Richtlinie
Bekanntmachung der Förderrichtlinie des Programms zur Förderung von Innovationen im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft „Innovationsprogramm Verbraucherschutz“
Vom 28. September 2023
Das in dieser Förderrichtlinie dargestellte Programm beschreibt die Grundlagen und Inhalte der Förderung von Innovationen im Verbraucherschutz durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) („Innovationsprogramm Verbraucherschutz“).
Diese Förderrichtlinie ersetzt die Bekanntmachung – Förderrichtlinie des Programms zur Innovationsförderung im Verbraucherschutz in Recht und Wirtschaft – Stand 1. Februar 2016 – vom 11. März 2016 (BAnz AT 30.03.2016 B1) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz infolge des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021, mit dem die Zuständigkeit für die Bereiche Verbraucherpolitik und Verbraucherschutz dem BMUV übertragen wurden.
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Förderziel
Ziel des Programms ist die systematische Stärkung wissenschaftlich fundierter Kenntnisse, Entwicklungen und Innovationen im Bereich des Verbraucherschutzes.
Die heutige Konsum-, Informations- und Mediengesellschaft bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern eine große Fülle an Produkten und Dienstleistungen. Dabei handelt es sich teilweise um sehr komplexe Angebote, was auf Verbraucherseite mit entsprechend (zeit-)aufwändigen Such-, Orientierungs- und Entscheidungsprozessen verbunden ist. Diese Komplexität wird befördert durch die globalisierten Produktionsprozesse und vor allem durch die rasante Digitalisierung sowie die drängenden Herausforderungen bei der Transformation zu Nachhaltigkeit und zu einer Kreislaufwirtschaft. Hierbei herrscht ein strukturelles Ungleichgewicht zu Gunsten der Anbieterseite, da diese primär die Art und Beschaffenheit der Angebote sowie Bedingungen für die Nutzung und den Kauf festlegt und ausgestaltet. Zudem besteht häufig noch eine erhebliche Informationsasymmetrie zu Lasten der Verbraucherseite, die durch das Sammeln und Auswerten von personenbezogenen Daten bei der Nutzung von Internet und digitaler Welt und durch die Möglichkeit personalisierter Angebote beziehungsweise Produkte noch verstärkt wird. Grundsätzliches Ziel von Verbraucherschutz und Verbraucherpolitik ist es, dieses Ungleichgewicht durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren, Nachhaltigkeit und Teilhabe zu fördern sowie die Stellung der Verbraucherinnen und Verbraucher im Marktgeschehen zu verbessern. Hierzu werden wissenschaftliche Erkenntnisse und innovative Konzepte benötigt, die einem sich stetig wandelnden Umfeld Rechnung tragen. Der Stärkung einer multiperspektivischen und interdisziplinären Verbraucherforschung durch eine Steigerung der verbraucherbezogenen Forschungsaktivitäten und der Entwicklung von zielgruppengerechten Anwendungen kommt hierbei eine wichtige Rolle zu (siehe hierzu auch Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung).1)
Die Verbraucherpolitik geht von einem differenzierten Verständnis von Verbraucherinnen und Verbrauchern aus. Diese stellen keine homogene Gruppe dar. Sie unterscheiden sich nach individuellen Lebens- und Konsumstilen, sozialen Bezügen, Lebenserfahrungen, Bedürfnissen, Gewohnheiten, persönlichen Einstellungen, Persönlichkeitsdimensionen, Kenntnissen und verfügbarer Zeit. Dementsprechend gehen Verbraucherinnen und Verbraucher mit konkreten Entscheidungssituationen verschieden um. Sie nehmen zum Beispiel Angebote der Information und Beratung unterschiedlich wahr, verarbeiten und bewerten Informationen auf unterschiedliche Weise und treffen individuelle Entscheidungen. Maßnahmen und Instrumente der Verbraucherpolitik sind daher stärker denn je auf evidenzbasierte, innovative Antworten angewiesen, damit sie passgenau und zielgruppenbezogen wirken können.
Verbraucherinnen und Verbraucher können auf vielfältige Weise Einfluss auf Politik, Wirtschaft und die Gestaltung gesellschaftlicher Verhältnisse nehmen. Wenn sich Verbraucherinnen und Verbraucher zusammenschließen und gemeinsam handeln, können sie Einfluss auf unternehmerische oder staatliche Entscheidungen und mitunter Verbrauchermacht ausüben. Grundsätzlich erstrebenswert ist es daher, die Potenziale des sogenannten „Consumer Citizen“ besser zu ergründen, die Konsum(enten)ethik zu fördern und durch innovative Herangehensweisen stärker zur Geltung zu bringen.
Besondere Herausforderungen bestehen im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Alltags. Digitale Plattformen, Algorithmisierung, Datafizierung, Scoring, Profilbildung und darauf basierende personalisierte Angebote verändern die Art, wie Verbraucherinnen und Verbraucher konsumieren, kommunizieren und sich informieren. Bei der Nutzung von digitalen Diensten hinterlassen Verbraucherinnen und Verbraucher Datenspuren, die durch die Anbieter ausgewertet und zur Kapitalisierung und sogar zur Verhaltenssteuerung genutzt werden können. Interfaces und Designs werden so gestaltet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in ihren Entscheidungskontexten gezielt beeinflusst werden. Neuere Technologien (zum Beispiel künstliche Intelligenz, Robotik, Blockchain), sich weiter entwickelnde Geschäfts- und Finanzierungsmodelle (zum Beispiel E-Commerce, datenbasierte Dienstleistungen), veränderte Angebotsstrukturen und andersartige gesellschaftliche Netzwerke (zum Beispiel soziale Medien, Messengerdienste, Bewertungsportale) sind weitere Aspekte, die den digitalisierten Alltag der Verbraucherinnen und Verbraucher zunehmend prägen. Sie fordern die Reaktionsfähigkeit und Resilienz der Verbraucherinnen und Verbraucher heraus und erfordern innovative Vorgehensweisen und Instrumente der Verbraucherpolitik. Gleichzeitig können neue Technologien zur Erleichterung des Alltags von Verbraucherinnen und Verbrauchern beitragen, indem sie beispielsweise Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Selbstbestimmung ermöglichen, Informations- und Online-Dienste bereitstellen oder neue Möglichkeiten zur Kommunikation und Bedürfnisbefriedigung bieten („consumer enabling technologies“).
Dieses Programm orientiert sich am Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung, das die Dimensionen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und soziale Verantwortung integriert. Verbraucherschutz beziehungsweise Verbraucherpolitik befinden sich an der Schnittstelle von Produktion, Konsum, Verbrauch und Verwertung und somit in einer Schlüsselposition für den sozialen, ökologischen und ökonomischen Wandel. Antragstellende auf der Grundlage dieses Programms sind daher gehalten, bei der Vorhabenkonzeption festzuhalten, welchen Beitrag das Vorhaben neben dem Verbraucherschutz zur nachhaltigen Entwicklung leistet.
Das Förderprogramm zielt darauf ab, die genannten Herausforderungen des Verbraucheralltags aufzugreifen und wissenschaftlich fundierte Ansätze für die evidenzbasierte Gestaltung der Verbraucherpolitik und die Bewältigung der bestehenden und sich wandelnden Herausforderungen für Verbraucherinnen und Verbraucher entlang des gesamten Innovationszyklus (Grundlagenforschung/angewandte Forschung, experimentelle Entwicklung, zielgruppengerechte Anwendungsentwicklung) hervorzubringen.
Wesentlich für den Erfolg der Förderrichtlinie auf Programmebene sind über alle Projektförderungen hinweg bis zum Ende des Jahres 2028:
1. Für das Ziel „Systematische Stärkung wissenschaftlicher Erkenntnisse durch eine multiperspektivische und interdisziplinäre Verbraucherforschung“
a) Unterziel: Personelle Ressourcen an den beteiligten Forschungseinrichtungen zur Bearbeitung verbraucherbezogener Forschungsfragen stärken (Indikatoren: Anzahl der durch die Projektförderungen eingerichteten Stellen und durchgeführten Doktorarbeiten; Zielwerte: 35 eingerichtete Projektstellen; acht Doktorarbeiten),
b) Unterziel: (inter)disziplinäre Vielfalt der Vorhaben sicherstellen (Indikator: Anzahl der beteiligten Forschungsdisziplinen; Zielwert: Vorhaben aus mindestens acht unterschiedlichen Forschungsdisziplinen),
c) Unterziel: wissenschaftlichen Output realisieren (Indikatoren: Anzahl an Publikationen, Konferenzbeiträgen/Fachvorträgen; Zielwerte: 60 Publikationen, 40 Konferenzbeiträge/Fachvorträge),
d) Unterziel: hohe wissenschaftliche Qualitätsbewertung (Indikatoren: Anteil der Zitierungen durch Dritte; Zielwert: 80% der Veröffentlichungen aus den Projekten wurden von Dritten mehrfach zitiert),
e) Unterziel: Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen der Lehre und im Rahmen weiterführender Forschungsaktivitäten sicherstellen (Indikator: Nachweise zur Aufnahme der Projektergebnisse in Lehre und weitere Forschungsaktivitäten, Zielwert: 30).
2. Für das Ziel „Impulse für eine evidenzbasierte innovative Verbraucherpolitik“
a) Unterziel: Politikempfehlungen formulieren (zum Beispiel zu Änderungen des Verbraucherrechts oder zu Maßnahmen der Verbraucherinformation und -beratung; Indikator: Anzahl unterschiedlicher Handlungsempfehlungen; Zielwert: mindestens 60),
b) Unterziel: Verbreitung der Politikempfehlungen durch Formate des Wissenstransfers sicherstellen (Indikatoren: Anzahl der Informationsveranstaltungen/Workshops; Anzahl der Teilnehmenden; Zielwerte: 30 Transferveranstaltungen mit insgesamt 1.000 Teilnehmenden),
c) Unterziel: Aufgreifen von Handlungsempfehlungen durch Politik, Verbände, zivilgesellschaftliche Akteure und Unternehmen sowie Überführung in verbraucherschützende Maßnahmen (zum Beispiel in Gesetzgebungsprozesse, Nutzung im Rahmen der Verbraucherberatung, in der Verbraucherbildung, im Rahmen von Handreichungen/Broschüren, im Rahmen der unternehmerischen Geschäftstätigkeit; Indikator: Beispiele für das Aufgreifen einzelner Handlungsempfehlungen; Zielwert: 15).
3. Für das Ziel „Entwicklung von innovativen zielgruppengerechten Konzepten und Anwendungen“
a) Unterziel: Entwicklung und Verbreitung von (prototypischen) Konzepten und Anwendungen durch Akteure aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Politik und Praxis (zum Beispiel Weiterbetrieb der Anwendung beziehungsweise Weiterentwicklung einer prototypischen Entwicklung; Indikator: Prozentsatz der Anwendungen, der weiterbetrieben beziehungsweise weiterentwickelt wird; Zielwert: 50%),
b) Unterziel: Nutzung durch die angestrebten Zielgruppen (Indikatoren: Anzahl der Personen in der Zielgruppe, die durch die Innovationsmaßnahmen erreicht wurden anhand von Nutzungs-/Downloadzahlen; Zielwert: durchschnittlich mindestens 5.000 Nutzende pro Anwendung).
Der Beitrag zum Verbraucherschutz lässt sich zudem durch projektspezifisch erweiterte Indikatoren aufzeigen. Antragstellende sind daher gehalten, in Ihren Anträgen messbare Ziele und projektspezifische Indikatoren zu benennen, welche die Relevanz des Projekts für den Verbraucherschutz, die Lebensqualität von Verbraucherinnen und Verbrauchern und den Innovationscharakter (Neuartigkeit der Erkenntnis beziehungsweise der Entwicklung) aufzeigen. Die Definition der Ziele soll anhand der SMART-Kriterien (spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch, terminiert) erfolgen. Bei der Entwicklung von (prototypischen) Anwendungen sind der Modell- und Innovationscharakter darzulegen sowie der tatsächliche Anwendungsnutzen zu erheben (zum Beispiel durch das Einholen der User Experience, Fokusgruppen oder A/B-Tests).
1.2 Zuwendungszweck
Mit dem Programm sollen wissenschaftliche Erkenntnisse, Entwicklungen und Innovationen im Verbraucherbereich entlang des Innovationszyklus gefördert werden. Es sollen verbraucherbezogene Bedarfe identifiziert und vorhandene aufgegriffen, Lösungsansätze entwickelt, Zukunftstrends aufgezeigt, Innovationen effektiver und effizienter hervorgebracht, eine schnellere Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis ermöglicht und der Wissenstransfer sichergestellt werden.
Mit der Förderung innovativer Vorhaben mit technologischer, ökonomischer, ökologischer, kultureller, psychologischer, sozialer oder prozeduraler Dimension sollen wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse, Konzepte, Instrumente, Verfahren und Technologien entwickelt und/oder erprobt werden, die zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher unter Berücksichtigung ihrer Differenziertheit, zu einem praktikablen, nützlichen und wirksamen Verbraucherschutz beitragen beziehungsweise vorausschauend verbraucherrelevante Entwicklungen behandeln.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Innovationsvorhaben im Verbraucherbereich. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie, die Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, werden auf der Grundlage der Artikel 25, 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), gewährt.
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieses Programms werden Vorhaben von bundesweiter Bedeutung gefördert, die zum besseren Verständnis der Verbraucherinnen und Verbraucher, ihren Einstellungen, Entscheidungen und Verhaltensweisen beitragen, die Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher analysieren sowie zur Verbesserung der Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern hinsichtlich ihres Alltagshandelns, ihrer Fähigkeit zur Selbstregulation, ihrer Stellung im Marktgeschehen, des gesellschaftlichen Zusammenhalts und Fortschritts, zur Nachhaltigkeit sowie ihrer Lebensqualität beitragen. Hierzu zählen insbesondere:
- Untersuchungen, Forschung, Konzeptentwicklungen und -erprobungen sowie weitere Innovationsmaßnahmen zu den gesellschaftlichen, strukturellen, prozessoralen und rechtlichen Rahmenbedingungen für technische und nicht-technische Innovationen sowie Identifizierung von künftigen Innovationsfeldern im Verbraucherschutz, in der Verbraucherpolitik, im Verbraucher- und Anbieterverhalten und zum nachhaltigen Konsum und Ähnliches,
- Vorhaben zur Steigerung der wissenschaftlichen Grundlagen und zur Gestaltung verbraucherpolitischer Maßnahmen in den verschiedenen Markt-, Rechts- und verbrauchernahen Gesellschaftsbereichen sowie
- agile Formen der Verbraucherbeteiligung an Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprozessen sowie bei der Gestaltung verbraucherorientierter politischer Maßnahmen (zum Beispiel Fokusgruppen, Experimente und Experimentierräume, Lab-Formate).
Vorhaben können thematisch
- auf einzelne Märkte oder Marktsegmente bezogen sein, zum Beispiel digitale Geschäftsmodelle und digitale Kundenbeziehungen, Telekommunikation, Energie, Mobilität/Verkehr, Finanzdienstleistungen, Gesundheit und Pflege,
- marktübergreifende Zusammenhänge und horizontale Aspekte adressieren, zum Beispiel die Transformation zur Nachhaltigkeit im Sinne der UN-Agenda 2030 sowie der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (unter anderem nachhaltige Konsumentscheidungen durch Umwelt- und Verbraucherschutzsiegel), neue Technologien und ihre Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, Produktsicherheit, Verbraucherrecht und Rechtsdurchsetzung, Ver- und Überschuldung, Verbraucherinformation und Verbraucherkompetenzen,
- auf spezifische Ebenen der Verbraucherinnen und Verbraucher bezogen sein, zum Beispiel Konzepte zur Stärkung von Verbraucherkompetenzen (zum Beispiel digitale Kompetenzen oder zur Stärkung eines nachhaltigen Konsums), verhaltenswissenschaftliche Instrumente (zum Beispiel Nudging, De-Nudging, Boosting), besondere Verletzlichkeit sowie Resilienz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, zielgruppenspezifische Ansätze, aber auch sozio-strukturelle und sozio-kulturelle Faktoren des Verbraucherdaseins und -handelns untersuchen.
Es kann sich dabei um Maßnahmen der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung entlang des Innovationszyklus handeln. Neben analytischer und konzeptioneller Arbeit wird im Rahmen der Projekte auch die inhaltliche Organisation von Diskussionsveranstaltungen, Workshops und weiterer Veranstaltungsformate erwartet, in die sowohl Wissenschaftsakteure und erweiterte Fachcommunity als auch gesellschaftliche Stakeholder aus dem Verbraucherbereich und der Verbraucherpolitik eingebunden werden sollen.
Nicht gefördert werden Vorhaben und Vorhabenbestandteile, die der routinemäßigen Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren und Leistungen, der laufenden Nutzung und Verwertung wissenschaftlich-technischer Informationen, der Marktforschung und Ähnlichem dienen.
Nicht gefördert werden ebenfalls Vorhaben zu Themengebieten des gesundheitlichen Verbraucherschutzes in den Bereichen Ernährung und Lebensmittel, da diese Gebiete des Verbraucherschutzes in der Ressortzuständigkeit des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft liegen.
3 Zuwendungsempfangende
Antragsberechtigt sind universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sonstige natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen (Vereine, Verbände, Stiftungen, Initiativen, Organisationen), die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß Anhang I AGVO erfüllen. Antragstellende erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde die Einstufung als KMU im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Mit den Arbeiten am Projekt darf noch nicht begonnen worden sein.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
- das Projekt den Zielen des vorliegenden Förderprogramms entspricht,
- Antragstellende über die notwendige Qualifikation und eine ausreichende personelle und materielle Kapazität zur Durchführung der Arbeiten verfügen,
- das Projekt von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger zentral koordiniert wird,
- Antragstellende sich – soweit einschlägig – zur Einhaltung des „Leitfadens zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/gute_wissenschaftliche_praxis/kodex_gwp.pdf) verpflichten,
- sofern das Projekt auf eine wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse ausgerichtet ist, eine begründete Aussicht auf Verwertung, gegebenenfalls wirtschaftlichen Erfolg und gesamtwirtschaftlichen Nutzen sowie die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen besteht,
- die Vorhaben zumindest überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden und die Ergebnisse in der Bundesrepublik Deutschland verwertbar sind.
Die Projektdauer ist auf höchstens 36 Monate begrenzt.
Eine Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist ausgeschlossen. Die Nichtinanspruchnahme von Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist durch Antragstellende im Antrag rechtsverbindlich zuzusichern.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMUV oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart und -höhe, Finanzierungsform, Finanzierungsart
Gewährt werden Projektförderungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die maximale Höhe der Förderung beträgt 500.000 Euro pro Einzelprojekt beziehungsweise Verbundprojekt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100% gefördert werden können, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist (nach Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Absatz 1 BHO). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn Antragstellenden nachweislich keine hinreichenden Eigenmittel zur Verfügung stehen und eine Erfüllung des Förderzwecks deshalb nicht erreicht werden könnte. Eine Vollfinanzierung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn Zuwendungsempfangende an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein wirtschaftliches Interesse haben.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Die Zuwendung wird unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften mit den Nummern 2.1 bis 2.4 zu § 44 BHO unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Nummer 1.3 und 6.1 dieser Förderrichtlinie) in Form der Anteilsfinanzierung des zu erfüllenden Zuwendungszwecks gewährt. Eine Eigenbeteiligung von mindestens 20% an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten wird vorausgesetzt.
5.2 Förderfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten
Zuwendungsfähig sind im Rahmen der Förderung von Forschung und Entwicklung nur zuwendungsfähige nachgewiesene projektspezifische Ausgaben beziehungsweise Kosten.
Zuwendungen auf Kostenbasis: Diese werden auf unmittelbar durch das Vorhaben verursachte, nachgewiesene und anerkannte Selbstkosten gewährt. Vorhabenbedingte Selbstkosten sind im Wesentlichen
- Personalkosten (Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker und sonstige Personen, soweit diese unmittelbar für das Forschungsvorhaben angestellt sind),
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als zuwendungsfähig,
- sonstige Betriebskosten (wie Kosten für Reisen in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes, Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die projektbezogene Forschungstätigkeit entstehen,
- Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen,
- zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen.
Darüber hinaus können bei KMU die Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Zuwendungen auf Ausgabenbasis: Hier gilt die Regelung für Zuwendungen auf Kostenbasis entsprechend; jedoch sind Personalausgaben nur für zusätzlich benötigtes Personal, soweit dieses unmittelbar mit dem beantragten Vorhaben beschäftigt ist, förderfähig. Nicht förderfähig sind beziehungsweise nicht analog angesetzt werden dürfen Geräte, die zur Grundausstattung gehören sowie Gemeinkosten/Overheadpauschalen.
Darüber hinaus sind von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen
- der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden, auch wenn er in Verbindung mit dem Vorhaben steht,
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- Anschaffungskosten für Pkw und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,
- Kreditbeschaffungskosten, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer (sofern die/der Antragstellende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist),
- Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
- Investitionen auf der Einzelhandelsstufe,
- Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25% beteiligt sind,
- Ausgaben für laufende Unternehmenstätigkeiten.
Ausgaben oder Kosten, die vor beziehungsweise durch die Antragstellung entstanden sind beziehungsweise entstehen, können nicht berücksichtigt werden (Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO). Da bei Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft meistens der Geschäftsbetrieb weiterläuft, können die hierfür erforderlichen Aufwendungen nicht dem Vorhaben zugerechnet werden; sie sind deshalb nicht zuwendungsfähig. Mehraufwendungen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, müssen gegebenenfalls getrennt ermittelt und ausgewiesen werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Beihilferechtliche Bestimmungen
Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) sowie Nummer 2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
Die AGVO definiert Kategorien von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und legt hierfür folgende unterschiedliche, maximal zulässige Beihilfeintensitäten fest:
- im Rahmen der Grundlagenforschung (Artikel 2 Nummer 84 AGVO) 100% (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- im Rahmen der industriellen Forschung (Artikel 2 Nummer 85 AGVO) 50% (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- im Rahmen der experimentellen Entwicklung (Artikel 2 Nummer 86 AGVO) 25% (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO) der beihilfefähigen Kosten.
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Beihilfeintensität wird bei einem Kooperationsvorhaben für jeden Beihilfeempfänger einzeln ermittelt. Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, müssen diese einzeln den Forschungskategorien zugeordnet werden.
Bei staatlichen Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt werden, darf die kombinierte Beihilfe, die sich aus der direkten staatlichen Förderung eines bestimmten Forschungsvorhabens und, soweit es sich um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zu diesem Vorhaben ergibt, für jedes begünstigte Unternehmen die genannten Beihilfeintensitäten nicht überschreiten.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen (vergleiche Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO). Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c wird keine Förderung gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
6.2 Sonstige Bestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Wenn der Zuwendungsempfänger die aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, soll der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag ermöglicht werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMUV begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus den Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Verbreitung und (Wissenschafts-)Kommunikation im Zusammenhang mit ihrem Innovationsprozess und den Ergebnissen einzuplanen und darzulegen.
7 Verfahren
7.1 Projektträger
Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMUV folgenden Projektträger beauftragt:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger BLE
Innovationsförderung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Förderinteressenten wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung frühestmöglich mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Das Programm arbeitet mit zwei unterschiedlichen Verfahrenswegen.
Förderaufrufe (Call-Verfahren), siehe Nummer 7.2.1
Wettbewerbliches Förderverfahren (einstufiges Verfahren)
Einzelfall-Verfahren, siehe Nummer 7.2.2
einzelfallbezogenes Projektförderverfahren (zweistufiges Verfahren)
Das Einreichen von Förderanträgen erfolgt ausschließlich über das Internet-Portal https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen zur Verfügung. Aus der Vorlage eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Bestandteil der formellen Antragstellung ist das Einreichen einer „Vorhabenbeschreibung“. Diese muss die nachfolgend aufgeführten Angaben enthalten sowie dem nachfolgend genannten Format entsprechen. Anträge, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden. Die Vorhabenbeschreibung sollte maximal 20 Seiten (ohne Deckblatt, Gliederung, Finanzierungstabellen, Anlagen und Literaturverzeichnis; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Punkt, Zeilenabstand 1,2) umfassen und soll folgendermaßen gegliedert sein:
A. Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt der Vorhabenbeschreibung):
- Titel/Thema des Projekts und Akronym;
- Art des Vorhabens: Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben;
- Projektleitung (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person), beziehungsweise bei Verbünden Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse;
- Projektleitende der weiteren Verbundbeteiligten (pro antragstellender Einrichtung jeweils nur eine Person);
- Bei Verbünden ist eine gemeinsame Vorhabenbeschreibung einzureichen, aus der eine eindeutige zeitliche und inhaltliche Aufteilung der Arbeitspakete auf die einzelnen Teilvorhaben ersichtlich ist. Neben der gemeinsamen Vorhabenbeschreibung erstellt jede Verbundteilnehmerin beziehungsweise jeder Verbundteilnehmer ein separates Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, geplanter Laufzeit und geplantem Beginn des Vorhabens.
B. Inhaltsverzeichnis
C. Beschreibung der Projektinhalte und weitere Erläuterungen zum Vorhaben:
Kurze Zusammenfassung sowie bei Verbünden eine kurze Beschreibung des Gegenstandes der einzelnen Teilvorhaben auf Grundlage des Arbeitsplans (insgesamt maximal eine Seite).
a) Ziele:
- Beschreibung der wissenschaftlichen Arbeitsziele und Fragestellungen des Vorhabens einschließlich messbarer Indikatoren für die Erfolgskontrolle
- theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothese(n)
- Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen (insbesondere Förderrichtlinie, Förderprogramm)
- Relevanz für die Verbraucherinnen und Verbraucher beziehungsweise die Verbraucherpolitik
b) Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten im Feld – sofern einschlägig:
- Stand der Wissenschaft (interdisziplinär)
- bisherige Arbeiten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
c) Beschreibung des Arbeitsplans:
- Projektdesign mit Begründung der Methoden/Verfahren
- Beschreibung der Arbeitspakete inklusive inhaltlicher und zeitlicher Zwischenziele
- Darstellung von Projektrisiken und gegebenenfalls Maßnahmen zum Risikomanagement
d) Kurze Darstellung des Transfer- und gegebenenfalls Distributions-/Verwertungsplans:
Möglichkeiten zur breiten Nutzung sowie Verwertung der Ergebnisse in Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft, in der Fach- und Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre (die Darstellung hat gemäß der Vorlage Verwertungsplan – ist verlinkt im elektronischen Antragsformular in „easy-Online“ im Reiter Erklärungen – zu erfolgen).
e) Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten:
Angaben, die nur bei gegebenem Inhalt notwendig sind (innerhalb des angegebenen Gesamtumfangs): bei Verbundvorhaben und bei Kooperationen (zum Beispiel mit Praxispartnern, Organisationen oder Verbänden) ist (jeweils) eine Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnerinnen und Partnern und eine Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert vorzulegen.
f) Angaben zum Finanzbedarf:
- Tabellarische Darstellung der Ausgaben beziehungsweise Kosten sowie des Gesamtzuwendungsbedarfs und des Eigenanteils (bei Verbundvorhaben aufgeschlüsselt nach Teilvorhaben). Auf die Übereinstimmung dieser Angaben mit den Angaben im Antragsformular sowie dem Deckblatt der Vorhabenbeschreibung ist zu achten.
- Notwendigkeit der Zuwendung.
D. Anlagen (außerhalb des oben genannten Gesamtumfangs der Vorhabenbeschreibung):
a) Lebenslauf der Projektleitung und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter (pro Person maximal 1.500 Zeichen inklusive Leerzeichen)
b) Eigene Vorarbeiten der Projektleiterin/des Projektleiters und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter als Auflistung zu folgenden Punkten (maximal 3.000 Zeichen inklusive Leerzeichen):
- einschlägige Publikationen der letzten fünf Jahre (maximal zehn Publikationen),
- erstellte und publizierte Forschungsdaten, Instrumente und dazugehörige Methodenberichte,
- laufende Drittmittelvorhaben mit Bezug zum geplanten Vorhaben (unter Angabe von Titel, Förderer und Umfang).
Die eingehenden Förderanträge werden nach den Vorgaben des Programms insbesondere nach den folgenden Kriterien geprüft:
- Passfähigkeit zu den Zielen der Förderrichtlinie,
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Relevanz für Verbraucherpolitik und Verbraucherschutz,
- Orientierung an den Bedarfen von Verbraucherinnen und Verbrauchern und gegebenenfalls praktische Relevanz der Ergebnisse für den Alltag der Verbraucherinnen und Verbraucher,
- innovatives Potenzial,
- Qualität des Projektdesigns und der Vorgehensweise einschließlich der Angemessenheit der ausgewählten Methoden,
- Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers, vorhandene Vorleistungen und Ressourcen,
- Qualität der Maßnahmen des Projektmanagements, bei Verbundvorhaben inklusive der Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels,
- Angemessenheit der vorhabenbezogenen Ressourcenplanung (Wirtschaftlichkeit),
- Verwertungsplan, inklusive des Transfers der Ergebnisse in verbraucherwissenschaftliche und verbraucherpolitische Kontexte.
7.2.1 Förderaufrufe (Call-Verfahren)
Für Zuwendungsanträge im wettbewerblichen Förderverfahren werden gesonderte Förderaufrufe veröffentlicht. Darin werden die spezifischen Fördergegenstände bekannt gegeben, zu denen Anträge über das Internet-Portal https://foerderportal.bund.de/easyonline/ eingereicht werden können. Um eine hohe Qualität der geförderten Forschungsvorhaben zu gewährleisten, werden die Vorhaben im wettbewerblichen Verfahren ausgewählt. Das BMUV und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Förderanträge Expertinnen und Experten hinzuzuziehen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel vom BMUV entschieden. Der Projektträger informiert die Antragstellenden über das Ergebnis.
7.2.2 Einzelfall-Verfahren
Das Auswahlverfahren für einzelfallbezogene Maßnahmen erfolgt zweistufig. In der ersten Stufe reichen die Interessentinnen und Interessenten beim BMUV Projektvorschläge im Sinne dieser Förderrichtlinie in Form einer aussagefähigen Projektskizze ein. Die Projektskizze soll auf circa fünf Seiten wesentliche Informationen zum Projektgegenstand, den Projektzielen, den Methoden, zum Arbeitsplan und zum Finanzierungsbedarf enthalten. Sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Projektskizze hinsichtlich der Auswahlkriterien positiv bewertet wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur formellen Antragstellung. Dieser Förderantrag ist über das Internet-Portal https://foerderportal.bund.de/easyonline/ zu stellen. Entsprechend der oben genannten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung durch Bescheid entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus.
1) „Wir wollen die Möglichkeiten technologischer Innovationen nutzen, um Verbraucherinnen und Verbrauchern den Alltag zu erleichtern, Informationsasymmetrien abzubauen, ihre Stellung im Marktgeschehen zu stärken und zum Verbraucherschutz beizutragen.“ (Seite 66)
„Wir wollen die multiperspektivische und interdisziplinäre Verbraucherforschung ausbauen, um die Lebenswelt der Verbraucherinnen und Verbraucher besser einordnen und empirisch erfassen zu können, Vulnerabilitäten zu reduzieren, Alltagskompetenzen zu stärken, Instrumente des Verbraucherschutzes wirksamer anzuwenden und dadurch Souveränität und Lebensqualität zu erhöhen.“ (Seite 79)
(https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/1/730650_Zukunftsstrategie_Forschung_und_Innovation.pdf?__blob=publicationFile&v=4).