Richtlinie
Änderung der Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren
Vom 15. Januar 2015
A Allgemeiner Teil
1 Förderzweck
Die Förderung der überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) ist wesentlicher Teil einer Infrastrukturförderung im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Sie dient der flächendeckenden Grundversorgung unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung, wobei aufgrund der sich ständig verändernden Rahmenbedingungen wie der demographischen Entwicklung und des technologischen Wandels die Weiterentwicklung der ÜBS zu multifunktionalen Berufsbildungszentren mit Blick auf das lebenslange Lernen ermöglicht werden soll. Diese multifunktionale Nutzung erfolgt im Sinne einer stärkeren Berücksichtigung der Erfordernisse neuer Berufsfelder und Märkte. Zudem kann auf diese Weise ein Beitrag zur nachhaltigen Sicherung des Fachkräftebedarfs in Deutschland geleistet werden.
Mit der Förderung soll eine adäquate Infrastruktur der ÜBS durch Modernisierung bzw. Umstrukturierung gewährleistet und an die veränderten bildungspolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Darüber hinaus wird die Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren sowie in einer weiteren Stufe die Entwicklung von Leitprojekten, Transferstrategien und Qualifizierungskonzepten durch Kompetenzzentren gefördert. Damit soll ein flächendeckendes Netz von zeitgemäßen, nachfrageorientierten Bildungsdienstleistern angelegt werden, das für den Transfer neuer Technologien und Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung sorgt. Die Kompetenzzentren greifen dabei insbesondere betriebliche Qualifizierungsbedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) auf.
Die Förderung aus den Haushalten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) verfolgt den Zweck,
1. die Ausbildungsfähigkeit vor allem kleiner und mittlerer Betriebe sowie die beruflichen Zukunftschancen von Auszubildenden durch entsprechende moderne pädagogische Förderkonzepte im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags zu unterstützen (Teil B Nummer 1);
2. durch geeignete Maßnahmen zur Förderung der Fort- und Weiterbildung die selbsttragenden Wachstumskräfte von
KMU in jeder Hinsicht zu stärken und durch eine breit angelegte Innovationsstrategie ihre Zugangschancen auf allen
Märkten – auch auf den zukunftsorientierten Exportmärkten – nachhaltig zu verbessern (Teil B Nummer 2).
2 Rechtsgrundlagen
Diese Förderrichtlinien werden als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen. Für die Durchführung der Förderung von ÜBS sowie für die Unterstützung der Planung, Errichtung und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen ist unter anderem § 90 Absatz 3 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) anzuwenden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) sowie gegebenenfalls die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO (ZBau) mit den Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide.
Soweit die der Förderung nach diesen Richtlinien zugrunde liegenden Maßnahmen nicht im Rahmen des staatlichen Ausbildungsauftrags durchgeführt werden, wird die Förderung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 vom 26.6.2014, S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt.
3 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind:
- die Modernisierung bzw. Umstrukturierung von ÜBS,
- die Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren.
4 Zuwendungsempfänger
4.1 Antragsberechtigt sind
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts,
die Träger von Berufsbildungsstätten sind.
4.2 Antragsberechtigt sind auch Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts organisierten Mitglieder überbetriebliche Berufsbildung durchführen.
4.3 Nicht antragsberechtigt sind insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, und sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, soweit diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Förderfähig sind nur Maßnahmen, die unmittelbar der Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen und Maßnahmen, die eine Berufsausbildung oder einen Berufsabschluss vorbereiten, ermöglichen oder unterstützen. Diese Maßnahmen müssen der Anpassung der Bildungsstätte an den technischen Fortschritt dienen.
5.2 Die Förderung setzt im Regelfall eine Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Länder und der Verbände voraus.
5.3 Es ist erforderlich, dass sich der Antragsteller und grundsätzlich auch das Land, in dem sich die Bildungsstätte befindet, an den Gesamtausgaben des Vorhabens beteiligen.
Der Antragsteller hat einen seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden angemessenen Eigenanteil zu leisten. Dieser muss mindestens 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, in Fördergebieten, die durch den jeweils geltenden Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ festgelegt sind („strukturschwache Regionen“), mindestens 10 %.
Zur Ermittlung des Eigenanteils hat der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse im Antragsverfahren offenzulegen.
5.4 Das Land, in dem sich die ÜBS oder das Kompetenzzentrum befindet, muss sich mit mindestens 15 %, in strukturschwachen Regionen mit mindestens 10 %, an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. Dies gilt nicht, wenn der Landesanteil ganz oder teilweise vom Antragsteller übernommen wird und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des finanziellen Engagements des Landes für alle bisherigen und künftigen gemeinsam geförderten investiven ÜBS-Projekte eine Kompensation festgestellt werden kann.
5.5 Die Förderung setzt grundsätzlich eine 75 %-ige, in begründeten Ausnahmefällen eine mindestens 50 %-ige Auslastung der Bildungsstätte voraus.
5.6 Maßnahmen mit Gesamtausgaben von weniger als 50 000 € sind grundsätzlich nicht förderfähig.
5.7 Das geförderte Vorhaben muss eindeutig von sonstigen Ausgaben des Trägers abgegrenzt sein.
5.8 Bei Förderungen, die nach Maßgabe der AGVO gewährt werden, muss der Antragsteller den schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für die Maßnahme gestellt haben, um gemäß Artikel 6 AGVO den Anreizeffekt zu belegen.
5.9 Förderungen nach Maßgabe der AGVO können nicht gewährt werden an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 AGVO).
5.10 Nach Maßgabe der AGVO erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der EU-Kommission geprüft werden.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.1 Allgemeines
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung (Projektförderung auf Ausgabenbasis) gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
6.2 Fördersätze
Die Höhe des Zuschusses aus Mitteln des Bundes beträgt
- bei der Förderung von ÜBS bis zu 45 %, bei Vorhaben in strukturschwachen Regionen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- bei der Förderung von Kompetenzzentren bis zu 50 %, bei Vorhaben in strukturschwachen Regionen bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Soweit die Förderung nach Maßgabe der AGVO gewährt wird, sind die maßgeblichen Schwellenwerte und Beihilfeintensitäten der AGVO zu beachten. Für Förderungen nach Maßgabe der AGVO gelten die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 AGVO.
6.3 Investitionen
Es können Investitionen gefördert werden, die der Schaffung, Modernisierung, Umstrukturierung oder Ausstattung notwendiger, funktionstüchtiger Werkstätten, Unterrichtsräume, Verwaltungsräume und sonstiger Räumlichkeiten dienen. Vorrangig gefördert werden Investitionen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung dienen. Nur mittelbar der Aufgabenerfüllung dienende Investitionen (z. B. Internate) können im Einzelfall gefördert werden, wenn sie für die Funktionsfähigkeit der ÜBS erforderlich sind und keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
Für neue und neu geordnete Ausbildungsberufe können nach besonderer Prüfung zusätzliche Kapazitäten gefördert werden, einschließlich des sich daraus ergebenden Fort- und Weiterbildungsbedarfs.
Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für
- Maßnahmen der Bauunterhaltung und Instandsetzungen,
- Verwaltungstätigkeit,
- Finanzierung,
- Verbrauchsmittel und laufende Betriebskosten,
- Unterrichtsmaterial,
- Umzug.
6.4 Personal- und Sachausgaben beim Aufbau eines Kompetenzzentrums
Zusätzlich können Personal- und Sachausgaben gefördert werden, jedoch nur, soweit sie dem Auf- und/oder Ausbau eines Kompetenzzentrums oder der Durchführung eines Leit- bzw. eines Folgeprojekts nach den Teilen B Nummer 1.3.2 und B Nummer 1.3.4 dienen.
Die Förderung von Personalausgaben ist nur möglich für
- Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen,
- zusätzliches oder freigestelltes Personal, für das eine Nachbesetzung erfolgt,
- gemessen an der zu erledigenden Aufgabe hinreichend qualifiziertes Personal.
Zur Bemessung der Personalausgaben werden Pauschalsätze nach den jeweils geltenden Richtlinien des BMBF festgelegt. Die Pauschalsätze legen Obergrenzen für die Personalausgabenförderung fest.
Sachausgaben, die dem allgemeinen Geschäftsbedarf zuzuordnen sind, sind zu einem Pauschalsatz von 10 % der notwendigen Personalausgaben zuwendungsfähig. Ausgaben für Reisen sind nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes zuwendungsfähig.
Honorar- und Sachausgaben für Auftragsvergaben an Dritte im Rahmen von Leistungen für das Kompetenzprojekt, die vom Antragsteller nicht selbst erbracht werden können, sind in begründeten Fällen förderfähig.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Zweckbindungsbestimmungen
7.1.1 Die Zweckbindungsfrist für geförderte Neu- und Erweiterungsbauten beträgt 25 Jahre, für andere bauliche Maßnahmen mindestens 10 Jahre, für Ausstattungsgegenstände in der Regel fünf Jahre. Die Zweckbindungsfrist soll notwendigen Umstrukturierungen und Konzentrationsprozessen nicht entgegenstehen.
7.1.2 Bund und Länder behalten sich vor, den Wert der geförderten Objekte in die Beurteilung der Vermögensverhältnisse bei weiteren Zuwendungen einfließen zu lassen. Der Wert von Liegenschaften ist hierfür durch die Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu ermitteln.
7.1.3 Um eine zweckentsprechende Verwendung zu gewährleisten, können vom Zuwendungsempfänger vertragliche Regelungen oder Satzungsregelungen, insbesondere zur Sicherstellung einer langjährigen Nutzung und Auslastung, verlangt werden.
7.2 Mitteilungs- und Nachweispflichten
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bis Ende Februar eines jeden Jahres nach Maßgabe des Zuwendungsgebers nachzuweisen, dass die Bildungsstätte und die geförderten Investitionen im abgelaufenen Jahr entsprechend dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt wurden.
Bei Kompetenzzentren werden während der Projektlaufzeit Zwischen- und Abschlussberichte gefordert. Zusätzlich sind bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach Projektabschluss Berichte zur Verwertung und Nachhaltigkeit der entstandenen Produkte vorzulegen.
7.3 Umnutzung
Die Umnutzung einer aus Mitteln des Bundes geförderten ÜBS oder eines Kompetenzzentrums ist innerhalb der Zweckbindungsfrist nur im Einvernehmen der Zuwendungsgeber möglich. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die ursprünglich festgelegte Nutzung nicht mehr möglich ist. Er hat einen neuen Nutzungsplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Bildungsauftrag weiterhin erfüllt wird.
B Besonderer Teil
Die Förderung wird grundsätzlich von einer Stelle durchgeführt. Für Vorhaben im Sinne des Teils B Nummer 1 ist das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), für Vorhaben im Sinne des Teils B Nummer 2 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.
1 Förderung von ÜBS und Kompetenzzentren im Zuständigkeitsbereich des BMBF
1.1 Fördervoraussetzungen bei ÜBS mit dem Schwerpunkt „Ausbildung“
1.1.1 Gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ergänzende überbetriebliche Berufsausbildung (ÜBA) an Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach dem BBiG oder der Handwerksordnung vermittelt wird. Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlich oder überwiegend außerbetriebliche Berufsausbildung durchgeführt wird oder die überwiegend dem Zweck eines einzelnen Unternehmens dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
1.1.2 Der Anteil der ÜBA am Vorhaben muss überwiegen.
1.1.3 Bei der Umstrukturierung von ÜBS muss der Anteil an ÜBA nach Abschluss der Umstrukturierung überwiegen.
1.1.4 Maßnahmen, die eine Berufsausbildung vorbereiten, ermöglichen oder unterstützen, z. B.: Berufsorientierungsmaßnahmen nach der Förderrichtlinie des BMBF sind der ÜBA zuzurechnen, wobei diese gegenüber der ÜBA nicht überwiegen dürfen. In begründeten Ausnahmefällen können auch außerbetriebliche Maßnahmen der ÜBA zugerechnet werden, wobei diese gegenüber der ÜBA nicht überwiegen dürfen.
1.2 Fördervoraussetzungen bei Kompetenzzentren nach dem Förderkonzept des BMBF
1.2.1 Die Förderung von Kompetenzzentren durch BMBF/BIBB verfolgt das Ziel, die Qualität der beruflichen Bildung zu steigern und sie kontinuierlich neuen technologischen und sozioökonomischen Anforderungen anzupassen. ÜBS als Kompetenzzentren nach dem Förderkonzept des BMBF haben die Aufgabe, innovative berufspädagogische Konzepte zu entwickeln, Qualifizierungsmaßnahmen für die Anwendung neuer Technologien und Verfahren zu erarbeiten und den Transfer von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in die betriebliche Ausbildungspraxis zu unterstützen.
1.2.2 Die Förderung der Weiterentwicklung einer ÜBS zu einem Kompetenzzentrum setzt einen fachlichen Schwerpunkt und die Exzellenz der Bildungsstätte auf diesem Gebiet voraus.
1.2.3 Die Förderung der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren setzt eine koordinierte Abstimmung und Planung der Wirtschaft zu Standort und Fachrichtung der einzelnen Kompetenzschwerpunkte voraus (Standort- bzw. Netzwerkplan).
1.2.4 Die ÜBS, die eine Förderung ihrer Weiterentwicklung zu einem Kompetenzzentrum beantragt, hat ein Umsetzungskonzept vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die im Förderkonzept „Überbetriebliche Berufsbildungsstätten“ des BMBF (Teil III) von 2001 genannten Anforderungen erfüllt werden.
1.2.5 Die Sicherung der Nachhaltigkeit der Leistungen als Kompetenzzentrum ist durch ein Geschäftsmodell nachzuweisen.
1.2.6 Die von den Kompetenzzentren mit öffentlicher Förderung entwickelten Produkte („Leit-“ und „Qualifizierungsprojekte“) sollen an ÜBS und andere Interessenten entgeltlich weitergegeben werden und so die Qualität der beruflichen Bildung nachhaltig und in der Breite verbessern. Bei einem Erwerb dieser Produkte durch ÜBS gelten für diese die Vorschriften von den Teilen A Nummer 5.6 und B Nummer 3 nicht. Die Ausgaben hierfür sind bis zur Höhe der Herstellerkosten (des Kompetenzzentrums) auf formlosen Antrag hin förderfähig. Der Erlös ist vom veräußernden Kompetenzzentrum für Zwecke der beruflichen Bildung einzusetzen.
1.3 Förderdauer bei Kompetenzzentren nach dem Förderkonzept des BMBF
1.3.1 Die Weiterentwicklung einer ÜBS zu einem Kompetenzzentrum (Aufbauphase) wird durch die Bezuschussung von Personal- und Sachausgaben für längstens vier Jahre gefördert.
1.3.2 Im Rahmen eines weiteren Antragsverfahrens können nach Abschluss der Aufbauphase und erfolgreicher Evaluation Personal- und Sachausgaben für bis zu drei weitere Jahre bezuschusst werden zur Entwicklung von Leitprojekten im Bereich der beruflichen Bildung. Diese Entwicklungsarbeiten müssen im Zusammenhang mit dem fachlichen Schwerpunkt des Kompetenzzentrums stehen und Neuheitscharakter haben.
1.3.3 Eine ÜBS, die die Anforderungen an ein Kompetenzzentrum bereits teilweise erfüllt, kann nach einer verkürzten Aufbauphase oder parallel zum Aufbau der noch fehlenden Strukturen bereits bei der Entwicklung eines Leitprojekts gefördert werden.
1.3.4 In besonders begründeten Einzelfällen können unter den Voraussetzungen des Teils B Nummer 1.3.2 auf maximal zwei Jahre befristet Personal- und Sachausgaben bezuschusst werden zur Realisierung von Folgeprojekten, die dem Wissenstransfer bzw. der Qualifizierung dienen und für die Anpassung der beruflichen Qualifikation an den technologischen Fortschritt unabdingbar sind.
1.3.5 Soweit der Zuwendungsempfänger eine eingetretene Verzögerung nicht zu vertreten hat, ist in Ausnahmefällen eine kostenneutrale Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zu einem Jahr möglich.
1.4 Besondere Bestimmungen
1.4.1 Bundeseinheitliche und, soweit solche nicht bestehen, landeseinheitliche oder vom BIBB genehmigte Lehrpläne sind zu beachten. Die Lehrinhalte sind mit den beruflichen Schulen aufgrund der bundeseinheitlichen Rahmenlehrpläne abzustimmen. Für andere Maßnahmen der beruflichen Bildung als ergänzende überbetriebliche Ausbildung müssen vergleichbare Unterweisungspläne zu Grunde gelegt werden.
Der Träger hat zur Absicherung der Lernortkooperation zwischen Betrieben, Berufsschulen und ÜBS bzw. Kompetenzzentren einen Koordinierungsausschuss zu bilden, in dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vertreter der Berufsschulen mit gleichen Stimmanteilen vertreten sind. Der Ausschuss ist auch bei Haushalts- und Personalangelegenheiten anzuhören. Seine Beschlüsse können den Träger weder in finanzieller noch in personeller Hinsicht binden. Ist der Träger eine öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft oder eine andere nach BBiG für die Berufsbildung zuständige Stelle, so kann der bei ihr bestehende Berufsbildungsausschuss die Funktion des Koordinierungsausschusses mit übernehmen.
1.4.2 Bei juristischen Personen des privaten Rechts soll sich die zuständige Stelle nach BBiG an der Trägerschaft der ÜBS beteiligen.
1.4.3 Die Empfehlungen des Hauptausschusses des BIBB über die Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen in ÜBS vom 28. Juni 2002 sind zu beachten.
2 Förderung von ÜBS und Kompetenzzentren im Zuständigkeitsbereich des BMWi
2.1 Fördervoraussetzungen für ÜBS mit Schwerpunkt in Fort- und Weiterbildung
2.1.1 Gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, in denen Maßnahmen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel eines verbesserten Technologie-, Forschungs- und Innovationsmanagements für KMU der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt werden. Träger von Berufsbildungsstätten, die überwiegend dem Zweck eines Unternehmens dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
2.1.2 Der Anteil der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Vorhabens, für das die Förderung beantragt wird, muss überwiegen.
2.1.3 Bei der Umstrukturierung von ÜBS muss der Anteil an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Abschluss der Umstrukturierung überwiegen.
2.2 Technologieorientierte Kompetenzzentren nach den Fördergrundsätzen des BMWi
2.2.1 Die Förderung von technologieorientierten Kompetenzzentren durch BMWi/BAFA hat das Ziel, durch einen intensiven Austausch von Innovation und Wissen den Technologietransfer und die Innovationskompetenz von KMU der gewerblichen Wirtschaft zu steigern. ÜBS als technologieorientierte Kompetenzzentren haben die Aufgabe, moderne Qualifizierungs- und Managementkonzepte zu entwickeln und in die betriebliche Praxis zu integrieren.
2.2.2 Die Förderung der Weiterentwicklung zu einem technologieorientierten Kompetenzzentrum erfordert eine fachliche Schwerpunktbildung der ÜBS.
2.2.3 Die Förderung der Weiterentwicklung von ÜBS zu technologieorientierten Kompetenzzentren setzt eine koordinierte Abstimmung und Planung der Wirtschaft zu Standort und Fachrichtung der einzelnen Kompetenzschwerpunkte voraus (Standort- bzw. Netzwerkplan).
2.2.4 Mit dem Antrag auf Förderung zu einem technologieorientierten Kompetenzzentrum ist ein Umsetzungskonzept vorzulegen, aus dem sich eine Umsetzungsstrategie und die Nachhaltigkeit des Projekts ergeben.
2.2.5 Bei der Weiterentwicklung einer ÜBS zu einem technologieorientierten Kompetenzzentrum werden einmalig für die Dauer von bis zu vier Jahren Personal- und Sachausgaben gefördert. Soweit der Zuwendungsempfänger eine eingetretene Verzögerung nicht zu vertreten hat, ist in Ausnahmefällen eine kostenneutrale Verlängerung des Bewilligungszeitraums um bis zu einem Jahr möglich.
3 Verfahren
3.1 Allgemeines
Über die Förderzuständigkeit entscheidet die überwiegende Nutzung des Vorhabens, für das Fördermittel beantragt werden. Grundlage für die Prüfung der Förderzuständigkeit (BMBF bzw. BMWi) ist der Inhalt der Kurse (Ausbildung bzw. Weiterbildung) und deren Dauer in vollen Stunden. Hierbei ist sowohl die Tagesnutzung als auch die Abendnutzung in Stunden zu berücksichtigen. Bei Fördervorhaben von besonderer Bedeutung oder Gesamtausgaben von mehr als 10 Mio. € ist eine gemeinsame Förderung möglich.
3.2 Vorverfahren
3.2.1 Geplante Vorhaben werden abhängig vom Schwerpunkt der Maßnahme nach den Teilen B Nummer 1 oder B Nummer 2 dem BIBB oder dem BAFA als Bewilligungsbehörde angezeigt. Das Vorhaben ist auch der zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Bei Maßnahmen in der Zuständigkeit des BIBB sollen die zuständigen Stellen nach dem BBiG informiert werden. Beinhaltet der Antrag gleiche Anteile an Aus- sowie Fort- und Weiterbildung, ist dies im Antrag kenntlich zu machen. Die Bewilligungsbehörden entscheiden einvernehmlich, wer das Vorhaben betreut.
3.2.2 In der Anzeige ist das Vorhaben kurz zu beschreiben, die Nutzungsanteile, die voraussichtlichen Kosten einschließlich der vorgesehenen Finanzierung sowie Beginn und Dauer des Vorhabens sind darzustellen.
Anzeigen über die Planung der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren sowie von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten sind mit einer Projektskizze zu versehen.
3.2.3 Die Bewilligungsbehörden beraten Förderinteressenten, ob das angezeigte Vorhaben grundsätzlich für eine Förderung in Betracht kommt. Hierzu können Stellungnahmen der zuständigen Stellen, der betroffenen Fachverbände, der zuständigen Spitzenorganisationen der Wirtschaft oder sonstiger Dritter eingeholt werden.
3.2.4 Die Bewilligungsbehörde prüft die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens und stimmt sich mit den am Verfahren beteiligten Förderbehörden über eine mögliche Förderung ab. Die zuständige oberste Landesbehörde soll sich insbesondere zu Art und Umfang einer finanziellen Beteiligung des Landes äußern. Wird die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens festgestellt, kann zur Prüfung des Bedarfs, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens sowie zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten ein Gutachter eingeschaltet werden.
3.2.5 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die Bauverwaltung als die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie der Richtlinien zur Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zu beteiligen. In Abstimmung mit den anderen Zuwendungsgebern wird das Bau- und/oder Raumprogramm durch Bescheid anerkannt. Auf der Grundlage des anerkannten Raumprogramms können die Bauunterlagen erstellt werden. Die Anerkennung des Raumprogramms stellt keine Zusicherung auf Erteilung eines Zuwendungsbescheids zur Förderung des Vorhabens dar.
3.3 Bewilligungsverfahren
3.3.1 Nach Vorlage des Gutachtens ist der Formantrag mit den erforderlichen Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind eine aktuelle Vermögensübersicht, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Jahresabschluss des Vorjahrs zur Prüfung der Liquidität sowie bei Bedarf eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Vorhaben beizufügen. Weitere Unterlagen können durch die Bewilligungsbehörde jederzeit gefordert werden.
3.3.2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob das geplante Vorhaben die Fördervoraussetzungen erfüllt und stellt mit den anderen Zuwendungsgebern das Einvernehmen her. Bei Vorhaben des BIBB wird die zuständige Stelle nach dem BBiG beteiligt, wenn sie nicht selbst Antragsteller ist.
3.4 Verfahren bei vorzeitigem Vorhabenbeginn
Die Bewilligungsbehörde kann schon vor Abschluss des Hauptverfahrens in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise auf schriftlichen Antrag die Zulassung zum vorzeitigen Beginn des Vorhabens erteilen. Hierzu bedarf es der entsprechenden gutachterlichen und gegebenenfalls baufachlichen Stellungnahmen.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn kann nur im Einvernehmen mit den anderen Zuwendungsgebern erteilt werden und begründet keinen Anspruch auf eine Bewilligung von Bundesmitteln. Insofern trägt der Antragsteller hierfür das Risiko.
3.5 Sonstige Bestimmungen
3.5.1 Die Inanspruchnahme der geförderten Maßnahmen darf nicht an eine bestimmte Organisationszugehörigkeit der Betriebe, der Teilnehmer oder Interessenten gebunden sein.
3.5.2 Kooperationen mit privaten Partnern dürfen den Bildungsauftrag der ÜBS, den Status der Gemeinnützigkeit des geförderten Trägers und die Rechte des Zuwendungsgebers nicht beeinträchtigen und müssen mit dem Wettbewerbsrecht und dem EU-Beihilferecht vereinbar sein.
C Inkrafttreten
Diese Änderungen der Gemeinsamen Richtlinien vom 24. Juni 2009 (BAnz. S. 2353) treten mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.