Förderprogramm

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) – Sonderprogramm „Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen“ 

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Regionalförderung, Infrastruktur, Smart Cities & Regionen, Arbeit
Fördergebiet:
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Kommune, Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Scharnhorststraße 34–37

10115 Berlin

Weiterführende Links:
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Karte der GRW-Fördergebiete 2022–2027 mit GRW-Sonderprogramm Informationen der Länder zur GRW (Liste mit weiterführenden Links)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als ostdeutscher Raffineriestandort oder Hafen vom EU-Embargo gegen die Einfuhr von russischem Erdöl über die Druschba-Pipeline direkt betroffen sind, können Sie eine GRW-Förderung von bis zu 45 Prozent erhalten. Infrastrukturmaßnahmen werden unter bestimmten Voraussetzungen mit bis zu 90 Prozent gefördert. Für das Sonderprogramm werden zusätzliche Haushaltsmittel bereitgestellt, die getrennt vom Normalprogramm der GRW abgerechnet werden.

Volltext

Das GRW-Sonderprogramm unterstützt Sie bei der Transformation Ihres Standortes und dem Erschließen neuer Wertschöpfungs- und Beschäftigungspotenziale zusätzlich zur GRW-Förderung.

Um die Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen möglichst wirkungsvoll zu unterstützen, umfasst das Programm die Gesamtheit der laut GRW-Koordinierungsrahmen vorgesehenen Fördermöglichkeiten: Sie können die GRW-Mittel bei gewerblichen Investitionen sowie bei Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur nutzen. Nicht-investive und weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit werden ebenfalls gefördert. Sie erhalten die GRW-Förderung in ausgewählten Gebieten in Form von Lohnkosten- und Investitionszuschüssen oder Zinsverbilligungen. Die Fördergebiete sind in unterschiedliche Kategorien eingeteilt, die mit Buchstaben bezeichnet werden. In den Gebieten des Sonderprogramms gibt es ausschließlich C-Fördergebiete. In den folgenden Gebieten können Sie vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2032 die GRW-Sonderförderung erhalten (siehe auch Karte der GRW-Fördergebiete):

  • Brandenburg: Landkreis Uckermark
  • Mecklenburg-Vorpommern: Stadt Rostock, Landkreis Rostock und Landkreis Vorpommern-Greifswald
  • Sachsen-Anhalt: Landkreis Saalekreis, Burgenlandkreis

Sie erhalten die Förderung für

  • Investitionen von Unternehmen mit bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekten (zum Beispiel: Errichtung, Ersatz oder Modernisierung von Hafeninfrastrukturen inklusive der Kosten für eine etwaige Ausbaggerung, Errichtung einer neuen Betriebsstätte, Ausbau der Kapazitäten, Diversifizierung der Produktion, grundlegende Änderung oder Modernisierung des gesamten Produktionsprozesses, Erwerb einer geschlossenen oder von Schließung bedrohten Betriebsstätte)
  • Investitionen von Unternehmen zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft (zum Beispiel: Vorhaben mit besonderen Umweltschutzaspekten oder Energieeffizienzeffekten oder Vorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen)
  • Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen und Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität einschließlich der regionalen Daseinsfürsorge (zum Beispiel: Industrie- und Gewerbegelände, Anbindung von Gewerbebetrieben, Tourismus, Gewerbezentren, Bildungseinrichtungen, Abwasser- und Abfallanlagen, Häfen, Forschungseinrichtungen und -infrastruktur, integrierte regionale Entwicklungskonzepte, Regionalmanagement, Regionalbudget, Kooperationsnetzwerke, Innovationscluster)
  • Energieinfrastrukturen (zum Beispiel: Anlagen für Flüssigerdgas, innovative Stromspeicheranlagen) als Modellprojekt bis zum 31.12.2025
  • Maßnahmen von insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovationskraft, Digitalisierung und ökologischen Nachhaltigkeit (zum Beispiel: Beratung, Schulung, Verbesserung der Personalstruktur, angewandte Forschung und Entwicklung, Markteinführung von innovativen Produkten)
  • Für Investitionsvorhaben großer Unternehmen der Mineralölverarbeitung ist beabsichtigt, auch Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte zu ermöglichen.

Die gesamten öffentlichen Investitionsbeihilfen (GRW und andere) dürfen folgende Obergrenzen beim Bruttofördersatz nicht überschreiten:

  • C-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) von höchstens 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27 oder einer Arbeitslosenquote von mindestens 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27 (ehemalige A-Fördergebiete):
    • kleine Unternehmen: 35 Prozent
    • mittlere Unternehmen: 25 Prozent
    • große Unternehmen: 15 Prozent
    • In C-Fördergebieten mit einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 Prozent im Zeitraum 2009 bis 2018 können die genannten Höchstfördersätze um 5 Prozentpunkte angehoben werden.
    • In Gebieten, die an ein A-Fördergebiet in Polen angrenzen, gelten erhöhte Fördersätze.
    • Für Investitionsvorhaben auf dem heutigen Betriebsgelände der PCK Raffinerie Schwedt sind die Fördersätze voraussichtlich um 10 Prozentpunkte erhöht.

  • C-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27 und einer Arbeitslosenquote von weniger als 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27:
    • Betriebsstätten von kleinen Unternehmen: 30 Prozent,
    • Betriebsstätten von mittleren Unternehmen: 20 Prozent,
    • Betriebsstätten von großen Unternehmen: 10 Prozent.
    • In C-Fördergebieten mit einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 Prozent im Zeitraum 2009 bis 2018 können die genannten Höchstfördersätze um 5 Prozentpunkte angehoben werden.
    • In Gebieten, die an ein A-Fördergebiet in Polen angrenzen, gelten erhöhte Fördersätze.

Infrastrukturmaßnahmen können normalerweise bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung bis zu 90 Prozent betragen. In folgenden Gemeinden beträgt der Höchstsatz für Infrastrukturmaßnahmen über den gesamten Zeitraum des Sonderprogramms bis zu 95 Prozent: Stadt Schwedt (Landkreis Uckermark), Stadt Rostock, Stadt Güstrow, Gemeinde Dummerstorf sowie die Ämter Lubmin, Laage und Carbäck, Stadt Leuna und Gemeinde Schkopau (Saalekreis) sowie die Gemeinden Elsteraue und Hohenmölsen (Burgenlandkreis).

Für die konkrete Ausgestaltung der Fördersätze sind die einzelnen Bundesländer zuständig.

Ihren Antrag stellen Sie in den Bundesländern bei den jeweils zuständigen Stellen.

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