Förderprogramm

KfW-Programm Refinanzierung bundesgedeckter Exportkredite

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Außenwirtschaft
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 0800 5399008

KfW

Weiterführende Links:
KfW-Programm Refinanzierung bundesgedeckter Exportkredite – Programmüberblick

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Vorhaben der deutschen Exportwirtschaft finanzieren möchten, kann die KfW Sie mit dem KfW-Programm Refinanzierung bundesgedeckter Exportkredite unterstützen. Die KfW refinanziert Exportkredite, die aufgrund von Liquiditätsengpässen von Banken zu scheitern drohen.

Volltext

Die KfW Bankengruppe refinanziert im Rahmen des Programms Exportkredite, die Kreditinstitute den Bestellern deutscher Waren gewähren.

Refinanziert werden Exportkredite, die zum Beispiel folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Darlehensvertrag zwischen Bank und Endkreditnehmer ist abgeschlossen.
  • Der Vertragsabschluss des zu refinanzierenden Darlehens darf nicht länger als 6 Monate vor Abschluss der Refinanzierungsvereinbarung liegen.
  • Die Restlaufzeit des Darlehens beträgt mindestens 3 Jahre.
  • Die Mindestzinsvorgaben der EU-Kommission sind erfüllt.
  • Der Darlehenszins unterschreitet nicht den nach dem OECD-Konsensus relevanten Mindestzinssatz.
  • Der Besteller ist nicht in der Europäischen Union ansässig.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Höhe der Refinanzierung sowie die Konditionen werden individuell für jeden Kredit in Abhängigkeit von Auszahlungs- und Tilgungsprofil festgelegt. Die Bank kann zwischen variablem und festem Zinssatz entscheiden. Die Refinanzierung erfolgt grundsätzlich in der Währung des zugrunde liegenden Exportdarlehens.

Anfragen können Sie an die KfW Bankengruppe richten.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind alle Kreditinstitute mit Zugang zu Finanzkreditdeckungen und Airbusgarantien des Bundes.

Für die Förderung gelten folgende Bedingungen:

  • Dem Kredit muss ein Ausfuhrgeschäft deutscher Exporteure zugrunde liegen.
  • Der Bund hat das Exportgeschäft als förderungswürdig eingestuft.
  • Exportkredite müssen mit einer Finanzkreditdeckung oder Airbusgarantie des Bundes besichert sein.
  • Das Vorhaben muss die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

KfW-Programm Refinanzierung bundesgedeckter Exportkredite

– Merkblatt der KfW
Stand: 10/2022

Förderziel

Um die Kreditversorgung der deutschen Exportwirtschaft insbesondere in Fällen sicherzustellen, in denen Exportgeschäfte aufgrund von Liquiditätsengpässen von Banken zu scheitern drohen, hat der Bund die KfW beauftragt, den Banken ein Programm zur langfristigen Refinanzierung von bundesgedeckten Exportkrediten anzubieten.

Die KfW refinanziert im Rahmen des Programms Exportkredite, die die Banken den Bestellern deutscher Waren gewähren und die mit einer Finanzkreditdeckung oder Airbusgarantie des Bundes besichert sind.

Die Refinanzierung beschränkt sich auf solche Exportkredite, die von den Banken neu vergeben werden und für die der Bund eine für dieses Programm geltende Verbriefungsgarantie zu Gunsten der KfW übernommen hat.

Antragsteller

Alle Kreditinstitute mit Zugang zu Finanzkreditdeckungen und Airbusgarantien des Bundes.

Funktionsweise der Refinanzierung

Die KfW refinanziert 100% des tatsächlich ausgezahlten Darlehensbetrages des Exportkredites. Die Zins- und Tilgungsbedingungen für die Refinanzierung sowie der Zeitraum für die Auszahlung der Mittel durch die KfW werden im Rahmen der Refinanzierungsvereinbarung zwischen der Bank und der KfW geregelt.

Die Bank kann die Mittel gemäß Auszahlungsfortschritt unter dem Exportkredit in mehreren Tranchen abrufen. Abhängig von dem Refinanzierungsbetrag wird eine maximale Anzahl von Abrufen oder ein Mindestabrufvolumen vertraglich vereinbart.

Der Exportkredit verbleibt auf der Bilanz der Bank. Die Bank bleibt für die Abwicklung des Exportkredits zuständig und tritt die Kreditforderung sicherungshalber (stille Zession) an die KfW ab. Sicherheiten werden im Regelfall nicht auf die KfW übertragen. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Die Bank hält nicht übertragene bzw. nicht abgetretene Sicherheiten treuhänderisch für die KfW.

Darüber hinaus gelten folgende Anforderungen:

1. Der Darlehensvertrag zwischen Bank und Endkreditnehmer ist abgeschlossen.

2. Der Vertragsabschluss des zu refinanzierenden Darlehens darf nicht länger als sechs Monate vor Abschluss der Refinanzierungsvereinbarung liegen.

3. Der Darlehensvertrag sollte in der Regel eine Vollauszahlung innerhalb von 36 Monaten vorsehen.

4. Die Restlaufzeit des Darlehens beträgt mindestens 2 Jahre.

5. Der Besteller ist nicht in der Europäischen Union ansässig.

6. Das Darlehen ist in einer Währung denominiert, in der eine Finanzkreditdeckung oder Airbusgarantie und Verbriefungsgarantie des Bundes ausgestellt werden kann und für die die KfW eine Refinanzierung darstellen kann.

7. Der Bund hat das Exportgeschäft im Rahmen des Programms als förderungswürdig eingestuft.

8. Das Darlehen ist mit einer Finanzkreditdeckung oder einer Airbusgarantie des Bundes besichert. Der Bund hat für den Exportkredit gegenüber der Bank eine Verbriefungsgarantie ausgestellt, aus der die KfW begünstigt ist.

9. Das Vorhaben muss die im Investitionsland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Zinssatz und Tilgungsprofil

Die KfW ermittelt individuell für jeden Exportkredit in Abhängigkeit von Auszahlungs- und Tilgungsprofil die Refinanzierungskonditionen, die die Bank zu zahlen hat.

Die Bank kann zwischen variablem und festem Zinssatz entscheiden. Die Refinanzierung erfolgt grundsätzlich in der Währung des zugrunde liegenden Exportkredits.

Unverbindliche Indikation der KfW

Die Bank stellt eine unverbindliche Refinanzierungsanfrage mit folgenden Eckdaten: Währung, Volumen, Tilgungsplan, Auszahlungszeitraum, Verzinsung.

Bedingungen vor Vertragsabschluss

1. unterzeichneter Darlehensvertrag für den Exportkredit.

2. Zusage über endgültige Hermesdeckung.

3. Bestätigung des Bundes über die Förderungswürdigkeit des Neugeschäftes im Rahmen des Programms.

Ausschluss bestimmter Vorhaben

Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen.

https://www.kfw.de/ausschlussliste

 

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