Richtlinie
Programmbeschreibung Künstler:innenförderung
Die geänderte Programmbeschreibung gilt ab der 64. Förderrunde und dem 17. März 2024. Für Projekte aus den Runden davor gelten die jeweiligen Programmbeschreibungen für die 61.–63. Förderrunde, die 60. Förderrunde und die 59. Förderrunde.
I Zweck
Das Programm dient der Förderung der Popularmusik in Deutschland. Es verfolgt das Ziel der Nachwuchsförderung, der Verbreitung deutscher Musik im Ausland sowie der Integrationsförderung von Personen mit Migrationshintergrund. Das Programm leistet einen Beitrag zur Standortförderung, der Förderung der Kultur und der Musikwirtschaft in Deutschland.
II Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Musiker:innen, Interpret:innen und Künstler:innenensembles (nachfolgend: ‚Künstler:innen’)
a) allein, wenn sie als solche freiberuflich künstlerisch tätig sind
oder
b) zusammen mit einem der nachfolgenden Unternehmen der Musikwirtschaft, mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung ein gültiger nachstehend genannter Vertrag besteht:
- Tonträgerunternehmen (Bandübernahme- oder Künstlerexklusivvertrag)
- Künstler:innenmanagements (Managementvertrag)
- Künstler:innenagenturen (Booking-/Agenturvertrag)
- Musikverlage (Verlagsvertrag)
Die Künstler:innen bzw. im Falle von Bands und Ensembles zumindest die Hälfte derer Mitglieder müssen nachweislich über einen Hauptwohnsitz in Deutschland verfügen.
Wer innerhalb von acht Förderrunden dreimal eine Förderung erhalten hat, ist für die folgenden acht Förderrunden, mindestens jedoch zwei Jahre, nicht mehr antragsberechtigt. Diese Regelung findet keine Anwendung für einzelne Ensemble-/Bandmitglieder, wenn sie in anderen Bands/Ensembles tätig sind.
Das mitantragstellende Unternehmen muss einen nachweislich registrierten Firmensitz im europäischen Wirtschaftsraum haben.
Die antragstellenden Künstler:innen werden im Sinne dieses Programms als Nachwuchskünstler:innen betrachtet, wenn sie bisher nicht mehr als zwei Alben veröffentlicht haben, von denen bisher keines Goldstatus erreicht haben sollte. Künstler:innen, auf die dies nicht zutrifft, sind von der Antragstellung nicht ausgeschlossen.
Die antragstellenden Unternehmen sollten seit mindestens drei Jahren am Musikmarkt tätig sein und müssen, soweit es sich um ein kaufmännisches Unternehmen handelt, entsprechend amtlich registriert sein (Gewerbe-/Handelsregisteranmeldung).
III Gegenstand
Gefördert werden
- Werkkreation, Vorproduktion und Probenzeiten
- Produktion von Audio- und audiovisuellen Aufnahmen
- Herstellung von Ton- und Bildtonträgern
- Digitalisierung
- Promotion- und Marketingmaßnahmen
- Konzertauftritte von Künstler:innen im Rahmen von Konzert- und sonstigen Veranstaltungstourneen – mindestens 60 Prozent der Auftrittstermine einer Tour müssen innerhalb Deutschlands stattfinden
jeweils einschließlich der Personalkosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorgenannten Inhalten stehen. Das Projekt kann aus einzelnen oder mehreren der vorstehenden Punkte bestehen.
Bei den Darbietungen bzw. Aufnahmen der antragstellenden Künstler:innen sollte es sich überwiegend um neugeschaffene Original Musikwerke handeln.
Nicht förderberechtigt sind Projekte, an denen mittelbar oder unmittelbar Unternehmen der öffentlichen Hand und/oder Rundfunk- und Fernsehunternehmen beteiligt sind.
Die Produktion, Aufführung und Vermarktung von Werken, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige, strafbare oder jugendgefährdende Inhalte verbreiten, ist von der Förderung ausgeschlossen.
IV Fördervolumen
Die Förderung erfolgt im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung.
Der Förderanteil ist degressiv und abhängig von der Höhe der Gesamtausgaben. Mit steigender Höhe der Gesamtausgaben nimmt der Förderanteil ab.
Bei Gesamtausgaben in Höhe von 10.000 EUR beträgt der maximal mögliche Förderanteil bis zu 60 Prozent der Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil beträgt in dem Fall mindestens 40 Prozent.
Bei Gesamtausgaben in Höhe von 75.000 EUR beträgt der maximal mögliche Förderanteil bis zu 40 Prozent der Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil beträgt in dem Fall mindestens 60 Prozent.
Die Förderleistung ist pro Projekt beschränkt auf 30.000 EUR pro Jahr. Kein:e Antrag- bzw. Mitantragsteller:in, einschließlich rechtlich selbständiger Tochterunternehmen bzw. verbundener Unternehmen i.S.d. § 15 Aktiengesetz, soll pro Jahr Nutznießer:in von Förderbeträgen der Initiative Musik von mehr als 100.000 EUR sein. Projekte mit einer beantragten Fördersumme unter 6.000 EUR finden in der Regel keine Berücksichtigung, d.h. die erforderlichen Gesamtausgaben betragen bei der Künstler:innenförderung mindestens 10.000 EUR.
V Antrag
Der Förderantrag sowie nach Bewilligung auch der Fördervertrag sind in digitaler Form bei der Initiative Musik einzureichen. Das vorgegebene Antragsformular wird im Onlineantragsportal ausgefüllt und ausschließlich online eingereicht. Art und Umfang ist dem Formular zu entnehmen.
VI Antragsunterlagen
Neben den im Förderantrag benannten Unterlagen sind dem Antrag ferner beizufügen:
- Beschreibung des Förderprojekts im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts zur professionellen Entwicklung der Künstler:innen
Künstler:in
- Vita und Kurzporträt Künstler:in
- mindestens ein aktuelles, ggf. zu Presseveröffentlichung geeignetes und freigegebenes Foto
- drei Musikbeispiele
- Videoaufnahmen (optional)
- im Falle der Antragstellung ohne Unternehmen der Musikwirtschaft Nachweis der professionellen Tätigkeit über Erfüllung von mindestens drei der folgenden Kriterien durch jeweils mindestens ein Dokument:
- Nachweis der freiberuflichen Tätigkeit als Sänger:in, Instrumentalist:in, Musikautor:in, Komponist:in oder künstlerische:r DJ oder Produzent:in (Dokument des Finanzamtes mit Steuernummer und Bezeichnung der Tätigkeit)
- Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK)
- Nachweis der Mitgliedschaft in der GEMA
- Nachweis eines aktuell gültigen Wahrnehmungsvertrages mit der GVL
- Nachweis eines aktuell gültigen Bandübernahme- oder Künstlerexklusivvertrags mit einem Label, Verlagsvertrags, Managementvertrags oder Bookingvertrags mit einer Bookingagentur (nicht Gastspielvertrag)
- Nachweis einer staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulausbildung in einem fachspezifischen künstlerisch-musikalischen Bereich
Unterlagen der Unternehmen der Musikwirtschaft im Falle von dessen Mitantragstellung:
- Kurzbeschreibung des Unternehmens
- Aktuell gültige vertragliche Vereinbarung mit Künstler:in gemäß Nr. II ‚Antragsberechtigung‘ – die Gültigkeit muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen und darf unter keinerlei Vorbehalt stehen
- Nachweis der amtlichen Registrierung des Unternehmens (Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Bescheinigung des Finanzamts über Anmeldung als Freiberufler:in mit Angabe von Steuernummer und Bezeichnung der Tätigkeit) – die Registrierung muss die Art der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von Nr. II ‚Antragsberechtigung‘ eindeutig belegen
Bei Konzerttourneen:
Bei Promotion- und Marketingmaßnahmen:
- Marketing- und Promotionplan (optional)
Detaillierte verbindliche Anforderungen an einzelne Unterlagen werden gegebenenfalls im Antragsformular im Onlineantragsportal benannt.
VII Auswahlverfahren
1. Förderentscheidungen werden durch den Aufsichtsrat der Initiative Musik bzw. ein von diesem beauftragtes Gremium getroffen. Die Anträge werden ausschließlich anhand der eingereichten Unterlagen beurteilt. Die Entscheidung des Aufsichtsrats ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
2. Kriterien sind u.a.:
- Erwartete Effekte für den Musikstandort Deutschland
- künstlerische Qualität
- Marktchancen des Repertoires und der Künstlerin bzw. des Künstlers
- Plausibilität des Förderprojekts im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts zur professionellen Entwicklung der Künstler:innen
- Live-Performance der Künstler:innen
- Umfang und Qualität des Tourneevorhabens
3. Die Förderentscheidungen werden den Antragsteller:innen durch die Geschäftsstelle der Initiative Musik per E-Mail bekannt gegeben.
VIII Dauer der Förderung
Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt ausschließlich für den Einzelfall. Sie ist einmalig und begründet keinen Anspruch auf weitere Förderung und/oder Erhöhung des Förderumfangs.
IX Schlussprüfung
Die Initiative Musik prüft nach Durchführung des Projektes, ob Durchführung und Verwendung der Fördermittel antrags- und vertragsgemäß erfolgten.