Förderprogramm

Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) – Förderung zur Dekarbonisierung der Industrie

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch), Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH

Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI)

Karl–Liebknecht–Straße 33

03046 Cottbus

Weiterführende Links:
KEIBundesförderung Industrie und Klimaschutz Die Bundesregierung – easy-Online: Elektronisches Formularsystem

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie klimafreundliche Investitions- sowie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert Industrieprojekte, die einen Beitrag zur Treibhausgasneutralität des Industriesektors und damit verbundener Sektoren in Deutschland leisten.

Sie können eine Förderung für Projekte erhalten, die zur Dekarbonisierung der Industrie beitragen, inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung.

Die Förderung besteht aus 3 Teilmodulen:

  • Teilmodul 1: Förderung von Projekten zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse (AGVO).
  • Teilmodul 2: Förderung von Projekten zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse durch Elektrifizierung oder durch Nutzung von Wasserstoff oder daraus gewonnener Brennstoffe (TCTF).
  • Teilmodul 3: Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die anwenderorientierte Technologien für die in den Teilmodulen 1 und 2 beschriebenen Ziele entwickeln (AGVO).

Im Teilmodul 1 können Sie eine Förderung von maximal 30.000.000 EUR pro Unternehmen erhalten. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent, wenn die Projekte zu einer einhundertprozentigen Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen führen.

Im Teilmodul 2 können Sie eine Förderung von maximal 200.000.000 EUR pro Unternehmen erhalten:

  • Bei Elektrifizierungsprojekten beträgt die Förderung bis zu 30 Prozent.
  • Bei Projekten zur Umstellung auf Wasserstoff oder Brennstoffe, die aus Wasserstoff gewonnen werden, können Sie eine Förderung von bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten beantragen.

 Im Teilmodul 3 können Sie

  • für Projekte der industriellen Forschung eine Förderung von maximal 35.000.000 EUR erhalten.
  • für Projekte der experimentellen Entwicklung eine Förderung von bis zu 25.000.000 EUR erhalten.
  • für Durchführbarkeitsstudien eine Förderung von bis zu 8.250.000 EUR beantragen.

 Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

In der 1. Stufe reichen Sie Ihre Projektskizzen bei dem Projektträger ein. Dies ist das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI).

In der 2. Verfahrensstufe werden Sie für Ihre positiv bewertete Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Für die Erstellung Ihrer Projektskizze und Ihres Antrags nutzen Sie bitte das elektronische Antragssystem easy-Online.

Zusatzinfos 

Fristen

Für den zweiten Förderaufruf zum Modul 1 Teilmodul 2 (Dekarbonisierung) der Förderrichtlinie endet die Frist zur Einreichung der Skizzen am 15.05.2025 (Ausschlussfrist).

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Konsortien, die Anlagen mit schwer vermeidbaren Emissionen von CO2 planen oder betreiben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
  • Ihr Projekt muss auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden.
  • Sie müssen schriftlich bestätigen, dass Sie den gesamten Eigenanteil von zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten tragen können.
  • Zuwendungsempfänger in Teilmodul 1 und 2 müssen sich verpflichten, die Investitionen nach deren Abschluss mindestens 5 Jahre (3 Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten.

 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind.
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung des BMWK nicht nachgekommen sind.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
  • Unternehmen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung Erster Förderaufruf zum Modul 1 (Dekarbonisierung) der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management (Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK)
vom: 26.08.2024
Bundesministeriumfür Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 30.08.2024 B2

Weblink zur Förderrichtlinie

Bekanntmachung Zweiter Förderaufruf zum Modul 1 Teilmodul 2 (Dekarbonisierung) der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management (Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK)
vom: 24.02.2025
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 28.02.2025 B1

Die Frist zur Einreichung der Skizzen endet am 15.05.2025 (Ausschlussfrist).

Weblink zum Förderaufruf

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