Richtlinie
Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Senkung der Straßenverkehrsunfälle (FöRilVuSt2023)
Vom 15. August 2023
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Ziel der Förderung ist es, den bisher in der Straßenverkehrssicherheitsarbeit erzielten Erfolg der Reduzierung der Anzahl der Verkehrstoten zu bewahren und neue Potenziale, die sich aus der technologischen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie aus gesellschaftlicher Akzeptanz für Maßnahmen ergeben, zu erschließen. An der positiven Unfallentwicklung partizipieren noch nicht alle Verkehrsteilnehmenden des Straßenverkehrs gleichermaßen. Zudem lassen sich immer noch Verkehrssituationen und Altersgruppen in der Bevölkerung ausfindig machen, die ein erhöhtes Unfallrisiko aufweisen. Darüber hinaus sind alle Verkehrsteilnehmenden für die erfolgreiche Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne der „Vision Zero“ für ein rücksichtsvolles und regelkonformes Verhalten zu sensibilisieren.
Vor dem Hintergrund eines zunehmend komplexeren Straßenverkehrsgeschehens mit neuen Mobilitätsformen zielt die Förderrichtlinie auf die Schaffung, die Förderung oder den Erhalt einer verkehrssicheren Mobilität insbesondere besonders vulnerabler Verkehrsteilnehmergruppen oder solcher, deren Risiko zu verunfallen, erhöht ist. Sie berücksichtigt dabei auch besondere Straßenverhältnisse oder Verkehrssituationen.
Durch gezielte Maßnahmen der Zuwendungsempfänger sollen diese Zielgruppen für die Besonderheiten im Straßenverkehr und für deren spezifische Unfallrisiken sensibilisiert werden. Dabei sollen zielgruppenadäquate Medien und eine adressatengerechte Anspracheform verwendet werden. Die Maßnahmen dienen darüber hinaus der Aufklärung und Information, sie können auch die Gelegenheit zu praktischen Übungen bieten.
1.2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen für Aufklärungs- und Erziehungsmaßnahmen zur Erreichung des in Nummer 1.1 beschriebenen Ziels.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind bundesweite Aufklärungs- und Erziehungsmaßnahmen zur Senkung der Straßenverkehrsunfälle in Form von zum Beispiel
- Kampagnen,
- Programmen für Verkehrsteilnehmergruppen,
- Veranstaltungen und
- Medien in analoger und digitaler Form wie Flyer, Broschüren, Plakate, Videos, Spiele und anderes.
In Einzelfällen können auch regionale oder lokale Maßnahmen gefördert werden, sofern diese Modellcharakter haben und eine bundesweite Umsetzung grundsätzlich möglich ist.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine sowie andere juristische Personen des Privatrechts, die ihrem Zweck beziehungsweise Unternehmensgegenstand entsprechend Maßnahmen zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit durchführen oder dies beabsichtigen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ausgaben für die in Nummer 2 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen können gefördert werden, wenn der Antrag den Vorgaben aus dieser Richtlinie entspricht und eine ausführliche, nachvollziehbare Beschreibung des Projekts sowie eine detaillierte Darstellung der Finanzierung enthält. Dabei ist auch die Beteiligung Dritter umfassend und ausführlich darzulegen (siehe auch Verwaltungsvorschrift Nummer 3.2.1 zu § 44 BHO, Nummer 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P).
4.2 Vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids darf mit dem Projekt nicht begonnen werden. Als Projektbeginn ist gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn liegt vor, wenn mit der Maßnahme begonnen wird, bevor der Bewilligungsbescheid gegenüber dem Antragsteller bekannt gegeben wurde.
Ein solcher kann im Einzelfall mit entsprechend sachlicher Begründung der Notwendigkeit bei der Bewilligungsbehörde mit dem Projektantrag oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden.
4.3 Für Mittel, die noch im gleichen Haushaltsjahr für fällige Zahlungen verausgabt werden können, kann ein neuer Antrag auf Förderung bis zum 30. September eines jeden Haushaltsjahres gestellt werden.
4.4 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO betreffen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Das BMDV gewährt für Vorhaben nach dieser Richtlinie eine Zuwendung als Projektförderung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Maßnahmen.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung im Zuge einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Eine Vollfinanzierung kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das BMDV möglich ist und der Zuwendungsempfänger an der Zuwendung insbesondere kein wirtschaftliches Interesse hat (vergleiche Verwaltungsvorschrift Nummer 2.4 zu § 44 BHO).
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
„Zuwendungsfähige Ausgaben“ sind diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen.
Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Ausgaben, die innerhalb des Bewilligungszeitraums zahlungswirksam geworden sind:
- Personalausgaben,
- Mieten einschließlich Nebenkosten,
- Ausgaben für Geschäftsbedarf und Telekommunikation,
- Ausgaben für Büroausstattung einschließlich technischer Ausstattung und Wartung, sofern sie für die Projektdurchführung notwendig wurden und nicht bereits als Grundausstattung vorhanden sind,
- Reiseausgaben nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG),
- Ausgaben für Qualitätssicherungsmaßnahmen, die zu einer optimierten Projektumsetzung führen und der Zielerreichungskontrolle dienen,
- zur Durchführung von Projekten erforderliche Fremdausgaben durch Dritte, denen entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften (gemäß Nummer 3 ANBest-P), hier insbesondere die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), Aufgaben übertragen wurden,
- Aufwandsentschädigungen an Umsetzer für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,
- Ausgaben für Transport und Bereitstellung von Aktionsgeräten und
- Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.
Bei Projektförderungen sind nur die anteiligen Ausgaben zuwendungsfähig, die notwendigerweise unmittelbar durch das Projekt bedingt sind. Der Zuwendungsempfänger hat hierzu entsprechende Nachweise und Belege zu erbringen. Vorhandene Ressourcen/Grundausstattung sind grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Abschreibungen und andere kalkulatorische Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
5.5 Projekte, die im Wesentlichen Ausgaben für Versand und Lagerung beinhalten, sind nicht zuwendungsfähig.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Förderzeitraum ist in der Regel auf die Dauer eines Haushaltsjahres (1. Januar bis 31. Dezember) begrenzt.
6.2 Es sind die ANBest-P zu beachten. Diese werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Die Möglichkeit der Bewilligungsbehörde, darüber hinaus Nebenbestimmungen zu erlassen, bleibt davon unberührt.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Zuwendung wirtschaftlich und sparsam zu verwenden (Nummer 1.1 ANBest-P). Dies erfordert unter anderem eine Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb und die Beachtung der UVgO gemäß Nummer 3.1 ANBest-P.
Für Zuwendungsempfänger, die nicht mehrheitlich öffentlich gefördert werden, kann die in Nummer 3.1 Satz 1 ANBest-P genannte Grenze durch die Bewilligungsbehörde von 100.000 Euro auf 500.000 Euro unter Berücksichtigung der in der Verwaltungsvorschrift Nummer 5.3.3 zu § 44 BHO genannten Kriterien erhöht werden. Im Verwendungsnachweis ist eine Erklärung dahingehend aufzunehmen, dass während der Projektlaufzeit keine mehrheitlich öffentliche Förderung vorlag. Die Prüfbehörde kann weitere Nachweise anfordern.
Auch wenn kein formelles Verfahren nach der UVgO notwendig ist, muss der Zuwendungsempfänger vor der Vergabe den Markt erkunden und, soweit möglich, mindestens drei Vergleichsangebote einholen. In allen Fällen sind Vergabeverfahren umfassend zu dokumentieren.
6.4 Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Antragsteller werden in diesen Fällen vor der Vorlage förmlicher Förderanträge über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB informiert. Sie geben eine zwingend erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. Die Bewilligungsbehörde stellt einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung.
6.5 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Auftragsvergabe/Fertigung/Produktion von Medien aller Art (insbesondere Print- und audiovisuelle Medien) sicherzustellen, dass das BMDV ein räumlich und zeitlich unbeschränktes nichtkommerzielles Nutzungsrecht erhält.
6.6 Erstellte Medien jeglicher Art unterliegen grundsätzlich der Genehmigung durch das BMDV.
6.7 Bis spätestens 31. Oktober des laufenden Haushaltsjahres ist dem BMDV mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Mittel für das bewilligte Projekt nicht verausgabt bzw. nicht benötigt werden.
6.8 Mitteleinsparungen in einem Projekt dürfen nicht zugunsten von Mehrausgaben in einem anderen Projekt desselben Zuwendungsempfängers übertragen werden.
Für die Abrechnung von dienstlich notwendigen Reisen sind die Bestimmungen des BRKG zu beachten.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Der Antrag auf Förderung ist elektronisch (per E-Mail)
- der Bewilligungsbehörde Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM); Referat Z 1 „Haushalt“, Z1@balm.bund.de und
- dem BMDV, Referat RV 2 „Straßenverkehrssicherheit“, ref-rv2@bmdv.bund.de zu übermitteln.
7.1.2 Im Antrag hat der Antragsteller zu versichern, dass
- ihm diese Richtlinie und alle darin erwähnten rechtlichen Bestimmungen bekannt sind und er diese in der jeweils aktuellen Fassung uneingeschränkt beachten wird,
- er das Besserstellungsverbot einhalten wird, sofern er die dafür gemäß Nummer 1.3 ANBest-P festgelegten Voraussetzungen erfüllt,
- er zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt oder nicht berechtigt ist,
- er mit dem Projekt noch nicht begonnen hat und
- er bei Beantragung Kenntnis über die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hatte.
Weitere Informationen zur Antragstellung sowie ein Musterantrag sind unter www.bmdv.bund.de/foerilvust2023 bereitgestellt.
7.1.3 Eigen- und Drittmittel sind im Förderantrag getrennt auszuweisen.
Werden Eigenmittel in Form von Eigenleistungen (zum Beispiel unbare Tätigkeit von Ehrenamtlichen, sogenannte „geldwerte Leistungen“) in die Finanzierung eingebracht, sind eine konkrete Beschreibung der Eigenleistungen und eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage zu deren Umfang dem Antrag beizufügen.
Bei Kooperationen zwischen dem Zuwendungsempfänger und Dritten ist im Förderantrag vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass Ausgaben, die beim Dritten anfallen, ebenfalls zutreffend bewertet sind.
7.1.4 Der Förderantrag besteht aus einer detaillierten Projektbeschreibung und einem Finanzierungsplan.
In der Projektbeschreibung muss der Zuwendungsempfänger darlegen, wie seine Maßnahme zur Erreichung des Ziels nach Nummer 1.1 dieser Richtlinie beitragen wird und welche Wirkungszusammenhänge er dabei unterstellt.
Die Darstellung der geplanten Maßnahme sollte hinreichend konkret sein und – wo möglich – mit überprüfbaren Zielen in Form von Sollwerten wie
- angestrebte Besucher- oder Teilnehmerzahlen,
- Auflagenhöhe von Medien,
- Anzahl der Besuche auf der Internetseite der Kampagne,
- Benutzerzahlen und Verweildauer auf Kanälen der Sozialen Medien
unterlegt werden, um später als Maßstab für eine Erfolgskontrolle nach Nummer 8 herangezogen werden zu können. Darüber hinaus ist die inhaltliche Ausrichtung der Maßnahme darzulegen, das heißt nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen unter anderem welche Schwerpunkte und Themen zum Ziel gesetzt wurden. Insbesondere bei Anträgen mit wiederkehrender Ausrichtung (Titel, Zielgruppe, Maßnahmen und Aufgabenstellung) sind die Veränderungen bzw. Neuerungen zum Vorjahr hervorzuheben.
7.2 Bewilligungsverfahren
Auf die Ausführungen in der Verwaltungsvorschrift Nummer 4 zu § 44 BHO wird hingewiesen.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die Zuwendung wird grundsätzlich erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ausgezahlt. Eine frühere Auszahlung ist nur dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger erklärt, auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verzichten.
7.3.2 Sofern die Zuwendungsempfänger nicht dazu ermächtigt werden, Zuwendungen abzurufen, erfolgt die Auszahlung der Zuwendung abweichend vom allgemeinen Regelfall gemäß Nummer 1.4 ANBest-P im Wege des Anforderungsverfahrens. Hierzu wird insbesondere auf die Beachtung von Nummer 1.4 Satz 3 ANBest-P sowie Nummer 1.4.2 ANBest-P in Verbindung mit Nummer 8.5 Satz 2 hingewiesen.
7.3.3 Die Entscheidung über eine Zulassung des Zuwendungsempfängers zum Abrufverfahren obliegt dem BMDV. Die Ermächtigung zur Teilnahme am Abrufverfahren wird im Bewilligungsbescheid entsprechend vermerkt. In diesem Fall werden die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen (BNBest-Abruf) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Falls nicht anders bestimmt, hat der Zuwendungsempfänger dem Zuwendungsgeber und der zuständigen Prüfbehörde (BALM) spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats einen Verwendungsnachweis unter Angabe der Projektnummer in Textform (per E-Mail) zuzuleiten.
Der Verwendungsnachweis besteht gemäß Nummer 6.2 ANBest-P aus
- einem Sachbericht (Nummer 6.2.1 ANBest-P) und
- einem zahlenmäßigen Nachweis (Nummer 6.2.2 ANBest-P).
Im Sachbericht ist unter anderem auszuführen, ob der erwartete Beitrag der Maßnahme zur Erreichung des Förderziels nach Nummer 1.1 (vergleiche Nummer 7.1.4 FöRilVuSt2023) voraussichtlich erreicht werden kann. Wurden Maßnahmen zur Qualitätssicherung (zum Beispiel Datenbankauswertungen) im Rahmen des Projekts durchgeführt, sind die Ergebnisse dem Sachbericht beizufügen bzw. im Sachbericht darzustellen.
Darüber hinaus ist dem Verwendungsnachweis ein zahlenmäßiger Nachweis samt tabellarischer Belegübersicht (Belegliste) beizufügen. In der Belegliste ist darzustellen, mit welchem Datum dem Konto des Zuwendungsempfängers ein bestimmter Zuwendungsbetrag gutgeschrieben wurde und wann und an welche(n) Empfänger sowie aus welchem Grund der jeweilige Einzelbetrag von dem Konto des Zuwendungsempfängers wieder abgeflossen ist.
7.4.2 Im Verwendungsnachweis sind alle Ausgaben, die der Zuwendungsempfänger geltend machen will, einzeln und nachvollziehbar aufzuführen. Die dem Besserstellungsverbot Rechnung tragenden Personalausgaben sind durch übersichtlich aufbereitete Zeitaufschreibungen zu belegen. Zuwendungsempfänger, die nicht mehrheitlich öffentlich gefördert sind, unterliegen nicht dem Besserstellungsverbot und sind von der Pflicht zu Zeitaufschreibungen befreit.
7.4.3 Die vertiefte Prüfung der Verwendungsnachweise findet auf der Grundlage eines Stichprobenverfahrens gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 11.1.3 zu § 44 BHO statt. Das Verfahren ist mit dem Bundesrechnungshof abgestimmt.
7.4.4 Nach Abschluss des Projekts wird eine Überprüfung der Zielerreichung durch den Zuwendungsgeber vorgenommen (sogenannte einfache Erfolgskontrolle). Diese Überprüfung erfolgt auf der Grundlage des Sachberichts aus dem Verwendungsnachweis.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Vergabevorschriften können den – gegebenenfalls teilweisen – Widerruf des Zuwendungsbescheids zur Folge haben.
7.5.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Verstöße gegen den Bewilligungsbescheid, insbesondere gegen die zu beachtende gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist – neben der Bewilligungsbehörde (BALM) beziehungsweise dem BMDV – gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Erfolgskontrolle
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Erfolgskontrolle dieser Förderrichtlinie, bei einer gegebenenfalls stattfindenden Evaluation, bei Begleitforschungen, Befragungen oder sonstigen Formaten aktiv mitzuwirken. Hierfür hat er die notwendigen Daten und Informationen (zum Beispiel Fragebögen, Interviews) dem BMDV oder der damit beauftragten Stelle auch über das Projektende hinaus zur Verfügung zu stellen. Ergänzend wird auf die Ausführungen zum Inhalt der Projektbeschreibung in Nummer 7.1.4 verwiesen.
Die durch die Begleitforschungen oder beispielsweise Befragungen gewonnenen Erkenntnisse sind der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bleibt hiervon unberührt.
9 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. September 2023 in Kraft. Sie gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie ersetzt die Förderrichtlinie FöRilVuSt 2018 vom 20. August 2018 (BAnz AT 31.08.2018 B3).