Kurztext
Wenn Ihr Unternehmen und Sie als ältere Beschäftigte oder älterer Beschäftigter in einem Braunkohlentagebau, einer Braun- oder Steinkohleanlage von Maßnahmen des Kohleausstiegs betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.
Volltext
Zur Abfederung der sozialen Folgen der Reduzierung und Beendigung der Verstromung von Braun- und Steinkohle wurde mit dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) für ältere Beschäftigte ein Anpassungsgeld (APG) eingeführt, mit dem ein früherer Übergang in den Ruhestand erleichtert werden soll. Beschäftigten der Braunkohleanlagen und -tagebauen sowie der Steinkohleanlagen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und aus Anlass einer Maßnahme zum Kohleausstieg bis zum 31. Dezember 2043 ihren Arbeitsplatz verlieren, kann danach für längstens fünf Jahre Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Rente wegen Alters gewährt werden.
Einzelheiten zum APG sind in den erlassenen „Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen“ in der Fassung vom 17. September 2024 geregelt.
Leistungsumfang:
- Das Anpassungsgeld bemisst sich anhand der Rentenanwartschaften der antragstellenden Person in der gesetzlichen und / oder knappschaftlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Beginns des erstmaligen Bezugs des Anpassungsgeldes.
- Es wird längstens für fünf Jahre gewährt.
- Wie die gesetzlichen Renten wird das Anpassungsgeld jährlich angepasst.
- Zusätzlich zum Anpassungsgeld wird auf Antrag ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent zu den Krankenversicherungsbeiträgen der antragstellenden Person gewährt.
- Während des Anpassungsgeldbezuges werden zudem Ausgleichsbeträge für Renten-Anrechnungszeiten gezahlt. Die aus dem früheren Rentenbeginn resultierenden Rentenabschläge werden durch die Zahlung von Beiträgen an die Rentenversicherung ausgeglichen.
Das Anpassungsgeld ist nach § 3 Nummer 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Bei Bezug von Anpassungsgeld besteht aber grundsätzlich die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei der das Anpassungsgeld anzugeben ist.