Richtlinie
Richtlinie zur Förderung des Neu- und Ausbaus, der Reaktivierung und des Ersatzes von Gleisanschlüssen sowie weiteren Anlagen des Schienengüterverkehrs (Anschlussförderrichtlinie)
Vom 20. Januar 2021
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Zuwendungen für die Errichtung, die Reaktivierung, den Ausbau und den Ersatz von Gleisanschlüssen und multifunktionalen Anlagen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen soweit diese zur Erreichung des Ziels der Förderung erforderlich sind. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Beihilferechtliche Grundlage für die Förderrichtlinie ist Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
1.2 Übergeordnete Zielsetzung der Förderung ist die Verlagerung von Anteilen des Güterverkehrs von der Straße auf den Verkehrsträger Schiene sowie die dauerhafte Sicherung entsprechender Verkehre auf der Schiene. Konkretes Ziel der Gleisanschlussförderrichtlinie ist es, durchschnittlich mit je 1 Million Euro Fördermittel 31.000 LKW-Fahrten zu vermeiden.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Im Rahmen dieses Förderprogramms werden Investitionen in Neubau, Ausbau, Reaktivierung und Ersatz folgender Anlagen gefördert:
2.1.1 Gleisanschlüsse einschließlich Anschlussweiche,
2.1.2 Multifunktionale Anlagen für den Umschlag Schiene/Straße,
2.1.3 Zuführungs- und Industriestammgleise zu Gleisanschlüssen.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Ein Gleisanschluss im Sinne dieser Förderrichtlinie ist eine Schienenanlage einschließlich der für die Be- und Entladung erforderlichen Einrichtungen, die im wirtschaftlichen Eigentum eines Unternehmens in privater Rechtsform steht. Diese Schienenanlage muss direkt oder indirekt an das Netz eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens angebunden sein. Eine indirekte Verbindung besteht z.B. dann, wenn die Schienenanlage als Nebenanschluss über einen Hauptanschluss an das Netz angebunden ist.
3.2 Multifunktionale Anlagen sind diskriminierungsfrei zugängliche Eintrittspunkte zum Schienennetz, die überwiegend dem Umschlag von unterschiedlichen Gütern in nicht genormten Ladeeinheiten in gebrochenen Transportketten (Schiene/Straße) dienen. Dazu zählen ebenso die zum Umschlag erforderlichen logistischen Infrastrukturen und Lagerflächen. Gleisanschlüsse im Sinne dieser Förderrichtlinie sind davon nicht umfasst.
3.3 Zuführungs- und Industriestammgleise zu Gleisanschlüssen im Sinne dieser Richtlinie dienen der Erschließung eines Industrie- oder Gewerbegebiets oder von Serviceeinrichtungen im Sinne von Anlage 2 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes. An das Industriestammgleis können Interessenten mit einem eigenen Gleisanschluss anschließen.
3.4 Neubau ist die erstmalige Errichtung einer Anlage. Ausbau ist sowohl die Erweiterung als auch die kapazitive Ertüchtigung der Infrastruktur einer in Betrieb befindlichen Anlage für zusätzliche Verkehre. Bei der Reaktivierung wird eine stillgelegte oder nicht mehr genutzte Anlage wieder in Betrieb genommen.
3.5 Unter Ersatz versteht man eine Investition mit dem Ziel des Erhalts der Funktionsfähigkeit der Anlage, bei der vorhandene Anlagen oder Anlagenteile durch neue Anlagen oder Anlagenteile mit gleicher oder ähnlicher Funktion ersetzt werden. Die neuen Anlagen oder Anlagenteile müssen dabei nicht identisch konstruiert sein wie die ersetzten, da sich entsprechend des Stands der Technik regelmäßig Änderungen ergeben werden.
3.6 Instandhaltung ist die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus eines Objekts, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung ihres funktionsfähigen Zustands dient, sodass es die geforderte Funktion erfüllen kann.
4 Zuwendungsempfänger1)
4.1 Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller. Antragsberechtigt sind Unternehmen in Privatrechtsform. Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
4.2 Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, erhalten keine Zuwendungen nach dieser Richtlinie. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder die eine Vermögensauskunft abgegeben haben. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
4.3 Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Zuwendungen gewährt werden. Ebenfalls von einer Zuwendung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Nummer 2.2 Absatz 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01).
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Finanzierung allein durch Eigenmittel des Antragstellers nicht zur Wirtschaftlichkeit der Anlage führen würde und durch eine Förderung eine wesentliche Verbesserung eintritt.
5.2 Das Vorhaben darf vor Erlass des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
5.3 Über die Anlage müssen mindestens für den Zeitraum des Nachweises der Verkehre (vergleiche Nummer 7.2) Gütertransporte abgewickelt werden. Innerbetriebliche Transporte am Standort der Anlage werden hierbei nicht berücksichtigt.
5.4 Sofern die Anlage auch für den Umschlag von genormten Ladeeinheiten genutzt werden soll und sich diese im verkehrlich relevanten Umkreis einer Umschlaganlage des Kombinierten Verkehrs befindet, muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass über die Anlage zusätzliche Mengen verlagert oder zusätzliche Verlagerungseffekte erzielt werden (siehe Anlage 1 Nummer 1).
5.5 Bedingung für die Förderung von Investitionen in den Ersatz vorhandener Anlagen oder Anlagenteilen ist, dass diese grundlegend verschlissen und abgängig sind. Das gilt in der Regel bei Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer2) als gegeben und wenn die Anlage dadurch technisch nicht mehr in der Lage ist, den Verwendungszweck zu erfüllen.
5.6 Der Antragsteller hat das Güterverkehrsvolumen, das über die Anlage abgewickelt werden soll, unter Angabe des zu erwartenden Verkehrsaufkommens (Tonnen pro Jahr) und der zu erwartenden Verkehrsleistung auf dem Schienennetz, getrennt nach den in Deutschland und dem europäischem Ausland (Tonnenkilometer3) pro Jahr) erbrachten Leistungen darzustellen. Soweit auch genormte Ladeeinheiten umgeschlagen werden sollen, ist darzulegen, wie hoch deren erwarteter Anteil an dem Verkehrsaufkommen und der Verkehrsleistung am jeweils gesamten Aufkommen ist. Ist das Gewicht im Verhältnis zum Volumen gering („leichte Güter“), kann das Güterverkehrsvolumen alternativ in Güterwagen und Güterwagenkilometern4) angegeben werden.
5.7 Der Antragsteller muss darüber hinaus das bisherige Verkehrsaufkommen und die Verkehrsleistung, bei leichten Gütern zusätzlich die Güterwagen und Güterwagenkilometer wie folgt nachweisen und eine entsprechende Bestätigung der/des Eisenbahnverkehrsunternehmen/s beifügen:
5.7.1 bei der Erweiterung der Infrastruktur (vergleiche Nummer 3.4) der letzten zwei Jahre,
5.7.2 bei der kapazitiven Ertüchtigung vorhandener Infrastruktur (vergleiche Nummer 3.4) der letzten fünf Jahre,
5.7.3 bei Investitionen in den Ersatz vorhandener Anlagen oder Anlagenteile (inklusive der Anschlussweiche) für die letzten zehn Jahre der bisherigen Liegezeit oder Betriebsdauer der verschlissenen und abgängigen Anlage oder Anlagenteile. Alternativ kann ein Testat der zuständigen Bahnaufsichtsbehörde oder einer externen Prüforganisation vorgelegt werden, mit der für die letzten zehn Jahre der bisherigen Liegezeit oder Betriebsdauer der verschlissenen und abgängigen Anlage oder Anlagenteile die Betriebssicherheit gemäß § 4 des Allgemeines Eisenbahngesetzes nachgewiesen wird.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) von der Vorlage eines Nachweises absehen.
5.8 Der Antragsteller hat bei Anbindung der Anlage an das öffentliche Schienennetz einen Vertrag mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Infrastrukturanschlussvertrag) mit garantierter Netzanbindung im Nachweiszeitraum vorzulegen.
5.9 Der Antragsteller hat bei Gleisanschlüssen (vergleiche Nummer 2.1.1) und multifunktionalen Anlagen (vergleiche Nummer 2.1.2) zum Nachweis der Bedienung der Anlage eine Erklärung darüber vorzulegen, dass mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Anlage bedient oder beabsichtigt, diese zu bedienen.
5.10 Der Antragsteller hat bei Zuführungs- und Industriestammgleisen (vergleiche Nummer 2.1.3) einen Nachweis vorzulegen, dass mindestens ein angebundener Gleisanschluss aktiv betrieben wird oder werden soll und weitere Anlagen angeschlossen werden können.
5.11 Sofern die Unterlagen gemäß den Nummern 5.8, 5.9 und 5.10 bei Antragstellung noch nicht vorliegen, können diese nachgereicht werden. Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt erst, wenn die Unterlagen dem EBA vollständig vorliegen.
5.12 Der Förderbetrag muss mindestens 15.000 Euro (Bagatellgrenze) betragen.
6 Art und Umfang der Zuwendungen
6.1 Es erfolgt eine Projektförderung auf Ausgabenbasis im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, ist nicht zuwendungsfähig.
6.2 Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben privater Unternehmen werden maximal 50 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss für Maßnahmen an folgenden Anlagen gezahlt
6.2.1 Gleisanschlüsse einschließlich Anschlussweiche (vergleiche Nummer 2.1.1),
6.2.2 Zuführungs- und Industriestammgleise zu Gleisanschlüssen (vergleiche Nummer 2.1.3).
6.3 Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben privater Unternehmen werden für Maßnahmen im Zusammenhang mit multifunktionalen Anlagen (vergleiche Nummer 2.1.2) maximal 80 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt.
6.4 Eine Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist möglich. Die Förderquote von insgesamt maximal 50 Prozent bzw. maximal 80 Prozent darf jedoch nicht überschritten werden.
6.5 Zur Gewährleistung einer effizienten Förderung dürfen die eingesetzten Fördermittel nicht außer Verhältnis zum Schienengüterverkehrsvolumen stehen, dessen Rückverlagerung auf andere Verkehrsträger verhindert oder das zusätzlich auf der Schiene transportiert wird.
6.5.1 Zu diesem Zweck wird bei Zuwendungen als Höchstwert je Tonne Schienengüterverkehrsaufkommen bis zu 10 Euro/Tonne pro Jahr oder – alternativ – je 1.000 Tonnenkilometer Schienengüterverkehrsleistung auf dem Eisenbahnnetz in Deutschland bis zu 40 Euro/1.000 Tonnenkilometer pro Jahr festgelegt. Auf Eisenbahnstrecken des europäischen Auslands erbrachte Tonnenkilometer sind zu maximal 50 Prozent zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei jeweils um Höchstwerte, die nicht überschritten werden dürfen.
6.5.2 Bei leichten Gütern wird die Zuwendung auf 300 Euro je Güterwagen bei der Angabe des Transportaufkommens und auf 120 Euro je 100 Güterwagenkilometer bei Zugrundelegung der Transportleistung begrenzt.
6.5.3 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Höchstwerte an die tatsächliche Entwicklung anpassen. Das EBA kann von den Höchstwerten im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte abweichen.
6.6 Förderfähig sind entsprechend Anlage 2
6.6.1 Ausgaben für die zur Betriebsabwicklung erforderlichen eisenbahntechnischen Anlagen (inklusive Automatisierungstechnik),
6.6.2 Ausgaben für die ausschließlich für die Be- und Entladung von Güterwagen nutzbaren erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte,
6.6.3 bei entsprechendem Nachweis auch die nicht ausschließlich für die Be- und Entladung von Güterwagen nutzbaren Anlagen und Geräte im Verhältnis zum Nutzen anteilig: förderfähig sind hier maximal 60 Prozent der Gesamtkosten der Anlagen und Geräte,
6.6.4 Ausgaben für Investitionen in logistische Infrastruktur und Lagerinfrastruktur zur Zwischenabstellung,
6.6.5 beim Ersatz, die im Einzelfall durch den Zuwendungsempfänger zu tragenden Ausgaben für die Anschlussweiche, auch wenn diese nicht im Eigentum des Zuwendungsempfängers steht.
6.6.6 Ausgaben für Planung in Höhe von zehn Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten als Pauschale; bei Einschaltung eines Planungsbüros unter Nachweis der Ist-Kosten in Höhe von bis zu 17,5 Prozent.
6.7 Soweit Anlagen von Gleisanschlüssen und multifunktionalen Zugangspunkten sowohl für innerbetriebliche Transporte als auch für den Zugang zum öffentlichen Schienennetz genutzt werden, kann auf Grundlage eines Bedarfs- und Nutzungsnachweises der Anteil der jeweiligen Verkehre ermittelt und entsprechend dieser Zuordnung eine anteilige Förderung bewilligt bzw. die Förderung auf Teile der Anlage begrenzt werden.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Die Angaben, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig ist, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Dem EBA sind unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind (§ 3 SubvG). Vor Bewilligung einer Zuwendung ist der Antragsteller zu den subventionserheblichen Tatsachen zu belehren und hat hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme abzugeben. Des Weiteren ist er auf die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB und die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hinzuweisen.
7.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet nachzuweisen, dass mit dem geförderten Vorhaben mindestens das dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende neue (bei Neubau und Reaktivierung), das bisherige und zusätzliche (bei Ausbau) bzw. das bisherige und zu haltende (bei Ersatz) Transportvolumen gemessen am Güterverkehrsaufkommen (Tonnen pro Jahr) oder an der Güterverkehrsleistung (Tonnenkilometer pro Jahr) abgewickelt wird. Bei leichten Gütern ist dieser Nachweis über die Anzahl der Güterwagen oder der Güterwagenkilometer zu erbringen.
Der Nachweiszeitraum beginnt am 1. Januar des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres und beträgt höchstens zehn Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums ist aus den besten fünf Einzeljahren die Erreichung der eingegangenen Verpflichtung zur jährlichen Transportverlagerung als Mittelwert nachzuweisen.
7.3 Das EBA überwacht die Einhaltung dieser Transportverpflichtung. Hierzu sind ihm die Daten über das jährliche Schienengüterverkehrsaufkommen und über die jährliche Schienengüterverkehrsleistung, bzw. Güterwagen und Güterwagenkilometer, mit Bestätigung des oder der Eisenbahnverkehrsunternehmen (vergleiche Nummer 7.2) jeweils bis zum 31. März der auf die Inbetriebnahme folgenden Jahre zu übermitteln.5)
7.4 Das EBA erstellt nach Ablauf des Nachweiszeitraums für den gesamten Zeitraum eine Bilanz über das auf der Anlage erbrachte Schienengüterverkehrsvolumen. Soweit danach die Transportverpflichtung nicht eingehalten wurde, ist die Fördersumme zurückzuzahlen. Hierzu wird in Relation zur Transportverpflichtung ein Erfüllungsgrad errechnet, der die Höhe der anteilmäßigen oder vollständigen Rückzahlung bestimmt.
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Mittelwert aus den herangezogenen fünf Einzeljahren gemäß Nummer 7.2 mindestens der dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Transportverpflichtung entspricht.
7.5 Beim Neubau und Reaktivierung einer multifunktionalen Anlage (vergleiche Nummer 2.1.2) ist bei einer Förderquote in Höhe von über 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Betrieb auszuschreiben. Der Zuwendungsempfänger oder an ihm beteiligte natürliche oder juristische Personen können sich an der Betreibergesellschaft mit höchstens 50 Prozent beteiligen. Für den Fall, dass sich nachträglich die Betreibergesellschaft oder an ihr beteiligte natürliche oder juristische Personen mit mehr als 50 Prozent am Zuwendungsempfänger beteiligen, soll der Betrieb neu ausgeschrieben werden.
7.6 Der Antragsteller hat vor der ersten Mittelinanspruchnahme eine Sicherheit zur Absicherung seiner möglichen Rückzahlungsverpflichtung beizubringen. Als Sicherheit für die Rückzahlungsverpflichtung ist es ausreichend, wenn dem Bund für die Grundstücke auf denen das Vorhaben durchgeführt wird, eine erstrangige dingliche Sicherung im Form einer Grundschuld eingeräumt wird. Wird das Vorhaben auf Grundstücken durchgeführt, die im Wege eines Erbbaurechts genutzt werden, ist eine erstrangige dingliche Sicherung des Bundes in Form einer Grundschuld am Erbbaurecht in gleicher Weise ausreichend, wenn das Erbbaurecht zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung noch für mindestens 15 Jahre besteht. Als Nachweis für die Grundschuld genügt die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung in das Grundbuch. Kann diese nicht beigebracht werden, hat der Zuwendungsempfänger eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten zur Absicherung seiner Rückzahlungsverpflichtung in vollständiger Höhe der Zuwendung vorzulegen.
7.7 Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Sie werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
8 Verfahren
8.1 Zuständige Bewilligungsbehörde ist das EBA6).
8.2 Der Förderantrag7) ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die in Anlage 1 aufgeführten Unterlagen beizufügen. Der Antrag ist in dreifacher Form vorzulegen.
8.3 Das Ergebnis der Prüfung des Förderantrags soll dem Antragsteller frühestmöglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen aller zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen mitgeteilt werden.
8.3a Der Zuwendungsbescheid ergeht jedoch erst, wenn das gegebenenfalls erforderliche Baurecht vorliegt.
8.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie die Verzinsung des Erstattungsbetrags gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91,100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8.5 Der Zuwendungsempfänger trifft geeignete Maßnahmen, um eine Zweckentfremdung der Mittel und die Beeinflussung des Geschäftsbetriebs durch Korruption zu vermeiden. Bei Anhaltspunkten auf Veruntreuung von Geldern, Korruptionsstraftaten oder anderen Verstößen gegen die Zweckbestimmung der Zuwendung hat er das EBA zu informieren und ihm die erforderlichen Prüfungen zu ermöglichen. Im Übrigen ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die vom EBA zur Verfügung gestellte Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden.
9 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
1) Die der Übersichtlichkeit wegen benutzten männlichen Personenbezeichnungen schließen weibliche Personen explizit mit ein.
2) Gleisanlagen, multifunktionale Anlagen sowie Zuführungs- und Industriestammgleise werden nicht vor Ablauf von mindestens 25 Jahren oder der einschlägigen AfA (Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter)-Dauer gemäß allgemein AfA ersetzt, Anschlussweichen in der Regel nicht vor Ablauf von 20 Jahren (bilanzielle Nutzungsdauer nach dem Handelsgesetzbuch).
3) Tonnenkilometer = Beförderung einer Tonne Fracht über eine Entfernung von einem Kilometer
4) Als Güterwagenkilometer gelten die auf dem Schienennetz gefahrenen Kilometer eines Güterwagens.
5) Vordruck wird vom EBA zur Verfügung gestellt.
6) Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn
7) Vordruck wird vom EBA elektronisch zur Verfügung gestellt.
Anlage 1a
Antragsunterlagen zum Förderantrag nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2
Antragsunterlagen | Hinweise/Erläuterungen |
1 | Erläuterungsbericht | Darstellung der derzeitigen Situation |
Darstellung der geplanten Lösung |
Darstellung der untersuchten Varianten, insbesondere auch bei Abwicklung der Transporte auf der Straße |
Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme |
Darlegung, dass – sofern die Anlage nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 einschließlich der sonstigen Be- und Entladeeinrichtungen im Sinne der Anlage 2 vorrangig dem Umschlag von genormten Ladeeinheiten dienen soll – über die Anlage zusätzliche Mengen verlagert oder zusätzliche Verlagerungseffekte erzielt werden. Zusätzliche Verlagerungseffekte entstehen, wenn betroffene Umschlaganlagen die Transportmengen, die über den Gleisanschluss abgewickelt werden sollen, ohne wirtschaftliche Nachteile kompensieren können. |
Darstellung des jährlichen Schienengüterverkehrsaufkommens in Tonnen und der jährlichen Schienengüterverkehrsleistung in Tonnenkilometer und bei leichten Gütern zusätzlich in Güterwagen und Güterwagenkilometern entsprechend Nummer 2.5 |
Beschreibung und Begründung der Anlagenteile (anlagenbezogene Darstellung) |
2 | Übersichtsplan zur durchzuführenden Maßnahme | M 1:2.500 oder 1:5.000 |
3 | Lagepläne | M 1:1.000 oder 1:500 |
4 | Querschnitte, Sonderpläne | M 1:100 oder 1:50 |
5 | Ausgabenzusammenstellung (Struktur gemäß Anlage 2) |
6 | Finanzierungskonzept der durchzuführenden Maßnahme, (standardisierte) Wirtschaftlichkeitsuntersuchung entsprechend Nummer 5.1 (gegebenenfalls Vordruck) |
7 | Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist (Vordruck) |
8 | Vorlage der Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch oder Zusage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsprechend Nummer 7.6 |
9 | Verträge, Nachweise | Vertrag mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Infrastrukturanschlussvertrag) mit auf mindestens fünf Jahre garantierter Netzanbindung (gegebenenfalls unter der aufschiebenden Bedingung der Förderungsbewilligung) |
| | Erklärung, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen den Anschluss bedient oder beabsichtigt, diesen zu bedienen (gegebenenfalls unter der aufschiebenden Bedingung der Förderungsbewilligung) |
| | Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist |
| | Nachweis der technischen Eignung und Wirtschaftlichkeit bei Einsatz von Sonderkonstruktionen |
9 | Versicherung, dass keiner der in Nummer 4.2 genannten Punkte vorliegt (Vordrucke) |
Anlage 1b
Antragsunterlagen zum Förderantrag nach Nummer 2.1.3
Antragsunterlagen | Hinweise/Erläuterungen |
1 | Erläuterungsbericht | Darstellung der derzeitigen Situation |
Darstellung der geplanten Lösung |
Darstellung der untersuchten Varianten (nur bei Neubau) |
Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme |
Darlegung, dass über das Zuführungs- oder Industriestammgleis (vergleiche Nummer 2.1.3) zusätzliche Mengen verlagert oder zusätzliche Verlagerungseffekte erzielt werden. Zusätzliche Verlagerungseffekte entstehen, wenn betroffene Umschlaganlagen die Transportmengen, die über den Gleisanschluss abgewickelt werden sollen, ohne wirtschaftliche Nachteile kompensieren können. |
Darstellung des jährlichen Schienengüterverkehrsaufkommens in Tonnen und der jährlichen Schienengüterverkehrsleistung in Tonnenkilometer und bei leichten Gütern zusätzlich in Güterwagen und Güterwagenkilometern entsprechend den Nummern 5.6 und 5.7 (Neubau/Ausbau/Reaktivierung) oder entsprechend Nummer 5.7 (Ersatz). |
Erläuterung der vorhandenen und/oder geplanten Anschlusssituation. Bei vorhandenen Zuführungs- und Stammgleisen ist dem Antrag auf Ersatzmaßnahme eine Bestätigung des/der Anschließer/s beizufügen, dass deren Gleisanschluss dauerhaft weiterbetrieben wird. Bei Neubau von Zuführungs- und Stammgleisen ist zu erläutern, dass kurzfristig die Anbindung mindestens eines Gleisanschlusses beabsichtigt ist. |
| | Beschreibung und Begründung der Anlagenteile (anlagenbezogene Darstellung) |
2 | Übersichtsplan zur durchzuführenden Maßnahme | M 1:2.500 oder 1:5.000 |
3 | Lagepläne | M 1:1.000 oder 1:500 |
4 | Querschnitte, Sonderpläne | M 1:100 oder 1:50 |
5 | Ausgabenzusammenstellung (Struktur gemäß Anlage 2) |
6 | Finanzierungskonzept der durchzuführenden Maßnahme, (standardisierte) Wirtschaftlichkeitsuntersuchung entsprechend Nummer 5.1 (gegebenenfalls Vordruck) |
7 | Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist (Vordruck) |
8 | Vorlage der Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch oder Zusage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsprechend Nummer 7.6 |
9 | Verträge, Nachweise | Vertrag mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Infrastrukturanschlussvertrag) mit auf mindestens fünf Jahre garantierter Netzanbindung (gegebenenfalls unter der aufschiebenden Bedingung der Förderungsbewilligung) |
| | Erklärung, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen den Anschluss bedient oder beabsichtigt, diesen zu bedienen (gegebenenfalls unter der aufschiebenden Bedingung der Förderungsbewilligung) |
| | Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist |
| | Nachweis der technischen Eignung und Wirtschaftlichkeit bei Einsatz von Sonderkonstruktionen |
9 | Versicherung, dass keiner der in Nummer 4.2 genannten Punkte vorliegt (Vordrucke) |
Anlage 2
Zuwendungsfähige Anlagen
(Förderung nur, soweit die Notwendigkeit nachgewiesen ist)
Gewerk | Einzelmaßnahmen | Bemerkungen |
Baufeld- freimachung | Abbruch, Rodungen | soweit notwendig |
Gleisanlagen | | soweit zur Betriebsabwicklung und zur Be- und Entladung der Güterwaggons notwendig einschließlich Anschlussweiche, auch soweit diese nicht im Eigentum des Gleisanschließers verbleibt |
Tiefbau | Leitungsumlegung | soweit notwendig |
Kabeltiefbau | soweit notwendig |
Erdbau | Erdbau allgemein | für die Dekontamination verunreinigter Böden ist der Verursacher zuständig, soweit dieser feststellbar ist |
Bodenaustausch | soweit notwendig |
Untergrund- verbesserungen | soweit notwendig |
Sonstige Anlagen | Rampen und sonstige Be- und Entlade- einrichtungen | für feste, flüssige und gasförmige Güter, Stückgüter, Schwergut, Überdachungen, Einhausungen etc., soweit nach den Nummern 6.6 und 6.7 zur Be- und Entladung der Güterwagen notwendig, mobile Einrichtungen nur werk- und terminalgebunden |
Ausrüstung (ggfs. im Einzelfall mit besonderer Begründung) | Oberleitung | nur bei Erfordernis und Nachweis der Notwendigkeit gemäß Betriebskonzept |
Signaltechnik | gemäß Bedarf und Vorgaben des anschlussgewährenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder Aufsichtsbehörde |
Energieversorgung | für Versorgung Umschlageinrichtungen und Beleuchtung |
Beleuchtung | gemäß Anforderungen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) |
Begleitmaßnahmen (bei Neubau und wesentlichen Ausbau- maßnahmen) | Umweltschutz | soweit notwendig |
Landschaftspflege | soweit notwendig |
Regenrückhalte- becken | soweit notwendig |