Richtlinie
Richtlinien für die Übernahme von Exportkreditgarantien
Vom 4. Juni 2014
[zuletzt geändert: 1. Juli 2017]
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt aufgrund von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2757), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2404) geändert worden ist, die folgenden Richtlinien:
I. Übernahmeentscheidung
1. Allgemeines
1.1 Nach diesen Richtlinien wird über die Übernahme von Gewährleistungen im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren (Exportkreditgarantien) der Bundesrepublik Deutschland (Bund) zur Deckung von auslandsbezogenen Risiken eines Ausfuhrgeschäftes entschieden.
1.2 Ausfuhrdeckungen. die auf dem privaten Versicherungsmarkt allgemein in derselben Art und in demselben Umfang angeboten werden, sollen nicht als Exportkreditgarantien übernommen werden.
1.3 Ein Anspruch auf Übernahme von Exportkreditgarantien besteht nicht.
1.4 Exportkreditgarantien dürfen nur gegenüber deutschen Exporteuren, deutschen und ausländischen Kreditinstituten, soweit sie Geschäfte deutscher Exporteure finanzieren und keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung der betreffenden Kreditverträge bestehen, sowie staatlichen Erstversicherern im Rahmen der Rückversicherung übernommen werden.
1.4.1 Als deutsche Exporteure gelten
1.4.1.1 Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften mit Wohnsitz bzw. Gesellschaftssitz im Inland;
1.4.1.2 ausländische Handelsgesellschaften, die im Inland eine in das Handelsregister eingetragene Niederlassung unterhalten in Bezug auf das Ausfuhrgeschäft dieser Niederlassung.
1.4.2 Als deckungsberechtigte Kreditinstitute gelten in der Regel solche Unternehmen, die nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) zulässigerweise Bankgeschäfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreiben oder die erlaubnisfrei Bankgeschäfte im Geltungsbereich des KWG betreiben dürften.
1.5 Durch Exportkreditgarantien können insbesondere Liefer-, Leistungs- und Finanzierungsverträge unterstützt werden.
Hat der deutsche Exporteur den Vertrag mit dem ausländischen Schuldner nicht selbst abgeschlossen, kann ihm gegenüber eine Exportkreditgarantie nur übernommen werden, wenn
1.5.1 der deutsche Exporteur Inhaber der zu deckenden Forderung ist oder
1.5.2 der Vertrag durch ein ausländisches Verbundunternehmen des deutschen Exporteurs abgeschlossen wurde und ein besonderes Interesse des Bundes an der Durchführung des Ausfuhrgeschäftes besteht. Ein solches besonderes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Geschäft der nachhaltigen Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen in der Bundesrepublik Deutschland dient.
1.6 Exportkreditgarantien dienen der Förderung der deutschen Ausfuhr. Sie sollen grundsätzlich nur übernommen werden, wenn die nach dem Ausfuhrvertrag zu liefernden Waren oder die zu erbringenden Leistungen ihren Ursprung im Wesentlichen im Inland haben.
Bei Ausfuhrgeschäften, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, kann die Exportkreditgarantie auf den Liefer- bzw. Leistungsanteil mit Ursprung im Inland beschränkt werden.
Im Bereich der Exportkreditgarantien für Exportverträge mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 24 Monaten können im Rahmen der dafür im internationalen Handelsverkehr üblichen Konditionen Güter, die typischerweise im Transit gehandelt werden (Transitware), in den Deckungsschutz einbezogen werden.
1.7 Anträge auf Übernahme einer Exportkreditgarantie sind grundsätzlich auf eine Deckung sämtlicher mit dem Exportgeschäft verbundenen abdeckbaren Risiken zu richten.
Bei der Entscheidung über die Übernahme von Exportkreditgarantien kann der Bund Risiken von der Deckung ausschließen oder den Umfang der Deckung beschränken.
2. Kriterien für die Übernahme
2.1 Förderungswürdigkeit
Die Übernahme einer Exportkreditgarantie setzt die Förderungswürdigkeit des Ausfuhrgeschäftes oder ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Durchführung des Ausfuhrgeschäftes voraus.
Ein Ausfuhrgeschäft gilt insbesondere nicht als förderungswürdig, wenn seiner Durchführung wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
2.2 Risikomäßige Vertretbarkeit
Die positive Entscheidung über die Übernahme einer Exportkreditgarantie setzt voraus, dass unter Berücksichtigung bereits gedeckter Risiken die Deckung in Bezug auf die Kreditwürdigkeit des ausländischen Bestellers oder Kreditnehmers sowie im Hinblick auf die mit der Durchführung des Ausfuhrgeschäftes verbundenen politischen Risiken vertretbar ist. Die Übernahme ist vertretbar, wenn eine vernünftige Aussicht auf einen schadensfreien Verlauf des Exportgeschäftes besteht.
Bei der Prüfung der zu deckenden Risiken ist der Grad der Förderungswürdigkeit des Ausfuhrgeschäftes zu berücksichtigen. Dabei kann die Grenze der Vertretbarkeit im Einzelfall weiter als im Regelfall gezogen werden, wenn an der Durchführung des Ausfuhrgeschäftes ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse – insbesondere zur Sicherung von Arbeitsplätzen – besteht.
2.3 Vertragsbedingungen
Ausfuhrgeschäfte sollen nur unterstützt werden, wenn die vereinbarten Konditionen mit den nach Art und Umfang der Warenlieferung oder der zu erbringenden Leistung im Außenhandel üblichen Vertragsbedingungen übereinstimmen. Insbesondere sollen unterstützte Ausfuhrgeschäfte in Bezug auf die Zahlungsbedingungen bzw. Rückzahlungsbedingungen zwischenstaatlichen Vereinbarungen und den international abgestimmten Grundsätzen für Exportgeschäfte entsprechen.
2.4 Haushaltsrechtliche Einschränkungen
Sämtliche Entscheidungen ergehen im Rahmen der Vorschriften des Bundeshaushaltsrechts. Insbesondere dürfen Exportkreditgarantien nicht übernommen werden, wenn
2.4.1 der im Haushalt festgesetzte Höchstbetrag der Gewährleistungen nicht ausreicht oder
2.4.2 wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Bundes gerechnet werden muss.
Einem Antrag auf Übernahme einer Exportkreditgarantie darf nur stattgegeben werden, wenn das Bundesministerium der Finanzen eingewilligt hat.
3. Beteiligte an der Übernahmeentscheidung
3.1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie trifft die Entscheidungen über eine Übernahme von Exportkreditgarantien mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen gemäß § 39 der Bundeshaushaltsordnung vom 19.8.1969, (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.7.2013 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, sowie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in dem Interministeriellen Ausschuss für Exportkreditgarantien.
3.2 An den Sitzungen des Interministeriellen Ausschusses nehmen teil:
3.2.1 Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;
3.2.2 Vertreter des mit der Geschäftsführung betrauten Mandatars.
Zur Teilnahme an den Sitzungen des Interministeriellen Ausschusses kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als beratende Sachverständige laden:
3.2.3 vom Bundesrechnungshof, der Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie der AKA Ausfuhrkreditgesellschaft mbH benannte Vertreter;
3.2.4 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Zeit berufene Vertreter der Ausfuhrwirtschaft und des Bankgewerbes.
3.3 Den Vorsitz im Interministeriellen Ausschuss führt ein Vertreter des federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
3.4 Über die Verhandlungen im Interministeriellen Ausschuss ist von allen Teilnehmern Stillschweigen zu wahren. Alle den Teilnehmern gegebenen Unterlagen und Auskünfte sind nur für diese bestimmt und dürfen Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden.
3.5 Der Bund überträgt die Geschäftsführung der Euler Hermes Aktiengesellschaft, Hamburg, als Mandatar des Bundes.
3.5.1 Die Geschäftsführung wird in einem Mandatarvertrag zwischen dem Bund und der Euler Hermes Aktiengesellschaft näher geregelt. Sie erstreckt sich auf die Entgegennahme der Anträge und sonstigen Erklärungen der Gewährleistungsnehmer in Bezug auf die Übernahme von Exportkreditgarantien sowie auf deren Bearbeitung und Abwicklung.
Der Mandatar bereitet die Anträge zur Entscheidung vor und übermittelt die getroffenen Entscheidungen ebenso wie eventuelle Weisungen an die Gewährleistungsnehmer.
3.5.2 Die Tätigkeit des Mandatars unterliegt der Prüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Finanzen sowie den Bundesrechnungshof.
4. Verfahren
4.1 Exportkreditgarantien werden nur auf Antrag übernommen. Ein Antrag soll möglichst vor Abschluss des Ausfuhrvertrages und ggf. des Kreditvertrages, jedenfalls vor Beginn des zu deckenden Risikos gestellt werden.
4.2 Grundsätzliche Stellungnahme
Vor dem Abschluss eines Ausfuhrvertrages und ggf. eines Kreditvertrages kann gegenüber dem Antragsteller eine grundsätzliche Stellungnahme über die Aussichten einer Indeckungnahme abgegeben werden.
4.2.1 Die grundsätzliche Stellungnahme umfasst die Zusicherung des Bundes, über die beantragte Exportkreditgarantie bei unveränderter Sach- und Rechtslage positiv zu entscheiden, sofern der Ausfuhrvertrag bzw. der Kreditvertrag innerhalb einer gesetzten Frist abgeschlossen wird und der im Haushaltsgesetz festgesetzte Höchstbetrag der Gewährleistungen ausreicht.
4.2.2 Ändert sich nach Abgabe der grundsätzlichen Stellungnahme die Sach- oder Rechtslage derart, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Stellungnahme nicht abgegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte abgeben dürfen, ist der Bund an die Zusicherung nicht gebunden.
4.2.2.1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilt dem Antragsteller den Wegfall der Bindungswirkung der Zusicherung nach Erlangung der Kenntnis von der Änderung der Sach- oder Rechtslage mit.
4.2.2.2 Hat der Antragsteller vor Ablauf der gesetzten Frist den Ausfuhrvertrag abgeschlossen und diese Tatsache unverzüglich mitgeteilt und konnte er bei dem Abschluss des Vertrages in gutem Glauben von einer unveränderten Sach- und Rechtslage ausgehen, soll sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf den Wegfall der Bindungswirkung nur berufen, wenn und soweit es im Rahmen einer bestehenden Exportkreditgarantie zu Eingriffen in die Deckung berechtigt wäre.
4.3 Endgültige Entscheidung
4.3.1 Über den Antrag auf Übernahme einer Exportkreditgarantie wird endgültig entschieden, wenn sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen vorliegen.
4.3.2 Eine abschließende positive Entscheidung (endgültige Deckungszusage) wird regelmäßig erst getroffen, wenn der Ausfuhrvertrag sowie ggf. auch der Kreditvertrag abgeschlossen sind und sämtliche für die Ausfertigung der Gewährleistungserklärung notwendigen Daten vorliegen.
4.3.3 Die endgültige Deckungszusage begründet einen Anspruch des Antragstellers auf Abschluss eines Gewährleistungsvertrages mit dem Bund, soweit der im Haushaltsgesetz festgesetzte Höchstbetrag der Gewährleistungen ausreicht. Der Bund ist jedoch an die Deckungszusage nicht gebunden, wenn und soweit er im Rahmen einer bestehenden Exportkreditgarantie zu Eingriffen in die Deckung berechtigt wäre.
II. Vertragliche Abwicklung
5. Gewährleistungsvertrag
5.1 Aufgrund der endgültigen Deckungszusage schließt der Bund mit dem Gewährleistungsnehmer einen Gewährleistungsvertrag. Der Bund als Vertragspartner des Gewährleistungsnehmers wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie lässt sich seinerseits beim Vertragsabschluss durch den Mandatar vertreten.
5.2 Im Gewährleistungsvertrag werden die Einzelheiten der Deckung geregelt, insbesondere
5.2.1 die vertraglichen Leistungen und Rechte des Gewährleistungsnehmers, die von der Exportkreditgarantie umschlossen sind (Deckungsgegenstände),
5.2.2 die Umstände, bei deren Eintritt eine Entschädigung des Bundes erfolgt (Risikotatbestände),
5.2.3 der vom Gewährleistungsnehmer selbst zu tragende Anteil am Ausfall (Selbstbehalt),
5.2.4 der Betrag, bis zu dem eine Entschädigung des Bundes höchstens geleistet werden darf (Höchsthaftungssumme),
5.2.5 die Voraussetzungen, unter denen der Bund die Deckung beschränken darf (Deckungseingriffe), sowie
5.2.6 die Möglichkeit von Umschuldungen mit dem Schuldnerland, die sich auch auf die Selbstbehalte der Exporteure beziehen (Umschuldungsvereinbarungen).
5.3 Wiederkehrende Vertragsbestimmungen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch die Aufstellung Allgemeiner Bedingungen generell regeln.
6. Entgelte
6.1 Der Exporteur bzw. das Kreditinstitut ist bei der Antragstellung vertraglich zu verpflichten, als Gegenleistung
6.1.1 für die Bearbeitung des Antrages sowie
6 1 2 für die Übernahme der Risiken durch den Bund Entgelte zu entrichten. Die Entgeltsätze sollen so bemessen sein, dass sich das Deckungsinstrument auf lange Sicht selbst trägt.
6.2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt die Entgeltsätze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
III. Schlussbestimmungen
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 4. Juni 2014 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien werden die Richtlinien für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen vom 30. Dezember 1983 aufgehoben.
http://www.agaportal.de
Auslandsgeschäftsabsicherung der Bundesrepublik Deutschland
Exportkreditgarantien und Garantien für Ungebundene Finanzkredite sind seit Jahrzehnten etablierte und bewährte Außenwirtschaftsförderungsinstrumente der Bundesregierung. Exportkreditgarantien („Hermesdeckungen”) sichern deutsche Exporteure und die sie finanzierenden Banken gegen politische und wirtschaftliche Risiken ab. Mit Garantien für Ungebundene Finanzkredite unterstützt die Bundesregierung förderungswürdige Rohstoffprojekte im Ausland. Beide Förderungsinstrumente tragen maßgeblich zu wirtschaftlichem Wachstum sowie der Sicherung von Arbeitsplätzen bei.
Sie werden im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland von der Euler Hermes Aktiengesellschaft als Mandatar des Bundes bearbeitet.
Informationen zu weiteren Außenwirtschaftsförderungsinstrumenten der Bundesregierung finden Sie unter http://www.bmwi.de unter dem Stichwort Außenwirtschaftsförderung.
Euler Hermes Aktiengesellschaft
Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Postadresse
Postfach 50 03 99
22703 Hamburg
Hausanschrift
Gasstraße 27
22761 Hamburg
Telefon: +49 (0)40/88 34-90 00
Telefax: +49 (0)40/88 34-91 75
info@exportkreditgarantien.de
http://www.agaportal.de
Außendienst: Berlin, Frankfurt, Hamburg, Köln, München, Stuttgart