Richtlinie
Bekanntmachung Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung regenerativer Kraftstoffe
Vom 5. Mai 2021
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. Februar 2024]
Präambel
Die Bundesregierung hat im Klimaschutzgesetz verbindliche Treibhausgasemissionsminderungen für den Verkehrssektor festgelegt. Strombasierte Kraftstoffe (eFuels) sind aller Voraussicht nach in ausgewählten Segmenten perspektivisch unerlässlich, um den Verkehrssektor in Gänze klimaneutral zu gestalten. Denn nicht jede Anwendung im Verkehr lässt sich elektrifizieren oder anderweitig effizient klimaneutral gestalten. Eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung der Klimaschutzziele ist vor allem im Luft- und Schiffsverkehr, aber auch im langlaufenden Straßengüterverkehr das Inverkehrbringen von regenerativen Kraftstoffen. Mit dieser Förderrichtlinie aus dem „Gesamtkonzept erneuerbare Kraftstoffe“1) unterstützt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Defossilisierung in diesen Sektoren. Je nach Einsatzgebiet können fortschrittliche Biokraftstoffe oder strombasierte Kraftstoffe auf Basis von Strom aus erneuerbaren Energien zur Treibhausgasminderung in den entsprechenden Teilbereichen des Verkehrs eingesetzt werden. Diese regenerativen Kraftstoffe sind bis auf wenige Ausnahmen und nur in vergleichsweise geringen Mengen bisher am Markt nicht etabliert. Ziel der Förderung ist es, einen Beitrag zur Marktentwicklung der Kraftstoffe und damit zur Erreichung der Klimaziele im Verkehr zu leisten.
Sowohl bei fortschrittlichen Biokraftstoffen als auch bei strombasierten Kraftstoffen sind noch Entwicklungsarbeiten in Bezug auf die Gesamtkette, aber auch für einzelne Prozessschritte in größerem Umfang notwendig, damit diese mittelfristig einen hohen Beitrag zur Treibhausgasminderung leisten können. Konkret gibt es noch erheblichen Entwicklungsbedarf für innovative Herstellungsverfahren, um die notwendige technologische Reife für einen Markteintritt und Markthochlauf zu erreichen. Für Prozesse mit höherem technologischem Reifegrad sind noch Optimierungs- und Effizienzpotenziale mit dem Ziel der Kostenreduktion zu heben. Auch Fragen der nachhaltigen Rohstoffbeschaffung sind zu untersuchen. Der Fokus dieser Förderrichtlinie liegt auf anwendungsorientierten Projekten. Die Förderung soll neben Universitäten, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und kommunale Unternehmen, z.B. aus den Bereichen Anlagenbau, Komponentenherstellung (Elektrolyse, Syntheseprozesse) sowie Kraftstoffproduktion und Verwendung bei der (Weiter-) Entwicklung notwendiger Technologielösungen unterstützen.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzplan 2050 für den Verkehrssektor das Ziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen um 42% im Zeitraum 1990 bis 2030 festgelegt. Erneuerbare Kraftstoffe können hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten. Die vorliegende Förderrichtlinie soll daher die Weiterentwicklung von strombasierten Kraftstoffen und fortschrittlichen Biokraftstoffen unterstützen. Über die Reduktion von Treibhausgasemissionen hinaus sollen die im Wege der Förderung gesetzten Anreize auch folgende Zielstellungen adressieren:
Beschleunigung des Technologie- und Innovationstransfers, um innovative Herstellungsverfahren von fortschrittlichen Biokraftstoffen und strombasierten Kraftstoffen voranzubringen,
- Erreichung der notwendigen technologischen Reife für einen Markteintritt und Markthochlauf,
- Förderung von Innovationen,
- Ausbau der bisherigen Technologieführerschaft und zugleich Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sowie
- Beschleunigung der Dekarbonisierung im Verkehrsbereich.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b bis d, Artikel 27 und 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) gewährt (nachfolgend AGVO).
Des Weiteren werden nach dieser Förderrichtlinie staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie konzentriert das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) seine Entwicklungsförderung auf Maßnahmen der Demonstration, Innovation und Marktvorbereitung. Grundlagenforschung wird nicht gefördert, vielmehr liegt der Fokus auf anwendungsorientierten Projekten.
Gefördert werden:
- Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben bzw. Durchführbarkeitsstudien (vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b bis d AGVO);
- Innovationscluster (Artikel 27 AGVO) zu Themen, die für die Ziele des Förderprogramms von zentraler Bedeutung sind;
- Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (nach Artikel 28 AGVO oder De-minimis-Verordnung) wie Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten.
Die Förderung durch das BMDV im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt zu Entwicklungstätigkeiten insbesondere, aber nicht ausschließlich mit folgenden Schwerpunkten:
- Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben zur Erzeugung flüssiger und gasförmiger Biokraftstoffe
- aus Abfall- und Reststoffen gemäß Annex IX Teil A der Erneuerbaren Energien Richtlinie der EU (2018/2001) (RED II) oder
- basierend auf neuen Rohstoffquellen für den Kraftstoffsektor (zum Beispiel Alt- und Restholz, bislang nicht genutzte biogene Abfälle), wenn diese Nutzung entsprechend nachhaltig ist und damit künftig auf die Treibhausgasminderungs-Quote im Bundes-Immissionsschutzgesetz anrechenbar ist,
- Kopplung von Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen mit Anlagen zur Herstellung strombasierter Kraftstoffe (z.B. Nutzung des Abluft-CO2 in Biokraftstoffanlagen, um daraus mit erneuerbarem Wasserstoff eFuels herzustellen),
- Erprobung von biotechnologischen Verfahren zur Herstellung von Kraftstoffen,
- Entwicklung von CO2-negativen Kraftstoffen (z.B. Gewinnung von Wasserstoff aus Biomasse mittels Biomethanpyrolyse und dauerhaft stoffliche Nutzung und/oder Einlagerung des prozessbedingten, in fester Form gebundenen Kohlenstoffs),
- Optimierung bereits existierender Produktionsverfahren, z.B. durch Entkopplung bislang gekoppelter mehrstufiger Produktionsschritte zur Stabilisierung des Herstellungsprozesses des Kraftstoffs,
- Produktionsverfahren und Weiterentwicklung von eFuels (z.B. Optimierung einzelner Prozessschritte sowie deren Gesamtintegration beim Methanol-to-Jetfuel Verfahren),
- Tests mit innovativen Elektrolysetechnologien (z.B. Tests zur Integrationsfähigkeit von Hochtemperaturelektrolyse in eFuel-Anlagen),
- Erprobung von Technologien zur Aufbereitung von Kohlenstoffquellen zur Nutzung für die Kraftstoffherstellung (z.B. Direct Air Capture).
Die in den Vorhaben hergestellten Kraftstoffe sollten idealerweise in den Vorhaben selbst zu Forschungszwecken eingesetzt werden.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, kommunale Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. In begründeten Fällen können auch Vorhaben von zum Beispiel gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragenen Vereinen gefördert werden.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden zur Antragstellung ermutigt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I AGVO erfüllen. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Die Förderung geschieht sowohl in Einzelprojekten als auch im Rahmen von Verbundvorhaben, bei welchen mindestens zwei rechtlich selbstständige Verbundpartner arbeitsteilig zusammenwirken. Ergänzend gilt es, die Vernetzung aller Akteure, die gegebenenfalls über Industriebranchen hinweg zur Erreichung der förderpolitischen Ziele einen Beitrag leisten können, sicherzustellen. Dies kann z.B. im Rahmen von Innovationsclustern geschehen, sodass auch weiterhin übergeordnete Fragestellungen, flankiert durch eine unabhängige wissenschaftliche Begleitforschung, gemeinsam bearbeitet werden.
Die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung bzw. eine sonstige Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland haben. Darüber hinaus müssen sie die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben notwendige fachliche Qualifikation sowie ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen.
3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO. Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Gleiches gilt für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen)2).
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Vorhaben dürfen vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
Soweit eine De-minimis-Beihilfe beantragt wird, sind die Antragsteller verpflichtet, eine Erklärung über die erhaltenen De-minimis-Beihilfen abzugeben. Ein entsprechender Vordruck kann bei dem mit der Umsetzung der Förderrichtlinie beauftragten Projektträger angefordert werden.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, projektbezogene Informationen für die Koordinierung übergeordneter Programmthemen durch die Programmgesellschaft Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NOW GmbH) beizusteuern, und sich gegebenenfalls aktiv an einer Begleitforschung zu beteiligen.
Der Zuwendungsempfänger ist ferner verpflichtet, an der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BMDV und der NOW GmbH zu erneuerbaren Kraftstoffen im Sinne dieser Förderrichtlinie mitzuwirken und entsprechend zuzuarbeiten.
Bei Verbundprojekten muss von den Partnern ein Verbundkoordinator benannt werden, der bereits in der Antragsphase zentraler Ansprechpartner für den Projektträger ist. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Hierbei zu berücksichtigende Hinweise sind dem Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten zu entnehmen, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMBF-Merkblatt Nr. 01103)). Bei Verbundprojekten, an denen mindestens eine Forschungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO beteiligt ist, muss bereits vor der Förderentscheidung, entsprechend Randnummer 27 des FuEuI-Unionsrahmens, eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte im FuEuI-Unionsrahmen vorgegebene Inhalte der Kooperationsvereinbarung nachgewiesen werden. Dies erfolgt auf der Grundlage eines Erklärungsformulars, das durch den Projektträger bereitgestellt wird. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Allgemeines
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Bei der Bewilligung werden diese auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten (siehe Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens) fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben anteilig finanziert werden. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, Gebietskörperschaften oder gemeinnützige Organisationen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die bis zu 100% gefördert werden können. Zur Vollfinanzierung darf eine Zuwendung ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist.
Die Förderung des beantragten Vorhabens kann entweder auf Grundlage der AGVO oder der De-minimis-Verordnung erfolgen.
Forschungseinrichtungen können auf Grundlage der Nummer 2.1.1 des FuEuI-Unionsrahmens von der Anwendung des europäischen Beihilferechts ausgenommen werden und bis zu 100% gefördert werden, wenn eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit gefördert wird. In diesen Fällen muss die Forschungseinrichtung, sofern sie wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander trennen können. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Laufe des beantragten Vorhabens erbracht werden.
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
5.2 AGVO
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen. Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten je nach einschlägiger Kategorie auf bestimmte Maximalbeträge (Anmeldeschwellen). Es gelten diese Maximalbeiträge für Beihilfen nach Artikel 4 AGVO. Bei der Prüfung, ob die Maximalbeträge eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig. Bei Überschreitung der Anmeldeschwellen wird im Einzelfall geprüft, ob eine Einzelnotifizierung für das Vorhaben durchgeführt wird.
Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO können Beihilfeempfänger für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen industrieller Forschung oder Durchführbarkeitsstudien mit bis zu 50% der beihilfefähigen Kosten, im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25% der beihilfefähigen Kosten bezuschusst werden. Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können bei Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen Aufschläge gewährt werden, wenn das Vorhaben anderenfalls mangels ausreichender Finanzierung nicht durchgeführt werden kann.
Investitionen zum Aufbau von Innovationsclustern sowie die Betriebskosten der Innovationscluster können gemäß Artikel 27 AGVO ebenfalls mit bis zu 50% der beihilfefähigen Kosten gefördert werden.
Nach Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a und c AGVO können beihilfefähige Kosten von KMU nach Anhang I der AGVO für die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten sowie für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen mit bis zu 50% gefördert werden. In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220.000 Euro pro Unternehmen beträgt.
In begründeten Ausnahmefällen können die beihilfefähigen Kosten von Unternehmen, für die Artikel 28 Absatz 3 AGVO nicht gilt, für die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten sowie für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gefördert werden.
Die Förderfähigkeit von ausschließlich projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit wird im Einzelfall geprüft. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise die Beförderung einer erfolgreichen Umsetzung der geplanten Vorhabeninhalte oder die Erhöhung des Erkenntnisgewinns im Vorhaben oder im Rahmen einer übergeordneten Begleitforschung.
Im Kontext dieser Förderrichtlinie sind begleitende Normierungsaktivitäten (zum Beispiel die Teilnahme an entsprechenden technischen Gremien und Arbeitsgruppen) grundsätzlich förderfähig, unterliegen jedoch der Einzelfallprüfung. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise eine Erhöhung der Effizienz und Erfolgsaussichten für die geplanten Aktivitäten sowie bessere Verwertungsperspektiven für die erzielten Ergebnisse.
5.3 De-minimis-Verordnung
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf die in Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung genannte Höhe im dort definierten Zeitraum nicht überschreiten. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und Bestandteil eines Zuwendungsbescheids sind für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) beziehungsweise für Zuwendungen an Gebietskörperschaften die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF98). In beiden Fällen gelten die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMVI“ (BNBest-mittelbarer Abruf BMVI), sofern die Zuwendung im Abrufverfahren bereitgestellt wird.
Bei der Projektförderung auf Kostenbasis sind Bestandteil eines Zuwendungsbescheids die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers
Als Projektträger ist mit der Durchführung der Fördermaßnahme die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH in Zusammenarbeit mit der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) betraut.
Ansprechperson strombasierte Kraftstoffe:
Oliver Buhl
Telefon: 030/310078-5410
E-Mail: Regenerative.Kraftstoffe@vdivde-it.de
Postanschrift:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Herrn Oliver Buhl
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechperson biomassebasierte Kraftstoffe:
Dr. Martin Reißig
Telefon: 03843-6930-146
Regenerative.Kraftstoffe@vdivde-it.de
Postanschrift:
Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR)
Herrn Dr. Martin Reißig
OT Gülzow
Hofplatz 1
18276 Gülzow-Prüzen
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Im Rahmen der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln werden entsprechend der in Nummer 2 genannten Zielsetzung zugeschnittene Förderaufrufe ausgearbeitet, zu denen Projektvorschläge eingereicht werden können.
Die Förderaufrufe werden auf der Internetseite zum Gesamtkonzept erneuerbare Kraftstoffe (https://erneuerbarekraftstoffe.de/) veröffentlicht.
Die Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und allgemeine Nebenbestimmungen werden vom Projektträger bei Antragsaufforderung in der zweiten Stufe zur Verfügung gestellt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe können zu den veröffentlichten Förderaufrufen kontinuierlich Projektskizzen in elektronischer Form über easy-Online4) eingereicht werden.
Die Begutachtung der Skizzen erfolgt grundsätzlich zu den in den Förderaufrufen genannten Stichtagen eines Jahres. Der Skizzeneinreicher erhält innerhalb von zwei Monaten nach dem jeweiligen Stichtag eine Rückmeldung.
Die als pdf-Dokument hochzuladende Skizze darf einen Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten und muss folgende Punkte enthalten:
- Ideendarstellung und Vorhabenziel,
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu gegebenenfalls vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen, Entwicklungen oder Untersuchungen),
- Einschätzung der Verwertungs- bzw. Anwendungsmöglichkeiten
- eschätzte Ausgaben beziehungsweise Kosten unter Einbeziehung der Beteiligung Dritter und des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfs in Jahresscheiben sowie
- Arbeits- und Zeitplan mit relevanten Meilensteinen.
Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Projektziel und Bezug zum Zuwendungsziel dieser Förderrichtlinie,
- Innovationsgehalt des Arbeitsziels und Realisierungschancen,
- Qualifikation und Expertise der Antragsteller, gegebenenfalls der Projektbeteiligten und Technologielieferanten,
- Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten,
- Beiträge des Vorhabens zu den übergeordneten Zielen des BMDV-Gesamtkonzepts zur Förderung erneuerbarer Kraftstoffe.
Entsprechend der oben angegebenen Bewertungskriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen durch die NOW und den Projektträger ausgewählt. Der Projektträger bewertet die Skizzen aus wissenschaftlicher, technischer und formaler Sicht auf Grundlage der zuvor genannten Kriterien sowie der formalen Voraussetzungen, unter anderem nach den §§ 23 und 44 BHO. Die NOW informiert den Projektträger über ihre Bewertung der eingereichten Skizzen im Hinblick auf die strategischen und programmatischen Zielstellungen des Gesamtkonzepts des BMDV zur Förderung erneuerbarer Kraftstoffe.
Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich durch den Projektträger mitgeteilt. Dadurch wird noch kein Rechtsanspruch auf eine Förderung begründet. Die verbindliche Entscheidung über die Förderung wird nach Abschluss des Antragsverfahrens in der zweiten Verfahrensstufe getroffen.
Die im Rahmen der ersten Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die erfolgreich aus der ersten Verfahrensstufe hervorgegangenen Skizzeneinreichenden mit Fristsetzung aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Anträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich. Der entsprechende programmspezifische Link wird dem Antragsteller vom Projektträger übermittelt.
Bei hinreichender Qualität der Entwürfe wird zur formalen Antragseinreichung aufgefordert. Zur Erstellung der förmlichen Anträge ist die Nutzung des elektronischen Antragsystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Aus der Einreichung der Antragsdokumente kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Rückgabe der eingereichten Dokumente.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die eingegangenen Anträge werden ausschließlich durch den Projektträger nach den folgenden Kriterien geprüft:
- Beitrag des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Bundesregierung,
- Bewertung der wissenschaftlichen und technischen Arbeitsziele und ihrer Realisierungschancen,
- Bonität der Antragsteller,
- hinreichend konkrete Definition und Überprüfbarkeit der Projektziele vor dem Hintergrund des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050,
- Angemessenheit des Arbeitsplans,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben- bzw. Kostenansätze für die Durchführung des Vorhabens,
- im Verwertungsplan dargelegte wirtschaftliche, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten sowie wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 103 SubvG hinzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro auf Grundlage der AGVO in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission5) veröffentlicht werden.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
1) https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Klimaschutz-im-Verkehr/neues-foerderkonzept-erneuerbare-kraftstoffe.html
2) Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3) https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Formularschrank BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
4) https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=PTX&b=PTX-SKIZZE&t=SKI
5) https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency