Richtlinie
Bekanntmachung der Richtlinie über Zuwendungen zur Förderung alternativer Technologien für die klima- und umweltfreundliche Versorgung von Luftfahrzeugen mit Bodenstrom an Flughäfen (Bodenstrom-Richtlinie)
Vom 18. Juli 2023
Präambel
Während der Standzeiten von Luftfahrzeugen an Flughäfen wird derzeit der benötigte Bordstrom noch überwiegend durch die Hilfsturbinen am Luftfahrzeug selbst (Auxiliary Power Units – APUs) oder mobile, mit Dieselaggregaten betriebene Bodenstromanlagen zur Verfügung gestellt. Insbesondere die dabei entstehenden Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen wirken sich negativ auf die Umwelt und das Klima aus. Durch den Einsatz alternativer Technologien, etwa auf Basis von Direktstrom, Batterien oder Wasserstoff, können der Strombedarf während der Standzeit am Flughafen gedeckt, Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen vermieden und die Lärmbelastung gleichzeitig minimiert werden.
1 Förderziel und Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Richtlinie schafft Anreize für die schnelle Transformation des Systems der Bodenstromversorgung an Flughäfen. Ziel ist es, eine klima- und umweltfreundliche Bodenstromversorgung der Luftfahrzeuge am Flughafen durch die Nutzung alternativer Technologien sicherzustellen und damit zur Erreichung der Vorgaben des Entwurfs für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Alternative Fuel Infrastructure Regulation – AFIR; Fundstelle COM(2021) 559 final vom 14. Juli 2021) beizutragen. Gegenüber Diesel Ground Power Units (GPUs), die in Anlehnung an Artikel 12 Absatz 1 der AFIR als Option zur Stromversorgung stationärer Luftfahrzeuge nicht ausgeschlossen werden, ermöglichen die nach dieser Richtlinie zu fördernden alternativen Bodenstrom-Technologien eine deutliche Verbesserung des Umweltschutzes. Durch die Demonstration dieser umweltfreundlichen Technologien an deutschen Flughäfen wird zudem im Sinne der sektoralen Wirtschaftsförderung ein initialer Markt aktiviert. Ferner soll mit Hilfe der Förderung schon jetzt eine Komplementarität zu den Vorgaben von Artikel 12 Absatz 2 AFIR erreicht werden, wonach spätestens ab 1. Januar 2030 der gelieferte Bodenstrom aus dem Stromnetz kommen oder vor Ort aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden muss. Durch die Förderung der vorzeitigen Umsetzung werden frühzeitig Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen eingespart und somit bereits ein Beitrag zu der im europäischen Klimaschutzgesetz vorgeschriebenen Emissionsreduktion bis 2030 um mindestens 55% gegenüber 1990 geleistet. Im Rahmen dieser Richtlinie wird über den Zeitraum der Zweckbindungsfrist eine Reduktion der CO2-äquivalenten Treibhausgasemissionen um rund 400.000 t im Vergleich zum Referenzszenario angestrebt.
Zudem soll die technologische Weiterentwicklung für eine klima- und umweltfreundliche Bodenstromversorgung von Luftfahrzeugen weiter vorangetrieben werden. Daher sind neben Investitionen in die Bodenstromversorgung auch Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben im Rahmen dieser Richtlinie förderfähig, beispielsweise für die Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie oder für batterieelektrische Lösungen und deren Ladetechnik. Industriepolitisches Ziel der Bundesregierung ist es, die Wertschöpfung im Bereich alternativer Technologien für die Luftfahrt und luftfahrtnahe Anwendungen in Deutschland und Europa weiter aufzubauen und zu stärken – dies erfordert insbesondere eine international wettbewerbsfähige Zulieferindustrie. Vor diesem Hintergrund ist die Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der Zulieferindustrie in Verbundvorhaben der Forschung und Entwicklung besonders erwünscht.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann zu keinem Zeitpunkt auf eine künftige Förderung geschlossen werden.
Sofern einzelne Fördervorhaben Beihilfen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, sind insoweit weitere Rechtsgrundlage dieser Richtlinie die Artikel 25 und 36a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) zu beachten. Bei Erfüllung der darin aufgeführten Voraussetzungen ist die Förderung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV freigestellt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 aufgeführten Begriffsbestimmungen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Allgemeines
Nach dieser Richtlinie werden Vorhaben der Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) sowie Vorhaben zur Investition in die bodenseitige Ausrüstung von Verkehrsflughäfen mit stationären und mobilen umweltfreundlichen Bodenstromanlagen zur Versorgung von Luftfahrzeugen (GPUs) an Flughäfen (Investitionsvorhaben) gefördert, für deren Nutzung keine anderweitige rechtliche Verpflichtung besteht.
2.2 Bodenstromanlagen
Gegenstand der Förderung sind Investitionen in stationäre Bodenstromanlagen sowie in mobile, elektrisch betriebene Ground Power Units (e-GPUs) mit Batterie oder Brennstoffzelle, inklusive deren Lade- oder Betankungsinfrastrukturen.
2.2.1 Stationäre Bodenstromanlagen
Förderfähig sind Ausgaben für die Beschaffung und Errichtung von Anlagen, die die Flugzeuge während der Bodenabfertigung mit der benötigten elektrischen Energie versorgen. Sie können an Fluggastbrücken, in Gebäuden oder stationär auf dem Vorfeld verbaut bzw. installiert sein und sind zu 100% mit Strom aus erneuerbaren Energien zu betreiben (vgl. Nummer 2.2.3).
Förderfähig sind für die stationäre Bodenstromversorgung notwendige Hilfssysteme, insbesondere
- Frequenz- bzw. Spannungswandler für die Bordversorgung, elektrische Verteilungen und Schutzsysteme;
- notwendige Halterungen an Fluggastbrücken, Schachtbauwerke mit verschiedenen Pit-Zugängen aus der Unterflurversorgung sowie Varianten der Andienung an das Flugzeug;
- Leistungs-, Daten- und Steuerleitungen beispielsweise vom Pit zum Umformer bzw. zur Leittechnik;
- Ausbau der vorgelagerten Netzversorgung und Erschließung mit Trassen- und Leitungsbau von der Mittelspannungsversorgung bis zur jeweiligen Anlage pro Flugzeugabstellposition;
- Netzstationen für die Bereitstellung und Verteilung der Energie.
2.2.2 Mobile, elektrisch betriebene Ground Power Units (e-GPUs)
Förderfähig sind Ausgaben für die Beschaffung von mobilen 400 Hz-Bodenstromanlagen mit Batterie oder Brennstoffzelle als Ersatz für Dieselaggregate.
Förderfähig sind für die mobile, elektrische Bodenstromversorgung notwendige Hilfssysteme, insbesondere
- mobile, d.h. fahrbare Geräte (e-GPUs) mit Umformer und deren Andieneinheiten an das Flugzeug;
- Leistungs-, Daten- und Steuerleitungen zur Gewährleistung der sicheren Stromübertragung.
2.2.3 Lade- und Betankungsinfrastrukturen für e-GPUs
Zur Sicherstellung des Betriebs der mobilen, elektrisch betriebenen Ground Power Units (e-GPU) ist ferner auf der Grundlage des Artikels 36a AGVO die Förderung bedarfsgerechter Lade- und Betankungsinfrastrukturen zur Strom- bzw. Wasserstoffversorgung möglich. Durch entsprechende Zertifikate oder Nachweise (bspw. Lieferverträge) ist sicherzustellen, dass der zu versorgende Strom zu 100% aus erneuerbarer Energie gewonnen wird bzw. der zu versorgende Wasserstoff erneuerbar im Sinne von Artikel 2 Nummer 102c AGVO ist.
Förderfähig im Bereich der Ladeinfrastrukturen sind
- diverse Ladepunkte und Lademanagementsysteme zum Aufladen der Batterien der e-GPU;
- angepasste Stromversorgung (Netzanschluss) von vorgelagerter (Mittelspannungs-)Versorgung inklusive der Erschließung der Ladeareale mit Tiefbau und Kabeltrassen.
Förderfähig im Bereich der Betankungsinfrastrukturen sind die mit der Errichtung der Wasserstofftankstelle verbundenen Ausgaben für materielle Vermögenswerte, sofern diese vom Antragsteller steuerrechtlich aktiviert werden. Zu den materiellen Vermögenswerten gehören beispielsweise Anlagen, Maschinen und Ausrüstung.
2.3 FuEuI-Vorhaben
Gefördert werden Vorhaben nach Maßgabe des Artikels 25 AGVO für die Bodenstromversorgung von Luftfahrzeugen an Flughäfen im Technologiefeld der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie oder für batterieelektrische Lösungen und deren Ladetechnik; in Abstimmung mit anderen Ressorts konzentriert das Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) seine FuEuI-Förderung dabei auf Vorhaben in den Bereichen „Demonstration“, „Innovation“ und „Marktvorbereitung“ im Sinne einer „experimentellen Entwicklung“ gemäß Artikel 2 Nummer 86 AGVO.
Als Orientierung für den Zuständigkeitsbereich des BMDV dient auch die Skala des sogenannten Technologie-Reifegrads (Technology Readiness Level – TRL) zur Bewertung des Entwicklungsstands von neuen Technologien. Vorhaben, deren Entwicklungsziel der Erreichung eines TRL von fünf bis acht entspricht, werden im Rahmen dieser Richtlinie bevorzugt gefördert. Gefördert werden sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Allgemeines
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
- über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist;
- die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet worden sind oder bei denen diese abgenommen wurde.
- Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
- deren Unternehmen sich in Schwierigkeiten befindet.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland vorhanden sein.
3.2 Investitionsvorhaben (Nummer 2.2)
Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Sie müssen Eigentümer der zu fördernden alternativen Systeme zur klima- und umweltfreundlichen Bodenstromversorgung an Flughäfen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden.
3.3 FuEuI-Vorhaben (Nummer 2.3)
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Gebietskörperschaften, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Insbesondere KMU werden zur Antragstellung ermutigt.
Die Antragsteller müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben notwendige fachliche Qualifikation sowie ausreichende Kapazitäten zur Durchführung des Vorhabens besitzen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorhabenförderung für ihre zusätzlichen vorhabenbezogenen Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, wird auf die Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 19. Oktober 2022 (FuEuI-Unionsrahmen; C(2022) 7388 final), hier insbesondere Nr. 2 (Rn. 17 ff.), verwiesen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die nachweislich den in der Nummer 1.1 genannten Zwecken dienen und deren Realisierungsaussichten grundsätzlich positiv eingeschätzt werden können.
4.2 Die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge für Investitionsvorhaben nach Nummer 2.2 erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens. Bei der Auswahl förderwürdiger Skizzen für FuEuI-Vorhaben nach Nummer 2.3 findet ein demgegenüber vergleichbares Verfahren anhand objektiver Kriterien Anwendung.
Sowohl bei Anträgen für Investitionsvorhaben nach Nummer 2.2 als auch bei Vorhabenskizzen für FuEuI-Vorhaben nach Nummer 2.3 wird die Förderwürdigkeit jeweils anhand von Priorisierungskriterien bewertet. Die Kriterien sowie deren Gewichtung untereinander werden im jeweiligen Förderaufruf konkret festgelegt. Konform mit Artikel 36a Absatz 4 AGVO findet bei Investitionsvorhaben ein wettbewerbliches Bieterverfahren Anwendung. Dabei wird eine Gewichtung der Priorisierungskriterien von mindestens 70% auf den Beitrag des Vorhabens zu den Umweltzielen der Maßnahme im Verhältnis zu den beantragten Fördermitteln erfolgen.
4.3 Mit einem Vorhaben muss binnen sechs Monaten ab Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen werden.
4.4 Die Vorhabenlaufzeit umfasst die Ausrüstungs- oder Beschaffungsphase bei Investitionsvorhaben bzw. den Durchführungszeitraum bei FuEuI-Vorhaben. Sie soll bei Investitionsvorhaben grundsätzlich die Dauer von zwei Jahren ab Erlass des Zuwendungsbescheids nicht überschreiten.
4.5 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Der Zuwendungsbescheid muss vor Abschluss eines solchen Vertrags erlassen worden sein. Etwaige bereits geleistete Vorarbeiten müssen nachgewiesen werden, sind aber nicht zuwendungsfähig.
4.6 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers müssen unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung nachweislich vor Erlass des Zuwendungsbescheids gesichert sein. Voraussetzung für die Annahme der finanziellen Leistungsfähigkeit ist neben der Sicherung der Gesamtfinanzierung auch die Absicherung eventueller Rückforderungsansprüche des Bundes im Zusammenhang mit der Förderung nach dieser Richtlinie.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Allgemeines
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote gelten die Vorgaben der AGVO.
Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung; ABl. EU Nr. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
Ist die Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des AEUV, kann sie im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
5.2 Förderhöchstbetrag für Investitionsvorhaben
Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gemäß Artikel 36a AGVO in Form einer Anteilsfinanzierung für ein technologisch abgrenzbares Gesamtvorhaben an einem Flughafen und wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag von jedoch maximal 15 Mio. Euro je Vorhaben begrenzt. Die Förderquote (Beihilfehöchstintensität) ergibt sich aus dem jeweiligen Förderaufruf. Als technologisch abgrenzbares Gesamtvorhaben gilt beispielsweise der Ausbau von stationären Bodenstromanlagen an demselben Flughafen oder die Beschaffung von e-GPUs mit oder ohne den Aufbau zugehöriger Lade- bzw. Betankungsinfrastruktur.
Die Förderung von baulichen Investitionsmaßnahmen, insbesondere in netzseitige Anschlussarbeiten für stationäre Bodenstromanlagen und die Ladeinfrastruktur für e-GPUs, ist auf maximal sechs Millionen Euro je Ausrüstungsvorhaben an demselben Flughafen begrenzt. Diese Gesamtsumme gilt ebenfalls, wenn bauliche Investitionsmaßnahmen von verschiedenen Antragstellern gemeinsam oder getrennt voneinander, jedoch in solchen voneinander abhängigen oder aufeinander aufbauenden Teilmaßnahmen durchgeführt werden sollen, dass diese als Gesamtmaßnahme zu bewerten sind.
5.3 Förderhöchstbetrag für FuEuI-Vorhaben
Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilsfinanzierung und wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dies gilt auch für Verbundvorhaben.
Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt und keine De-minimis-Beihilfe beabsichtigt ist, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Beihilfen für FuEuI in Artikel 4 AGVO berücksichtigen.
Nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO können FuEuI-Vorhaben im Rahmen industrieller Forschung mit bis zu 50%, im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25% der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden.
Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können die beihilfefähigen Kosten für KMU um bis zu 20 Prozentpunkte, in den Fällen der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung bei weiter Verbreitung der Forschungsergebnisse sowie Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen um 15 Prozentpunkte erhöht werden.
Forschungseinrichtungen können auf Grundlage der Nummer 2.1.1 des FuEuI-Unionsrahmens von der Anwendung des europäischen Beihilferechts ausgenommen sein. Sofern sie sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, müssen sie die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander trennen können. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse muss vor Erlass des Zuwendungsbescheids erbracht sein.
Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können
- die Vorhaben von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen ausnahmsweise mit Quoten bis zu 100% gefördert werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist, es sei denn, der Zuwendungsempfänger hat an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse,
- die Vorhaben von Helmholtz-Zentren, der Fraunhofer-Gesellschaft und vergleichbaren Institutionen mit Quoten bis zu 90% gefördert werden,
- die Vorhaben von Gebietskörperschaften sowie weiteren rechtsfähigen Einrichtungen mit Anteilsfinanzierung bis zu 80% gefördert werden.
Dies gilt, sofern der Grad des erheblichen Bundesinteresses dies rechtfertigt und sofern das Vorhaben ohne die Übernahme der höheren Finanzierung durch den Bund nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nicht möglich wäre.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Helmholtz-Zentren, die Fraunhofer-Gesellschaft und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Gebietskörperschaften, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
Die Förderfähigkeit von ausschließlich projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit wird im Einzelfall geprüft. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise die Beförderung einer erfolgreichen Umsetzung der geplanten Vorhabeninhalte oder die Erhöhung des Erkenntnisgewinns im Vorhaben oder im Rahmen einer übergeordneten Begleitforschung. Nach dieser Richtlinie sind begleitende Normierungsaktivitäten (z.B. die Teilnahme an entsprechenden technischen Gremien und Arbeitsgruppen) grundsätzlich förderfähig, unterliegen jedoch der Einzelfallprüfung. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise eine Erhöhung der Effizienz und Erfolgsaussichten für die geplanten Aktivitäten sowie bessere Verwertungsperspektiven für die erzielten Ergebnisse.
Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
5.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht unmittelbar mit der Erreichung des Förderzwecks zusammenhängende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig. Nähere Festlegungen zu förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben erfolgen in den Förderaufrufen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Eine Förderung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.
6.2 Die zweckgebundene Nutzung der geförderten Anlagen und Geräte durch den Zuwendungsempfänger soll über einen Zeitraum von fünf Jahren ab der ersten Inbetriebnahme gewährleistet werden, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der in der AFIR bestimmten Umrüstfristen.
6.3 Ist eine Änderung der zweckbestimmten Nutzung am jeweils bewilligten Belegenheitsort der Fördergegenstände beabsichtigt, ist dies bei der Bewilligungsbehörde unverzüglich zu beantragen. Diese prüft, ob die Veränderungen das Zuwendungsverhältnis berühren. Wird eine Änderung zu einem Zeitpunkt vollzogen, an dem die Bewilligungsbehörde dieser nicht oder noch nicht in Textform zugestimmt hat, kann dies zur Kürzung oder Rückforderung der Zuwendung führen.
6.4 Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird der Antragsteller im Zuge des Antragsverfahrens über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.
6.5 Bestandteil des Zuwendungsbescheids in Form von Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) werden
- bei Investitionsvorhaben von natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
- bei Investitionsvorhaben sowie FuEuI-Vorhaben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk);
- bei FuEuI-Vorhaben von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Helmholtz-Zentren, der Fraunhofer-Gesellschaft und vergleichbaren Institutionen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten);
- bei FuEuI-Vorhaben von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbaren Institutionen die ANBest-P.
6.6 Über die vorgenannten allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall weitere Nebenbestimmungen, etwa erweiterte Nachweis-, Berichts- oder Mitwirkungspflichten oder strengere Regelungen zur Durchführung des Vorhabens, zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids machen.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde nach dieser Richtlinie ist die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV), Schloßplatz 9, 26603 Aurich.
7.2 Die Kommunikation im Verwaltungsverfahren nach dieser Richtlinie erfolgt ausschließlich über die BAV; diese ist telefonisch unter 04941/602-774 oder per E-Mail unter Bodenstrom@bav.bund.de erreichbar.
Alle Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen zu diesem Förderprogramm können unmittelbar bei der BAV bzw. auf ihrer Internetseite angefordert werden.
7.3 Das Antragsverfahren ist für Investitionsvorhaben einstufig (nur Antrag) und für FuEuI-Vorhaben zweistufig (Skizze und Antrag) angelegt.
Für jedes Gesamtinvestitionsvorhaben (technologisch zusammenhängende und damit inhaltlich verbundene Beschaffung an demselben Flughafen) ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Ebenso ist für jedes inhaltlich abgrenzbare FuEuI-Vorhaben, ob als Einzel- oder als Verbundvorhaben, eine gesonderte Vorhabenskizze einzureichen.
Für erforderliche Nachreichungen gilt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Eine verspätete Nachreichung kann zur Ablehnung des Antrags führen.
7.3.1 Für Investitionsvorhaben werden Förderaufrufe nach einem wettbewerblichen Bieterverfahren im Sinne Artikel 36a AGVO veröffentlicht. Förderaufrufe finden zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Geltungsdauer dieser Richtlinie – vorbehaltlich tatsächlich verfügbarer Haushaltsmittel – statt. In diesen werden genauere Inhalte zur Förderhöhe sowie Förderquoten, Auswahlkriterien, Einreichungsfristen und sonstigen besonderen Verfahrensbestimmungen festgelegt, wobei die Auswahlkriterien mindestens sechs Wochen vor Ende der Einreichungsfrist veröffentlicht werden.
7.3.2 Für FuEuI-Vorhaben werden Förderaufrufe veröffentlicht. Aufforderungen zur Einreichung von Projektskizzen finden zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Geltungsdauer dieser Richtlinie – vorbehaltlich tatsächlich verfügbarer Haushaltsmittel – statt. In diesen werden genauere Inhalte zu Auswahlkriterien, Einreichungsfristen und sonstigen besonderen Verfahrensbestimmungen festgelegt.
7.4 Sämtliche Informationen zum Förderprogramm und der Antragstellung sind auf der Internetseite https://www.bav.bund.de abrufbar oder können unmittelbar bei der BAV angefordert werden. Die BAV gibt auf ihrer Internetseite das Datum bekannt, ab dem Anträge nach den jeweiligen Förderaufrufen gestellt werden können.
7.5 Die Antragstellung erfolgt in elektronischer Form über ein Antragsportal. Der Zugriff wird über die Internetseite der BAV gewährt.
7.6 Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids entsprechend den jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen.
7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.8 Die Europäische Kommission ist gemäß Artikel 12 AGVO zur Prüfung berechtigt. Zuwendungen über 100.000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht.
7.9 Das BMDV wird die Richtlinie einer begleitenden Erfolgskontrolle nach Verwaltungsvorschrift Nummer 2.2 zu § 7 BHO unterziehen sowie nach Ablauf ihrer Geltungsdauer (Nummer 8) im Hinblick auf die Erreichung der Förderziele (Nummer 1) evaluieren.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.