Förderprogramm

Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur, Smart Cities & Regionen, Umwelt- & Naturschutz, Mobilität
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Hochschule, Unternehmen, Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Ansprechpunkt:

Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH

Stresemannstraße 69–71

10963 Berlin

Weiterführende Links:
BMWK - Kommunalrichtlinie Die Bundesregierung - easy-Online: Elektronisches Formularsystem

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Kommunen Vorhaben zur Minderung von Treibhausgasen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert strategische und investive Klimaschutzvorhaben in Kommunen.

Gefördert werden:

  • strategische Klimaschutzmaßnahmen:

    • Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz
    • Energiesparmodelle
    • kommunale Netzwerke
    • Machbarkeitsstudien
    • Klimaschutzkoordination
    • Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement
    • Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement
  • investive Klimaschutzmaßnahmen:

    • Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung
    • Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
    • klimafreundliche Mobilität
    • klimafreundliche Abfallwirtschaft
    • klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung
    • klimafreundliche Trinkwasserversorgung
    • Sanierung von Beckenwasserpumpen

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme.

  • strategische Klimaschutzmaßnahmen:

    • Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz: bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für finanzschwache Kommunen werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst.
    • Energiesparmodelle: bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Energiesparmodell. Finanzschwache Kommunen erhalten bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
    • Betrieb kommunaler Netzwerke: bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für finanzschwache Kommunen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
    • Machbarkeitsstudien: bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Förderung erhalten.
    • Klimaschutzkoordination: bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Förderung erhalten.
    • Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement: bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Erstvorhaben und 40 Prozent für Anschlussvorhaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Erstvorhaben und 60 Prozent für Anschlussvorhaben erhalten.
    • Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement:
      • für Fokuskonzepte bis zu 60 Prozent. Für finanzschwache Kommunen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
      • für das Umsetzungsmanagement bis zu 40 Prozent. Für finanzschwache Kommunen bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • investive Klimaschutzmaßnahmen:

    • Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung: zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung bis zu 25 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
    • Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung: bis zu 25 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
    • Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität: Mobilitätsstationen und Radverkehrsinfrastruktur bis zu 50 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, Bike+Ride Radabstellablagen bis zu 70 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
    • Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft: Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen und Bioabfallvergärungsanlagen bis zu 40 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, optimierte Erfassung von Deponiegasen und aerobe In-situ-Stabilisierung bis zu 50 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
    • Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung: bis zu 30 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
    • Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung: bis zu 30 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
    • Beckenwasserpumpen: bis zu 40 Prozent und für finanzschwache Kommunen bis zu 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

Antragstellende aus den 3 Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen gleichgestellt.

Anträge können Sie ganzjährig einreichen. Bitte nutzen Sie für die Antragstellung das Antragssystem "easy-Online", welches Sie über den folgenden Link erreichen: Die Bundesregierung - easy-Online: Elektronisches Formularsystem

Eine ausführliche Beratung zur Kommunalrichtlinie bietet die Agentur für kommunalen Klimaschutz, deren Website Sie über den folgenden Link erreichen: Agentur für kommunalen Klimaschutz

Zusatzinfos 

Verfahrensablauf

  • Die Antragstellung erfolgt über easy-Online, dem Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln.
  • Nach Prüfung des Antrages sowie der erforderlichen Unterlagen und sofern alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind, erteilt der Projektträger einen Zuwendungsbescheid. Das Fördervorhaben darf erst nach Bewilligung der Zuwendung gestartet und Zuschläge erteilt bzw. Verträge abgeschlossen werden.
  • Während des Vorhabens sind ggf. Zwischennachweise einzureichen. Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis beim Projektträger einzureichen.
  • Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt bei Zuwendungen unter 25.000 EUR erst nach Abschluss des Vorhabens.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 6 Monate

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen der Förderrichtlinie nichts anderes ergibt:

  • Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen),
  • rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind,
  • öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Träger (mit Ausnahme des Bundes) von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen,
  • im Status der Gemeinnützigkeit stehende oder mildtätige eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.

Darüber hinaus gibt es weitere Antragsberechtigte in ausgewählten Förderschwerpunkten:

  • Für kommunale Netzwerke sind die oben genannten Akteure antragsberechtigt sowie weitere Akteure (zum Beispiel Unternehmen), die Teilnehmende eines Netzwerks werden wollen, mit Ausnahme von natürlichen Personen.
  • Für investive Maßnahmen, die für Kommunen durchgeführt werden: Contractoren.
  • Zur Erstellung von Machbarkeitsstudien und Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft: Unternehmen mit einem kommunalen Entsorgungsauftrag.
  • Zur Erstellung von Machbarkeitsstudien, Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung und zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung: öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Anforderungen oder die bestehenden satzungsmäßigen Anforderungen hinausgehen.
  • Antragstellende müssen über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen.
  • Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 10.000 EUR je Antrag ergibt.
  • Die Maßnahmen müssen die im Technischen Annex festgelegten inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllen.
  • Weitere Bedingungen ergeben sich aus der Richtlinie.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende,

  • über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder
  • eröffnet worden ist oder
  • die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.

weitere Informationen

Gültigkeitsdauer

01.11.2024 – 31.12.2027

Erforderliche Unterlagen
  • easy-Online Formular
  • Vorhabenbeschreibung
  • Ggf. KRL-Online Formular

Rechtsgrundlage

Service
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