Förderprogramm

Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk (Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

Mohrenstraße 20/21

10117 Berlin

Tel: 030 20619327

Fax: 030 2061959327

Zentralverband des deutschen Handwerks

Weiterführende Links:
ZDH: Überbetriebliche Unterweisung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie für Auszubildende des Handwerks überbetriebliche Unterweisungen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Lehrgangs- und Unterbringungskosten erhalten.

Volltext

Der Bund unterstützt Sie als Anbieter von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU). Sie bekommen einen Zuschuss für Ihre Lehrgänge, die Sie für Lehrlinge in der Fachstufe (vom 2. bis 4. Ausbildungsjahr) durchführen.

Sie erhalten die Zuschüsse als Festbetrag je Auszubildenden und Lehrgang oder Lehrgangswoche. Damit können Sie bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis zur Hälfte der notwendigen Unterbringungskosten finanzieren.

Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen und die von ihnen anerkannten Berufsbildungseinrichtungen legen der zuständigen Handwerkskammer jedes Jahr bis zum 1.10. einen Antrag für das folgende Jahr vor.

Die Handwerkskammer fasst diese Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen und legt ihn bis zum 1.11. dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) vor.

Der ZDH prüft die Anträge der Handwerkskammern, fasst sie zusammen und beantragt bis zum 30.11. bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Gesamtsumme für das Folgejahr.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind die Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung im Handwerk.
  • Erstzuwendungsempfänger ist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Dieser reicht die Zuwendung an die Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger weiter. Diese können die Zuwendungsmittel an die Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung weiterleiten.

Veranstalter können sein:

  • Handwerkskammern
  • Fachverbände des Handwerks
  • Kreishandwerkerschaften
  • Handwerksinnungen
  • von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen

Ihre Lehrgänge finden in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks, in anderen von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen oder anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer als Ganztageslehrgänge statt.

Ihre Lehrgänge entsprechen den Unterweisungsplänen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Die Auszubildenden werden in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) unterrichtet, ihre Ausbildungsverträge sind in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer und ihr Ausbildungsbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen.

Die Ausbilder müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

Ein Lehrgang ist in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchzuführen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU)

Vom 1. Dezember 2020

1. Zuwendungszweck

1.1 Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es liegt deshalb im Interesse von Unternehmen und Arbeitnehmern, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen.

Ausbildungsbetriebe des Handwerks verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.

Die Zuschüsse werden zur Entlastung der Ausbildungsbetriebe des Handwerks von Kosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gewährt und dürfen bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten betragen.

1.2 Mit der Förderung werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

Stärkung beziehungsweise Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft und -fähigkeit der Handwerksbetriebe durch

  • Systematische Vertiefung der beruflichen Fachbildung in produktionsunabhängigen Werkstätten;
  • Anpassung der Berufsausbildung an technologische und wirtschaftliche Entwicklungen;
  • Sicherung eines einheitlich hohen Ausbildungsniveaus unabhängig von der Ausbildungsfähigkeit oder Spezialisierung des einzelnen Handwerksbetriebs

als Ergänzung zur betrieblichen Ausbildung.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung für Auszubildende der Fachstufe (zweites bis viertes Ausbildungsjahr). Nur bei nachgewiesener oder von der Handwerkskammer bestätigter Fachstufenreife sind im Einzelfall Ausnahmen zulässig.

Den Lehrgängen sind die vom BMWi anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Leibniz Universität Hannover im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Handwerks erarbeitet. Den fachlich zuständigen Gewerkschaften ist die Mitwirkung anzubieten. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) legt dem BMWi die Unterweisungspläne einschließlich der Durchschnittskostenpläne zur Anerkennung vor.

Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend.

2.2 Die Lehrgänge sind in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks als Ganztageslehrgänge durchzuführen. Sofern die Maßnahmen nicht in Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist die Durchführung auch in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer möglich.

2.3 Die Ausbildenden müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Näheres ist im Leitfaden (siehe Abschnitt 7) geregelt.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Erstzuwendungsempfänger ist der ZDH. Dieser ist nach Abschnitt 5 Nummer 7 verpflichtet, die Zuwendung in voller Höhe an die Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger weiterzureichen. Diese können die Zuwendungsmittel nach Abschnitt 5 Nummer 6 an die Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung weiterleiten.

3.2 Letztzuwendungsempfänger sind die Veranstalter der Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung. Mit den erhaltenen Zuwendungsmitteln entlasten sie die Ausbildungsbetriebe des Handwerks (mittelbar Begünstigte) von den Kosten der überbetrieblichen Unterweisung. Veranstalter können sowohl Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger als auch als Drittzuwendungsempfänger Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter) sein.

3.3 Der Veranstalter hat die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung teilnehmen, über die Förderung durch das BMWi zu unterrichten.

3.4 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, für die ihr gesetzlicher Vertreter eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben hat oder zu deren Abgabe verpflichtet ist.

3.5 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (siehe Abschnitt 5) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

4 Art und Umfang der Förderung

4.1 Zu den vom BMWi mit den Unterweisungsplänen anerkannten Lehrgangskosten und den notwendigen Unterbringungskosten werden im Wege der Projektförderung nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten werden als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgang – in den Bauberufen je Teilnehmer und Lehrgangswoche – und die Zuschüsse zu den Unterbringungskosten als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgangswoche gezahlt (Festbetragsfinanzierung).

4.1.1 Die Zuschüsse werden nur für Auszubildende in der Fachstufe gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.

4.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden.

4.2.1 Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind zeitnah nachzuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit nachweislich vermittelt wird.

4.3 Die Höhe der Zuschusspauschalen zu den Lehrgangskosten und zu den Unterbringungskosten wird durch das BMWi festgelegt.

4.4 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der oder die Auszubildende regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.

4.5 Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen, die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für den Auszubildenden oder die Auszubildende während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für die Unterbringung entstanden sind.

5 Antrags- und Bewilligungsverfahren

5.1 Bewilligungsbehörde ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 411
Frankfurter Straße 29–35
65760 Eschborn
Internet: www.bafa.de

5.2 Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen legen der zuständigen Handwerkskammer bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr nach Anlage 1 vor.

5.3 Die Handwerkskammer fasst die von ihr geprüften Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag nach Anlage 1 zusammen und legt diesen dem ZDH bis zum 1. November eines jeden Jahres vor.

5.4 Der ZDH fasst die von ihm geprüften Anträge aller Handwerkskammern zusammen und beantragt beim BAFA die Gesamtsumme bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr.

5.5 Für Änderungsanträge gilt – von den vorstehenden Fristen abgesehen – das gleiche Verfahren.

5.6 Die Zuschüsse werden dem ZDH als Erstzuwendungsempfänger aufgrund seines Gesamtantrags vom BAFA bewilligt. Die Zuschüsse dürfen dem ZDH nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

5.7 Der ZDH leitet die Zuschüsse an die im Gesamtantrag aufgeführten Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO durch Vertrag weiter. Das BAFA regelt im Zuwendungsbescheid Einzelheiten für die Ausgestaltung dieser Verträge, insbesondere gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 12.5 und 12.6 zu § 44 BHO. Soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, schließt sie mit den Veranstaltern Verträge als Drittzuwendungsempfänger ab. Im Zuwendungsbescheid sind auch für die Verträge zwischen Handwerkskammern und Veranstaltern die insbesondere in Verwaltungsvorschrift Nummer 12.5 und 12.6 zu § 44 BHO bezeichneten Regelungen zu treffen.

6 Nachweis der Verwendung

6.1 Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsliste sowie eine tagesaktuelle Anwesenheitsliste in der Ausbildungswerkstatt zu führen und eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen. Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen haben die Lehrgangsbescheinigung, die Lehrgangsliste sowie die Anwesenheitsliste der zuständigen Handwerkskammer vorzulegen.

6.2 Aufwendungen für die Unterbringung von Auszubildenden sind durch Rechnungen und Belegungslisten nachzuweisen.

6.3 Sämtliche Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises bei der Handwerkskammer oder anderen Orts aufzubewahren und dem BMWi bzw. BAFA auf Anforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften. Die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen sind zu beachten.

6.4 Die Handwerkskammer hat spätestens nach Eingang der Verwendungsnachweise ihres Kammerbezirks oder ihrer Vertragspartner zu prüfen, ob die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

6.5 Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk bzw. Auftrag durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und über den ZDH bis zum 30. Juni des Folgejahres dem BAFA vorzulegen.

6.6 Der ZDH leitet die Gesamtverwendungsnachweise mit einer geprüften Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge an das BAFA weiter. Das BMWi erhält eine Zweitausfertigung des Gesamtverwendungsnachweises des ZDH.

6.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift, die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.8 Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7 Durchführungs- und Anwendungsbestimmungen

Weitere Einzelheiten für die Durchführung und Abrechnung von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung regelt der mit dem BMWi abgestimmte Leitfaden des ZDH in seiner jeweiligen aktuellen Fassung.

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) sind im Zuschussantrag bezeichnet. Eine entsprechende Auflistung ist diesen Richtlinien als Anlage 2 beigefügt.

9 Auskunft

Die Zuwendungsempfänger (vom Erst- bis zum Letztzuwendungsempfänger) haben dem BMWi, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten zur Überprüfung der Mittelverwendung auf Verlangen Einsicht in die die Förderung betreffenden Unterlagen zu gestatten.

Die Antragsteller (Abschnitt 5 Nummer 2 bis 4) müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

  • sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BAFA und dem BMWi zur Verfügung stehen;
  • die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
  • alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BAFA, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes;
  • sie auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, weitergehende Auskünfte bis fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises geben;
  • das BMWi den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

10 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

11 Befristung

Diese Richtlinien gelten längstens für Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.

 

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