Förderprogramm

Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF) – CORNET

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Hochschule, Forschungseinrichtung
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

DLR Projektträger

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)

Heinrich-Konen-Straße 1

53227 Bonn

Weiterführende Links:
CORNET – Calls for Proposals Portal der Industriellen Gemeinschaftsforschung für Antragstellende und Gutachtende

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Zusammenschluss von Unternehmen Forschungsvorhaben gemeinsam mit mindestens einer ausländischen Forschungseinrichtung bearbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert im Rahmen der „Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF)“ internationale Forschungsprojekte zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen.

Die Förderung erfolgt themenoffen. Sie richtet sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresumsatz (einschließlich verbundener Unternehmen) von nicht mehr als EUR 125 Millionen, die in industriellen Wertschöpfungsketten tätig sind. Der Zugang zu Aktivitäten der industriellen Gemeinschaftsförderung steht grundsätzlich allen interessierten Unternehmen offen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für einen Zeitraum von normalerweise bis zu 2 Jahren.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Antragslage.

Für die Koordinierung des CORNET-Gesamtprojekts wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 5 Prozent gewährt, maximal EUR 20.000.

Das Förderverfahren ist zweistufig und erfolgt in 2 Ausschreibungen pro Jahr. Zunächst müssen Sie Ihre Projektskizze bei dem DLR Projektträger einreichen.

Nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt mit dem DLR Projektträger auf.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige, gemeinnützige, industrielle Forschungseinrichtungen, die zum Stichtag 31.12.2023 ordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen „Otto-von-Guericke” e.V. (AiF) sind, sowie Unternehmensverbände und andere Zusammenschlüsse von Unternehmen aus Ländern und Regionen, die sich an der Ausschreibung beteiligen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • An Ihrem Projekt müssen Unternehmensverbände aus mindestens 2 Ländern und Regionen Europas beteiligt sein.
  • Für das Forschungsvorhaben müssen Sie einen projektbegleitenden Ausschuss bilden, der aus mindestens 3 Vertretern der Wirtschaft besteht und dem mindestens 3 interessierte kleine oder mittlere Unternehmen angehören (abhängig von nationalen Förderkriterien).
  • Zwischen den Beteiligten muss eine transnationale Vereinbarung über die Zusammenarbeit bestehen.
  • Die Forschungsergebnisse müssen international verbreitet werden und allen Unternehmen zu jeweils gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Forschungsvorhaben, die bereits aus anderen technologieorientierten Programmen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung

Vom 21. Dezember 2022

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Übergeordnetes Ziel des Förderprogramms Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF) ist es, durch die technologieoffene Förderung von vorwettbewerblichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die Innovationsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1) der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks zu stärken und dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Zur Erreichung dieser übergeordneten Ziele werden die folgenden operativen Ziele angestrebt:

  • Sichtbarkeit der in den Vorhaben entwickelten Lösungen in der Fachöffentlichkeit erreichen,
  • Wissenstransfer der in den Vorhaben entwickelten Lösungen speziell für KMU ermöglichen sowie
  • Folgeinvestitionen oder weiterführende Technologieentwicklungen initiieren.

1.2 IGF-Vorhaben dienen dem Technologie- und Wissenstransfer. Die Verbreitung der Ergebnisse der IGF in der Wirtschaft, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, ist ein wichtiger Bestandteil des Förderprogramms. Die Resultate der IGF-geförderten Vorhaben stehen allen Unternehmen zu jeweils gleichen Bedingungen zur Verfügung.

1.3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) als Bewilligungsbehörde gewährt für Forschungs-und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der IGF Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie (einschließlich der Anlage) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind wissenschaftlich-technische Forschungsvorhaben ohne thematische Einschränkung auf bestimmte Technologiefelder oder Branchen, die sich einer oder mehreren der folgenden Kategorien im Sinne der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), nachfolgend FuEuI-Unionsrahmen, zuordnen lassen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung oder
  • Durchführbarkeitsstudien.

Darüber hinaus müssen die Forschungsvorhaben unternehmensübergreifend ausgerichtet sein, neue Erkenntnisse vor allem im Bereich der Erschließung und Nutzung moderner Technologien erwarten lassen und insbesondere der Gruppe der KMU wirtschaftliche Vorteile bringen können. Dazu müssen die Anträge zu den Forschungsvorhaben Vorschläge für den Transfer in die Wirtschaft und Aussagen zur Umsetzbarkeit enthalten.

2.2 Spezielle Fördervarianten wie „Leittechnologien für KMU”, „PLUS” und „CORNET” (Collective Research Networking) dienen zusätzlich dem Ziel, den Wissenstransfer und die Netzwerkbildung in besonderem Maß voranzutreiben, Forschungsvorhaben thematisch von der Grundlagenforschung bis zur Anwendung zu verbinden oder international zu verknüpfen. Hierzu werden gesonderte Förderaufrufe bekannt gegeben.

a) Leittechnologien für KMU
Besonders wichtige, systemrelevante, breit angelegte Vorhaben, welche die internationale Wettbewerbsfähigkeit von KMU der jeweiligen Branche nachhaltig stärken, können unter der Fördervariante „Leittechnologien für KMU” gefördert werden. Sie werden als mehrteilige Vorhaben von mehreren Forschungsvereinigungen getragen und von mehreren Forschungseinrichtungen mit unterschiedlichem Profil bearbeitet. Leittechnologie-Vorhaben können gemäß Förderaufruf, in dem die Modalitäten festgelegt werden, beantragt werden.

Eine aus der Zuwendung finanzierungsfähige Ausgabe ist in besonders begründeten Fällen eine Pauschale für die Koordinierung des Leittechnologie-Gesamtprojekts durch eine Forschungsvereinigung.

b) PLUS
Mit der Fördervariante PLUS werden mehrere thematisch eng zusammenhängende Forschungsvorhaben (nachfolgend PLUS-Vorhaben) unterstützt, die zusammen ein PLUS-Gesamtprojekt bilden und von Grundlagenforschung bis hin zur Umsetzung in Produkte, Verfahren und Dienstleistungen reichen können. Die im Rahmen der IGF zu fördernden PLUS-Vorhaben müssen auch deren Kriterien genügen. Die notwendigerweise in das PLUS-Gesamtprojekt eingebundenen flankierenden Vorhaben der Grundlagenforschung oder zur Umsetzung müssen aus anderen Quellen finanziert werden, letztere vorrangig von der Wirtschaft selbst.

Eine aus der Zuwendung finanzierungsfähige Ausgabe ist in besonders begründeten Fällen eine Pauschale für die Koordinierung des PLUS-Gesamtprojekts durch eine Forschungsvereinigung.

c) CORNET
Um die Internationalisierung zu fördern, werden mit der Fördervariante CORNET transnationale Forschungsvorhaben (nachfolgend CORNET-Gesamtprojekte) unterstützt, die mindestens mit einer ausländischen Forschungseinrichtung gemeinsam bearbeitet werden und bei denen die gesamten Ergebnisse allen Unternehmen zu jeweils gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen. Die IGF-Förderung kann dabei die Finanzierung von Teilprojekten (nachfolgend CORNET-Vorhaben) umfassen, die in Deutschland entsprechend den IGF-Regelungen durchgeführt werden.

Eine aus der Zuwendung finanzierungsfähige Ausgabe ist gegebenenfalls zudem eine Pauschale für die Koordinierung des CORNET-Gesamtprojekts durch eine deutsche Forschungsvereinigung.

2.3 Der für eine Förderung vorgesehene Bewilligungszeitraum eines Forschungsvorhabens soll nicht mehr als drei Jahre betragen.

2.4 Es wird erwartet, dass die geförderten IGF-Vorhaben Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der Treibhausgasneutralität bis 2045 berücksichtigen. Dies wird auch Gegenstand der Erfolgskontrolle sowie einer möglichen externen Evaluation sein. Die IGF-Förderung selbst leistet einen direkten Beitrag zu SDG 9 (Innovationen unterstützen) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Die rechtlich selbständigen, gemeinnützigen industriellen Forschungsvereinigungen, die zum Stichtag 31. Dezember 2023 ordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen "Otto von Guericke" e. V. (AiF) sind und grundsätzlich für alle interessierten Akteure offen stehen, sind bis einschließlich 31. Dezember 2025 unmittelbar antragsberechtigt.

Um ab 1. Januar 2026 Förderanträge stellen zu können, müssen sie bis zu diesem Zeitpunkt eine positive Entscheidung der Bewilligungsbehörde oder eines von ihr beauftragten Projektträgers über einen Antrag auf Autorisierung herbeiführen, mit dem sie nachweisen, dass sie die als Anlage zur Förderrichtlinie beigefügten Kriterien erfüllen.

Andere wirtschaftsgetragene Forschungsvereinigungen als die in Satz 1 genannten sind ab 1. Januar 2024 berechtigt, bei der Bewilligungsbehörde oder dem Projektträger einen Antrag auf Autorisierung im Förderprogramm IGF zu stellen, wenn sie die aus der Anlage ersichtlichen Kriterien erfüllen. Die autorisierten neuen Forschungsvereinigungen sind ab 1. Januar 2025 antragsberechtigt.

Ab 1. Januar 2026 sind nur solche Forschungsvereinigungen antragsberechtigt, die nach der Anlage zu dieser Förderrichtlinie autorisiert sind.

3.2 Soweit die Forschungsvereinigungen wirtschaftlich tätig sind, müssen die in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie aufgeführten Voraussetzungen im Sinne des Transparenzrichtlinie-Gesetzes2) erfüllt werden.

Führen Forschungsvereinigungen die Vorhaben selbst durch, müssen diese – wie Forschungseinrichtungen – die Eigenschaften einer Forschungseinrichtung im Sinne des FuEuI-Unionsrahmens erfüllen.

3.3 Sofern die Forschungsvereinigungen die Forschungsvorhaben nicht selbst durchführen, kann die Bearbeitung ganz oder teilweise durch Forschungseinrichtungen erfolgen, sofern es sich bei diesen um öffentliche, nicht gewinnorientierte Hochschul- oder Forschungseinrichtungen bzw. um gemeinnützige Forschungseinrichtungen handelt, die grundsätzlich für alle interessierten Akteure offen stehen.

Die Forschungseinrichtungen müssen über die zur Bearbeitung des jeweiligen Forschungsvorhabens erforderliche wissenschaftliche Qualifikation verfügen.

In diesen Fällen leitet die Forschungsvereinigung die Zuwendung in der im Zuwendungsbescheid festgelegten Höhe an die Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland als Letztempfänger weiter. Soweit gemeinnützige Forschungseinrichtungen wirtschaftlich tätig sind, müssen die in der Anlage zu dieser Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen im Sinne des Transparenzrichtlinie-Gesetzes erfüllt werden.

Führen Forschungsvereinigungen die Vorhaben selbst durch, müssen diese – wie Forschungseinrichtungen – die Eigenschaften einer Forschungseinrichtung im Sinne des FuEuI-Unionsrahmens erfüllen.

3.4 Unternehmen können über die gemäß Nummer 3.1 antragsberechtigten und autorisierten Forschungsvereinigungen Vorhabenideen einbringen und können in die Vorhabensteuerung sowie gegebenenfalls bei Normungsaktivitäten einbezogen werden.

Der Zugang zu den Aktivitäten im Rahmen der IGF steht grundsätzlich allen interessierten Unternehmen offen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Forschungsvorhaben können gefördert werden, wenn sie dem Zuwendungszweck (siehe die Nummern 1.1 bis 1.3) und dem Gegenstand der Förderung (siehe Nummer 2) entsprechen sowie den Qualitätsstandards (siehe Nummer 7.1 Buchstabe b) genügen.

Nicht förderfähig sind Forschungsvorhaben,

  • die ganz oder teilweise im Auftrag Dritter durchgeführt werden;
  • die gleichzeitig im Rahmen anderer technologieorientierter Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden;
  • die zu einseitigen Wettbewerbsvorteilen einzelner Unternehmen führen können;
  • die überwiegend der wissenschaftlichen oder beruflichen Aus- und Fortbildung dienen;
  • mit denen schon begonnen worden ist (vorzeitiger Maßnahmenbeginn);
  • bei denen Partnerschafts- oder Vertragsbeziehungen (z. B. Vergabe von FuE-Aufträgen) dadurch gekennzeichnet sind, dass einer der Partner ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat.

Für die beantragten Forschungsvorhaben ist ein projektbegleitender Ausschuss aus mindestens drei Vertretern der Wirtschaft zu bilden. Dieser nimmt zur Sicherstellung der Praxisrelevanz eine Beratungs- und Steuerungsfunktion ein und trägt unter Nutzung der industriellen Kooperation zur Anwendbarkeit der Ergebnisse insbesondere für KMU bei. Ihm sollen mindestens drei interessierte KMU angehören. Bei mehr als sechs Mitgliedern erhöht sich die Mindestanzahl auf vier, bei mehr als acht Mitgliedern auf fünf, bei mehr als elf Mitgliedern auf sechs und bei mehr als vierzehn Mitgliedern auf sieben KMU. Abweichungen sind im Antrag von der Forschungsvereinigung zu begründen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und -form

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer modifizierten Anteilfinanzierung, in begründeten Ausnahmefällen als Vollfinanzierung gewährt (vergleiche Nummer 5.3). Der Zuschuss soll folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

  • 275.000 Euro bei Vorhaben mit einer Forschungseinrichtung,
  • 525.000 Euro bei Vorhaben mit zwei beteiligten Forschungseinrichtungen (aufzuteilen in maximal 275.000 und 250.000 Euro),
  • 750.000 Euro bei Vorhaben mit drei beteiligten Forschungseinrichtungen (maximal 250.000 Euro je Forschungseinrichtung).

Von den Obergrenzen ausgenommen bleiben spezielle Förderaufrufe gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a und b. Die Obergrenzen für diese Vorhaben werden in den jeweiligen Förderaufrufen gesondert bekanntgegeben.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Aus der Zuwendung sind für alle Forschungsvorhaben bei entsprechender Bewilligung folgende Ausgaben finanzierungsfähig:

a) Personalausgaben für die an der Durchführung des Forschungsvorhabens beteiligten Beschäftigten entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand maximal bis zu den von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Höchstbeträgen; dabei können nur Beschäftigte berücksichtigt werden, für die Arbeitsverträge mit der das Vorhaben durchführenden Einrichtung (Forschungsvereinigung oder Forschungseinrichtung) bestehen,

b) Ausgaben für die Beschaffung der zur Durchführung des Forschungsvorhabens benötigten Geräte in voller Höhe, sofern der Anschaffungswert im Einzelfall den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,

c) Ausgaben für Leistungen Dritter zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in voller Höhe und

d) sonstige projektbezogene Ausgaben in Höhe einer Pauschale von maximal 20 Prozent der Summe aus den Ausgaben nach den Buchstaben a und b. Die Ausgaben nach Buchstabe b (Geräte) sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Gesamtbetrag von 50 000 Euro nicht übersteigen.

Für Leittechnologie-Gesamtprojekte und CORNET-Gesamtprojekte sind zusätzlich folgende Ausgaben finanzierungsfähig:

  • bei einem Leittechnologie-Vorhaben Ausgaben für die Koordinierung in Höhe einer Pauschale von maximal 2,5 Prozent der für die Durchführung des Leittechnologie-Gesamtprojekts zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. maximal 20.000 Euro. Dabei müssen die zusätzlichen Ausgaben für die Koordinierung des Leittechnologie-Gesamtprojekts in einer dem Förderantrag beizufügenden Anlage plausibel dargelegt werden.
  • bei einem CORNET-Vorhaben Ausgaben für die Koordinierung in Höhe einer Pauschale von maximal 5 Prozent der für die Durchführung des CORNET-Vorhabens zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. maximal 20.000 Euro, wenn diese Koordinierung durch eine deutsche Forschungsvereinigung erfolgt. Dabei müssen die zusätzlichen Ausgaben für die Koordinierung des CORNET-Gesamtprojekts in einer dem Förderantrag beizufügenden Anlage plausibel dargelegt werden.

5.3 Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft

Die vorgesehenen Aufwendungen der Wirtschaft (Eigenbeteiligung) für ein Forschungsvorhaben, nachfolgend genannte vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW), sind bei Antragstellung je Forschungsvorhaben vorläufig zu planen, monetär zu bewerten und ebenfalls in den Gesamtfinanzierungsplan aufzunehmen. Dabei sind die aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben und die während des Bewilligungszeitraums des Forschungsvorhabens anfallenden vAW getrennt auszuweisen. Es sollen vAW in Höhe von mindestens 10 Prozent der Gesamtzuwendung erbracht werden.

Zu den vAW gehören:

a) vorhabenbezogene Geld-, Sach- und Dienstleistungen,

b) Aufwendungen für die Bereitstellung von Versuchsanlagen und Geräten, die nicht mit öffentlichen Mitteln beschafft wurden, entsprechend ihrer Nutzung im Rahmen des jeweiligen Forschungsvorhabens sowie

c) die vorhabenbezogenen Aufwendungen von Mitgliedern des projektbegleitenden Ausschusses aus der Wirtschaft (auf der Basis einer angemessenen Tagespauschale).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestandteil der Zuwendungsbescheide an die antragsberechtigten Forschungsvereinigungen sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung” (ANBest-P).

6.2 Für die Fälle, für die die Forschungsvereinigung die Zuwendung an Forschungseinrichtungen als Letztempfänger weiterleitet, werden für den Weiterleitungsvertrag die Regelungen des Zuwendungsbescheids und somit ebenfalls die Regelungen der ANBest-P zu Grunde gelegt.

6.3 Der Bund ist berechtigt, Angaben über

  • das Thema des Vorhabens,
  • den Zuwendungsempfänger,
  • die ausführende Stelle (Letztempfänger),
  • die für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Personen,
  • den Bewilligungszeitraum und
  • die Höhe der Zuwendung und des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers bzw. Begünstigten

an Mitglieder des Deutschen Bundestages und an andere fördernde öffentliche Stellen weiterzugeben und sie in öffentlich zugänglichen Datenbanken des Bundes (u. a. Förderkatalog, Innovationskatalog) bekannt zu geben.

6.4 Für die Forschungsvereinigung und gegebenenfalls beteiligte Forschungseinrichtungen besteht die Verpflichtung, während der Durchführung des Vorhabens und nach dessen Abschluss die im Antrag auf Förderung genannten Transfermaßnahmen (siehe Nummer 2.1) durchzuführen. Die Forschungsvereinigung bzw. die Forschungseinrichtung sorgt u.a. innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums des Forschungsvorhabens für die Verbreitung aller Ergebnisse, soweit keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden können. Sie bietet die aus den geförderten Forschungsvorhaben gewonnenen geistigen Eigentumsrechte zu marktüblichen Bedingungen an.

6.5 Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

  • sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen auch dem BMWK zur Verfügung stehen;
  • die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
  • alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
    • von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können,
    • zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
    • vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
    • für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
    • die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen sowie an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle bzw. Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß den §§ 91 und 100 BHO.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die für die Bereitstellung von Daten Dritter gegebenenfalls erforderliche Einwilligungserklärung einzuholen.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

a) Der AiF e. V. bzw. der Projektträger und die Forschungsvereinigungen sichern eine qualifizierte Vorbereitung und Begutachtung der eingereichten IGF-Vorhaben unter Beteiligung der KMU und organisieren dazu ein wettbewerbliches Verfahren zur Auswahl der Vorhaben.

Kernelement dieses Verfahrens ist ein System unabhängiger auf Zeit gewählter Gutachterinnen und Gutachter aus Wirtschaft und Wissenschaft (paritätisch besetzt).

Die vier Kriterien für die Begutachtung sind:

  • wirtschaftliche Relevanz, insbesondere für KMU
  • wissenschaftlich-technischer Ansatz
  • Lösungsweg und Qualifikation der Forschungseinrichtungen
  • Umsetzbarkeit und Transfer der Ergebnisse.

Jede Forschungsvereinigung kann einmal im Jahr für ein branchenübergreifendes, branchenrelevantes bzw. technologieweisendes IGF-Vorhaben zwei Bonuspunkte vergeben.

b) Für die Vorhabenauswahl, die Vorhabensdurchführung und die Erfolgskontrolle zu den geförderten Vorhaben gelten die Qualitätsstandards für die IGF, bis 31. Dezember 2023 entsprechend IGF-Leitfaden, danach Leitlinien.

c) Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der elektronischen Signatur einzureichen. Der Antrag hat die Ausgaben aller beteiligten Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 3 zu umfassen. Anträge auf Förderung sind bis 31. Dezember 2023 an die

Arbeitsgemeinschaft industrieller
Forschungsvereinigungen "Otto von Guericke" e. V. (AiF)
Bayenthalgürtel 23
50968 Köln, danach an den Projektträger zu richten.

Die vollständigen Unterlagen sind in elektronischer Form bis 31. Dezember 2023 bei der AiF und danach beim Projektträger einzureichen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bis 31. Dezember 2023 prüft der AiF e. V. den Antrag und leitet ihn mit einer Förderempfehlung auf Grundlage des Votums der Begutachtung an die Bewilligungsbehörde weiter. Ab 1. Januar 2024 prüft die Bewilligungsbehörde oder der Projektträger den Antrag.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die kassentechnische Abwicklung erfolgt bis 31. Dezember 2023 über den AiF e. V. So lange fordern die Zuwendungsempfänger die benötigten Fördermittel beim AiF e. V. an. Ab 1. Januar 2024 erfolgt die kassentechnische Abwicklung über die Bewilligungsbehörde oder den Projektträger.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Prüfung aller Nachweise erfolgt bis 31. Dezember 2023 durch den AiF e. V., BAFA und BMWK, danach durch die Bewilligungsbehörde oder den Projektträger. Der Zuwendungsempfänger wird über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet. Ein Restbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendung gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a bis d wird erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises ausgezahlt.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und §§ 23, 44 BHO nebst hierzu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Für das Zuwendungsverfahren gelten auch die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG). Die in den Antragsvordrucken auf Gewährung einer Zuwendung abschließend aufgelisteten Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen können zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB führen.

Für das Zuwendungsverfahren gelten auch die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG). Die in den Antragsvordrucken auf Gewährung einer Zuwendung abschließend aufgelisteten Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen können zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB führen.

8 Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

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