Förderprogramm

Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Außenstelle Weißwasser

Friedrich-Bodelschwingh-Straße 15

02943 Weißwasser/Oberlausitz

Weiterführende Links:
Anpassungsgeld Braunkohlentagebau, Stein- und Braunkohlekraftwerke Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - APG-Portal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Ihr Unternehmen und Sie als ältere Beschäftigte oder älterer Beschäftigter in einem Braunkohlentagebau, einer Braun- oder Steinkohleanlage von Maßnahmen des Kohleausstiegs betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.

Volltext

Zur Abfederung der sozialen Folgen der Reduzierung und Beendigung der Verstromung von Braun- und Steinkohle wurde mit dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) für ältere Beschäftigte ein Anpassungsgeld (APG) eingeführt, mit dem ein früherer Übergang in den Ruhestand erleichtert werden soll. Beschäftigten der Braunkohleanlagen und -tagebauen sowie der Steinkohleanlagen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und aus Anlass einer Maßnahme zum Kohleausstieg bis zum 31. Dezember 2043 ihren Arbeitsplatz verlieren, kann danach für längstens fünf Jahre Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Rente wegen Alters gewährt werden.

Einzelheiten zum APG sind in den erlassenen „Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen“ in der Fassung vom 17. September 2024 geregelt.

Leistungsumfang:

  • Das Anpassungsgeld bemisst sich anhand der Rentenanwartschaften der antragstellenden Person in der gesetzlichen und / oder knappschaftlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Beginns des erstmaligen Bezugs des Anpassungsgeldes.
  • Es wird längstens für fünf Jahre gewährt.
  • Wie die gesetzlichen Renten wird das Anpassungsgeld jährlich angepasst.
  • Zusätzlich zum Anpassungsgeld wird auf Antrag ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent zu den Krankenversicherungsbeiträgen der antragstellenden Person gewährt.
  • Während des Anpassungsgeldbezuges werden zudem Ausgleichsbeträge für Renten-Anrechnungszeiten gezahlt. Die aus dem früheren Rentenbeginn resultierenden Rentenabschläge werden durch die Zahlung von Beiträgen an die Rentenversicherung ausgeglichen.

Das Anpassungsgeld ist nach § 3 Nummer 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Bei Bezug von Anpassungsgeld besteht aber grundsätzlich die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei der das Anpassungsgeld anzugeben ist.

Zusatzinfos 

Verfahrensablauf

Betroffene Unternehmen müssen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine Bestätigung darüber anfordern, dass die zu Entlassungen führende Maßnahme eine Maßnahme des KVBG ist. Zusätzlich müssen sie die Maximalzahl der KVBG-bedingten Entlassungen mitteilen und sich bestätigen lassen.

Liegt die Bestätigung des BMWK vor, können von dieser Maßnahme betroffene Beschäftigte eine Voranfrage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen.

Diese wird vom BAFA auf Vollständigkeit und grundsätzliche Zulässigkeit geprüft und an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) weitergeleitet.

Die DRV KBS prüft, ob im unmittelbaren Anschluss an das Anpassungsgeld Anspruch auf eine Rente wegen Alters (siehe Nummer 3.1.2 der APG-Richtlinien) besteht. Ob ein solcher Anspruch besteht, wird der anfragenden Person nach Prüfung direkt von der DRV KBS beantwortet.

Wird die Voranfrage positiv beantwortet, kann die zu entlassene Person einen Antrag auf Anpassungsgeld nebst Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen stellen.

Ihre Voranfrage und den Antrag sowie Veränderungsanzeigen und Änderungsanträge können Sie elektronisch über das vom BAFA eingerichtete APG-Portal sowie postalisch stellen.

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist unter anderem an folgende Bedingungen geknüpft:

Als Übergangshilfe bis zum frühestmöglichen Renteneintritt kann Beschäftigten maximal 5 Jahre lang APG gewährt werden,

  • deren Arbeitsplatz aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme des KVBG entfällt,
  • die zum 30. September 2019 in dem betroffenen Unternehmsteil beschäftigt waren,
  • die vor dem 1. Januar 2044 entlassen werden,
  • die zum Zeitpunkt der Entlassung das 58. Lebensjahr vollendet haben und
  • die in den letzten zwei Jahre vor ihrer Kündigung ununterbrochen in einem von den APG-Richtlinien erfassten Unternehmen gearbeitet haben.

Antragsberechtigt sind Beschäftigte des Braunkohletagebaus, der Braunkohleanlagen und der Steinkohleanlagen, welche nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) stillgelegt werden. Unter den in den APG-Richtlinien genannten Voraussetzungen können auch Beschäftigte ihrer Tochter- und Partnerunternehmen einen Antrag stellen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen vom 17.09.2024

Weblink zur Förderrichtlinie

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