Förderprogramm

Investitionskredit Digitale Infrastruktur – Standardvariante

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Infrastruktur, Unternehmensfinanzierung, Digitalisierung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5–9

60325 Frankfurt am Main

Tel: 0800 5399008

KfW

Weiterführende Links:
Investitions­kredit Digitale Infrastruktur

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben zum Ausbau der digitalen Infrastruktur in Deutschland planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Der Investitionskredit Digitale Infrastruktur dient der Finanzierung des Ausbaus der digitalen Infrastruktur in Deutschland.

Gefördert werden die Investitionskosten für den Ausbau von öffentlichen Fibre to the Home- (FTTH-) oder Fibre to the Building- (FTTB-) Netzen inklusive Anschluss von Mobilfunkmasten und Inhouse Verkabelung.

Sie erhalten die Förderung als zinsgünstiges Darlehen für eine Mindestlaufzeit von 4 Jahren.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal EUR 50 Millionen pro Vorhaben.

Die Kombination des Darlehens mit dem Zuschussprogramm „Bundesförderprogramm zum Breitbandausbau“ ist ausgeschlossen. Die Kombination mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.

Die KfW bietet den Investitionskredit Digitale Infrastruktur in 2 Varianten an: den Standardkredit (Produktnummer 206) und den Individualkredit (Produktnummer 239). Für den Ausbau von Glasfasernetzen können Sie beide Kreditvarianten nutzen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens an Ihre Hausbank. Diese leitet den Antrag an die KfW Bankengruppe weiter.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt für Vorhaben in Deutschland sind

  • natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die gewerblich oder freiberuflich handeln und ihren Unternehmenssitz in Deutschland oder im Ausland haben,
  • juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung, die gewerblich handeln,
  • Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie
  • gemeinnützige Antragstellerinnen und Antragsteller.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die zu errichtenden Netze werden mit anderen für die Telekommunikation oder andere Versorgungszwecke geeigneten Infrastrukturen in Deutschland vernetzt und genutzt.
  • Das Vorhaben ist mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe vereinbar und erfüllt die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards.

Nicht gefördert werden

  • Umschuldungen bereits begonnener und abgeschlossener Vorhaben,
  • Leasingfinanzierungen,
  • entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Investitionskredit Digitale Infrastruktur Standardvariante

– Merkblatt der KfW
Stand: 01/2024

Finanzierungen von Investitionen in den Ausbau der digitalen Infrastruktur in Deutschland im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV).

Förderziel

Der „Investitionskredit Digitale Infrastruktur“ ermöglicht eine langfristige Finanzierung von Investitionen in den Ausbau von Glasfasernetzen (FTTH/ FTTB) in Deutschland.

Die Förderung dient dem langfristigen und flächendeckenden Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen im Rahmen der Breitbandstrategie der Bundesregierung. Die dadurch zu errichtenden Glasfasernetze sollen auch mit anderen für die Telekommunikation oder andere Versorgungszwecke geeigneten Infrastrukturen in Deutschland vernetzt und genutzt werden (zum Beispiel Anbindung von Mobilfunkmasten).

Der Zinssatz wird in der ersten Zinsbindungsfrist der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln im Auftrag des BMDV verbilligt.

Antragsteller

Für Vorhaben in Deutschland:

  • Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die jeweils in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln
    • mit Unternehmenssitz in Deutschland
    • mit Unternehmenssitz im Ausland
  • Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung (unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder Bundesländer mit insgesamt mindestens 50 % bei einer kommunalen Mindestbeteiligung von 25 %) die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln
  • Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Gemeinnützige Antragsteller. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das zuständige Finanzamt.

Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen

Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden die gesamten Investitionskosten für den Ausbau von öffentlichen FTTH-/ FTTB-Netzen einschließlich Nebenkosten. Dabei gelten folgende Anforderungen:

  • Errichtung eines passiven FTTH-/ FTTB-Netzes (inklusive Anschluss von Mobilfunkmasten)
  • Aktive Komponenten eines FTTH-/ FTTB-Netzes (inklusive Inhouse Verkabelung)

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Förderausschlüsse

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
  • Leasingfinanzierungen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb),
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern sowie
    • der Erwerb eigener Anteile
  • und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte).

Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.

Ausgeschlossen ist die Kombination für dieselbe Maßnahme mit folgenden Förderprogrammen:

  • Die Kombination eines Kredits aus dem Programm Investitionskredit Digitale Infrastruktur mit dem Zuschussprogramm des Bundes „Bundesförderprogramm zum Breitbandausbau“ ist ausgeschlossen. Das Zuschussprogramm fördert den Breitbandausbau in unterversorgten Gebieten. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des BMDV unter der Kategorie Breitbandförderung.

Kreditbetrag

  • maximal 50 Millionen Euro pro Vorhaben. Der maximale Kreditbetrag kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung überschritten werden.

Es werden bis zu 100% der förderfähigen Kosten finanziert.

Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.

Laufzeit und Zinsbindung

Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Jahre.

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • bis zu 30 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 20 Jahre

Zinssatz

  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt.
  • Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die KfW vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt.
  • Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.
  • Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz), abgeschlossen wird.
  • Der zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“ (Bestellnummer 600 000 0038).
  • Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen.

Bereitstellung

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrags.
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um maximal 24 Monate verlängert.
  • Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnend ab 2 Bankarbeitstagen und 12 Monaten nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.

Zu beachten ist, dass die jeweils angeforderten Beträge innerhalb von 24 Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt sein müssen.

Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Tilgung

Während der tilgungsfreien Jahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Danach wird der Kredit

  • vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.
  • bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Antragstellung

Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner.

Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens.

Sicherheiten

Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner.

Unterlagen

Die meisten benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:

  • Datenliste „Subventionserhebliche Tatsachen“, Bestellnummer 600 000 4881
  • Darüber hinaus müssen beim Finanzierungspartner folgende Daten für eine Programmevaluation angegeben werden, für deren Dokumentation das KfW-Formular „Datenerhebungsbogen“ (Bestellnummer 600 000 4513) verwendet werden kann:
    • verlegte Leerrohre (in km)
    • Anzahl angeschlossener Haushalte/Teilnehmer
    • Anzahl Mobilfunk-Mastanbindungen
  • Mittelverwendungsnachweis (Bestellnummer 600 000 0227)

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.

Beihilfe

Es wird ein beihilfefreier Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes angeboten.

Nachweis der Mittelverwendung

Der programm- und fristgemäße Einsatz der Mittel ist unverzüglich nach Fertigstellung des Vorhabens gegenüber dem Finanzierungspartner nachzuweisen, spätestens aber 27 Monate nach Vollauszahlung des Kredits.

Vor-Ort-Kontrollen

Die KfW behält sich vor, jederzeitige Vor-Ort-Kontrollen der geförderten Maßnahmen durchzuführen oder von beauftragten zuverlässigen Dritten durchführen zu lassen. Des Weiteren ist das BMDV oder ein vom BMDV beauftragter zuverlässiger Dritter berechtigt, eine Vor-Ort-Besichtigung der geförderten Investitionsmaßnahme durchzuführen.

Datenweitergabe

Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, notwendige Daten und Informationen zum geförderten Vorhaben für Monitoringzwecke und Evaluation bereitzustellen und auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages in anonymisierter Weise bekannt zu geben oder von der KfW in anonymisierter Weise weitergeben zu lassen.

Subventionserheblichkeit

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“.

Rechtsanspruch

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

 

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