Richtlinie
Richtlinie zum Förderprogramm „go-digital“
Vom 13. Dezember 2021
1 Förderziele und Zuwendungszweck
1.1 Förderziele
Digitalisierung betrifft als Querschnittsaufgabe branchenübergreifend fast jedes Unternehmen. Trotzdem beschäftigen sich weniger als die Hälfte der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland mit Digitalisierungsvorhaben. Je kleiner ein Unternehmen ist, desto weniger digitalisiert ist es in der Regel. Dies liegt unter anderem daran, dass Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten größenbedingt aufgrund fehlender personeller, organisatorischer und finanzieller Ressourcen im Digitalisierungswettlauf benachteiligt sind.
Hier setzt die Förderrichtlinie „go-digital“ an. Sie schafft Anreize für Digitalisierungsvorhaben und bietet individuell zugeschnittene Lösungen für das jeweilige begünstigte mittelständische Unternehmen. Um die Vielfalt an Digitalisierungsherausforderungen adressatengerecht anzusprechen, ist „go-digital“ modular in fünf Themenkomplexe aufgebaut.
„go-digital“ ist ein wichtiger Bestandteil des breiten Portfolios, mit dem der Bund die Digitalisierung des Mittelstandes in Deutschland fördert.
Die übergeordneten Ziele des Förderprogramms „go-digital“ sind:
- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen durch Steigerung ihrer Produktivität,
- Steigerung ihres Digitalisierungsgrads1) und
- Erhalt bestehender und gegebenenfalls Schaffung neuer Arbeitsplätze in den begünstigten Unternehmen.
Zur Erreichung dieser übergeordneten Ziele werden in den fünf Modulen operative Ziele für die jeweils begünstigten Unternehmen angestrebt:
- Modul 1: Erstellung neuer und Verbesserung bestehender Digitalisierungsstrategien.
- Modul 2: Verbesserung des IT-Schutzniveaus.
- Modul 3: Erhöhung des Anteils digitaler Geschäftsprozesse.
- Modul 4: Steigerung der Datenkompetenz.
- Modul 5: Verbesserung der digitalen Präsentationsqualität und Reichweite.
1.2 Zuwendungszweck
Mit dem Förderprogramm „go-digital“ werden Beratungs- und Umsetzungsleistungen zur Digitalisierung von KMU durch autorisierte Beratungsunternehmen gefördert.
1.3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Die Förderung der Beratungsleistungen stellt für die begünstigten Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des „De-minimis“-Verfahrens abgewickelt wird.
1.4 Ein Rechtsanspruch der Unternehmen auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung im Programm „go-digital“ ist die fachliche Beratung sowie die Begleitung des begünstigten Unternehmens durch autorisierte Beratungsunternehmen bei der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen in den nachfolgenden Modulen nach dem Stand der Technik. Dabei ist die ökonomische, soziale und ökologische Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.
2.2 Das Förderprogramm gliedert sich in fünf Module.
2.2.1 Modul 1 „Digitalisierungsstrategie“
Förderfähig sind Beratungsleistungen, die der Ausarbeitung und Umsetzung einer unternehmensspezifischen Digitalisierungsstrategie dienen. Die Digitalisierungsstrategie zielt auf die Entwicklung neuer funktionsfähiger digitaler Geschäftsmodelle und -prozesse bzw. die Digitalisierung vorhandener Geschäftsmodelle und -prozesse. Sie kann dabei Themen wie die Einführung neuer innovativer Verfahren oder Technologien, (Kommunikations-)Prozesse, Dienstleistungen oder den Umgang mit Daten aufgreifen. Die Beratung darf nicht auf die Einführung eines spezifischen Produkts ausgerichtet sein.
Bedürfnisse der Kunden des zu begünstigenden Unternehmens sind ebenso zu betrachten wie Fragen der Machbarkeit, Risikoeinschätzung und der wirtschaftlichen Auswirkungen. Bei der Durchführung der Beratung sollten insbesondere agile und ko-kreative Methoden zum Einsatz kommen.
2.2.2 Modul 2 „IT-Sicherheit“
Alle Beratungs- und Umsetzungsmaßnahmen, die der IT-Sicherheit dienen, sind förderfähig. Gegenstand der Förderung in diesem Modul ist die qualifizierte Beratung von KMU und Handwerk zur Verbesserung ihres IT-Sicherheitsniveaus und des Datenschutzes. In die Beratung von KMU in diesem Modul sollen Maßnahmen zur Verfolgung der allgemein anerkannten Schutzziele wie Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Verbindlichkeit in die betrieblichen Abläufe und Geschäftsprozesse integriert werden. Dies erfolgt nach einer Risiko- und Sicherheitsanalyse (Bewertung von Bedrohungen und möglichen Schwachstellen) der bestehenden oder neu geplanten digitalen Maßnahmen/betrieblichen IKT-Infrastruktur für digitale Geschäftsabläufe und -modelle (zum Beispiel in Form eines KMU-gerechten Audits).
2.2.3 Modul 3 „Digitalisierte Geschäftsprozesse“
Mit Hilfe dieses Moduls sollen die Arbeitsabläufe im Unternehmen möglichst durchgängig bzw. medienbruchfrei durch die Einführung sicherer elektronischer, möglichst mobiler, Prozesse digitalisiert werden.
Gegenstand der Förderung in diesem Modul ist die Beratung in Bezug auf die Einführung entsprechender e-Business-Software-Lösungen einschließlich ihrer möglichst sicheren Abwicklung im Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Kunden bzw. Geschäftspartnern. Es ist auch eine Beratung zu Teilprozessen des Unternehmens möglich. Die Förderung umfasst die Konzeptionierung und die Umsetzung notwendiger Maßnahmen im Unternehmen.
2.2.4 Modul 4 „Datenkompetenz“ („go-data“)
In diesem Modul werden Beratungs- und Umsetzungsleistungen gefördert, mit denen KMU eine aktive Beteiligung an der sich entwickelnden Datenökonomie ermöglicht wird. Wo sinnvoll, soll der potenzielle Nutzen aus der Verbindung eigener Daten mit externen Datenquellen einbezogen werden. Durch die Verbesserung der Datenkompetenz sollen Unternehmen befähigt werden, ihre Daten ökonomisch besser zu nutzen (primäre Selbstnutzung sowie sekundäre Nutzung durch Datenteilen).
Bei der Beratung sind rechtliche und sicherheitstechnische Aspekte zu berücksichtigen, da die verantwortungsvolle Nutzung von Daten ein hohes Informationssicherheitsniveau voraussetzt. Die Sensibilität des Unternehmens für die Nutzung auch künftiger Künstliche Intelligenz (KI)-relevanter Daten soll gesteigert werden.
2.2.5 Modul 5 „Digitale Markterschließung“
Das Ziel dieses Moduls ist eine Beratung zu den vielfältigen Aspekten eines professionellen Online-Marketings. Mit der Unterstützung einer externen Beraterin/eines externen Beraters soll in der Regel die Onlinepräsenz professionalisiert werden, um den Umsatz zu steigern und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit des begünstigten Unternehmens national und international zu erhalten und zu erhöhen. Ausgeschlossen sind die Förderung des erstmaligen Aufbaus und der Anpassung einer bestehenden Internetseite.
Neben der Entwicklung einer unternehmensspezifischen Online-Marketing-Strategie sollen die dort entwickelten Maßnahmen begleitend durch einen Berater umgesetzt werden.
2.3 Die zu realisierenden IT-Systeme – und insbesondere die Sicherheitsmaßnahmen – sollen dem Stand der Technik entsprechen und müssen Konformität zu gesetzlichen Regelungen garantieren.
2.4 Wenn dem Beratungsunternehmen das zu begünstigende Unternehmen und das geplante Fördervorhaben bekannt ist, kann die Umsetzungsleistung unmittelbar beantragt werden. Ist dies nicht der Fall oder wird es vom zu begünstigenden Unternehmen gewünscht, soll der Umsetzungsleistung eine Analyse der bestehenden Situation und eine Einschätzung möglicher Lösungen (Potenzialanalyse) vorausgehen.
2.4.1 Potenzialanalyse (optional)
a) Fachliches Erstgespräch zur Bestandsaufnahme der Technologien und Prozesse in dem für das/die gewählte/n Modul/e relevanten Bereich einschließlich einer kurzen Beschreibung des Ist-Zustands.
b) Erarbeitung eines Stärken-Schwächen-Profils des IST-Zustands im begünstigten Unternehmen hinsichtlich der für die gewählten Module relevanten Bereiche. Dazu zählen auch die Ermittlung des IT-Sicherheitsniveaus sowie die Leistungsfähigkeit und die Potenziale von Hard- und Software. In die Analyse ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einzubeziehen und die Marktsituation zu berücksichtigen.
c) Erstellung eines Umsetzungskonzepts einschließlich Aufwandsschätzung (Zeit und Kosten). Bestandteile sollen zudem eine qualitative und quantitative Schätzung der Erfolgswahrscheinlichkeit und des Nutzens des Vorhabens für das begünstigte Unternehmen sein.
2.4.2 Umsetzungsleistung
a) Vorhabendurchführung und -controlling durch Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und Sicherstellung, dass geplante Vorhabenziele in guter Qualität erreicht werden.
b) Auswertung des abgeschlossenen Vorhabens. Dazu zählen eine dezidierte Beurteilung der Abläufe und Aktivitäten, die zu erwartenden langfristigen Auswirkungen sowie Schlussfolgerungen für eventuelle weitere Maßnahmen im Verwendungsnachweis. Am Ende des Vorhabens ist außerdem der Digitalisierungsgrad des begünstigten Unternehmens zu ermitteln.
2.5 Die Installation und Inbetriebnahme individueller Software-Lösungen sowie notwendige Anpassungen von Standardsoftware an unternehmensspezifische elektronische Geschäftsprozesse sind förderfähig.
2.6 Die Förderung kann in begrenztem Umfang Unterweisungen und Schulungen von Personal zu dem Thema des geförderten Vorhabens beinhalten. Ziel solcher Schulungen soll die Sensibilisierung des Personals für das Thema oder die Erhöhung seines Kenntnisstands zwecks Weiterführung und Pflege der aufgebauten IT-Infrastruktur sein. Auch Unterweisungen zur Bedienung von notwendiger Hard- oder Software können im Rahmen der Förderung erfolgen. Solche Schulungen können direkt vom Beratungsunternehmen oder von sachverständigen Dritten durchgeführt werden.
2.7 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) unterstützende Informationstechnik wie Hardware oder Standardsoftware,
b) Beratungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen seitens des Beraters an das KMU stehen. Gleiches gilt für Beratungen, die der Entwicklung eines konkreten marktfähigen Produkts beim KMU dienen,
c) technische sowie organisatorische Leistungen zur Erhöhung der physikalischen Sicherheit,
d) alle Leistungen, die gegenüber „Partnerunternehmen“ oder „verbundenen Unternehmen“ erbracht werden oder bei denen ein Interesse des Beratungsunternehmens an der Erzielung von Erträgen des begünstigten Unternehmens bzw. des sachverständigen Dritten besteht,
e) alle bereits durch andere Beihilfen der EU, des Bundes oder eines Landes als Einzelmaßnahme oder innerhalb komplexer Vorhaben geförderte oder zugesagte Leistungen zum beantragten Vorhaben.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Beratungsunternehmen
3.1.1 Das Beratungsunternehmen („Zuwendungsempfänger“) ist nicht Begünstigter der De-minimis-Förderung, sondern beantragt nur für das zu begünstigende Unternehmen die diesem zustehende De-minimis-Förderung. Ausschließlich autorisierte Beratungsunternehmen sind Zuwendungsempfänger. Die Zuwendungsempfänger sind eigenständig für Antragstellung, Vorhabendurchführung, Abrechnung und Verwendungsnachweiserstellung im Sinne des zu begünstigenden Unternehmens zuständig.
3.1.2 Die Bewilligungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Projektträger stellt die Eignung des Beratungsunternehmens auf Antrag sowie aufgrund der Anlage zu dieser Förderrichtlinie fest und autorisiert diese. Die Beratung und Umsetzung ist grundsätzlich nur durch beim Beratungsunternehmen festangestellte Beraterinnen bzw. Berater und/oder die Inhaberin bzw. den Inhaber des Beratungsunternehmens durchzuführen.
3.1.3 Jegliche Beratungs- und Umsetzungsleistungen sind hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral durchzuführen.
3.1.4 Weitere, auch über das Beratungsvorhaben hinausgehende, Geschäftsbeziehungen und familiäre Verbindungen zwischen dem Beratungsunternehmen, dem zu begünstigenden Unternehmen sowie gegebenenfalls sachverständigen Dritten oder Hard-/Softwareanbietern sind der Bewilligungsbehörde oder dem Projektträger durch das Beratungsunternehmen unaufgefordert anzuzeigen.
3.1.5 Bewilligungen auf Basis dieser Förderrichtlinie sind in Summe für das autorisierte Beratungsunternehmen je Kalenderjahr auf 300.000 Euro Fördermittel begrenzt.
3.2 Sachverständige Dritte
Die Beratungsleistung ist grundsätzlich vollumfänglich vom autorisierten Beratungsunternehmen auszuführen. In begründeten Ausnahmefällen kann zur Durchführung der Leistungen in begrenztem Umfang die Hinzuziehung einer/eines sachverständigen Dritten – Expertin oder Experte für die jeweilige Aufgabenstellung, anderes autorisiertes Beratungsunternehmen oder Fachanwaltskanzlei – beantragt werden. Die Hinzuziehung einer/eines sachverständigen Dritten und der von ihr/ihm zu erbringende Leistungsumfang muss klar abgrenzbar zur Leistung des Beratungsunternehmens (Zuwendungsempfänger) sein. Die/der sachverständige Dritte muss über eine zusätzliche Kompetenz verfügen, die nicht im Beratungsunternehmen vorhanden, aber zur Zielerreichung zwingend notwendig ist.
4 Begünstigte
Die Begünstigten gemäß der folgenden Definition sind die Zielgruppe des Förderprogramms.
4.1 Durch die Förderung von Beratungsleistungen begünstigt werden rechtlich selbständige Unternehmen2) der gewerblichen Wirtschaft3) einschließlich des Handwerks, die
a) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weniger als 100 Mitarbeitende beschäftigen und
b) im Jahr vor dem Vertragsschluss einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Mio. Euro hatten.
Das Unternehmen muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
Das Unternehmen muss ferner im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV „eigenständiges Unternehmen“ sein oder darf nach der Ermittlungsmethode gemäß Artikel 6 des Anhangs I der oben genannten Verordnung zusammen mit seinen „Partnerunternehmen“ und „verbundenen Unternehmen“ die zuvor genannten Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl mit Jahresumsatz oder mit Bilanzsumme nicht überschreiten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den Unternehmen um solche mit inländischen oder ausländischen Eigentümern handelt (Ausnahme: Öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und institutionelle Anleger – soweit von Letzteren weder einzeln noch gemeinsam eine Kontrolle ausgeübt wird).
4.2 Das begünstigte Unternehmen erklärt im Beratungsvertrag seine Einstufung gemäß den oben genannten Grundsätzen und versichert, dass es einschließlich dieser Förderung den nach „De-minimis“ zulässigen Höchstbetrag nicht überschreitet (200.000 Euro je Mitgliedsstaat innerhalb von drei fließenden Steuerjahren, 100.000 Euro für Unternehmen im gewerblichen Straßengüterverkehr). Das begünstigte Unternehmen muss eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form abgeben, in der das begünstigte Unternehmen alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten. Des weiteren erklärt das begünstigte Unternehmen, dass es keinem Förderausschluss gemäß Artikel 1 der De-minimis-Verordnung unterliegt. Mit der Vorlage dieser Erklärungen gilt der Nachweis zur Berechtigung der Teilnahme an dem Programm als erbracht.
4.3 Dem Beratungsunternehmen obliegt im ersten Schritt die Prüfung, ob die vom Begünstigten abgegebenen Erklärungen zu De-minimis, KMU-Eigenschaft und wirtschaftlicher Stabilität zutreffend sind.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Gefördert werden nur Leistungen, die den Anforderungen an die Module entsprechen und von einem autorisierten Beratungsunternehmen erbracht werden.
5.2 Die Leistungen sind in einem Vertrag zwischen dem begünstigten Unternehmen und dem Beratungsunternehmen festzulegen (Beratungsvertrag). Für den Abschluss ist das vorgeschriebene Vertragsmuster in der jeweils gültigen Fassung mit Anlage verbindlich anzuwenden.
In der Anlage sind beiderseits festzuhalten:
- aussagefähige Zielstellung des Vorhabens,
- geplante Leistungen, Umfang, Kosten des Beratungsunternehmens,
- aktuelle Einschätzung des Digitalisierungsgrades des begünstigten Unternehmens,
- Erklärung zur hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutralen Beratung und Umsetzung,
- die aus dem Vorhaben zu erwartenden technischen und wirtschaftlichen Effekte für das begünstigte Unternehmen,
- bei Bedarf: Benennung der/des sachverständigen Dritten nebst Leistungen, Umfang und Kostenschätzung nach Nummer 3.2.
Bei Verzicht auf die Potenzialanalyse sind der Problemsachstand zu dokumentieren, mögliche Handlungsalternativen aufzuzeigen und die ausgewählte Lösung zu begründen.
Bei Nutzung einer Potenzialanalyse sind zusätzlich die Regelungen in Nummer 7.2 Absatz 4 zu berücksichtigen.
5.3 Beratungsunternehmen und begünstigtes Unternehmen müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen und die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachweisen können. Das begünstigte Unternehmen ist vom Beratungsunternehmen vertraglich zu verpflichten, auf Verlangen der Bewilligungsbehörde oder dem Projektträger Angaben zu machen, die zur Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Regelungen für das Förderprogramm erforderlich sind. Das begünstigte Unternehmen ist ferner zu verpflichten, die zur Beurteilung des Förderprogramms (Erbringung des Eigenanteils, Erfolgskontrolle) notwendigen Prüfungen durch das BMWi oder seine Beauftragten sowie den Bundesrechnungshof zuzulassen.
5.4 Die vertragsgemäße Erbringung der Leistung durch das Beratungsunternehmen ist vom begünstigten Unternehmen auf dem Verwendungsnachweis rechtsverbindlich zu bestätigen.
5.5 Die Gesamtverantwortung für das jeweilige Vorhaben liegt beim Beratungsunternehmen. Das Beratungsunternehmen selbst erhält keine Fördermittel; ihm obliegt als Zuwendungsempfänger die verwaltungsseitige Abwicklung des Vorhabens.
5.6 Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn:
a) das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit oder Zahlungen eingestellt hat,
b) über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Unternehmen und, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist, für den oder die Inhaber der juristischen Person, soweit diese eine eidesstattliche Versicherung/Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
5.7 Ein Vorhaben ist insbesondere nicht förderfähig, wenn:
a) vor Abschluss von Verträgen nach dieser Förderrichtlinie bereits Vertragsbeziehungen zur Vorbereitung des Vorhabens eingegangen worden sind, die nicht unter diese Förderrichtlinie fallen,
b) Beratungsleistungen von aktuellen Betriebsangehörigen, ehemaligen Betriebsangehörigen (Wechsel innerhalb von zwölf Monaten vor Antragseingang) oder von Familienangehörigen der Geschäftsführung des begünstigten Unternehmens durchgeführt werden,
c) das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108,
d) das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist,
e) vor Erhalt des Zuwendungsbescheids mit dem Vorhaben begonnen oder Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
6 Art und Umfang, Höhe der Förderung
6.1 Allgemeines
6.1.1 Die Zuwendung wird als nicht-rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung an das autorisierte Beratungsunternehmen gewährt. Die Förderquote beträgt bis zu 50%.
Das begünstigte Unternehmen muss den nicht geförderten Anteil der Ausgaben für die Leistungen selbst erbringen (Eigenanteil).
6.1.2 Für einen Beratertag des Beratungsunternehmens oder sachverständigen Dritten sind Ausgaben bis maximal 1.100 Euro netto förderfähig. Ein Beratertag umfasst dabei mindestens acht Stunden. Die Vor- und Nachbereitung der Beratungen sowie der Reiseaufwand sind damit ebenfalls abgegolten. Die Tagessätze von sachverständigen Dritten müssen hierbei nicht identisch mit denen des autorisierten Beratungsunternehmens sein.
6.1.3 Die erbrachte Leistung ist mit dem geltenden vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern. Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig und muss vollständig vom begünstigten Unternehmen finanziert werden.
6.2 Module
6.2.1 Das begünstigte Unternehmen kann alle fünf Module für sein Vorhaben in Anspruch nehmen.
6.2.2 Im Fördervorhaben sind bis zu 30 Beratertage förderfähig, einschließlich
- bis zu drei Beratertage für die Potenzialanalyse
- bis zu sechs Beratertage für sachverständige Dritte
- verpflichtend mindestens zwei Beratertage für IT-Sicherheit nach Nummer 6.2.3 (IT-Sicherheit-Pflichtberatung).
6.2.3 Die IT-Sicherheit-Pflichtberatung hat vorhabenbezogen zu erfolgen. Die individuellen Herausforderungen und Rahmenbedingungen des jeweiligen Vorhabens sind zu berücksichtigen. Allgemeine übliche, nicht vorhabenbezogene Sicherheitsschulungen sind nicht ausreichend und nicht förderfähig.
6.3 Die Dauer des Vorhabens sollte einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
6.4 Das autorisierte Beratungsunternehmen übernimmt nach erbrachter Leistung die Abrechnung gegenüber der Bewilligungsbehörde oder dem von ihr beauftragten Projektträger.
6.5 Ein im Rahmen des Förderprogramms „go-digital“ begünstigtes Unternehmen kann zwei Jahre nach Beendigung der Förderung (Zeitpunkt ist das Ausstellungsdatum der De-minimis-Bescheinigung) einen neuen Antrag auf Förderung in „go-digital“ stellen lassen.
6.6 Die nicht durch das Förderprogramm „go-digital“ abgedeckten Ausgaben für einen erhöhten Beratertagessatz oder zusätzliche Beratertage beim Beratungsunternehmen und/oder der/dem sachverständigen Dritten sind vom begünstigten Unternehmen aufzubringen.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist das BMWi, eine nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des BMWi oder ein vom BMWi beliehener Projektträger. Die zuständige Bewilligungsbehörde ist auf der Internetseite des Programms www.bmwi-go-digital.de dargestellt.
7.2 Das Beratungsunternehmen hat vor Beginn der Beratung
- digital einen Antrag auf die Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde oder dem Projektträger zu stellen und
- den Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde abzuwarten.
Vor Erhalt des Bewilligungsbescheids darf nicht mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde darf Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligen, die noch nicht begonnen worden sind.
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- unterschriebener Beratungsvertrag mit Vorhabenbeschreibung (Anlage laut Nummer 5.2),
- De-minimis-Erklärung und KMU-Erklärung vom begünstigten KMU,
- bei Bedarf: Angebot der/des sachverständigen Dritten sowie Begründung für deren/dessen Notwendigkeit.
Im Fall einer optionalen, vorherigen Potenzialanalyse ist es ausreichend, wenn der Beratungsvertrag eine Vorhabenbeschreibung für die hierfür vorgesehenen Beratungstage enthält. Nach Abschluss der Potenzialanalyse ist im Fall einer geplanten Weiterführung des Vorhabens unverzüglich ein Änderungsantrag bei der Bewilligungsbehörde oder dem Projektträger zu stellen. Er muss die in Nummer 5.2 festgelegten Informationen enthalten, es sei denn, sie wurden bereits mit dem Antrag auf die Potenzialanalyse eingereicht. Bevor mit der Umsetzungsleistung begonnen werden darf, ist der Änderungsbescheid der Bewilligungsbehörde abzuwarten.
7.3 Die Auszahlung der Fördersumme an das Beratungsunternehmen erfolgt, wenn der Verwendungsnachweis mit positivem Ergebnis geprüft wurde.
7.4 Die Dokumentation der Leistungserbringung (Verwendungsnachweis) ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Vorhabens auf einem von der Bewilligungsbehörde oder dem Projektträger bereitgestellten Formblatt zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht (siehe Nummer 6.2 der ANBest-P), der insbesondere einen Vergleich der geplanten und realisierten Beratungsleistungen ermöglicht (Soll-/Ist-Vergleich). Die einzelnen Schritte der Leistungserbringung sind gesondert durch das Beratungsunternehmen in einem Sachbericht aussagekräftig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Im Fall der Hinzuziehung einer/eines sachverständigen Dritten nach Nummer 3.2 sind deren/dessen Leistungen und tatsächlich angefallene Kosten ebenfalls darzustellen.
Die Berichte und Dokumentationen dürfen keine detaillierten Informationen beinhalten, die durch Dritte missbraucht werden könnten. Allerdings können bei Bedarf ausführlichere Angaben und Berichte zu den durchgeführten Einzelmaßnahmen durch die Bewilligungsbehörde nachgefordert werden.
Zusätzlich sind einzureichen:
a) der Beratungsvertrag, gegebenenfalls mit Anlagen,
b) Kopie der Rechnung des Beratungsunternehmens an das begünstigte Unternehmen,
c) Bankbeleg über den Zahlungseingang des Eigenanteils des begünstigten Unternehmens,
d) bei Einbeziehung sachverständiger Dritter deren Rechnung und der Nachweis über die erbrachte Zahlung.
Vom BMWi bereitgestellte Formulare (www.bmwi-go-digital.de) sind in der jeweils gültigen Fassung verbindlich anzuwenden.
Darüber hinaus werden Vor-Ort-Prüfungen zur Mittelverwendung sowie Untersuchungen zur Erfolgskontrolle der Förderung in den begünstigten Unternehmen durchgeführt.
7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ebenfalls gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) mit Ausnahme von Nummer 1.4 Satz 1 bis 5.
Der Bundesrechnungshof und seine Prüfungsämter sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger, den begünstigten Unternehmen und einbezogenen Dritten gemäß den §§ 91, 100 BHO zu prüfen.
7.6 Der Zuwendungsempfänger und der Begünstigte erklären sich damit einverstanden, dass der Zuwendungsgeber
- das Thema des Vorhabens,
- den Zuwendungsempfänger,
- den Begünstigten,
- die ausführende Stelle,
- die für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Personen,
- den Bewilligungszeitraum und
- die Höhe der Zuwendung und des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers bzw. Begünstigten
an Mitglieder des Deutschen Bundestages und an andere fördernde öffentliche Stellen und – ausschließlich für statistische Zwecke – an die damit beauftragte Einrichtung sowie mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben durch Dritte anhand der Antragsdaten weitergibt.
Binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids kann eine begründete Textänderung des Themas vorgeschlagen werden. Die für das Vorhaben verantwortlichen Personen können Gründe darlegen, sofern von der Bekanntgabe der Namen abgesehen werden soll. Des Weiteren ist der Zuwendungsgeber binnen dieser Frist zu benachrichtigen, wenn durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.
Darüber hinaus ist der Zuwendungsgeber berechtigt, dem Bundesrechnungshof und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Beratungsvertrag und die wesentlichen Inhalte der Beratungsleistung und deren Ergebnisse offenzulegen, sofern der Bundesrechnungshof und/oder der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages dies beantragt.
7.7 Die in den Antragsunterlagen und -vordrucken aufgelisteten Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG).
Das sind insbesondere die folgenden Angaben:
a) Angaben zu Namen, Rechtsform, Sitz, Geschäftsbetrieb, amtlichem Registereintrag, Beschäftigtenzahl, Umsatz und Jahresbilanzsumme des begünstigten Unternehmens,
b) Erklärung zur Einstufung des begünstigten Unternehmens als eigenständiges, Partner- oder verbundenes Unternehmen und zu den Angaben zur Ermittlung der Größenklasse,
c) Angaben zur Finanzierung des Eigenanteils, welcher zwingend vom begünstigten Unternehmen selbst zu erbringen ist. Dieser Eigenanteil darf in keiner Form vom Beratungsunternehmen oder mit diesem in Verbindung stehenden Unternehmen finanziert oder zurückerstattet werden,
d) Angaben zu einem geordneten Rechnungswesen,
e) Angaben zu über das Beratungsvorhaben hinausgehenden Geschäftsbeziehungen (auch solche, die in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Abschluss der Beratung entstehen) zwischen dem Beratungsunternehmen und dem begünstigten Unternehmen,
f) Angaben zu den Zielen des „go-digital“-Vorhabens und zu den zuwendungsfähigen Ausgaben,
g) Erklärung, dass es sich bei der Beratung nicht um eine Leistung handelt, die von einem Partner- oder verbundenen Unternehmen erbracht wird oder bei der ein entsprechendes wirtschaftliches Eigeninteresse des Beratungsunternehmens an der Erzielung von Erträgen des begünstigten Unternehmens besteht, zum Beispiel eine Gewinnbeteiligung,
h) Erklärung, dass vor dem Erhalt des Bewilligungsbescheids noch nicht mit dem Vorhaben begonnen worden ist,
i) Angaben zu anderweitigen beantragten oder bewilligten Förderungen durch den Bund, die Länder oder die Europäische Kommission bzw. zur finanziellen Beteiligung von Dritten,
j) Bestätigung der Angaben des Beratungsunternehmens zur zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung im Verwendungsnachweis (Teil 2: Sachbericht) durch das begünstigte Unternehmen,
k) Angaben zu den Ausgaben und erreichten Zielen im Verwendungsnachweis,
l) Angaben über ein mögliches Insolvenzverfahren.
Subventionserheblich sind ferner solche Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die im Zusammenhang mit der Zuwendung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen werden (vgl. § 4 SubvG). Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen können zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB führen.
7.8 Zur Bewertung der Wirkung und Umsetzung des Förderprogramms ist es erforderlich, dass für die Erfolgskontrolle gemäß § 7 BHO durch die Bewilligungsbehörde oder einen beauftragten Projektträger begleitend notwendige Informationen bzw. Daten erhoben werden. Es wird gegebenenfalls zudem eine externe Evaluation beauftragt. Die Beratungsunternehmen und die begünstigten Unternehmen werden verpflichtet, den beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms weitere notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel durch die Teilnahme an Befragungen. Die beauftragten Institutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln, ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden und nach Abschluss der Erfolgskontrolle bzw. der Evaluation zu vernichten.
8 Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft und ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus.
1) Wird anhand eines von der Bewilligungsbehörde oder beauftragtem Projektträger vorgegebenen Bewertungsschemas ermittelt. Die Definition des Digitalisierungsgrads und das Bewertungsschema sind auf der Förderprogrammwebsite www.bmwi-go-digital.de zu finden.
2) eigenständig und somit völlig unabhängig oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit Minderheitsbeteiligungen (unter 25%); (Gemäß Definition nach Anhang I, Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1))
3) Ausdrücklich ausgenommen sind Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe und Freie Berufe. Als weiterer Anhaltspunkt wird hier die Gewerbesteuerpflicht angesehen und gegebenenfalls hilfsweise die Rechtsform des Unternehmens (vgl. auch § 15 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes).
Anlage
Autorisierungsverfahren
Ein Antrag auf Autorisierung als Beratungsunternehmen kann grundsätzlich nur in den ersten zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie gestellt werden. Danach können Anträge auf Autorisierung nur gestellt werden, wenn der Fördermittelgeber zuvor einen entsprechenden Aufruf (für ein oder mehrere Module) auf der Internetseite www.bmwi-go-digital.de veröffentlicht hat. Ein Antrag auf Autorisierung kann dann nur für das bzw. die dort genannten Module gestellt werden.
Weitere Hinweise zum Status und dem Erlöschen der Autorisierung sind am Ende dieser Anlage zu finden.
Einen Antrag auf Autorisierung als Beratungsunternehmen (Formular unter www.bmwi-go-digital.de) können rechtlich selbstständige Unternehmen mit mindestens zwei (festangestellten) Beschäftigten (einschließlich der Inhaberin bzw. des Inhabers des Beratungsunternehmens) und einer Niederlassung/Betriebsstätte in Deutschland stellen, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
1. Wirtschaftliche Stabilität
Die wirtschaftliche Stabilität des jeweiligen Antragstellers ist für die vergangenen zwei Jahre nachzuweisen (Eigenerklärung im Rahmen des Autorisierungsantrags).
2. Fachliche Expertise
Ein breites Angebot an unterstützenden Dienstleistungen zu den Aspekten Beschäftigte, Organisation und Technik auf den Gebieten Internet, Netzwerke und Rechtsfragen sowie nachweisbare Erfahrung auf diesen Feldern ist erforderlich. Außerdem sind für das jeweilige Modul spezifische Kenntnisse und Erfahrungen durch mindestens drei Referenzprojekte pro beantragtem Modul, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen, nachzuweisen.
Anforderungen für Modul 1 „Digitalisierungsstrategie“:
Neben strategischem Denken und analytischen (Daten-)Fähigkeiten sind Kenntnisse neuer digitaler Entwicklungen und Technologien sowie Erfahrungen in der Beratung zur Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle notwendig. Das schließt moderne Methoden der Geschäftsmodellentwicklung und der Entwicklung kreativer Ideen mit ein.
Anforderungen für Modul 2 „IT-Sicherheit“:
Kenntnisse und Erfahrungen beim Thema Datensicherheit (Informationssicherheit), um die Erreichung der anerkannten Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten – und damit der daraus zu gewinnenden Informationen – sicherzustellen. Ferner erforderlich sind Expertenkenntnisse im Bereich Informationssicherheitsmanagement, Datenschutz und bezüglich aktueller Themen der IT-Sicherheit, unter anderem Cloud-Computing, Mobile-Device-Management, Verschlüsselung sowie in den Themenbereichen der anderen Module des Förderprogramms.
Anforderungen für Modul 3 „Digitalisierte Geschäftsprozesse“:
Praxisnahes und fundiertes Wissen in BPM (Business-Process-Management), IT-gestützte Managementsysteme (beispielsweise ERP), Modellierung von Geschäftsprozessen sowie dazugehörige IT-Sicherheitsaspekte.
Anforderungen für Modul 4 „Datenkompetenz“ („go-data“):
Kompetenzen, Daten zielgerichtet und gewinnbringend zu erzeugen, zu verarbeiten und zu nutzen, Datenanalysen vorzubereiten und durchzuführen, Daten zu visualisieren, Daten mathematisch und statistisch auswerten zu können und Erfahrungen im Umgang mit Analytics-Techniken und -Tools sowie Selfservice-Analytics-Plattformen. Dazu bedarf es Kenntnissen in den Bereichen Business Analytics, Data Analytics oder Business Intelligence.
Anforderungen für Modul 5 „Digitale Markterschließung“:
Praxisnahe und fundierte Kenntnisse der Grundlagen von Marketing und Online-Marketing, Marketing-Mix, Suchmaschinenmarketing (SEM) und -optimierung (SEO) (OffPage und OnPage), Usability (Besucherströme), Linkbuilding, Partnerprogramme/Netzwerke, Social-Media-Marketing, Social Networks, telemedienrechtliche Grundlagen für Internetseiten und Online-Shops, Mobile Marketing und dazugehörige IT-Sicherheitsaspekte, Responsive Internetdesign sowie internetseitennahe Geschäftsprozesse.
3. Betriebswirtschaftliche und methodische Expertise
Betriebswirtschaftliches Know-how muss vorhanden sein. Weiterhin sind Erfahrungen mit dem Einsatz beratungsorientierter Methoden nachzuweisen. Die Antragsteller müssen in der Lage sein, die Beratungsleistung von Analyse bis Umsetzung selbständig durchzuführen. Die hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutrale Beratung und Realisierung ist Grundvoraussetzung für eine Beratungsleistung und muss bei Antragstellung auf Autorisierung erklärt werden.
4. Bezug zur kleinbetrieblichen Beratungsklientel
Für die Erbringung einer vertrauensbasierten Leistung sind eine gute Kenntnis der Zielgruppe des Förderprogramms sowie konkrete Erfahrungen in den Themenfeldern der Module und ihrer Realisierung für Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten notwendig. Diese Kenntnisse sind im Zuge der oben genannten Referenzen entsprechend nachzuweisen.
5. Weiterbildungsmaßnahmen
Um nach dem Stand der Technik wirksame Lösungen anbieten zu können, bedarf es regelmäßiger Lern- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zu benennen sind.
6. Qualitätsstandards
Das Beratungsunternehmen verpflichtet sich, einmal pro Jahr an den Informations- und Schulungsmaßnahmen des Förderprogramms teilzunehmen, sich an den im Programm durchgeführten Umfragen zu beteiligen und die Normen des BSI IT-Grundschutzes sowie die ISO 27001 anzuerkennen.
7. Fähigkeiten zur rechtssicheren digitalen Antragstellung
Im Rahmen der digitalen Antragstellung für Autorisierung und Vorhabenförderung muss das Beratungsunternehmen die Unterlagen entsprechend der geltenden Vorgaben rechtssicher digital einreichen können. Dazu kann beispielsweise die qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden.
Mit dem Antrag zu erbringende Nachweise und Unterlagen:
a) Kopie Handelsregistereintrag, Gewerbeanmeldung o.Ä. Beleg für hauptberufliche Beratertätigkeit,
b) Gewinn- und Verlustrechnung/Jahresabschlüsse o.Ä. für die letzten zwei Jahre (zum Beispiel Einkommenssteuerbescheid, Einnahmen-Überschuss-Rechnung),
c) formlose Absichtserklärung zur Teilnahme an den Informations- und Schulungsmaßnahmen und der Anerkennung der Normen,
d) formlose Selbsterklärung zur hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutralen Beratung und Umsetzung im Förderprogramm.
Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Autorisierung besteht nicht. Nach Prüfung der Unterlagen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Autorisierung.
8. Erlöschen einer Autorisierung
Sollte innerhalb eines Kalenderjahres nicht mindestens ein Vorhaben bewilligt werden oder wiederholt begründete Beschwerden über die Leistungserbringung geltend gemacht worden sein, erlischt die Autorisierung. Ein erneuter Antrag auf Autorisierung kann für die Laufzeit dieser Förderrichtlinie nicht gestellt werden. Der Zeitraum beginnt mit dem Datum des Bescheids über das Erlöschen der Autorisierung. Ansonsten erlischt die Autorisierung automatisch mit dem Ende der Laufzeit der Richtlinie.
9. Fortbestehende Autorisierung
Beratungsunternehmen, die in den letzten zwölf Monaten vor Inkrafttreten dieser Richtlinie autorisiert waren, gelten mit Inkrafttreten dieser Richtlinie für die nächsten zwölf Monate als weiterhin autorisiert.
10. Neuautorisierungen
Wenn die Bewilligungsbehörde auf www.bmwi-go-digital.de ein oder mehrere Module für weitere Autorisierungen geöffnet hat, können Beratungsunternehmen für diese einen Antrag auf Autorisierung stellen.
Sollte das Beratungsunternehmen bereits für ein oder mehrere andere Module autorisiert sein, reicht für die Autorisierung für weitere Module ein Kurzantrag, der lediglich die für die weiteren Module erforderlichen Angaben enthalten muss.