor-Ort-Kontrollen

Wir behalten uns vor, jederzeitige Vor-Ort-Kontrollen der geförderten Maßnahmen durchzuführen oder von beauftragten zuverlässigen Dritten durchführen zu lassen. Des Weiteren ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beauftragter zuverlässiger Dritter berechtigt, eine Vor-Ort-Besichtigung der geförderten Investitionsmaßnahme im Unternehmen durchzuführen.

5.3 Datenweitergabe

Mit Antragstellung verpflichten Sie sich, notwendige Daten und Informationen zum geförderten Vorhaben unter anderem für Monitoringzwecke und Evaluation bereitzustellen und auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages bekannt zu geben oder von der KfW weitergeben zu lassen. Dies schließt auch die Datenweitergabe an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen seiner Tätigkeit als Expertenstelle (Geschäftsstelle) im Auftrag des Bundes für Zwecke der Prüfung und Evaluation des Programmes (einschließlich der Prüfung einzelner Fördervorhaben) ein. Mit Antragstellung sichern Sie zu, dass mit der Übermittlung der bereit gestellten notwendigen Daten und Informationen (einschließlich der Übermittlung von Daten und Informationen an die Zuwendungsdatenbank sowie an die Expertenstelle) die Rechte und Interessen von Dritten nicht beeinträchtigt werden.

Auf Grundlage von § 44 Bundeshaushaltsordnung werden mit den im Produktmerkblatt dargelegten Maßgaben projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes).

Es gelten die Datenschutzrechtlichen Hinweise, Bestellnummer 600 000 5066, die auch vertiefende Informationen zu der Zuwendungsdatenbank des Bundes enthalten.

Die im Antrag angegebenen Daten und die Höhe der gewährten Tilgungszuschüsse werden auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Auskunftsregelungen und auf Antrag den zuständigen Finanzbehörden zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung übermittelt.

5.4 Prüfungsrecht

Dem Bundesrechnungshof werden Prüfrechte gemäß §§ 91 und 100 Bundeshaushaltsordnung eingeräumt.

5.5 Hinweis zur Subventionserheblichkeit

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mittelung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten

Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ Bestellnummer 600 000 4388.

6. Anlagen

„Anlage zum Merkblatt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Modul 1: Querschnittstechnologien“, Bestellnummer 600 000 4386

„Anlage zum Merkblatt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“, Bestellnummer 600 000 4390

„Anlage zum Merkblatt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software“, Bestellnummer 600 000 4391

„Anlage zum Merkblatt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Modul 4: Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“, Bestellnummer 600 000 4471

Ergänzend zu diesem Merkblatt und dessen Anlagen ist auf der Webseite des Förderprogramms (www.kfw.de/295) die „Liste der technischen FAQ“ (Bestellnummer 600 000 4512) zu finden, welche insbesondere Antworten auf Fragen zur Auslegung der Richtlinie und der Merkblätter beinhaltet. Das Dokument wird regelmäßig aktualisiert.

                        

1) Hiermit sind Unternehmen eines oder mehrerer Bundesländer gemeint.

2) Derartige Unternehmen gelten im Sinne des Förderprogramms nicht als private Unternehmen, sondern als öffentliche Unternehmen des Bundes.

3) Für die Ermittlung des THG-Einsparpotenzials müssen alle klimarelevanten Emissionen in die Einheit [tCO2/Jahr] umgerechnet und anschließend addiert werden. Es sind dabei die CO2-Faktoren zu verwenden, die im Informationsblatt „CO2-Faktoren“ enthalten sind. 

 

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