Richtlinie
Bekanntmachung der Förderrichtlinie „Betriebliches Mobilitätsmanagement“
Vom 10. April 2024
Präambel
Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen die Treibhausgasemissionen des Verkehrs deutlich sinken. Bis zum Jahr 2045 muss auch der Verkehrssektor langfristig möglichst treibhausgasneutral werden. Da der motorisierte Individualverkehr der Hauptemittent von Treibhausgasemissionen im Personenverkehr ist und laut Statistischem Bundesamt 68 Prozent der Erwerbstätigen im Jahr 2020 mit dem Auto zur Arbeit gefahren sind, trägt der motorisierte Berufs-, Dienst- und Ausbildungsverkehr maßgeblich zu den verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen bei.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat mit der Förderung des Managements einer nachhaltigen Mobilität in Betrieben, Unternehmen und Kommunen als eine Maßnahme des „Aktionsprogramms Klimaschutz 2020“ zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Berufs- und Ausbildungsverkehr und im dienstlich veranlassten Verkehr beigetragen. Durch die modellhafte Umsetzung technischer, organisatorischer, infrastruktureller und informatorischer Maßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements wurden Arbeitswege mit dem Auto vermieden, die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel auf dem Weg zur Arbeit gefördert, die Fahrzeugflotte der Dienstwagen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel umgestellt und das Fuhrparkmanagement in den Betrieben nachhaltig optimiert.
Im Rahmen der Klimaschutzmaßnahmen der Bundesregierung wird die Förderung des Betrieblichen Mobilitätsmanagements im Rahmen dieser Förderrichtlinie „Betriebliches Mobilitätsmanagement“ (nachstehend Förderrichtlinie) fortgesetzt, um damit sowohl weitere innovative Konzepte als auch die Verbreitung bereits bewährter Ansätze weiter zu unterstützen und so einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu leisten.
1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Reduktion von verkehrsbedingten CO2-Emissionen im Berufs-, Dienst- und Ausbildungsverkehr sowie in der Alltagsmobilität der Beschäftigten durch die Erweiterung und Verstetigung der Förderung von Maßnahmen einer nachhaltigen Mobilität in Betrieben, Unternehmen und kommunalen Einrichtungen.
Betriebliches Mobilitätsmanagement wird durch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen definiert als die zielorientierte und zielgruppenspezifische Beeinflussung des Mobilitätsverhaltens mit koordinierenden, informatorischen, organisatorischen und beratenden Maßnahmen, in der Regel unter Einbeziehung weiterer Akteure über die Verkehrsplanung hinaus.
Die Maßnahmen müssen darauf abzielen,
- die Nutzung der Beschäftigten von privaten und dienstlichen PKW zu reduzieren,
- die Nutzung der Beschäftigten von öffentlichen und umweltfreundlichen Verkehrsmitteln auf dem Weg zur Arbeit beziehungsweise zur Ausbildung, im Dienst- und Werkverkehr sowie in der Alltagsmobilität zu erhöhen,
- das Mobilitätsverhalten bewusster, umweltfreundlich und effizienter zu gestalten.
Dadurch leisten die Maßnahmen einen Beitrag zur Reduktion von verkehrsbedingten CO2-Emissionen.
Neben den Beiträgen zum Klimaschutz (Einsparung von CO2-Emissionen) kann ein Betriebliches Mobilitätsmanagement durch ein nachhaltiges Mobilitätsverhalten auch umweltschädliche Emissionen wie Schadstoffe, Feinstaub oder Lärm verringern. Zudem sind aus ökonomischer Sicht Einsparungs- und Entlastungseffekte hinsichtlich Kosten, Flächeninanspruchnahme und Treibstoffressourcen in den Unternehmen zu erwarten; in gesellschaftlicher und individueller Hinsicht können Gesundheitsaspekte und weitere „weiche“ Standortqualitäten (Erreichbarkeit, Mitarbeiterbindung durch individuelle Angebote) erreicht werden.
Außerdem kann ein Betriebliches Mobilitätsmanagement zu einem gesellschaftlichen Bewusstseinswandel in Richtung einer nachhaltigen Mobilität beitragen, wenn Beschäftigte beispielsweise Dienstfahrräder oder ihr Jobticket im Öffentlichen Personennahverkehr im Alltag auch privat zu anderen Zwecken nutzen oder positive Erfahrungen auf andere Personen übertragen.
Aus den genannten Gründen sind die Steigerung der Bekanntheit und die effektive Platzierung des Betrieblichen Mobilitätsmanagements im betrieblichen Umfeld sowie die Aktivierung und Motivierung von Betrieben zur Konzipierung und Umsetzung eines Betrieblichen Mobilitätsmanagements ebenfalls wichtige Förderziele. Dies wird einen nicht unerheblichen zusätzlichen indirekten Effekt haben: Die Förderung soll auch dazu beitragen, dass wichtige Impulse für eine Vorbild- und Multiplikatorenwirkung gesetzt werden.
Ziel der Förderung ist es, mit der Umsetzung von Maßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements in Deutschland zu einer mittel- und langfristigen Minderung von verkehrsbedingten CO2-Emissionen beizutragen.
Zur Erreichung des Zuwendungszwecks erfolgt diese Förderung über Förderaufrufe mit drei inhaltlichen Förderschwerpunkten, die als zentrale Handlungsfelder zur Initiierung, Verstetigung und Intensivierung des Betrieblichen Mobilitätsmanagements identifiziert wurden:
a) Schwerpunkt Innovationsförderung: Aufruf zur Förderung der Umsetzung von innovativen Konzepten im Betrieblichen Mobilitätsmanagement. Im Förderaufruf kann der inhaltliche Schwerpunkt der Innovationsförderung näher konkretisiert werden. Die Vorhaben haben einen Demonstrationscharakter und dienen als wichtige Impulse für anwendungsorientierte Zukunftslösungen.
b) Schwerpunkt Breitenförderung: Aufruf zur Förderung der Umsetzung von effektiven Standardmaßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements. Dieser Förderaufruf zielt auf eine breite Wirkung von Maßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements in Betrieben in Deutschland.
c) Schwerpunkt Initialförderung: Aufruf zur Förderung eines standortspezifischen Konzepts im Betrieblichen Mobilitätsmanagement durch Beraterinnen und Berater eines vorausgewählten Beraterpools. Die Erarbeitung des Konzepts im Betrieblichen Mobilitätsmanagement erfolgt anhand von standardisierten Beratungsleistungen. Die Initialförderung richtet sich an Betriebe mit keinen oder geringen Vorerfahrungen im Bereich Mobilitätsmanagement mit der Absicht zur Umsetzung des geförderten Konzepts im Betrieblichen Mobilitätsmanagement.
1.2 Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden auf der Grundlage dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO1)) und der Verordnung (EU) 2023/2831 der Europäischen Kommission (De-minimis-Verordnung2)) gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Beihilferechtliche Zulässigkeit
Soweit der Beihilfetatbestand gemäß Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eröffnet ist, handelt es sich bei Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie europarechtlich entweder um Beihilfen, die auf der Grundlage der AGVO freigestellt und bewilligt werden, oder um solche, die in Vereinbarkeit mit der De-minimis-Verordnung bewilligt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass jede Einzelbeihilfe über 100.000 Euro auf Grundlage der AGVO in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission3) durch das BMDV veröffentlicht wird.
Ab dem 1. Januar 2026 gewährte De-minimis-Beihilfen werden durch die Bewilligungsbehörde in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst.
1.3.1 Allgemeine Vorgaben der AGVO
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III AGVO erfüllt sind. Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen. Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind von der Bewilligungsbehörde angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist insbesondere, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Beihilfeempfängerin beziehungsweise der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag gestellt hat. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.
1.3.2 Allgemeine Vorgaben nach der De-minimis-Verordnung
Für die Vereinbarkeit mit der De-minimis-Verordnung gilt insbesondere: Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass die in Artikel 3 der De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
1.3.3 Anwendung auf die Schwerpunkte der Förderrichtlinie
Für die einzelnen Schwerpunkte dieser Förderrichtlinie gilt:
a) Im Schwerpunkt Innovationsförderung können die einzelnen Fördermaßnahmen der Umsetzung von innovativen Konzepten im Betrieblichen Mobilitätsmanagement nach Artikel 25 AGVO (Forschungs- und Entwicklungsvorhaben), Artikel 29 AGVO (Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen) sowie Artikel 36 AGVO (Investitionsbeihilfen Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung), Artikel 36a AGVO (Investitionsbeihilfen für Ladeinfrastruktur) oder Artikel 36b AGVO (Investitionsbeihilfen für den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge), wobei die Freistellungstatbestände der Artikel 36a und 36b AGVO dem Freistellungstatbestand des Artikels 36 AGVO vorgehen, freigestellt werden.
b) Die investiven Maßnahmen im Schwerpunkt Breitenförderung sind nach Artikel 36 AGVO, Artikel 36a AGVO oder Artikel 36b AGVO freizustellen, wobei die Freistellungstatbestände der Artikel 36a und 36b AGVO dem Freistellungstatbestand des Artikels 36 AGVO vorgehen.
c) Im Schwerpunkt Initialförderung werden die einzelnen Fördermaßnahmen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Förderschwerpunkte und beabsichtigten Zwecke der Förderrichtlinie zu erfüllen, und der Reduktion von CO2-Emissionen dienen.
Für den Schwerpunkt Innovationsförderung werden umfassende Umsetzungsprojekte im Sinne der Definition des Betrieblichen Mobilitätsmanagements dieser Förderrichtlinie auf der Basis bereits vorliegender Mobilitätskonzepte oder konzeptioneller Überlegungen mit verschiedenen Handlungs- und Aktionsfeldern gefördert. Unzusammenhängende Einzelmaßnahmen sind nur in begründeten Ausnahmefällen förderfähig, zum Beispiel, wenn sie bereits begonnene Umsetzungsmaßnahmen ergänzen und soweit kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gegeben ist. Es sind Maßnahmen zur Vermeidung, Reduzierung, nachhaltigen Verlagerung und Effizienzsteigerung des Personenverkehrs in den Bereichen Pendlerverkehre, Kundenverkehre sowie Dienst- und Werksverkehre förderfähig. Im Förderaufruf werden Maßnahmen beispielhaft aufgezeigt.
Die förderfähigen Maßnahmen im Schwerpunkt Breitenförderung basieren auf vorliegenden Mobilitätskonzepten oder konzeptionellen Überlegungen und beinhalten bewährte Maßnahmen zur Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, Maßnahmen zur Elektrifizierung des Fuhrparks und Maßnahmen zur Schaffung von Informationsangeboten, zum Beispiel Mobilitäts- oder Gesundheitstage. Dem Förderaufruf wird eine abschließende Liste der Maßnahmen beigefügt.
Für den Schwerpunkt Initialförderung werden standardisierte Beratungsleistungen zur Erstellung eines standortspezifischen Konzepts für die betriebsindividuelle Umsetzung eines Betrieblichen Mobilitätsmanagements in Form eines Beratungsberichts gefördert. Die standardisierten Beratungen umfassen die Ermittlung der Ist-Situation, die Definition der Soll-Situation und die Formulierung geeigneter Maßnahmen zur Umsetzung eines Betrieblichen Mobilitätsmanagements. Es sind zudem realisierbare CO2-Einsparungen und Zeit- sowie Kostenrahmen zur Umsetzung anzugeben.
In den jeweiligen Förderaufrufen wird der Gegenstand der Förderung näher ausgeführt.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Eine Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU4)) ist ausdrücklich gewünscht. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung als KMU gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags (siehe Nummer 7 dieser Förderrichtlinie). Für kommunale Eigenbetriebe ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
Nur im Schwerpunkt Innovationsförderung können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte beantragt werden. Im Schwerpunkt Breitenförderung ist bereits mit dem Antrag ein Mobilitätskonzept vorzulegen oder anderweitig im Antrag konzeptionelle Überlegungen zum eigenbetrieblichen Mobilitätsmanagement nachzuweisen.
3.2 Ausschlüsse von der Antragsberechtigung
Von der Antragstellung ausgeschlossen sind:
- Unternehmen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und b AGVO einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben;
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a bis e AGVO, einschließlich der Verweise auf die benannten Anhänge der Richtlinie 2013/34/EU;
- Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde; ist die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung betreffen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 für die Schwerpunkte Innovationsförderung, Breitenförderung und Initialförderung
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Planung, sofern nicht alleiniger Zuwendungszweck, oder das Einholen unverbindlicher Angebote sind nicht förderschädlich und können auch vor Antragstellung erfolgen.
Die potentiellen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung ihren Hauptsitz in der Europäischen Union sowie eine Betriebsstätte oder Niederlassung (Definition im Sinne des Artikels 49 AEUV) in Deutschland haben.
Für sämtliche Schwerpunkte dieser Förderrichtlinie müssen die potentiellen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger über die notwendige fachliche Qualifikation sowie ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten zur Durchführung des Projekts verfügen.
Die potentielle Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der potentielle Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, spätestens mit der Einreichung eines förmlichen Antrags eine genaue Darlegung der späteren Verwertung der Ergebnisse in Form eines Verwertungsplans vorzulegen, eine Umsetzung dieses Verwertungsplans anzustreben und entsprechend den Nebenbestimmungen nachzuweisen.
Im Fall der Durchführung eines Verbundprojekts haben die Verbundpartnerinnen und -partner ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln und den Abschluss dieser Vereinbarung nachzuweisen. Es werden arbeitsfähige Konsortien erwartet, die alle zu betrachtenden Arbeitsinhalte abdecken und eine potentielle Verwertung sicherstellen können. Die Federführung sollte bei der Praxispartnerin beziehungsweise dem Praxispartner mit Umsetzungskompetenzen liegen.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger aller Schwerpunkte dieser Förderrichtlinie müssen bereit sein, auf öffentlich zugänglichen Seminaren, Konferenzen und Messen über ihre Erfahrungen zu berichten, um einen öffentlichkeitswirksamen Informationsaustausch zu ermöglichen.
Aus den gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden.
4.2 für den Schwerpunkt Initialförderung im Besonderen
Im Schwerpunkt Initialförderung stellt die Bewilligungsbehörde auf Antrag die Eignung des Beratungsunternehmens oder der selbstständigen Beraterinnen beziehungsweise Berater fest und autorisiert die Beratungsunternehmen beziehungsweise selbstständigen Beraterinnen und Berater durch Eignungsfeststellung. Diese Eignungsfeststellung dient der Sicherstellung einer hohen Qualität der im Gültigkeitsbereich dieser Förderrichtlinie geförderten Beratungsleistungen und erfolgt durch Einreichung der geforderten Nachweise für jede einzelne Mobilitätsberaterin beziehungsweise jeden einzelnen Mobilitätsberater. Der Antrag auf Aufnahme in den Beraterpool enthält Eignungskriterien und setzt Referenzen (BMM-Konzepte, Projektberichte) voraus. Branchenübliche Qualifikationen (zertifizierter Mobilitätsmanager, Fuhrparkmanager et cetera) sind für die Aufnahme in den Beratungspool förderlich.
Die Unterlagen zur Eignungsfeststellung können mit Veröffentlichung dieser Förderrichtlinie und müssen spätestens bis zur Antragstellung im Rahmen des zum Schwerpunkt Initialförderung veröffentlichten Förderaufrufs eingereicht werden.
Die Beratung ist grundsätzlich nur durch beim Beratungsunternehmen festangestellte Beraterinnen beziehungsweise Berater und/oder die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber des Beratungsunternehmens oder durch selbstständige Beraterinnen und Berater – nachfolgend Projektberaterinnen und -berater genannt – durchzuführen. Jegliche Beratungs- und Umsetzungsleistungen sind hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral durchzuführen.
Die Feststellung der Eignung der Projektberaterinnen und -berater erfolgt auf Basis der nachstehend definierten Prüfkriterien. Hierfür haben die Projektberaterinnen und -berater geeignete Nachweise vorzulegen, welche die Beratungserfahrung im Spektrum des Betrieblichen Mobilitätsmanagements ausreichend belegen. Die Eignung kann über Vorlage eines der folgenden Nachweise erfolgen:
- Zertifizierung zum „Betrieblichen Mobilitätsmanager IHK“ oder eine andere gleichwertige Zertifizierung oder
- Akkreditierung durch den DEPOMM e.V.5) oder
- geeignete, maximal fünf Jahre alte Projektreferenzen zu mindestens drei der folgenden Beratungsschwerpunkte:
- Schwerpunkt Attraktivieren des Radverkehrs,
- Schwerpunkt Attraktivieren des ÖPV,
- Schwerpunkt nachhaltige Gestaltung von Dienstreisen und Dienstgängen,
- Schwerpunkt nachhaltige Gestaltung des Fuhrparks,
- Schwerpunkt Information und Kommunikation an alle Stakeholder in den beteiligten Projekten.
Im Rahmen der Eignungsfeststellung hat die Projektberaterin beziehungsweise der Projektberater ferner zu erklären, dass der folgende, für die Zuwendungsziele dieser Förderrichtlinie standardisierte Beratungsumfang qualifiziert geleistet werden kann:
a) Die Projektberaterin beziehungsweise der Projektberater prüft vom zum beratenden Betrieb bereitgestellte vorhandene Daten zur betrieblichen Mobilitätssituation als Bestandserhebung. Die Projektberaterin beziehungsweise der Projektberater ist dabei grundsätzlich frei in der Wahl der Instrumente. Es ist sicherzustellen, dass die verfügbaren Informationen über die Mobilitätssituation vor Ort strukturiert aufgenommen und als Grundlage der Analyse verwendet werden. Die Bestandserhebung schließt mit einem Vor-Ort-Termin zur Prüfung und gegebenenfalls Ergänzung der Datenlage ab. In diesem Zuge sind auch die Schwachstellen und Problemlagen des Betriebs zu ermitteln und erste Ansätze zur Lösung mit dem Betrieb zu besprechen.
b) Die Projektberaterin beziehungsweise der Projektberater erarbeitet aus der Bestandserhebung abgeleitete Maßnahmenvorschläge und Handlungsempfehlungen sowie Anleitungen zur Umsetzung. Dies umfasst Angaben zu notwendigen Umsetzungszeiten, Kosten und möglichen Einsparungen verkehrsbedingter CO2-Emissionen. Alle Maßnahmen müssen die individuellen Rahmenbedingungen vor Ort berücksichtigen.
c) Die Bestandserhebung sowie die zielgerichteten Lösungsvorschläge sind dem Betrieb durch eine Präsentation vorzustellen und in einem anschließenden Beratungsbericht zu dokumentieren. Der Bericht muss als Grundlage für eine spätere Umsetzung verwertbar sein.
Es werden ausschließlich konzeptionelle Beratungen gefördert. Konzeptionell ist eine Beratung, wenn sie dem zu beratenden Betrieb Entscheidungshilfe bietet (Hilfe zur Selbsthilfe). Dies ist dann der Fall, wenn die Beratung eine Analyse im Rahmen des Beratungsauftrages enthält, Schwachstellen und deren Ursachen festgestellt sowie darauf aufbauend Vorschläge zur Verbesserung einschließlich konkreter Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis vorgelegt werden. Dabei soll die Beratung die Breite der Themen des Mobilitätsmanagements (dienstliches Mobilitätsverhalten, Arbeitswege der Mitarbeiter, betrieblicher Fuhrpark, Dienst- und Geschäftsreisen, Kunden- und Besucherverkehre) umfassen.
Sämtliche Unterlagen sind einzureichen unter eServicePortal.
Nach erfolgreicher Eignungsfeststellung wird eine in regelmäßigen Abständen aktualisierte Liste von Projektberaterinnen und Projektberatern auf der Internetseite www.mobil-gewinnt.de veröffentlicht. Nach erfolgter Listung entfällt eine erneute Eignungsfeststellung der Projektberaterinnen und Projektberater.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsform und -art
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabenbasis) gewährt.
Im Hinblick auf Finanzierungsart und -höhe der Zuwendung gilt darüber hinaus für die jeweiligen Schwerpunkte im Einzelnen:
a) Im Schwerpunkt Innovationsförderung wird die Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Vorhaben im Schwerpunkt Innovationsförderung werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt; Vorhaben mit einer Fördersumme unter 200.000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
b) Auch im Schwerpunkt Breitenförderung wird die Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt und bei der Bewilligung auf den Höchstbetrag von maximal 60.000 Euro bezogen auf die Investitionsmehrkosten (siehe Nummer 5.2.3) begrenzt.
c) Für die Projektförderung im Schwerpunkt Initialförderung wird der Zuschuss für die Beratung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von maximal 5.000 Euro gewährt.
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Förderung gesichert sein.
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben zur Erreichung des Zuwendungszwecks nach Nummer 2 dieser Richtlinie, unter Berücksichtigung der nachstehenden beihilferechtlichen Vorgaben, insbesondere der Beihilfefähigkeit und -intensitäten. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die nachstehenden Vorgaben der AGVO entsprechend zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten erhobene Mehrwertsteuer, die nach dem geltenden nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Die Höhe der Zuwendung ist auch abhängig vom konkreten Gegenstand der Förderung in den nachgeordneten Förderaufrufen.
5.2.1 Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 AGVO
Das geförderte Vorhaben muss jeweils vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien von beihilfefähigen Tätigkeiten nach Artikel 25 Absatz 2 AGVO zuzuordnen sein:
- experimentelle Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 86 AGVO,
- Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Artikel 2 Absatz 87 AGVO.
Als beihilfefähige Kosten für Vorhaben der experimentellen Entwicklung aus Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten im Rahmen dieser Förderrichtlinie:
a) Personalkosten: Kosten für Forscherinnen beziehungsweise Forscher, Technikerinnen beziehungsweise Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden;
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange diese für das Vorhaben genutzt werden; werden die Instrumente und/oder wird die Ausrüstung nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c) Kosten für Auftragsforschung, für Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden; davon ausgenommen sind solche Beratungskosten und Kosten für gleichwertige Dienstleistungen, die vor Erhalt des Zuwendungsbescheids angefallen sind;
d) sonstige Betriebskosten bis zu 10 Prozent auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Bei den beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind dies die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sind Gemeinkosten ausdrücklich von der Zuwendungsfähigkeit ausgenommen.
5.2.2 Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen nach Artikel 29 AGVO
Als beihilfefähige Kosten aus Artikel 29 Absatz 3 AGVO gelten im Rahmen dieser Förderrichtlinie:
a) Personalkosten;
b) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
d) sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sind Gemeinkosten ausdrücklich von der Zuwendungsfähigkeit ausgenommen.
5.2.3 Umweltschutzbeihilfen nach den Artikeln 36, 36a oder 36b AGVO
Das geförderte Vorhaben kann dann nicht nach Artikel 36 AGVO freigestellt werden, wenn in den Artikeln 36a oder 36b AGVO spezifischere Vorschriften für die Freistellung des Vorhabens festgelegt sind mit der Folge, dass zunächst Artikel 36a und 36b AGVO zu erwägen sind.
5.2.3.1 Investitionsbeihilfen für Ladeinfrastruktur nach Artikel 36a AGVO
Gefördert werden Ausgaben für Investitionen für solche Tank- und Ladeinfrastrukturen, die zur Versorgung der in Nummer 5.2.3.2 dargestellten emissionsfreien Fahrzeuge mit Schwerpunkt Personenmobilität geeignet und bestimmt sind (Artikel 36a Absatz 2 AGVO). Dabei handelt es sich um nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen (vergleiche Artikel 36a Absatz 8 bis 13 AGVO).
Hinsichtlich der Investitionsbeihilfen für Ladeinfrastruktur (Artikel 36a AGVO) sind diejenigen Kosten beihilfefähig, die erforderlich sind für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von Ladeinfrastruktur. Die förderfähigen Komponenten werden detailliert im jeweiligen Förderaufruf dargestellt.
5.2.3.2 Investitionsbeihilfen für den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge nach Artikel 36b AGVO
Gefördert werden Ausgaben für Investitionen in den Erwerb von emissionsfreien Fahrzeugen nach Artikel 2 Nummer 102g AGVO, die mit Strom oder Wasserstoff betrieben werden (Artikel 36b Absatz 2 AGVO), grundsätzlich zum Personentransport bestimmt und überwiegend zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben eingesetzt werden.
Hinsichtlich der Investitionsbeihilfen nach Artikel 36b AGVO sind unter dieser Förderrichtlinie diejenigen Investitionskosten beihilfefähig, die beim Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge die Mehrkosten für den Erwerb des emissionsfreien Fahrzeugs ausmachen (vergleiche Artikel 36b Absatz 3 AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt (Artikel 36b Absatz 3 AGVO): Die Mehrkosten entsprechen der Differenz zwischen den Investitionskosten für den Erwerb des emissionsfreien Fahrzeugs und den Investitionskosten für den Erwerb eines den bereits geltenden einschlägigen Unionsnormen entsprechenden Fahrzeugs derselben Klasse, das ohne die Beihilfe erworben worden wäre.
5.2.3.3 Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung nach Artikel 36 AGVO
Die geförderten Investitionen müssen die Durchführung eines Vorhabens ermöglichen, das dazu führt, dass im Rahmen der Tätigkeiten der Beihilfeempfängerin beziehungsweise des Beihilfeempfängers der Umweltschutz verbessert wird, ohne dass hierzu eine Verpflichtung durch entsprechende Unionsnormen besteht (vergleiche Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b AGVO).
Wenn die Beihilfe auf die Verringerung oder Vermeidung direkter Emissionen abzielt, darf sie nicht lediglich zur Verlagerung der jeweiligen Emissionen von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen führen, sondern muss insgesamt eine Verringerung der betreffenden Emissionen bewirken; insbesondere, wenn die Beihilfe auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielt, darf sie nicht lediglich zur Verlagerung dieser Emissionen von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen führen, sondern muss insgesamt eine Verringerung dieser Emissionen bewirken (Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b AGVO).
Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen lediglich die geltenden Unionsnormen erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden (Artikel 36 Absatz 3 AGVO).
Beihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen zu erfüllen, können dann nach Artikel 36 AGVO gewährt werden, sofern die Investition, für die die Beihilfe gewährt wird, spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der betreffenden Norm durchgeführt und abgeschlossen wird (Artikel 36 Absatz 3 Satz 2 AGVO).
Hinsichtlich der Umweltschutzbeihilfen sind die Investitionsmehrkosten beihilfefähig, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios, das heißt ohne die Beihilfe, wie folgt ermittelt werden (Artikel 36 Absatz 4 AGVO): Besteht das kontrafaktische Szenario in der Durchführung einer weniger umweltfreundlichen Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht, so ergeben sich die beihilfefähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der durch die Beihilfe geförderten Investition und den Kosten der weniger umweltfreundlichen Investition (Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a AGVO).
Dabei besteht das kontrafaktische Szenario in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die den bereits geltenden Unionsnormen entspricht. Das kontrafaktische Szenario muss nach Artikel 36 Absatz 4 AGVO im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig sein. Handelt es sich bei der durch die Beihilfe geförderten Investition um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende Anlage und gibt es keine weniger umweltfreundliche kontrafaktische Investition, so sind die gesamten Investitionskosten beihilfefähig.
Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig (Artikel 36 Absatz 4 AGVO).
5.3 Höhe der Zuwendung (Beihilfeintensitäten)
Auch für die Berechnung der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten erhobene Mehrwertsteuer, die nach dem geltenden nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe.
Für diejenigen Vorhaben, deren Tätigkeiten im nichtwirtschaftlichen Bereich einer Antragstellerin beziehungsweise eines Antragstellers durchgeführt werden, wird die Förderintensität pro Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger auf bis zu 80 Prozentpunkte der Bemessungsgrundlage (zuwendungsfähige projektbezogene Ausgaben nach Nummer 5.2) festgelegt.
Für alle anderen gilt:
5.3.1 im Schwerpunkt Innovationsförderung
Im Schwerpunkt Innovationsförderung finden für die umfassenden Umsetzungsprojekte im Sinne der Definition des Betrieblichen Mobilitätsmanagements dieser Förderrichtlinie folgende Freistellungstatbestände Anwendung:
5.3.1.1 Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 AGVO
Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 AGVO ergeben sich aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO die Maximalbeträge für die einzelne Beihilfe für ein Vorhaben.
Dabei sind die folgenden Beihilfeintensitäten für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zu beachten:
- Für Vorhaben der experimentellen Entwicklung gilt als Bemessungsgrundlage:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfängerin beziehungsweise Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten (Artikel 25 Absatz 3 AGVO) für Vorhaben der experimentellen Entwicklung nicht überschreiten.
Die Beihilfeintensitäten für Vorhaben der experimentellen Entwicklung können nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO wie folgt auf maximal 60 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit - zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wobei Letztere mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten trägt/tragen und das Recht hat/haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- Für Durchführbarkeitsstudien gilt als Bemessungsgrundlage:
- Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfängerin beziehungsweise Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten (Artikel 25 Absatz 3 AGVO) für Durchführbarkeitsstudien nicht überschreiten.
- Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden (Artikel 25 Absatz 7 AGVO).
5.3.1.2 Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen nach Artikel 29 AGVO
Die Beihilfeintensität für Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Artikel 29 Absatz 4 AGVO darf bei KMU höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen.
5.3.1.3 Umweltschutzbeihilfen nach Artikeln 36, 36a oder 36b AGVO
Bei den jeweiligen Umweltschutzbeihilfen nach Artikel 36 beziehungsweise Artikel 36a AGVO ergeben sich aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe sa beziehungsweise Buchstabe sb AGVO die Maximalbeträge für die einzelne Beihilfe für ein Vorhaben.
5.3.1.3.1 Investitionsbeihilfen für Ladeinfrastruktur nach Artikel 36a AGVO
Abweichend von Artikel 36a Absatz 4 AGVO können die Zuwendungen für Investitionen für Ladeinfrastruktur unter dieser Förderrichtlinie auch ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden. In diesem Fall darf die Beihilfeintensität 20 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei mittleren Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei kleinen Unternehmen um 30 Prozentpunkte erhöht werden (Artikel 36a Absatz 6 AGVO).
Beihilfen für ein und dasselbe Unternehmen dürfen höchstens 40 Prozent der Gesamtmittelausstattung der betreffenden Beihilferegelung ausmachen (Artikel 36a Absatz 7 AGVO).
5.3.1.3.2 Investitionsbeihilfen für den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge nach Artikel 36b AGVO
Abweichend von Artikel 36b Absatz 4 AGVO können die Zuwendungen für Investitionen für den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge nach Artikel 2 Nummer 102g AGVO unter dieser Förderrichtlinie auch ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden (Artikel 36b Absatz 6 AGVO), wobei die Beihilfeintensität 30 Prozent der beihilfefähigen Kosten (hier der Investitionsmehrkosten) nicht überschreiten darf. Bei mittleren Unternehmen ist eine Erhöhung der Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 30 Prozentpunkte möglich.
5.3.1.3.3 Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung nach Artikel 36 AGVO
Zuwendungen für Fördermaßnahmen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen, werden im Einklang mit Artikel 36 AGVO in Höhe von 40 Prozent der beihilfefähigen Kosten nach Artikel 36 Absatz 5 AGVO gefördert. Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 7 AGVO kann die Intensität der Beihilfe für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden. Verringerungen der jeweiligen Beihilfenintensität können aufgrund der Regelungen in Artikel 36 Absatz 10 und 11 AGVO eintreten.
Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 60 Prozent für kleine Unternehmen,
- 50 Prozent für mittlere Unternehmen,
- 40 Prozent für große Unternehmen.
5.3.2 im Schwerpunkt Breitenförderung
Für die investiven Maßnahmen im Schwerpunkt der Breitenförderung gelten die Nummern 5.2.3 und 5.3.1.3 entsprechend.
5.3.3 im Schwerpunkt Initialförderung
Zuschüsse für die Beratung werden maximal in Höhe von 5.000 Euro gewährt.
Für den Schwerpunkt der Initialförderung gilt: De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in der AGVO oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der AGVO oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
Die Zuwendung darf bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung in keinem Fall den Schwellenwert von 300.000 Euro in insgesamt drei Jahren zugunsten eines einzigen Unternehmens überschreiten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). In allen anderen Fällen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die jeweiligen Nebenbestimmungen werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid formuliert werden, zu denen grundsätzlich Einvernehmen mit der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller angestrebt wird.
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen.
7 Verfahren
7.1 Zuwendungsgeber und Bewilligungsbehörde
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMDV das Bundesamt für Logistik und Mobilität als Bewilligungsbehörde beauftragt.
Anschrift und Kontakt:
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Werderstraße 34
50672 Köln
Telefon: 0221/5776-5199
E-Mail: bmmplus@balm.bund.de
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unmittelbar bei der Bewilligungsbehörde angefordert oder auf der Internetseite http://www.foerderportal.bund.de abgerufen werden.
7.2 Förderaufrufe
Vorschläge für Einzel- und Verbundvorhaben können auf der Grundlage der nachgeordnet veröffentlichten Förderaufrufe eingereicht werden. In diesen werden jeweils Themenfelder adressiert, die den in Nummer 2 dieser Förderrichtlinie ausgewiesenen Gegenstand der Förderung in den dort ausgeführten Schwerpunkten dieser Förderrichtlinie näher konkretisieren.
Förderaufrufe finden zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie – vorbehaltlich tatsächlich verfügbarer Haushaltsmittel – statt und werden im Internet auf den Seiten des BMDV sowie der Bewilligungsbehörde bekannt gegeben.
In den jeweiligen Förderaufrufen werden insbesondere auch der konkrete Umsetzungszeitraum sowie die weiterführenden Vorgaben für die Förderverfahren benannt.
7.3 Förderverfahren
Die Beantragung der Förderung im Schwerpunkt Innovationsförderung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren (siehe Nummer 7.3.3). Für die Schwerpunkte Breitenförderung (siehe Nummer 7.3.4) und Initialförderung (siehe Nummer 7.3.5) ist jeweils ein einstufiges Verfahren vorgesehen.
7.3.1 Nutzung des elektronischen Antragssystems
Zur Erstellung und Einreichung der Projektskizzen sowie der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Die jeweiligen Anforderungen an das Schriftformerfordernis, an die Projektskizzen sowie an die förmlichen Förderanträge sind im Antragssystem für die unterschiedlichen Förderschwerpunkte und Verfahrensstufen entsprechend benannt.
Die gezeichneten Förderanträge sind beim Bundesamt für Logistik und Mobilität ausschließlich in elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen über die Internetadresse https://antrag-gbbmvi.bund.de/ einzureichen.
In Verbundprojekten ist der Bewilligungsbehörde eine (Gesamt-)Projektskizze für den Verbund von der Verbundkoordinatorin beziehungsweise vom Verbundkoordinator in diesem elektronischen Antragssystem einzureichen.
7.3.2 Erklärungen zum Unternehmen
In allen Förderschwerpunkten wird angestrebt, möglichst frühzeitig die Prüfung der Anforderungen an KMU sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten begleitend durchzuführen.
Hierfür müssen die betreffenden antragstellenden Unternehmen das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ rechtsverbindlich unterschreiben und einen Scan des originalen Papierdokuments als PDF-Datei im einstufigen Verfahren spätestens mit dem förmlichen Projektantrag, im zweistufigen Verfahren als Anhang zur Projektskizze im elektronischen Antragssystem hochladen. Es muss sichergestellt sein, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO handelt; ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO wurden. Die Erklärung einschließlich der Begriffsdefinition gemäß AGVO kann auf der Seite der Bewilligungsbehörde abgerufen werden.
Bei Verbundprojekten ist der Bewilligungsbehörde das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ von jeder Verbundpartnerin beziehungsweise jedem Verbundpartner, die beziehungsweise der voraussichtlich einen Eigenanteil am Projekt finanzieren wird, elektronisch vorzulegen.
Ferner ist der Bewilligungsbehörde von antragstellenden Unternehmen die Erklärung zur Einstufung als KMU vollständig ausgefüllt und unter Benennung der Partnerunternehmen sowie verbundener Unternehmen einzureichen. Die Erklärung einschließlich der Begriffsdefinition gemäß des europäischen Beihilfenrechts ist ebenfalls auf der Seite der Bewilligungsbehörde hinterlegt.
Die Bewilligungsbehörde kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.
7.3.3 Zweistufiges Verfahren im Schwerpunkt Innovationsförderung
Das Auswahlverfahren im Schwerpunkt Innovationsförderung ist zweistufig, bestehend aus einer Projektskizze und – nach Aufforderung – einem förmlichen Förderantrag:
7.3.3.1 Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind der Bewilligungsbehörde Projektskizzen in ausschließlich elektronischer Form über das elektronische Antragssystem vorzulegen. Entgegen dem Hinweis aus dem elektronischen Antragssystem sind sowohl eine Unterschrift als auch das postalische Einreichen nicht erforderlich.
Gliederungsvorgaben für die formalen Anforderungen an die Projektskizzen werden mit dem nachgeordneten Förderaufruf zu diesem Schwerpunkt veröffentlicht.
Aus der Vorlage der Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung von Fachgutachterinnen und Fachgutachtern nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Verkehrliche Aspekte:
Welchen Einfluss hat das Vorhaben auf die Verteilung des Verkehrsaufkommens auf verschiedene Verkehrsmittel (Modal Split)? Inwieweit werden durch das Vorhaben Verbesserungen in der Effizienz bei der Verkehrsmittelnutzung oder bei der Verkehrsbelastung, zum Beispiel durch Verkehrsvermeidung, -reduzierung, -verlagerung oder -optimierung, erwartet? - Klimaschutz-Aspekte:
Wie trägt das Vorhaben zu Klimaschutz, Reduzierung von Emissionen, verringertem Ressourcen- und Flächenverbrauch bei? Werden erneuerbare Energien eingesetzt? - Betriebliche Aspekte und Integrationscharakter:
Welche ökonomischen Effekte hat die Umsetzung des Vorhabens auf die beantragende Organisation? Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die Mitarbeitenden (zum Beispiel Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes, Gesundheitsaspekte) und wie stellen die Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller die Sozialverträglichkeit sicher? Inwieweit bindet das Vorhaben die relevanten Akteure ein (Integrationskraft) und wie werden relevante Akteure innerhalb des Betriebs und dem Umfeld beziehungsweise der Kommune, Nachbarschaft oder Gewerbegebiet zusammengeführt? - Innovationsgehalt und Transferpotential:
Inwieweit zeigt das Vorhaben gegenüber dem bekannten State-of-the-Art (also Stand der Wissenschaft und Technik) innovative Wege auf (ambitionierte organisatorische Änderungen, Einsatz neuer Technologien oder Nutzung digitaler Lösungen)? Inwiefern stellt das Vorhaben ein Konzept mit hoher Strahlkraft und Transferpotential dar und regt zur Nachahmung an (Skalierbarkeit, Massentauglichkeit, Übertragbarkeit auf andere Unternehmen mit ähnlichen Herausforderungen, Multiplikatorwirkung)? - Umsetzbarkeit:
Wie stellt sich das Vorhaben dar bzgl. der Wirtschaftlichkeit, des vorhandenen rechtlichen Rahmens, eines erwarteten Investitionsimpulses und der Akzeptanz durch für die Umsetzung relevante Akteure?
Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Auf Grundlage der Bewertung wählt der Fördermittelgeber nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Projektideen aus. Das Ergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.3.3.2 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Aus der Vorlage eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch zur Förderung abgeleitet werden.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert (bei Verbundprojekten in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin beziehungsweise dem vorgesehenen Verbundkoordinator), einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Vorhaben zu fördern, stehen die Förderanträge im Wettbewerb zueinander.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO beziehungsweise Nummer 1.3.1 dieser Förderrichtlinie erfüllt sind.
Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über das elektronische Antragsportal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; ein Papierdokument ist dann nicht nachzureichen.
Bei Verbundprojekten ist lediglich von der Verbundkoordinatorin beziehungsweise vom Verbundkoordinator eine Gesamtvorhabenbeschreibung, in welcher der Teilbeitrag einer jeden Partnerin beziehungsweise eines jeden Partners ersichtlich ist, einzureichen; die einzelnen Verbundpartnerinnen und Verbundpartner wiederum reichen ihre jeweiligen Förderanträge wie zuvor beschrieben über das elektronische Antragssystem ein.
Die eingegangenen Projektanträge werden nach den folgenden Kriterien geprüft und bewertet, soweit nicht durch weitere veröffentlichte Dokumente zum Programm oder in den Förderaufrufen konkretisiert:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungs-, Arbeits- und Zeitplan,
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der zu erwartenden Ergebnisse des Vorhabens sowie der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- Einhaltung der Angaben in der vorherigen Skizze, gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach vollständigem Antragseingang und abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Die Bewilligungsbehörde kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.
7.3.4 Einstufiges Verfahren im Schwerpunkt Breitenförderung
Das Auswahlverfahren im Schwerpunkt Breitenförderung ist einstufig angelegt und erfordert einen förmlichen Förderantrag.
Vorlagen zur Antragstellung, Übersichten zu Fristen und weitere Hinweise für die Beantragung der Förderung werden mit dem nachgeordneten Förderaufruf zur Verfügung gestellt.
Die eingegangenen Projektanträge werden anhand folgender Umsetzungskriterien geprüft, bewertet und – wenn notwendig – priorisiert: Beitrag zu den Förderzielen aufgrund der Passfähigkeit und Bezug zu den in Nummer 1 der Förderrichtlinie aufgeführten Zielen sowie zu den Zielen des jeweiligen Förderaufrufes (sowie Förderwürdigkeit des Projekts), Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungs-, Arbeits- und Zeitplan und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel.
7.3.5 Einstufiges Verfahren im Schwerpunkt Initialförderung
Das Auswahlverfahren im Schwerpunkt Initialförderung ist einstufig angelegt und erfordert einen förmlichen Förderantrag.
Diesem förmlichen Förderantrag vorgelagert hat das die zu beantragende Beratungsleistung durchführende Beratungsunternehmen beziehungsweise haben die die zu beantragende Beratungsleistung durchführenden selbstständigen Beraterinnen und Berater ein Verfahren zur Eignungsfeststellung nach Nummer 4.2 dieser Förderrichtlinie abzuschließen, spätestens jedoch zur erstmaligen Antragstellung im Rahmen des zum Schwerpunkt Initialförderung veröffentlichten Förderaufrufs.
Vorlagen zur Antragstellung, Übersichten zu Fristen und weitere Hinweise für die Beantragung der Förderung werden mit dem jeweiligen nachgeordneten Förderaufruf von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
Die eingegangenen Projektanträge werden anhand folgender Umsetzungskriterien geprüft, bewertet und – wenn notwendig – priorisiert: Beitrag zu den Förderzielen aufgrund der Passfähigkeit und Bezug zu den in Nummer 1 der Förderrichtlinie aufgeführten Zielen sowie zu den Zielen des jeweiligen Förderaufrufes (sowie Förderwürdigkeit des Projekts), Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungs-, Arbeits- und Zeitplan und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel sowie Einhaltung der Vorgaben der De-minimis-Verordnung.
7.3.6 Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Nach Vorlage der förmlichen Förderanträge und vor Gewährung der Zuwendung werden die Antragstellerinnen und Antragsteller über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und geben hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme gegenüber der Bewilligungsbehörde ab. Diese bestätigte Kenntnisnahme wird zum Gegenstand des jeweiligen Zuwendungsbescheids.
7.4 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids; Behörden erhalten die Förderung als Zuweisung. Über die gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen der ANBest-P oder ANBest-Gk zu erfüllenden Pflichten hinaus kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszwecks weitere Nachweise beziehungsweise strengere Anforderungen als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufnehmen, im Besonderen gemäß den Ausführungen in den Förderaufrufen.
7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die bewilligten Fördermittel werden nach der den jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen entsprechenden Abrechnungsart gemäß Allgemeine Verwaltungsvorschriften Nummer 7 zu § 44 BHO im Rahmen des Abrufverfahrens bereitgestellt.
7.6 Verwendungsnachweisverfahren
Verwendungsnachweise sind für die gewährten Förderungen der Vorhaben gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 BHO sowie Nummer 6 ANBest-P beziehungsweise ANBest-Gk zu erbringen.
7.7 Weitere zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission sowie von ihr ermächtigten Dritten geprüft werden. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich insoweit, im Fall der Gewährung einer Beihilfe alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde, dem Bundesrechnungshof oder der Europäischen Kommission vorzulegen.
8 Geltungsdauer
Diese Änderungen zur Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet.
Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2027 hat.
1) VVerordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2) Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).
3) https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency
4) Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Diese KMU-Definition ist auch in Anhang I AGVO enthalten.
5) Zur Beraterliste siehe: https://depomm.de/fileadmin/user_upload/berater_innenliste/DEPOMM_BeraterInnenliste_Dezember_2022.pdf (Stand Dezember 2022)