Förderprogramm

Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Ansprechpunkt:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Glinkastraße 24

10117 Berlin

Weiterführende Links:
Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Träger der Jugendhilfe sind und sich im Rahmen des Kinder- und Jugendplans (KJP) für die Kinder- und Jugendhilfe engagieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unterstützt die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des Kinder- und Jugendplans (KJP).

Gefördert werden:

  • Maßnahmen von nicht staatlichen Organisationen, die im erheblichen Bundesinteresse liegen, 
  • Maßnahmen, die für ganz Deutschland bedeutend sind,
  • Maßnahmen, die nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden können,
  • Verbände, Fachorganisationen und Aktivitäten zur Sicherung und Stärkung der bundeszentralen Infrastruktur bei den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Vorhaben zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Bundes,
  • Modell- und Sondervorhaben,
  • bundesweit die individuelle Begleitung junger zugewanderter Menschen,
  • internationaler Jugend- und Fachkräfteaustausch.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art und dem Umfang der Maßnahme ab.

Sie stellen Ihren Antrag im Direktverfahren bis spätestens zum 30. November für das Folgejahr unter Verwendung der vorgesehenen Formulare an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie sind Träger der Jugendhilfe.
  • Sie erfüllen die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme.
  • Ihre Arbeit fördert die Ziele des Grundgesetzes.
  • Sie gewährleisten die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel.

Nicht gefördert werden Maßnahmen, die inhaltlich, methodisch und strukturell überwiegend folgenden Zwecken dienen:

  • schulische Bildung,
  • Hochschulstudium, 
  • Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit, 
  • Breiten- und Leistungssport, 
  • religiöse oder weltanschauliche Erziehung, 
  • parteiinterne oder gewerkschaftsinterne Schulung, 
  • Erholung, 
  • Touristik,
  • agitatorische Ziele,
  • Aufgabenbereiche von binationalen Jugendwerken.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)

Vom 29. September 2016

Auf der Grundlage des § 44 in Verbindung mit § 23 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erlasse ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung des Bundesrechnungshofs und bundeszentraler Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie nach Beratung mit den obersten Jugendbehörden der Länder diese Richtlinien.
Inhaltsverzeichnis: [...]

I. Aufgaben des Kinder- und Jugendplans des Bundes (KJP)

(1) Durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) soll auf der Grundlage des § 83 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene angeregt und gefördert werden.

(2) Die Förderung von Maßnahmen soll in allen Bereichen und Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen:

  • Kinder- und Jugendarbeit und außerschulische Kinder- und Jugendbildung (politische Jugendbildung, kulturelle Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit im Sport, Kinder- und Jugendverbandsarbeit sowie internationale Jugendarbeit),
  • Jugendsozialarbeit und Integration,
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege,
  • Hilfen für Familien, junge Menschen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte,
  • weitere bundeszentrale Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Der KJP soll insbesondere dazu beitragen, dass

a) junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden und Benachteiligungen vermieden bzw. abgebaut werden,

b) Eltern und andere Erziehungsberechtigte beraten und unterstützt werden,

c) Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden,

d) förderliche Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder-, jugend- und familienfreundliche Umwelt geschaffen und erhalten werden.

(4) Das Leitbild beinhaltet die zentralen Zielfestlegungen für die KJP-Förderung und legt die fachlichen und politischen Rahmenbedingungen und Perspektiven fest. Die fach- und jugendpolitischen Inhalte und Zielstellungen der Richtlinie folgen dem Leitbild des KJP. Das Leitbild wird zusammen mit der Richtlinie veröffentlicht.

(5) Der KJP unterstützt die Leistungen und die Wahrnehmung anderer Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien nach § 2 SGB VIII. Die Förderung und Anregung durch den KJP schafft die Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige bundeszentrale Infrastruktur und unterstützt die Sicherung, Stärkung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.

(6) Ziele der Förderung sind die Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe und die Qualitätsentwicklung ihrer Aufgabenwahrnehmung in sämtlichen Handlungsfeldern.
Maßgebliche Aspekte hierbei sind insbesondere die Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Schutz, Förderung und Beteiligung. Das gleichberechtigte Zusammenleben und die gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen in ihrer jeweiligen Lebenslage soll gestärkt werden. Auf den Abbau spezifischer Benachteiligungen soll hingewirkt werden.

(7) Nicht gefördert werden Maßnahmen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere solche, die nach Inhalt, Methodik und Struktur überwiegend schulischen Zwecken, dem Hochschulstudium, der Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit, dem Breiten- und Leistungssport, der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung, der parteiinternen oder gewerkschaftsinternen Schulung, der Erholung oder der Touristik dienen, sowie Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen.

II. Partnerschaftliche Zusammenarbeit

(1) Das für Kinder und Jugendliche zuständige Bundesministerium führt den KJP im partnerschaftlichen Zusammenwirken mit den Ländern, den kommunalen Gebietskörperschaften und den bundeszentralen Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe durch.

(2) Für die Handlungsfelder werden Arbeitsgruppen unter Beteiligung bundeszentraler und sonstiger geeigneter Träger bzw. Trägergruppen vom Bundesministerium eingerichtet. Sie dienen der kontinuierlichen Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Handlungsfelder und der Erörterung der Förderung und der Zuwendungsverfahren.

Die Mitglieder der Arbeitsgruppen sichern den Informationstransfer in die jeweiligen Handlungsfelder.

(3) Zur Weiterentwicklung des KJP bildet das Bundesministerium aus Vertreterinnen und Vertretern der handlungsfeldspezifischen Arbeitsgruppen eine gesonderte Arbeitsgruppe.

(4) Das Bundesministerium kann weitere Fachleute der Kinder- und Jugendhilfe in die Arbeitsgruppen hinzuziehen. Unterarbeitsgruppen können eingerichtet werden.

III. Fördergrundsätze

1 Allgemeine Regelungen

(1) Gefördert werden können im erheblichen Bundesinteresse liegende Maßnahmen nichtstaatlicher Organisationen, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind und die ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden können.

(2) Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet das Bundesministerium im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(3) Bei der Förderung wird die Eigenständigkeit der Zuwendungsempfänger gewahrt. Bei der Durchführung von Maßnahmen und allen diesbezüglichen Veröffentlichungen hat der Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise auf eine Förderung durch den KJP des Bundes hinzuweisen.

(4) Die Regelungen zu den Voraussetzungen über die Förderung von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe (§§ 74, 75 SGB VIII) finden entsprechende Anwendung.

(5) Die Förderung kann über ein Zentralstellenverfahren oder als unmittelbare Zuwendung erfolgen. Den Zentralstellen obliegen ein fachliches Qualitätsmanagement und die Weiterleitung von Zuwendungen. Bei der Förderung im Zentralstellenverfahren wird die Eigenständigkeit aller beteiligten Träger, Verbände und Fachorganisationen gewahrt. Als Zentralstellen können auch Länder fungieren.

2 Bundeszentrale Infrastruktur

(1) Zur Sicherung und Stärkung der bundeszentralen Infrastruktur bei den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe können Verbände, Fachorganisationen sowie Aktivitäten gefördert werden, die eine auf einen längeren Zeitraum angelegte, überregionale fachliche Arbeit auf der Basis des SGB VIII in einem oder mehreren Handlungsfeldern bzw. handlungsfeldübergreifend leisten.

Der Bund trägt damit dazu bei, dass in der Breite der Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe fachliche und fachpolitische Weiterentwicklungen erfolgen und umgesetzt werden können. Die bundeszentralen Verbände und Fachorganisationen übernehmen dabei Aufgaben vor allem im Bereich der Unterstützung, Weiterbildung und Anregung der regionalen Fachpraxis, der Herstellung verbandlicher Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit auf Bundesebene, der Vernetzung, der Umsetzung fachlicher Standards und der fachpolitischen Interessenvertretung auf Bundesebene.

Merkmale der bundeszentralen Infrastruktur sind insbesondere:

  • Beiträge zur überregionalen Entwicklung und Ausgestaltung von Theorie und Praxis der Kinder- und Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland,
  • bundesweite Information und Beratung zu Fragen der Jugendpolitik und der Kinder- und Jugendhilfe,
  • aktive Beteiligung an der Weiterentwicklung von überregionalen und bundeszentralen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendpolitik des Bundes,
  • überregionale und bundeszentrale Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen über die Infrastruktur auf Bundes-, europäischer und internationaler Ebene,
  • überregionale Fort- und Weiterbildung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  • Durchführung von überregionalen oder bundeszentralen Veranstaltungen und Projekten mit bundesweiter, europäischer oder internationaler Bedeutung,
  • Erarbeitung und Herausgabe von Informationsmaterialien, Arbeitshilfen, Fachzeitschriften und Medien sowie fachliche und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit von bundeszentraler, überregionaler, europäischer und internationaler Bedeutung,
  • bundeszentrale innerverbandliche Evaluation und Qualitätssicherung,
  • überregionale Kooperation und Vernetzung mit anderen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe im bundesweiten, europäischen und internationalen Rahmen,
  • bundeszentrale Kooperation mit der Fachkräfteausbildung,
  • bundeszentrale Konzeptentwicklung zur Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Diensten und Einrichtungen,
  • bundeszentrale Initiierung von bedarfsgerechten Angeboten,
  • bundeszentrale Entwicklung, Erprobung und Auswertung innovativer Modelle und neuer Wege und Methoden der Kinder- und Jugendhilfe von überregionaler Bedeutung.

(2) Die Förderung der bundeszentralen Infrastruktur wird grundsätzlich über Rahmenvereinbarungen zur Sicherung einer nachhaltigen jugendpolitischen Zusammenarbeit ausgestaltet. Die Rahmenvereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Bundesministerium und dem Verband/der Fachorganisation) dient der längerfristigen Umsetzung gemeinsamer jugendpolitischer Schwerpunkte in der freien Kinder- und Jugendhilfe als Instrument der partnerschaftlichen Planung, Gestaltung und Steuerung sowie als Verfahren der Qualitätsentwicklung.

In den Rahmenvereinbarungen sowie den Jahresplanungsgesprächen mit den jeweiligen Verbänden bzw. Fachorganisationen werden die Zielstellungen der Förderung konkretisiert und festgelegt.

Der Bund achtet die Selbständigkeit und die Selbstverantwortung der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe und gewährleistet die Erreichung der Ziele des SGB VIII durch die Förderung der bundeszentralen Träger.

(3) Förderfähig sind Personalkosten nach Nr. VI.1, Aktivitäten nach Nr. VI.2 sowie Sondervorhaben nach Nr. VI.3 (1) c).

3 Vorhaben zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Bundes, Modell- und Sondervorhaben

3.1 Vorhaben zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Bundes

Es können Vorhaben von bundesweit („gesamtstaatlich”) repräsentativer Bedeutung sowie Vorhaben, die zur sachgemäßen Erfüllung von Aufgaben des Bundes notwendig sind, gefördert werden.

3.2 Modellvorhaben

Modelle und die damit verbundene wissenschaftliche Begleitung, die der Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Methoden, Konzeptionen und Strukturen in der Kinder- und Jugendhilfe dienen, können zeitlich begrenzt gefördert werden, soweit deren Ergebnisse und Erfahrungen auf andere Träger bzw. Handlungsfelder übertragbar sind.

3.3 Sondervorhaben

Als Sondervorhben können insbesondere gefördert werden:

a) Sonderveranstaltungen und Fachkongresse, bei denen aufgrund besonderer Umstände die Finanzierung über den in der Anlage ausgewiesenen Festbetrag für Großveranstaltungen nicht möglich ist,

b) bundesweite Wettbewerbe und Preise,

c) Vorhaben zur einmaligen Überprüfung der Notwendigkeit und der Ausgestaltung bestehender Gesetze sowie zur Unterstützung anstehender Gesetzesvorhaben,

d) sonstige Forschungsvorhaben von bundesweiter Bedeutung sowie

e) andere zeitlich befristete Projekte, die nicht nach den Nr. VI.1 oder VI.2 gefördert werden können.

3.4 Besondere fachliche Anforderungen bei Antragstellung für Modell- und Sondervorhaben

Für Modellvorhaben nach Nr. III.3.2 und Sondervorhaben III.3.3 sind dem Bundesministerium im Antrag insbesondere folgende Punkte darzustellen:

  • die Zuordnung des Vorhabens zu der damit verfolgten bzw. daraus zu entwickelnden fachpolitischen Ausrichtung,
  • Zeitplan des Vorhabens,
  • Finanzierung,
  • die beabsichtigte Umsetzung und Veröffentlichung der Ergebnisse

und zusätzlich bei Modellvorhaben

  • die Darstellung der Ausgangssituation, Bedarfslage und Zielsetzung,
  • Inhalt und Umfang der wissenschaftlichen Vorbereitung, Begleitung und Evaluierung,
  • eine Stellungnahme zur Übertragbarkeit nach Abschluss des Vorhabens und der Finanzierung
  • fachliche Stellungnahme des Landes, in dem das Modellvorhaben überwiegend durchgeführt werden soll, sowie eine Erklärung zu dessen finanzieller Beteiligung.

3.5 Finanzierung

Die Finanzierung der Vorhaben zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Bundes, Modell- und Sondervorhaben erfolgt gem. Nr. VI.3. Die Förderung von Modellvorhaben erfolgt nur im Rahmen des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitrahmens. Eine Anschlussfinanzierung durch den KJP ist ausgeschlossen.

4 Bundesweite Förderung der individuellen Begleitung junger zugewanderter Menschen

Angebote der Kinder- und Jugendhilfe zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes nach § 45 Aufenthaltsgesetz können gefördert werden. Durch migrationsspezifische Hilfen sollen die Zugangschancen von jungen zugewanderten Menschen in die Gesellschaft und insbesondere am Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden.

Die Finanzierung erfolgt gemäß Nr. VI.1 und VI.2.

5 Internationaler Jugend- und Fachkräfteaustausch

Im Rahmen des Internationalen Jugend- und Fachkräfteaustausches können Maßnahmen zur Umsetzung bilateraler Vereinbarungen, völkerrechtlicher Abkommen, von EU-Verordnungen oder als Teil der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik des Bundes in Deutschland oder im Ausland sowie zeitlich befristete Aktivitäten, insbesondere im Rahmen von bi- oder multilateralen, auf Gegenseitigkeit ausgerichtete Maßnahmen, gefördert werden.

Die Finanzierung erfolgt gemäß Nr. VI.3 (1).

Maßnahmen können nicht gefördert werden, wenn sie zu den Aufgabenbereichen von binationalen Jugendwerken gehören und der Art nach von diesen gefördert werden können.

IV. Förderungsarten

(1) Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung nach §§ 23 und 44 BHO zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gegeben. Dabei ist insbesondere die Förderung der bundeszentralen Infrastruktur grundsätzlich auf einen längeren Zeitraum angelegt.

(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen kann eine Zuwendung als institutionelle Förderung nach §§ 23 und 44 BHO auf der Grundlage eines genehmigten Wirtschaftsplans zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers gegeben werden.

V. Finanzierungsarten

(1) Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung) in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gegeben. Festbetragsfinanzierung wird nur in den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen und bei besonders begründeten Ausnahmen gewährt.

(2) Eine Zuwendung kann in begründeten Ausnahmefällen als Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Bundesministerium möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein wirtschaftliches Interesse hat.

VI. Umfang und Höhe der Förderung

1 Personalkosten innerhalb der bundeszentralen Infrastruktur

(1) Zur Durchführung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe können Zuschüsse zu den Personalkosten gegeben werden.

(2) Diese können auf der Grundlage eines genehmigten Stellenplans als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Grundlage für die Berechnung der Festbeträge sind 80 v.H. der Pauschalen für Personal-, Personalgemein- und Sachkosten der jeweiligen Entgeltgruppen im höheren (E 13 – E 15 Ü), gehobenen (E 9 B – E 12) und mittleren Dienst (E 5 – E 9 A) des nachgeordneten Bereichs, die sich aus der Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) „Personalkostensätze für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen: Verwaltungsangestellte (nachgeordnete Bundesbehörden)” ergeben. Bei den Sachkosten wird der vom Bundesministerium für den Förderbereich behördenspezifisch ermittelte Wert zugrunde gelegt. Für anteilig oder zeitweise eingesetztes Personal werden die Pauschalen entsprechend der für das Projekt geleisteten Arbeitszeit berechnet. Die Festlegung der Zuschüsse erfolgt mit KJP-Rundschreiben. Die Beträge werden jeweils auf volle Eurobeträge abgerundet.

2 Aktivitäten innerhalb der bundeszentralen Infrastruktur

Folgende Aktivitäten können gefördert werden:

  • Kurse und Arbeitstagungen (KuA),
  • Internationale Begegnungen (intB),
  • Kleinaktivitäten (KlA),
  • Großveranstaltungen (GrV) und
  • Sonstige Aktivitäten (SoA).

2.1 Kurse und Arbeitstagungen

(1) Kurse sind Veranstaltungen mit überwiegendem Lehr- und Fortbildungscharakter. Sie müssen wenigstens eine Programmdauer von einem Tag haben und werden höchstens bis zu 28 Tage gefördert.

(2) Arbeitstagungen sind Veranstaltungen mit einem ausgewählten Teilnehmerkreis, der die fachliche Arbeit des Trägers konzipiert, plant, umsetzt oder auswertet. Zuwendungen werden nur für solche Arbeitstagungen gegeben, die wenigstens einen Tag dauern und an denen mindestens fünf und in der Regel weniger als 100 Personen teilnehmen.

(3) Die Förderung erfolgt über nicht-rückzahlbare Zuschüsse als Festbeträge:

a) Zur Deckung der Ausgaben je Veranstaltungstag und Teilnehmenden. Der für Teilnehmende geltende Festbetrag kann auch für Fortbildende/Referierende, Lehrgangsleitende sowie für Mitarbeitende gegeben werden, soweit sie nicht ständig an der Einrichtung tätig sind, an der die Kurse und Arbeitstagungen durchgeführt werden (externe Fortbildende).

b) Zur Deckung der Honorare für externe Fortbildende pro Veranstaltungstag und Fortbildenden/Referierenden (soweit die Fortbildenden nicht aus öffentlichen Zuschüssen gefördert werden und die Fachexpertise aus dieser Tätigkeit erwachsen ist).

c) Zur Deckung der Fahrtkosten der Teilnehmenden und externen Fortbildenden pro Teilnehmenden/Fortbildenden bei Kursen und Arbeitstagungen. An die Teilnehmenden/Fortbildenden dürfen Mittel nur insoweit ausgezahlt werden, als ihnen entsprechende Aufwendungen selbst entstanden sind und sie diese gegenüber dem Träger geltend gemacht und belegt oder glaubhaft gemacht haben. Dabei dürfen die zulässigen Sätze des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) nicht überschritten werden.

d) Zur Deckung der Honorare für Sprachmittelnde/Dolmetschende. Die Festbeträge werden in einer Anlage zu dieser Richtlinie festgelegt.

(4) An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag.

2.2 Internationale Begegnungen

(1) Internationale Begegnungen sind bi- und multilaterale Begegnungen von Kinder- und Jugendgruppen oder von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe sowie internationale Workcamps.

(2) Begegnungen von Kinder- und Jugendgruppen und Workcamps dauern mindestens fünf Tage und höchstens 30 Tage. Teilnehmende an Jugendbegegnungen und Workcamps sind in der Regel nicht jünger als acht Jahre und nicht älter als 26 Jahre.

(3) Begegnungen von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe können insbesondere in Form von Hospitation und Praktika bis zu 90 Tagen dauern. Programme für Fachkräfte weisen einen unmittelbaren fachlichen Bezug zur Kinder- und Jugendhilfe bzw. zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auf.

(4) Die Förderung erfolgt über nicht-rückzahlbare Zuschüsse als Festbeträge:

a) Zur Deckung der Ausgaben je Tag und Teilnehmenden, Teamer, Gruppenleitenden, Fachkraft.

b) Zur Deckung der Fahrtkosten der Teilnehmenden, Teamer, Gruppenleitungen, Fachkräfte für Begegnungen im Ausland.

c) Zur Deckung der Honorare für Sprachmittelnde/Dolmetschende gemäß Nr. VI.2.1 (3) Buchst. d).

(5) An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag.

2.3 Kleinaktivitäten

(1) Aktivitäten, die ihrer Art nach keine Kurse, Arbeitstagungen nach VI.2.1 oder Modellvorhaben nach Nr. III.3.2 sind, können auch als Kleinaktivitäten mit einem Zuschuss von höchstens 1.000 EUR gefördert werden.

(2) Bei Aktivitäten zur Konzeption, Gestaltung, Weiterentwicklung oder Anpassung sowie Wartung von Medien, die die Arbeit der bundeszentralen Infrastruktur gemäß Nr. III.2 unterstützen, beträgt der Zuschuss höchstens 3.000 EUR.

(3) Es sind jeweils mindestens 10% der Gesamtausgaben aus Eigenmitteln zu decken.

2.4 Großveranstaltungen

Großveranstaltungen (beispielsweise Jugendtreffen, Konferenzen, Bundeslager, Fachtagungen) sind Veranstaltungen im In- oder Ausland mit mindestens 100 Teilnehmenden. Die Förderung erfolgt über nicht-rückzahlbare Zuschüsse als Festbeträge entsprechend Nr. VI.2.1 (3) bzw. VI.2.2 (4).

2.5 Sonstige Aktivitäten

Sonstige Aktivitäten sind Aktivitäten, die aufgrund ihrer Art und Umstände nicht nach den Nr. VI.2.1 – VI.2.4 gefördert werden können. Die Förderung erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes im Wege der Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Bei Teilfinanzierung können Personalkosten pauschaliert in Anlehnung an Nr. VI.1 (2) gewährt werden. Die Bezuschussung von Reisekosten richtet sich nach BRKG.

3 Vorhaben zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Bundes, Modell- und Sondervorhaben

(1) Die Förderung von Vorhaben im Rahmen von:

a) Vorhaben zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Bundes nach Nr. III.3.1,

b) Modellvorhaben nach Nr. III.3.2 und

c) Sondervorhaben nach Nr. III.3.3

erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteils-, Fehlbedarfs- oder Vollfinanzierung auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes.

(2) Bei Teilfinanzierung können Personalkosten pauschaliert in Anlehnung an Nr. VI.1 (2) gewährt werden.

(3) Die Bezuschussung von Reisekosten richtet sich nach BRKG.

VII. Verfahren

1 Termine der Antragstellung

Anträge sollen dem Bundesministerium bis zum 30. November des Vorjahres für das folgende Haushaltsjahr eingereicht werden.

2 Antragsverfahren

(1) In den Anträgen sind die angestrebten bundeszentralen Wirkungen der geplanten Maßnahmen, die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben sowie die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung darzulegen.

(2) Anträge sind dem Bundesministerium mit den entsprechenden Formblättern vorzulegen, sofern der Antragsteller nicht dem Zentralstellenverfahren angeschlossen ist.

(3) Ein Träger, der sich einer Zentralstelle angeschlossen hat, legt dieser seinen Antrag vor. Die Zentralstelle reicht dem Bundesministerium Sammelanträge mit ihrer Stellungnahme ein, sofern keine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde. Das Gleiche gilt für die von ihr geprüften Verwendungsnachweise. Ein Träger, der sich dem Zentralstellenverfahren angeschlossen hat, darf in der Regel Zuwendungen weder direkt noch über verschiedene Zentralstellen beantragen.

3 Bewilligung und Auszahlung

(1) Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid gewährt.

(2) Im Zentralstellenverfahren werden die Zuwendungen der Zentralstelle bewilligt. Die bewilligten Mittel sind bei ihrer Weitergabe als Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes zu kennzeichnen.

(3) Die Zentralstelle kann unmittelbar gegenüber dem Letztempfänger keine Verwaltungsaufwendungen geltend machen.

(4) Die Auszahlung der Mittel richtet sich nach den BNBest-mittelbarer Abruf BMFSFJ. Soweit das mittelbare Abrufverfahren nicht zur Anwendung kommt, richtet sich die Auszahlung nach ANBest-P/ANBest-I.

4 Verwendungsnachweis

4.1 Allgemeine Regelungen

(1) Die bestimmungsgemäße zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zur Projektförderung ist mit einem Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen.

(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis nach Nr. 6 ANBest-P bzw. Nr. 7 ANBest-I.

(3) Die Regelungen der Nr. VII.4.2 und VII.4.3 sind dem Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid aufzuerlegen.

4.2 Sachbericht

Der Sachbericht ist entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums vorzulegen. Im Zentralstellenverfahren erstellt die Zentralstelle den Gesamtsachbericht für die ihr angeschlossenen Träger.

4.3 Zahlenmäßiger Nachweis

(1) Bei Förderung im Rahmen von Festbeträgen nach Nr. VI.2 sind die entsprechenden KJP-Formblätter sowie Beleglisten vorzulegen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, alle Belege mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises (gem. Nr. 6.5 ANBest-P/ANBest-I) für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.

(2) Bei Kleinaktivitäten erfolgt die Abrechnung im Verwendungsnachweis durch zahlenmäßige Aufstellung der Ausgaben und der eingesetzten Eigenmittel mit dem entsprechenden KJP-Formblatt sowie Beleglisten.

(3) Im Übrigen sind die Einnahmen und die Ausgaben voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Beleglisten).

(4) Durch Unterschrift bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass die Fördermittel für förderfähige Maßnahmen im Sinne des KJP verwendet worden sind, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls mit den Belegen übereinstimmen.

5 Nebenbestimmungen und Prüfungsrecht

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

VIII. Sonstiges

1 Formblätter

Für die dem Bundesministerium vorzulegenden Anträge, Verwendungsnachweise und Mitteilungen sind die im Formblattverzeichnis (Anlage 2) aufgeführten Formblätter verbindlich.

2 Verfahrensprofile

Für die Instrumente und Verfahren der Planung, Gestaltung und Steuerung der durch den KJP geförderten Maßnahmen erfolgen nähere Festlegungen in Verfahrensprofilen (Anlage 1).

3 Ausnahmeklausel

Das Bundesministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, soweit nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erforderlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bzw. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof, von den Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes abweichen.

4 Übertragung von Aufgaben

Das Bundesministerium kann die Durchführung dieser Richtlinien ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.

5 Inkrafttreten

Diese Richtlinien gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2017. Die Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes vom 16. Januar 2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Anlage 1

Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)
Leitbild

Inhalt [...]

A. Präambel

Junge Menschen haben ein Recht auf Bildung und Erziehung, Beteiligung, Förderung und Schutz. Sie benötigen Freiräume, die sie selbst gestalten können. Eine kinder- und jugendgerechte Gesellschaft investiert in die Zukunft junger Menschen.

Politik für junge Menschen setzt auf rechtliche Rahmenbedingungen und auf eine angemessene Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Sie soll die Bedürfnisse und Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aktiv aufgreifen. Es gilt Politik für, mit und von jungen Menschen zu gestalten. Die umfassende Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (UN-Kinderrechtskonvention) ist in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene eine zentrale Vorgabe.

Außerschulische Lern- und Bildungsorte befähigen junge Menschen zu einer aktiven Beteiligung und Teilhabe, indem sie ausgehend von den Lebenslagen junger Menschen die Entwicklung sozialer, kultureller, interkultureller, politischer sowie Gender- und Medienkompetenzen fördern. Sie bieten im Zusammenspiel mit familiären und formalen Bildungsprozessen eine Voraussetzung dafür, dass junge Menschen eigene Standpunkte entwickeln und vertreten sowie ihre Verantwortung für eine demokratische Gesellschaft der Vielfalt und für deren Weiterentwicklung wahrnehmen können. Der Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) soll junge Menschen unterstützen Räume außerhalb formaler Bildung zu nutzen, die sie in ihren individuellen, sozialen und kulturellen Bedarfen anerkennen, in der Entwicklung ihrer Stärken fördern und ihnen Kompetenzen für ein selbstbestimmtes und gemeinschaftsfähiges Handeln vermitteln.

Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die gesellschaftliche Teilhabe und Teilhabegerechtigkeit für alle jungen Menschen. Sie ist darauf ausgerichtet, dass junge Menschen befähigt werden, mit den Herausforderungen moderner Gesellschaften eigenständig und verantwortungsbewusst umzugehen und junge Menschen mit zeitgemäßen Konzepten vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Die Förderung aus dem KJP soll die dafür auf Bundesebene erforderlichen fachlichen Voraussetzungen schaffen und dazu beitragen, dass alle jungen Menschen gleiche Chancen erhalten, Benachteiligungen abgebaut werden und Risiken präventiv begegnet wird. Dies schließt die in Deutschland geborenen Kinder und Jugendlichen aus Familien mit Migrationshintergrund sowie alle nach Deutschland zugewanderte und geflohene junge Menschen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ein. Junge Menschen und ihre Familien, die vor Krieg und Terror geflohen sind, bedürfen einer besonderen Unterstützung.

Der Kinder- und Jugendplan des Bundes

Der Bund hat nach § 83 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) – SGB VIII – die Aufgabe, die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe anzuregen und zu fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. Der Kinder- und Jugendplan (KJP) ist das zentrale Instrument des Bundes zur Erfüllung dieser Aufgaben auf dem gesamten Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe.

Aus dem KJP werden bundeszentrale Verbände und Fachorganisationen der Kinder- und Jugendhilfe gefördert, die ihre Aufgaben in ihren jeweiligen Strukturen und mit ihren angeschlossenen Gliederungen und Einrichtungen sowie entsprechend ihres verbandlichen Auftrages und Selbstverständnisses umsetzen.

Die bundeszentrale Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe wird mit den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln gesichert und gestärkt. Der Bund trägt damit dazu bei, dass in der Breite der Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe fachliche und fachpolitische Weiterentwicklungen erfolgen und umgesetzt werden können. Die bundeszentralen Verbände und Fachorganisationen übernehmen dabei Aufgaben vor allem im Bereich der Unterstützung, Weiterbildung und Anregung der regionalen Fachpraxis, der Herstellung verbandlicher Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit auf Bundesebene, der Vernetzung, der Umsetzung fachlicher Standards und der fachpolitischen Interessenvertretung auf Bundesebene.

Die Kinder- und Jugendhilfe basiert auf dem Subsidiaritätsprinzip sowie auf der Anerkennung der Autonomie ihrer freien Träger. Hierbei sind die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen zentrale Grundprinzipien der Bundesförderung in der Kinder- und Jugendhilfe. Die Förderung der bundeszentralen freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe dient vor diesem Hintergrund sowohl der Sicherung der Pluralität der Angebote wie auch dem Anliegen, angemessen und wirkungsvoll auf spezifische Situationen und sich verändernde Rahmenbedingungen des Aufwachsens von jungen Menschen reagieren zu können.

Der KJP trägt durch Förderung überregionaler Veranstaltungen, Strukturen und anderer Aufgaben zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe bei. In diesem Kontext wird die Tätigkeit gesetzlicher Gremien nach § 83 (Bundesjugendkuratorium) und § 84 (Jugendberichtskommission) SGB VIII nachhaltig gesichert.

Eine Förderung wird auf der Grundlage der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Das Förderverfahren richtet sich nach den jeweils geltenden Richtlinien zum Kinder- und Jugendplan des Bundes (RL-KJP).

Auf der Grundlage von Regierungsabkommen bzw. Absichtserklärungen werden Koordinierungszentren für die jugendpolitische Zusammenarbeit und den Jugendaustausch unterstützt.

Der KJP setzt in ausgewählten Bereichen Schwerpunkte, die von besonderer jugend(hilfe)politischer Bedeutung sind:

  • Erziehung zu Toleranz, Respekt und Demokratie,
  • Schutz vor Gefährdungen, Missbrauch und Gewalt,
  • Stärkung der Beteiligung und der Durchsetzung von Beteiligungsrechten junger Menschen,
  • Aufbau und Weiterentwicklung inklusiver Angebote und Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Gestaltung von positiven Bedingungen für das Aufwachsen junger Menschen mit Migrationshintergrund.

Die bundeszentralen Träger der Kinder- und Jugendhilfe gewährleisten auf Bundesebene die strukturellen und fachlichen Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Fachpraxis. Darüber hinaus stellen Bundesmodellprojekte und -programme zur Weiterwicklung der Fachpraxis der Kinder- und Jugendhilfe sowie Forschungsvorhaben von bundesweiter Bedeutung wichtige Instrumente im Sinne der Anregungsfunktion dar.
Der KJP fördert Maßnahmen mit bundeszentralen Wirkungen in allen Bereichen und Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe:

  • Kinder- und Jugendarbeit und außerschulische Kinder- und Jugendbildung (politische Jugendbildung, kulturelle Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit im Sport, Kinder- und Jugendverbandsarbeit sowie internationale Jugendarbeit),
  • Jugendsozialarbeit und Integration,
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege,
  • Hilfen für Familien, junge Menschen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte,
  • weitere bundeszentrale Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.

B. Leitziele der Kinder- und Jugendhilfe

Über den KJP sollen die nachfolgenden handlungsfeldübergreifenden Ziele unterstützt und gestärkt werden:

1. Persönlichkeitsbildung

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Zur Verwirklichung dieses Rechts fördern die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe die Persönlichkeitsbildung junger Menschen, indem sie Selbstbestimmung, Selbstorganisation sowie soziale, kulturelle und politische Beteiligung und Teilhabe unterstützen. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe schaffen Möglichkeiten nonformalen und informellen Lernens, die auf die Lebenslagen und Interessen junger Menschen eingehen und sozialräumliche Lebenswelten sowie Peer- und Familienkontexte berücksichtigen. Sie setzen bei den individuellen Stärken jedes einzelnen jungen Menschen an und befähigen junge Menschen zur gesellschaftlichen Teilhabe und zur Nutzung eigener Potenziale.

2. Förderung demokratischen und rechtsstaatlichen Wertebewusstseins

Die Förderung eines demokratischen und rechtsstaatlichen Wertebewusstseins und Verhaltens befähigt junge Menschen zu Urteilsbildung über gesellschaftliche Vorgänge und Konflikte und stellt einen Beitrag zur Sicherung der demokratischen Grundlagen des Gemeinwesens dar. Sie regt zur Wahrnehmung eigener Rechte und Interessen ebenso wie der Plichten und Verantwortung gegenüber Mitmenschen, Gesellschaft und Umwelt sowie zur Mitwirkung an der Gestaltung einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung an. Durch die Verbindung von Lernen und Handeln sollen junge Menschen befähigt werden, ihre Zukunft zu gestalten, selbstbestimmt zu leben, gesellschaftliche Mitverantwortung zu übernehmen und sich zu engagieren.

3. Chancengerechtigkeit

Chancengerechtigkeit für junge Menschen ist eine prioritäre gesamtgesellschaftliche Aufgabe – und damit auch eine zentrale Herausforderung der Kinder- und Jugendhilfe. Ihr vorrangiger Beitrag besteht in der individuellen und sozialen Förderung sowie der Überwindung von Benachteiligungen junger Menschen. Durch die Eröffnung von Teilhabemöglichkeiten soll Chancengerechtigkeit gefördert sowie Toleranz und Vielfalt, auch in Bezug auf kulturelle Ausdrucksformen, sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, gelebt und selbstverständlich werden.

Noch immer wirkt sich die soziale Herkunft stark auf Bildung, Teilhabe und auf die spätere berufliche Entwicklung aus. Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, alle jungen Menschen auf dem Weg in eine gelingende Zukunft zu fördern, Zugänge zu ihren Leistungen und Angeboten zu gewährleisten und dabei besonders jene mit belastenden Biografien und aus benachteiligenden bzw. gefährdenden Rahmenbedingungen zu unterstützen.

4. Beteiligung

Junge Menschen haben ein Recht auf Beteiligung. Zugleich sind Demokratie und Zivilgesellschaft auf die Beteiligung junger Menschen angewiesen. Möglichkeiten zu schaffen, sich einzumischen, aktiv an der Ausgestaltung der eigenen Lebenslagen und der Angebote der Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken und sich ggf. beschweren zu können, ist ein zentraler fachlicher Standard der Kinder- und Jugendhilfe.

Das erfordert beteiligungsorientierte Strukturen und Verfahren vorzuhalten und zu entwickeln, die junge Menschen einladen, ihre Anliegen offensiv und wirksam zu vertreten. Möglichkeiten zur Beteiligung zu schaffen, bedeutet auch, junge Menschen zu ermutigen und zu befähigen, sich einzubringen und ihre Interessen zu vertreten. Verantwortungsübernahme und das dafür notwendige Selbstvertrauen wollen erfahren und gelernt sein, sodass es eine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe darstellt, die hierfür unterstützenden, jeweils altersgerechten Angebote zur Verfügung zu stellen und – wo erforderlich – zu entwickeln oder auszubauen.

5. Teilhabe

Neben dem Recht auf Beteiligung haben junge Menschen auch ein Recht auf aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Teilhabe von jungen Menschen bezieht sich dabei, über Teilhabe an formeller Bildung und den Zugang zum Arbeitsmarkt hinaus, insbesondere auf kulturelle, politische und sportliche Bildung sowie Teilhabe als Bürgerinnen und Bürger.

Im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet Teilhabe, neben dem Zugang zu ihren Angeboten, auch die gesellschaftlichen Teilhabebedingungen von jungen Menschen durch ihre Angebote zu verbessern und gesellschaftliche Exklusion abzubauen bzw. zu verhindern.

Besondere Aufmerksamkeit kommt der Inklusion junger Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen, junger Menschen mit Migrationshintergrund und ggf. Fluchterfahrung sowie der Berücksichtigung von Geschlechtergerechtigkeit zu.

  • Inklusion junger Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen
    Mit ihrem menschenrechtlichen Ansatz stärkt die UN-Behindertenrechtskonvention das Recht von Menschen mit Behinderung bzw. Beeinträchtigung auf Chancengerechtigkeit, gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe und Freiheit zur Selbstbestimmung. Dieser gesamtgesellschaftliche Auftrag stellt auch für die Kinder- und Jugendhilfe eine große Herausforderung dar und muss offensiv und gemeinsam mit den anderen beteiligten Rechtskreisen vorangetrieben werden. Die Teilhabe und Partizipation junger Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen sind durchgängige Aufgaben in allen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe.
    Hierfür sind barrierefreie Bedingungen im weitesten Sinne erforderlich als auch ein Klima von Wertschätzung, Respekt und der Akzeptanz von Behinderung bzw. Beeinträchtigung als Teil der menschlichen Vielfalt. Bei der Umsetzung geförderter Maßnahmen gilt es zu berücksichtigen, dass Behinderung bzw. Beeinträchtigung keine Ausschlusskriterien darstellen und Zugang bzw. Teilhabe gewährleistet sind.
  • Inklusion junger Menschen mit Migrationshintergrund
    Teilhabe und Anerkennung sind wichtige Voraussetzung für die Persönlichkeitsentwicklung sowie für eine selbstständige und eigenverantwortliche Lebensführung aller jungen Menschen, unabhängig von ihrer Herkunft bzw. der Herkunft ihrer Eltern. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe haben die kulturelle Vielfalt unter jungen Menschen zu berücksichtigen. Notwendig sind der Abbau von Zugangshemmnissen, die interkulturelle Öffnung der Einrichtungen und Dienste und die Weiterentwicklung der Angebotsprofile. Dabei gilt es die besonderen Belange junger Menschen mit Migrationshintergrund und jener mit Fluchterfahrung zu berücksichtigen, das Erlernen der deutschen Sprache zu unterstützen, die Chancen von Mehrsprachigkeit und Transkulturalität zu fördern sowie interkulturelles Lernen zu ermöglichen.
  • Gender Mainstreaming
    Die Berücksichtigung unterschiedlicher Belange der Geschlechter mit dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung ist Querschnittsaufgabe in allen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe. Der Abbau von Benachteiligungen aufgrund sexueller Orientierungen und geschlechtlicher Identität werden bei allen Maßnahmen besonders berücksichtigt. Es bedarf auch weiterhin starker Impulse zum Ausbau einer geschlechtergerechten, diskriminierungsfreien Kinder- und Jugendhilfe sowie der gezielten Berücksichtigung des Gender Mainstreaming in allen Angeboten.

6. Schutz von Kindern und Jugendlichen und Befähigung zum kritischen Umgang mit Risiken

Das Aufwachsen junger Menschen ist begleitet durch eine Reihe von Risiken. Mit ihnen kompetent und konstruktiv umzugehen, gehört heute zu den wesentlichen Voraussetzungen eigenständiger Lebensführung. Deshalb gilt es nicht nur, Kinder und Jugendliche entsprechend ihres Alters vor den unterschiedlichen Risiken und Gefährdungen zu schützen, sondern sie auch zu befähigen, soweit zulässig, mit ihnen selbstständig und verantwortungsbewusst umzugehen. In unserer Medien- und Wissensgesellschaft sind die Kompetenzen zur Erschließung und Bewertung von Informationen, zur Nutzung der medial verfügbaren Ressourcen sowie der kompetente Umgang mit den Angeboten speziell auch der digitalen Medien zentrale Schlüsselqualifikationen und für die Entwicklung der Persönlichkeit von großer Bedeutung. Die Vermittlung und Stärkung der Medienkompetenz ist deshalb eine durchgängige Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe.

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Medieninhalten, die ihre Entwicklung beeinträchtigen, und vor den Gefahren des Missbrauchs von legalen und illegalen Suchtmitteln sind – ergänzend zu Anpassungen der gesetzlichen Bestimmungen – Sensibilisierungs- und Aufklärungsmaßnahmen notwendig.
Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist darüber hinaus, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor (sexualisierter) Gewalt mit wirksamen Schutzkonzepten als zentralem Qualitätsmerkmal zu gewährleisten und mit Maßnahmen der Prävention, Intervention und Aufarbeitung zu sichern und zu stärken.

7. Stärkung jugendpolitischer Anliegen auf nationaler und europäischer Ebene

Eigenständige Jugendpolitik nimmt die Lebensphase Jugend als eigenständigen und prägenden Lebensabschnitt mit eigenen Herausforderungen, Interessen und Bedürfnissen in den Blick. Eigenständige Jugendpolitik bezweckt Perspektiven und Teilhabemöglichkeiten für alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen, damit sie ihr Leben mit Zuversicht und selbstbestimmt gestalten können. Besondere Unterstützung bei erschwerten Bedingungen gehört ebenso dazu wie geeignete Verfahren und Strukturen, damit Jugendliche ihre Interessen wirksam geltend machen können. Eigenständige Jugendpolitik erfordert nicht nur ein Zusammenwirken mit der jungen Generation selbst, sondern z.B. auch mit Schule, Kinder- und Jugendhilfe, Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Medien und Wissenschaft. Nicht zuletzt steht dieser Ansatz für eine bessere Darstellung und Wahrnehmung „der Jugend” in Politik und Öffentlichkeit.

Unter dem Dach der Jugendstrategie „Handeln für eine jugendgerechte Gesellschaft” gehören die Eigenständige Jugendpolitik und die Umsetzung der EU-Jugendstrategie in Deutschland zusammen. Beide Prozesse werden unter Wahrung der politischen Besonderheiten stärker aufeinander bezogen, um Synergieeffekte zu erzielen. Mit der EU-Jugendstrategie sollen europäische Identitäten gestiftet, die Lebenswelten und Perspektiven junger Menschen durch grenzüberschreitende Mobilität erweitert, Fachkräfte für europäisches Handeln gewonnen, Politik und Praxis durch europäische Impulse unterstützt und jugendpolitische Initiativen aus Deutschland auf die europäische Ebene transportiert werden.

8. Stärkung europäischer und internationaler Begegnungen und Erfahrungen

Internationaler Austausch trägt dazu bei, Wissenshorizonte zu öffnen, Handlungskompetenzen in einer globalisierten Welt zu erweitern, Mitverantwortung für Frieden, Freiheit und soziale Gerechtigkeit zu stärken sowie für den Umgang mit Diversität zu befähigen. Die Träger sollen daher in allen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe jungen Menschen und Fachkräften Angebote unterbreiten, Europäisierungs- und Globalisierungsprozesse zu erfahren und sich differenziert mit ihnen auseinanderzusetzen.

Die gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen ist eng verknüpft mit der Befähigung, auf die globalisierte und europäisierte Lebenswirklichkeit überzeugende Antworten in Bezug auf die eigene Lebensführung und das soziale Umfeld zu finden. Die europäische und internationale Jugendarbeit soll weiterentwickelt werden, um allen jungen Menschen den Zugang zu grenzüberschreitenden Lernerfahrungen zu ermöglichen. Die Erfahrung mit Andersartigkeit hilft, eigene Ansichten zu reflektieren, Fremdes kennenzulernen und Vorurteile abzubauen. Konzepte und Erfahrungen von internationalen Partnern sollen hierzu eingebunden werden.

9. Qualitätsentwicklung

Qualitätsmaßstäbe für die Überprüfung und Weiterentwicklung der Praxis sollen in diskursiven beteiligungsorientierten Verfahren entwickelt, festgelegt und kontinuierlich überprüft und angepasst werden. Die Erarbeitung und Überprüfung von Qualitätsmaßstäben schließt Verfahren mit ein, durch die die Beteiligung von jungen Menschen und ihren Familien gewährleistet wird.

10. Entwicklung von innovativen Konzepten in der Kinder- und Jugendhilfe

Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie die Anforderungen und Ansprüche an die Kinder- und Jugendhilfe entwickeln sich stetig weiter. Durch die Implementierung eines Innovationsfonds werden künftig verstärkt bedarfsgerechte und anlassbezogene Anregungen zur fachpolitischen Weiterentwicklung gegeben. Über die Förderung von fachlich innovativen Projekten werden konkrete Konzeptentwicklungen für eine moderne Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland unterstützt, die örtliche und zielgruppenspezifische Bedarfe gezielt berücksichtigen.

C. Zielstellungen und Anforderungen bei den Leistungen und anderen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Zur Sicherung und Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe werden in allen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe bundeszentrale Verbände und Fachorganisationen gefördert, um deren fachliche und verbandliche Funktionen auf Bundesebene zu unterstützen. In allen Bereichen werden über geförderte Maßnahmen Anregungen für eine Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe gegeben. Nachfolgend werden die handlungsfeldspezifischen Zielstellungen und Anforderungen festgelegt.

I. Kinder- und Jugendarbeit

Kinder- und Jugendarbeit beinhaltet soziale, kulturelle, interkulturelle und politische Bildung sowie die Gestaltung von Freizeit, in selbst organisierter Form und in von jungen Menschen gewählten Zusammenschlüssen sowie in besonderen Formen offener Einrichtungen. Ihre Orte sind Plätze der non-formalen und informellen Bildung sowie der gezielten Jugendbildungsarbeit. Zugleich ist Kinder- und Jugendarbeit ein von unterschiedlichen Trägerinteressen und Angebotsformen geprägtes Arbeitsfeld, das inhaltlich, regional und trägerspezifisch vielseitig ausgestaltet ist. Als Bildungsort hat die Kinder- und Jugendarbeit eine Qualität entwickelt, die junge Menschen zusammenführt, ihnen Räume gibt, Gelegenheitsstrukturen eröffnet und sie in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit fördert.

Angesichts sich fortlaufend verändernder Rahmenbedingungen bei Bildungsorten und Zeitressourcen nimmt die Notwendigkeit der Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Schule zu. Es gilt die Kooperation zu befördern.

Über den KJP werden insbesondere Maßnahmen in den folgenden Bereichen gefördert:

1. Politische Jugendbildung

Die politische Jugendbildung vermittelt jungen Menschen durch vielfältige Themen und Angebote Kenntnisse über politische Zusammenhänge und zeigt ihnen Möglichkeiten der Mitwirkung an gesellschaftspolitischen Prozessen. Sie hat zum Ziel, demokratisches Bewusstsein und politische Teilhabe von jungen Menschen zu fördern und sie zu befähigen, einen Beitrag zur Weiterentwicklung der demokratischen Kultur zu leisten.

Die Pluralität und Vielfalt einer demokratischen Gesellschaft kommt in diesem Feld durch ein breites Spektrum von Organisationen und Einrichtungen zum Ausdruck, deren bundeszentrale Aufgaben aus Mitteln des KJP gefördert werden. Diese bundeszentral organisierte Praxis politischer Jugendbildung wird durch Dach- und Fachverbände, bildungsbezogene Initiativen und Vereine, Akademien und Bildungsstätten sowie thematisch spezialisierte Fachstellen gestaltet. Deren Aufgabenschwerpunkte liegen zum einen in Auf- und Ausbau bundesweiter Kommunikations- und Kooperationsstrukturen, zum anderen in der fachlichen und konzeptionellen Weiterentwicklung sowie einer fachlich qualifizierten Umsetzung politischer Jugendbildung.

2. Kulturelle Jugendbildung

Angebote kultureller Bildung schaffen für junge Menschen aktive und rezeptive Zugänge zu ästhetischen, künstlerischen und kulturellen Ausdrucksformen, fördern ihre eigene ästhetisch-kulturelle Praxis und befähigen sie, sich die Welt über Kunst und Kultur differenziert zu erschließen sowie sich aktiv gesellschaftlich zu engagieren. Sie fördern die gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen sowie gleichermaßen personale, soziale und methodische Kompetenzen. Die Landschaft der kulturellen Kinder- und Jugendbildung umfasst alle künstlerischen Sparten und Formen ästhetisch-kultureller Praxis. Die Kulturelle Jugendbildung zeichnet sich durch vielfältige Angebotsformen, Bildungsorte, Zugangsformen und Zielgruppen aus.

Neben bundesweiten Angeboten der kulturellen Teilhabe von jungen Menschen (Festivals, Wettbewerbe, Preise, Jugendorchester etc.) werden über den KJP die bundeszentralen Fachverbände, Akademien und Fachzentren sowie deren Dachverband gefördert. Die Fachorganisationen sollen fachliche Unterstützung, Qualifizierung und Weiterentwicklung in den jeweiligen Sparten bieten. Die kulturelle Jugendbildung wird auf der Bundesebene spartenübergreifend durch Vernetzung sowie die fachliche und fachpolitische Vertretung der Kinder- und Jugendhilfe gestärkt und gesichert sowie darüber hinaus auch gegenüber Partnern in der Kultur- und Bildungspolitik vertreten.

3. Kinder- und Jugendarbeit im Sport

Die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit im Sport leisten einen Beitrag zum gesunden Aufwachsen junger Menschen, indem sie Spaß und Freude an körperlicher Bewegung vermitteln und die Entwicklung von Körperkompetenz anregen. Die Beteiligung an gemeinsamen sportlichen Aktivitäten stärkt zudem das soziale Verhalten und bietet Möglichkeiten, Werte wie Vielfalt und Respekt zu vermitteln und Toleranz zu fördern.
Gemeinsames Ziel all derjenigen, die den Sport in Schulen und Vereinen gestalten, ist es, über möglichst qualifizierte und attraktive Angebote junge Menschen mit und ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen zu motivieren, sich dauerhaft sportlich zu betätigen. Gemeinschaftserlebnisse und das Miteinander-Wetteifern stellen wichtige Prinzipien des Sports dar.

Auch den Bundesjugendspielen kommt bei der Realisierung dieser Zielsetzung eine wesentliche Rolle zu. Sie sollen dazu beitragen, junge Menschen für ein sportliches Engagement zu gewinnen.

4. Kinder- und Jugendverbandsarbeit

Kinder- und Jugendverbände sind selbstorganisierte Zusammenschlüsse von jungen Menschen. Die Arbeit in Kinder- und Jugendgruppen, auf Freizeiten oder in offenen Angeboten ist insbesondere durch ehrenamtliches Engagement, Freiwilligkeit der Teilnahme und der Möglichkeit einer unmittelbaren Ausgestaltung der Angebote geprägt und setzen an den Bedürfnissen und Interessen junger Menschen an. Ein Ziel jugendverbandlicher Arbeit ist es, junge Menschen zu befähigen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und zivilgesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen.

Die Struktur der Kinder- und Jugendverbandsarbeit auf Bundesebene spiegelt die Vielfalt thematischer Interessen sowie weltanschaulicher Bezüge wider. Der KJP fördert in diesem Bereich die Arbeit bundeszentraler Jugendverbände sowie gemeinsamer Dachverbände und Arbeitsgemeinschaften. Die bundeszentrale Infrastruktur soll die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit in den Jugendverbänden herstellen und die Voraussetzungen zur Gewährleistung, Unterstützung und fachlichen Weiterentwicklung selbstorganisierter Jugendarbeit schaffen. Zudem vertreten die Jugendverbände die Interessen junger Menschen gegenüber der Politik und gestalten mit dieser gemeinsam die Jugendpolitik auf Bundesebene.

5. Internationale Jugendarbeit

Die europäische und internationale Jugendarbeit ist integraler Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe und gleichzeitig Teil der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik. Internationale Jugendarbeit ermöglicht die Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern, den Erfahrungsaustausch von Fachkräften sowie die Zusammenarbeit von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe über nationale Grenzen hinaus. Sie trägt bei zur Erweiterung der persönlichen und beruflichen Erfahrungen, zum Erwerb von Wissen und Kompetenzen, zur Entwicklung und Festigung von tolerantem und solidarischem Handeln, zur Prävention gegenüber Extremismus und Fremdenfeindlichkeit und eröffnet Wege, mit den Anforderungen der Globalisierung umzugehen.

Durch den KJP soll die europäische und internationale Jugendarbeit von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und ihren Zusammenschlüssen auf Bundesebene in Form von Kinder- und Jugendbegegnungen und Fachkräfteprogrammen sowie entsprechender Informationen und erforderlicher Infrastruktur gefördert werden.

Die Träger der Kinder- und Jugendhilfe sollen verstärkt solche jungen Menschen in Deutschland an internationale Projekte heranführen, die sonst kaum Möglichkeiten für entsprechende Erfahrungen haben. Für junge Menschen wie Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sollen die Zugänge zu internationalen Begegnungsformen verbessert und Hindernisse abgebaut werden.

II. Jugendsozialarbeit und Integration

1. Jugendsozialarbeit

Die Förderung gesellschaftlicher Teilhabe aller jungen Menschen steht im Zentrum der Jugendsozialarbeit. Um soziale Benachteiligungen auszugleichen und individuelle Beeinträchtigungen zu überwinden, begegnet Jugendsozialarbeit den unterschiedlichen, teilweise prekären Lebenslagen von jungen Menschen mit niedrigschwelligen, passgenauen, schul- und arbeitsweltbezogenen sowie sozialräumlich orientierten Ansätzen und Angeboten.

Jugendsozialarbeit auf Bundesebene hat den Auftrag, jungen Menschen individuell zugeschnittene Hilfen zur Überwindung sozialer Benachteiligungen und/oder individueller Beeinträchtigungen anzubieten. Die jungen Menschen sollen soweit aktiviert und gestärkt werden, dass ihnen eine altersgerechte soziale Integration gelingt und sie schulische Herausforderungen meistern und berufliche Ziele verwirklichen können.

Jugendsozialarbeit fördert Chancengerechtigkeit und tritt Diskriminierung und Ausgrenzung vor allem am Übergang von der Schule in den Beruf und im Bildungs- und Berufsbildungssystem entgegen. Sie stärkt und begleitet junge Menschen bei ihrem Weg von der Schule in die Arbeitswelt und befähigt sie zu einem selbstständigen Leben. Die notwendige fachliche Kooperation angrenzender Systeme und Einrichtungen der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Bildungspolitik erfährt bei der Integration von jungen Menschen und Familien mit Fluchterfahrung eine wichtige neue Bedeutung.

2. Integration junger Menschen mit Migrationshintergrund

Durch Integrationsangebote zielt der KJP auf eine Erhöhung der Chancengerechtigkeit und Verbesserung gesellschaftlicher Teilhabe junger Menschen mit Migrationshintergrund. Gefördert wird eine bundesweite Infrastruktur auf lokaler Ebene, die – in Form von Jugendmigrationsdiensten und weiteren Integrationsprojekten – eine flächendeckende Beratungs- und Angebotsstruktur für junge Migrantinnen und Migranten zur Verfügung stellt, um diese bei der sozialen, sprachlichen, schulischen und beruflichen Integration zu unterstützen. Vor allem in Form der Netzwerkarbeit kommt den Jugendmigrationsdiensten zusätzlich eine jugendpolitische, strukturbildende Funktion zu.

Darüber hinaus sollen junge Asylberechtigte und junge ausländische Flüchtlinge sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, aufbauend auf den Integrationskursen nach dem Aufenthaltsgesetz, Sprachförderung zum Erlernen der deutschen Sprache und ergänzende Unterstützung erhalten. Diese Maßnahmen der Sprachförderung sollen junge Menschen dazu befähigen, die Hochschulreife zu erwerben, ein Hochschulstudium aufzunehmen oder eine im Herkunftsland begonnene Hochschulausbildung in Deutschland fortzusetzen.

III. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Kindertageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege eröffnen Kindern bis zum Abschluss der Grundschule neben der Familie Möglichkeiten der Bildung, Erziehung und Betreuung. Der Ausbau der Kindertagesbetreuung und -pflege soll mit bundeszentralen Maßnahmen im KJP aktiv unterstützt werden, um die Qualität der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern zu verbessern und Rahmenbedingungen zu schaffen, so dass alle Kinder frühe Bildungschancen erhalten und Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung effektiv unterstützt werden.

Über den KJP sollen geeignete Forschungs- und Modellprojekte über Zukunftsfragen der Kindertagesbetreuung gefördert werden. Im Rahmen eines fortlaufenden Monitorings soll der Forschungsstand unter Einbezug der Bildungsberichte und Berichte zur Evaluierung des Kinderförderungsgesetzes dargestellt werden. Zudem sollen Erkenntnisse aus der internationalen Forschung sowie die Erfahrungen mit frühkindlichen Bildungs- und Betreuungssystemen und deren Weiterentwicklung in anderen Ländern aufgearbeitet und genutzt werden.

IV. Hilfen für Familien, junge Menschen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte

1. Frühe Förderung und weitere Hilfen für Familien und Erziehungsberechtigte

Ziel der bundeszentralen Angebote früher Förderung ist es, die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern innerhalb der Familie und im gesellschaftlichen Umfeld frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. Neben der Begleitung in Alltagsfragen zielen sie auf die Förderung und Stärkung der Beziehungs- und Erziehungskompetenzen von (werdenden) Müttern und Vätern. Angebote zur Unterstützung von Eltern und zur Stärkung der Erziehungskompetenz sollen sowohl allgemein familienbildend angelegt als auch in Bezug auf besondere Problem- und Förderkonstellationen ausgestaltet sein.

Kinder müssen von Anfang an faire Chancen auf eine gesunde Entwicklung haben und wirksam vor Gewalt und Vernachlässigung geschützt werden. Durch Frühe Hilfen sollen für Eltern bereits in der Phase der Schwangerschaft und in den ersten drei Lebensjahren des Kindes niederschwellige Unterstützungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Die Interdisziplinarität der Frühen Hilfen erfordert eine enge Kooperation aller befassten Berufsgruppen, Institutionen und Verantwortungsträger und die Bildung verbindlicher Netzwerke.

2. Hilfen zur Erziehung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Der Auftrag der ganzheitlichen Förderung der Entwicklung junger Menschen (einschließlich der Stärkung der Erziehungskompetenz ihrer Eltern) nimmt alle Kinder und Jugendlichen in den Blick.

Ausgerichtet am Leitbild der sozialen Inklusion soll sich die KJP-Förderung daran orientieren bei den bundeszentralen Verbänden und Fachorganisationen sowie bei den in diesem Kontext durchgeführten Bundesmodellprojekten und -programmen auf die Gestaltung eines Leistungssystems, das in seinen rechtlichen Grundlagen ebenso wie in den faktischen Bedingungen der Rechtsumsetzung die Voraussetzung für die gemeinsame Nutzung und gesellschaftliche Teilhabe durch heterogene Gruppen junger Menschen schafft und damit ihre Vielfalt als Normalität begreift.

Impulse, Anregungen und Erprobungen von Leistungssettings bzw. -arten, Leistungselementen und Leistungskombinationen in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form sollen den Bedarfslagen junger Menschen und ihrer Familien entsprechen und damit auch sozial effizient sein. Im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen kommt hierbei Leistungen zu deren Erziehung eine besondere Bedeutung zu, die vor allem als Leistungen zur Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern umzusetzen sind. Eine stärkere Sozialraumorientierung unterstützt die engere Anbindung der Leistungsangebote an die Lebensorte der jungen Menschen. Individualleistungen sollen mit Infrastrukturangeboten und auch Gruppenangeboten verknüpft werden; niedrigschwellige, unmittelbare Leistungszugänge sollen sichergestellt werden.

Der Weiterentwicklung von strukturellen Planungsinstrumenten kommt – gerade auch in Bezug auf spezifische Bedarfslagen wie der von jungen Menschen mit Behinderungen/Beeinträchtigungen oder jungen Flüchtlingen – besondere Bedeutung zu.

Wesentlicher Gegenstand der KJP-Förderung soll auch die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindswohlgefährdung durch die öffentliche und freie Kinder- und Jugendhilfe in sämtlichen Handlungsfeldern und Leistungsprozessen, in präventiver und intervenierender Form sein.

Sofern Leistungen anderer Leistungsträger oder die Strukturförderung anderer Systeme vorrangig sind, bezieht sich der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene und damit auch die KJP-Förderung auf die Sicherstellung einer funktionierenden Kooperation und Vernetzung mit anderen für das Wohlergehen junger Menschen zuständiger Systeme sowie der reibungslosen Gestaltung von Übergängen zwischen den Systemen. Von besonderer Bedeutung hierbei sind die Schnittstellen zum Gesundheitswesen, dem Bildungssystem (Schule), der Eingliederungshilfe und der Arbeitsverwaltung. Aber auch der Zusammenarbeit mit dem Familien- und dem Jugendgericht kommt mit Blick auf ein konzertiertes Zusammenwirken für das Wohl der Kinder und Jugendlichen eine herausragende Rolle zu.

3. Schutz und Stärkung junger Menschen

Auf allen Verantwortungsebenen in der Kinder- und Jugendhilfe ist der Schutz von jungen Menschen ein zentrales Anliegen, das sich vorrangig in folgenden drei Schwerpunkten konkretisiert:

a) Schutz vor (sexualisierter) Gewalt

Der KJP soll die Umsetzung eines Gesamtkonzeptes für den Schutz von jungen Menschen vor sexueller Gewalt, die Empfehlungen des Runden Tisches sexueller Kindesmissbrauch und die Ziele des Aktionsplans 2011 der Bundesregierung zum Schutz von jungen Menschen vor sexualisierter Gewalt und Ausbeutung unterstützen. Es sollen Maßnahmen gefördert werden, die in erster Linie der Entwicklung von Schutzkonzepten in Einrichtungen, insbesondere der Fachkräftequalifizierung in Schule, Kinder- und Jugendhilfe und Behindertenhilfe, der Stärkung der Kinderrechte und der direkten Ansprache und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, der Verbesserung der Beratungs- und Hilfestrukturen für Betroffene und der Verhinderung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen im nationalen wie im internationalen Kontext dienen. Dazu ist es auch wichtig, aktuelle Datengrundlagen zu schaffen und Ursachen und Folgen sexualisierter Gewalt an allen Geschlechtern zu untersuchen.

b) Jugendmedienschutz/Gutes Aufwachsen mit digitalen

Medien Digitale Medien prägen das Aufwachsen von jungen Menschen in Freizeit, Kommunikation und Bildung. Sowohl bei den Internetangeboten als auch im Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen überwiegen internationale Plattformen des Web 2.0. Junge Menschen sollen befähigt werden, Medien ihrem Alter entsprechend selbstbestimmt, verantwortungsbewusst, kritisch und kreativ zu nutzen.

Dies stellt besondere Anforderungen an die Unterstützung von Familien und Fachkräften in der Medienerziehung sowie an die Zukunftsfähigkeit des Jugendmedienschutzes. Kinder- und Jugendpolitik steht vor der Aufgabe, den Jugendmedienschutz zu modernisieren, damit er neue Medienentwicklungen berücksichtigt, international anschlussfähig ist und im Familienalltag besteht.

Deshalb sollen Maßnahmen zur Information von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Fachkräften sowie modellhafte Maßnahmen, die fortlaufend den inhaltlichen, strukturellen und technischen Entwicklungen der Medienwelt und dem aktuellen Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen anzupassen sind, verstärkt gefördert werden. Die Projekte sollen die Medienerziehungskompetenz von Eltern und Fachkräften stärken, altersgerechte und gute Medienangebote für Kinder und Jugendliche unterstützen und den kreativen und eigenverantwortlichen Umgang mit Medien fördern.

Die Förderung von Maßnahmen zur Stärkung von Medienkompetenz erfolgt vor dem Hintergrund verfügbarer medienpädagogischer Ansätze und hat das Ziel, diese entsprechend der aktuellen Entwicklungen zu überprüfen sowie daraus innovative Weiterentwicklungen abzuleiten. Deshalb sollen über den KJP anlassbezogen auch Forschungsvorhaben und der regelmäßige wissenschaftliche Austausch zu aktuellen Fragen der Mediennutzung in der Familie und medienpädagogischen Praxis gefördert werden.

c) Gesetzlicher Jugendschutz

Im Bereich des Jugendschutzes sind Eltern und Erziehungsverantwortliche gefragt, aber auch alle anderen Personen, die für den Schutz von jungen Menschen verantwortlich sind. Dies bezieht die Sensibilisierung für gesetzliche Zugangs- und Abgabebestimmungen (z.B. von altersgekennzeichneten Bildträgern, Alkohol, Tabak und E-Shishas) und die Förderung der Akzeptanz bei der Umsetzung, nicht zuletzt bei Gewerbetreibenden und Handel, ein. Aus dem KJP sollen daher Maßnahmen gefördert werden, welche die Jugendschutzregelungen bei allen Zielgruppen bekannt machen und dafür sorgen, dass rechtliche Regelungen zum Jugendschutz von allen Verantwortlichen konsequent eingehalten werden.

Anlage 2

Anhang 1
Verfahrensprofil
Rahmenvereinbarungen

Zur Fortentwicklung einer kohärenten partnerschaftlichen Planung, Gestaltung und Steuerung sowie zur Modernisierung der Finanzierungsinstrumente sollen „Rahmenvereinbarung über die kinder- und jugendpolitische Zusammenarbeit” als Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium (Zuwendungsgeber) und den bundeszentralen Verbänden und Fachorganisationen in der Infrastrukturförderung (Zuwendungsempfänger) abgeschlossen werden.

1. Funktion/Einordnung

Zuwendungsrechtlich handelt es sich bei der Rahmenvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG), der zwischen dem Zuwendungsgeber und dem Zuwendungsempfänger auf der Grundlage des SGB VIII und den Richtlinien zum KJP geschlossen wird.

Das Förderinstrument Rahmenvereinbarung soll die längerfristige Umsetzung gemeinsamer kinder- jugendpolitischer Schwerpunkte in der freien Kinder- und Jugendhilfe auf der Grundlage des SGB VIII unter Achtung des Grundsatzes der partnerschaftlichen Zusammenarbeit und der Trägerautonomie (§ 4 SGB VIII) sichern und stärken.

Die Rahmenvereinbarung dient einer verbesserten Nutzung der finanziellen Ressourcen des KJP und der Eigenmittel der Träger durch eine flexible Mittelbewirtschaftung und Verwaltungsvereinfachung. Durch das vereinfachte Antragsverfahren entfallen i.d.R. unterjährige Umwidmungen.

Dieser Vertrag wird konkretisiert durch den jährlich zu erteilenden Zuwendungsbescheid. Aus der Rahmenvereinbarung folgt kein einklagbarer Anspruch auf Förderung.

2. Muster für eine Rahmenvereinbarung über die kinder- und jugendpolitische Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarungen

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Glinkastr. 24, 10177 Berlin,
im Folgenden Bundesministerium genannt,

und

Träger
[Adresse]
im Folgenden […] oder Träger genannt,
wird auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) und des Kinder- und Jugendplans des Bundes (KJP) folgende
Rahmenvereinbarung über die kinder- und jugendpolitische Zusammenarbeit
geschlossen.

I. Inhalt und Ziel

Die Rahmenvereinbarung nach Nr. III.2 (2) RL-KJP wird als öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 54 VwVfG) geschlossen.
Sie dient der längerfristigen Umsetzung gemeinsamer kinder- und jugendpolitischer Schwerpunkte in der freien Kinder- und Jugendhilfe als Instrument zu deren partnerschaftlichen Planung, Gestaltung und Steuerung sowie Verfahren der Qualitätsentwicklung.

II. Aufgabe des Bundes

Mit dem KJP und der damit verbundenen Förderung bundesweit agierender Träger kommt die Bundesregierung ihrem gesetzlichen Auftrag nach, die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere gemäß § 83 SGB VIII, anzuregen und zu fördern.

Die Erreichung der im SGB VIII genannten Ziele wird unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips mit den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe vereinbart.
Der Bund achtet die Selbständigkeit und die Selbstverantwortung der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe in besonderem Maße und gewährleistet die Erreichung der Ziele des SGB VIII durch die Förderung der bundeszentralen Träger.

III. Aufgabe des Trägers/übergreifende Zielstellung

[Darstellung der satzungsgemäßen Aufgaben des Trägers in Bezug auf die kinder- und jugendpolitischen Schwerpunkte des Bundesministeriums im Rahmen der KJP-geförderten Leistungen und Aufgaben in der bundeszentralen Kinder- und Jugendhilfe als Beitrag zur Schaffung und Sicherung einer pluralen bundeszentralen Infrastruktur]

Zuordnung der geförderten Maßnahmen zu den Handlungsfeldern in der Kinder- und Jugendhilfe:

  • Kinder- und Jugendarbeit und Außerschulische Jugendbildung
  • Jugendsozialarbeit
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
  • Schutz von Kindern- und Jugendlichen, Förderung der Erziehung in der Familie, Hilfen zur Erziehung
  • Weitere bundeszentrale Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.

IV. Jahresplanungsgespräche

Die Jahresplanungsgespräche sind ein zentrales fachpolitisches und zuwendungsrechtliches Steuerungsinstrument der „Rahmenvereinbarung über die kinder- und jugendpolitische Zusammenarbeit”.

In den Jahresplanungsgesprächen werden vor dem Hintergrund der in den Vorjahren gemeinsam vereinbarten inhaltlichen Ziele die Sachberichte ausgewertet, der Umsetzungsstand der geförderten Maßnahme erörtert und weitere für die Förderung vorgesehene Ziele und Schwerpunkte beraten und festgelegt.

In den Jahresplanungsgesprächen werden Themen von besonderer fach- und förderpolitischer Bedeutung behandelt. Die Ausrichtung und Perspektiven des KJP-Leitbildes sind einzubinden.

Die Durchführung folgt dem Verfahrensprofil Jahresplanungsgespräche.

V. Fördergrundsätze

Die Förderung folgt den allgemeinen Förderzielen und Aufgaben des KJP, die in dem KJP-Leitbild und in den RL-KJP festgelegt sind.

Das Bundesministerium entscheidet jährlich auf der Grundlage des Jahresplanungsgespräches und des Antrags über die Förderung.

Aus der Rahmenvereinbarung folgt kein einklagbarer Anspruch auf Förderung.

VI. Bestandteile des Antrags

Der Antrag auf Zuwendung besteht aus dem Stammblatt (Formblatt S), einer zahlenmäßigen Aufstellung der beantragten Förderung (Formblatt A) sowie dem Ergebnisprotokoll des Jahresplanungsgespräches. Dieser ist vor Beginn des Förderjahres fristgerecht gem. Nr. VII.1 RL-KJP beim Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde einzureichen.

VII. Umfang der Förderung

1. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Fördermittel zur Verfügung stehen.

2. Die Höhe der jährlichen Zuwendung wird unverzüglich nach Verabschiedung des Bundeshaushaltes festgelegt. Die Festlegung der Zuwendungshöhe zu den einzelnen in III. genannten KJP-Handlungsfeldern erfolgt unter Berücksichtigung der im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr gewährten Zuwendungen.

Sofern die Vorlage von Verteilvorschlägen mit einer Trägergruppe vereinbart ist, wird dieser bei der Festlegung der Höhe der Zuwendungen berücksichtigt.

3. Umfang und Art der Zweckbindung der Mittel werden jährlich im Jahresplanungsgespräch vereinbart. Soweit Beträge für die einzelnen KJP-Handlungsfelder und/oder Personalkosten/Aktivitäten innerhalb der bundeszentralen Infrastruktur (vgl. Nr. VI. RL-KJP) etc. vereinbart wurden, sind diese im Bewilligungsbescheid auszuweisen. Dies gilt ebenso für Vereinbarungen zur gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Zweckbindungen.

4. Die geförderten Personalkosten dürfen den im Jahresplanungsgespräch festgelegten Anteil der Gesamtbewilligungssumme nicht überschreiten. Der Personalkostenanteil darf maximal 90 Prozent betragen.

5. Die Förderung weiterer Aktivitäten aus dem KJP ist durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen. Für die verschiedenen KJP-Handlungsfelder besteht die Möglichkeit, weitere Fördermittel nach Nr. III.3, 4 und 5 der RL-KJP außerhalb dieser Vereinbarung zu beantragen.

VIII. Förderverfahren

1. Die Förderung erfolgt durch jährlichen Bewilligungsbescheid auf Grundlage der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO), der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), der BNBest-mittelbarer Abruf BMFSFJ, des SGB VIII, der Richtlinie des KJP, dieser Rahmenvereinbarung und auf schriftlichen Antrag einschließlich des Ergebnisprotokolls über das Jahresplanungsgespräch.

2. Der Antrag wird an die Bewilligungsbehörde gerichtet und enthält die Höhe der beantragten Förderung für die in Abschnitt III. aufgeführten KJP-Handlungsfelder. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn oder Abweichungen vom regelmäßigen Förderzeitraum sind rechtzeitig zu beantragen.

3. Bewilligungsbehörde ist das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle.

4. Der Träger wird ermächtigt, Mittel auf der Grundlage eines Weiterleitungsvertrages gemäß VV Nr. 12.5 zu § 44 BHO weiterzuleiten. Das Verfahrensprofil Zentralstellenverfahren findet Anwendung.

IX. Nachweis- und Berichtswesen

1. Der Verwendungsnachweis ist entsprechend Nr. VII. 4 der RL-KJP vorzulegen. Das Verfahrensprofil Sachbericht findet Anwendung.

2. Daten zu den unter Punkt III. genannten KJP-Handlungsfeldern werden vom Träger erhoben und dem Bundesministerium jährlich bis zum 30. Juni mitgeteilt. Die im Einzelnen zu erhebenden Daten werden im Rahmen der Jahresplanungsgespräche festgelegt.

3. Eine Rücklagenbildung ist nicht zulässig, vgl. Subsidiaritätsgrundsatz in § 23 BHO.

X. Sonstiges

1. Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.

2. Wird die Zuwendung nicht für den in diesem Vertrag festgelegten Zweck verwendet oder erfüllt der Zuwendungsempfänger andere Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, so hat der Zuwendungsgeber neben seinen Ansprüchen auf Erfüllung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung und positiver Vertragsverletzung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittrecht besteht auch, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, insbesondere, wenn er zuwendungserhebliche Tatsachen verschwiegen hat. Zuwendungserheblich sind Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Zuwendung abhängig sind.

Tritt das Bundesministerium vom Vertrag zurück oder wird der Vertrag infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam, so hat der Zuwendungsempfänger die ohne Rechtsgrund erhaltene Zuwendung zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Rücktritt oder der Unwirksamkeit des Vertrages geführt haben, nicht zu vertreten hat und er die Erstattung innerhalb der festgesetzten Frist leistet.

XI. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 20XX in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
[…], den
............................................
Unterzeichnende/r Träger
[…], den
............................................
Unterzeichnende/r
(Bundesministerium)

Anhang 2
Jahresplanungsgespräche

Die Jahresplanungsgespräche sind ein zentrales fachpolitisches und zuwendungsrechtliches Steuerungsinstrument der „Rahmenvereinbarung über die kinder- und jugendpolitische Zusammenarbeit”.

In den Jahresplanungsgesprächen werden vor dem Hintergrund der in den Vorjahren gemeinsam vereinbarten inhaltlichen Ziele die Sachberichte ausgewertet, der Umsetzungsstand der geförderten Maßnahmen erörtert und weitere für die Förderung vorgesehene Ziele und Schwerpunkte beraten und festgelegt.

In den Jahresplanungsgesprächen werden Themen von besonderer fach- und förderpolitischer Bedeutung behandelt. Die Ausrichtung und Perspektiven des Leitbildes zum KJP sind einzubinden.

Die Jahresplanungsgespräche umfassen:

  • Kurzbericht des Trägers über die Umsetzung der geförderten Maßnahmen sowie die Ziele und Schwerpunkte seiner Arbeit im Vorjahr (gem. Verwendungsnachweis und Sachbericht, Daten gem. IX.2 der RV)
  • Darstellung der Prüfung des Bundesministeriums zur zuwendungsrechtlichen und fachpolitischen Erfolgskontrolle sowie zur Bewertung des Sachberichtes und Verwendungsnachweises,
  • Erörterung von innerverbandlichen Entwicklungen (Größe, Struktur etc.) sowie, soweit zutreffend, der Erfüllung der Zentralstellenfunktion,
  • Kurzbericht des Trägers und Austausch über die im laufenden Jahr geförderten und vereinbarten Schwerpunkte sowie zu den darüber hinaus stattfindenden verbandlichen Aktivitäten (Verlaufskontrolle),
  • Bericht des Trägers zur Umsetzung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in Verbindung mit den kinder- und jugendpolitischen Schwerpunkten des Bundesministeriums sowie zu den darüber hinaus stattfindenden verbandlichen Aktivitäten im kommenden Jahr,
  • Vorstellung der aktuellen jugend- und förderpolitischen Schwerpunkte des Ministeriums,
  • Vereinbarung über die inhaltlichen Ziele im Folgejahr und die für eine Förderung vorgesehenen Aktivitäten,
  • Identifizierung von Themen oder Fragestellungen zur weiteren Behandlung in der handlungsfeldspezifischen Arbeitsgruppe (HsAG) oder der handlungsfeldübergreifenden Arbeitsgruppe (HüAG).

Die Jahresplanungsgespräche finden regelmäßig jeweils im zweiten Halbjahr statt. Das Bundesministerium lädt alle beteiligten
Akteure frühzeitig ein. Dies gilt insbesondere für Jahresplanungsgespräche mit Trägern, die in mehreren Handlungsfeldern tätig sind. Die Dauer der Jahresplanungsgespräche hat das geförderte Aufgabenspektrum des Trägers angemessen zu berücksichtigen. Auf eine detaillierte Vorstellung aller einzelnen Aktivitäten kann verzichtet werden.

Die Jahresplanungsgespräche sind so zu gestalten, dass sie die in den RL-KJP begründete partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium als Zuwendungsgeber und dem Träger als Zuwendungsempfänger unterstützen und fördern. Die Sitzungsleitung obliegt der Referatsleitung bzw. Vertretung des für die Bewilligung fachlich zuständigen Referates im Bundesministerium. Die regelmäßige Teilnahme der bewilligenden Behörde

(1) sowie des gehobenen Dienstes (Sachbearbeitungen) des Bundesministeriums sind sicherzustellen.

Der Träger legt zwei Wochen vor dem Jahresplanungsgespräch einen Gesprächsführungsvorschlag mit den wesentlichen Angaben zu den Zielen und Vorhaben des Folgejahres vor. Soweit im Jahresplanungsgespräch des Vorjahres eine Vereinbarung zur Vorlage von spezifischen Daten getroffen wurde, sind diese beizufügen.

Zur Sicherung der Ergebnisse aus dem Jahresplanungsgespräch und als verbindliches Dokument als Teil der Antragsstellung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Der Träger stimmt das Ergebnisprotokoll, das auf der Grundlage des Gesprächsführungsvorschlages und der im KJP-Leitbild vorgegebenen Schwerpunkte erstellt wird, mit dem Bundesministerium ab. Das Ergebnisprotokoll umfasst in der Regel nicht mehr als vier Seiten (ohne Präsentation (2)).

Anhang 3
Sachberichte

Der Sachbericht stellt ein wesentliches Instrument für die Darstellung und Prüfung über die Einhaltung der zuwendungsrechtlichen Anforderungen dar. Als Teil des Verwendungsnachweises nach VV Nr. 10.2 zu § 44 BHO stellt er

  • neben dem zahlenmäßigen Nachweis – als inhaltlicher Nachweis die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis dar. Dies dient im Kontext der zuwendungsrechtlichen Ausgestaltung sowie materiell der Planung, Gestaltung und Steuerung kinder- und jugendpolitischer Schwerpunktthemen in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Bundesministerium und den Zuwendungsempfängern und unterstützt dabei auch die innerverbandliche Steuerungsfunktion der Zentralstellen.

In diesem Kontext sollen bei der auf einen längeren Zeitraum angelegten bundeszentralen Infrastrukturförderung:

  • die Zugehörigkeit, Aufgaben und Funktion des Trägers in Bezug auf das KJP-Leitbild sowie
  • perspektivische Entwicklungspotenziale des Handlungsfeldes oder der Handlungsfelder

dargestellt werden.

Im Zentralstellenverfahren erstellt die Zentralstelle den Gesamtbericht für die gesamte Zuwendung. Einzelne Sachberichte der Letztempfänger werden dem Bundesministerium nicht vorgelegt.
Anhand der folgenden Gliederungspunkte sollen die Ergebnisse wie folgt dargestellt werden:

1. Darstellung des zuwendungsrechtlichen Nachweises als Ergänzung zum rechnerischen Teil des Verwendungsnachweises (max. drei Seiten)

Es ist zusammenfassend auszuführen, ob die vereinbarten/beantragten Maßnahmen/Aktivitäten umgesetzt werden konnten. Wenn nicht oder nicht vollständig, welche Probleme/Hindernisse gab es? Wie wurden diese gelöst? Auf gesonderte Vorlage von Berichten zu einzelnen geförderten Aktivitäten soll verzichtet werden.

Außerdem ist hier Raum für Aussagen zur perspektivischen Fortentwicklung der Förderverfahren.

2. Darstellung der bundeszentralen Wirkungen/Ergebnisse/Resonanzen bezogen auf das KJP-Leitbild bzw. die Zielstellungen bei Vorhaben zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Bundes (Überprüfung des mit Bewilligungsentscheidung festgestellten erheblichen Bundesinteresses) (max. drei Seiten je Handlungsfeld)

Bei Vorhaben zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Bundes, Modell- und Sondervorhaben sind die Wirkungen, Ergebnisse und Resonanzen bezogen auf die Zielstellung/en des Vorhabens darzustellen.

Bei der bundeszentralen Infrastrukturförderung sollen die Leistungen auch in Bezug auf die jeweiligen Förderformate (Personal, Kurse, Arbeitstagungen, Veröffentlichungen, bzw. Einzelmaßnahmen u.a.) dargestellt werden:

Hier sind Aussagen zu treffen, wie sich der Träger in die Handlungsfelder und bundeszentralen Aktivitäten der Kinder- und Jugendhilfe eingebracht hat (z.B. durch Mitwirkung in Arbeitsgruppen/Gremien oder der Erarbeitung gemeinsamer Konzepte/Strategien).

Dazu gehören auch Aussagen über die Art und Weise der Ausfüllung der Zentralstellenfunktion – insbesondere über die Qualitätssteuerung.

Hier besteht auch Raum über wichtige Arbeitsschwerpunkte zu berichten, die nicht durch den KJP finanziert wurden.

3. Darstellung der infrastrukturell geförderten Träger über die Tätigkeiten/Aktivitäten im Bereich der kinder- und jugendpolitischen Schwerpunktthemen des Bundesministeriums (max. drei Seiten je Schwerpunkt)

Hier sind Aussagen darüber zu treffen, wie kinder- und jugendpolitische Schwerpunktthemen in der Arbeit des Trägers berücksichtigt und gestaltet wurden (eventuelle Hemmnisse, Ergebnisse).

Auf gesonderte Vorlage von Berichten zu einzelnen geförderten Maßnahmen soll verzichtet werden, soweit mit entsprechenden Eintragungen in den zahlenmäßigen (Verwendungs-)Nachweisen darauf verwiesen wird.

Soweit es geboten erscheint, kann auf allgemeine Jahresberichte des Zuwendungsempfängers Bezug genommen werden.

Außerdem ist hier Raum für Aussagen zur perspektivischen Fortentwicklung des Schwerpunktes/der Schwerpunkte.

Anhang 4
Zentralstellenverfahren

Das Zentralstellenverfahren ist für das Bundesministerium, die Zentralstellen und die Letztempfänger ein wesentliches Instrument bei der Planung, Gestaltung und Steuerung von KJP-geförderten Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe.

1. Funktion

Zentralstellen des KJP sind wesentliche Partner des Bundesministeriums bei der fachlichen und fachpolitischen Steuerung sowie der zuwendungsrechtlichen Umsetzung der Förderung aus dem KJP.

Funktion und Aufgaben der Zentralstellen werden von Geschäftsstellen von bundeszentralen Verbänden und Fachorganisationen wahrgenommen, die als autonome Akteure und Partner des Bundesministeriums im subsidiären System der Kinder- und Jugendhilfe agieren.

Den Zentralstellen obliegen ein fachliches Qualitätsmanagement und die Weiterleitung von Zuwendungen. Ihre Funktion ist durch die Bestimmungen des Zuwendungsrechts gerahmt.

Die Zentralstelle reicht dem Bundesministerium oder der bewilligenden Behörde Sammelanträge ein. Sie soll die von ihr eingereichten Anträge mit einer Stellungnahme versehen. Sie soll prüfen und bestätigen, dass die Richtlinien beachtet werden, und sie soll vertraglich festlegen und damit gewährleisten, dass die Mittel nur für Maßnahmen verwendet werden dürfen, für die der Kinder- und Jugendplan des Bundes eine Zuständigkeit hat.

Für das Verwendungsnachweisverfahren gilt dies analog.

2. Einordnung

Die Zentralstelle fungiert als zentraler Ansprechpartner für das Bundesministerium, die Bewilligungsbehörden (1) und die Letztempfänger.

Die Zentralstelle führt eine partnerschaftlich-kommunikative Steuerung durch, so dass eine Reflexion über Erfahrungen und Erkenntnissen der Praxis und ein Austausch über künftige Planungen sowie kinder- und jugendpolitische Schwerpunkte und Forderungen erfolgen kann.

Durch das Zentralstellenverfahren sollen die Bewirtschaftungsverfahren gesichert und gestärkt werden.

3. Regelungen

Das Zentralstellenverfahren des KJP ist insbesondere durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

a. Die Zentralstellenfunktion erfordert und ermöglicht ein Agieren als ein eigenständiger Partner gegenüber dem Bundesministerium und den bewilligenden Behörden in partnerschaftlicher Zusammenarbeit.

b. Die Zentralstelle bewirtschaftet die bewilligten Zuwendungen auf der Grundlage der Förderrichtlinien und der Rahmenvereinbarungen als Mittler zwischen Bundesministerium und den Letztempfängern.

c. Sie gestaltet die bundeszentrale Infrastruktur mit und sichert die Koordination und dialogische Steuerung bundesweiter Arbeitszusammenhänge des bundeszentralen Verbandes bzw. der Fachorganisation auf der Grundlage geschlossener Rahmenvereinbarungen; sie unterstützt damit die bundesweite Ausrichtung und Reichweite der Tätigkeit der Letztempfänger.

d. Im Zusammenwirken mit den Letztempfängern erarbeitet sie konzeptionelle Schwerpunkte für die praktische Arbeit, die regelmäßig überprüft und weiterentwickelt werden.

e. Sie organisiert einen systematischen Austausch innerhalb der bundeszentralen Infrastruktur. Sie bündelt Erfahrungen und Erkenntnisse der praktischen Arbeit in fachlicher, methodischer, kinder- und jugendpolitischer sowie in förderpolitischer Perspektive und führt entsprechende Fortbildungsveranstaltungen durch.

f. Sie berät im Rahmen der bundeszentralen Infrastruktur die Letztempfänger in fachlichen, förderrechtlichen und administrativen Fragen.

g. Sie ist für die Entwicklung von Verfahren des Qualitätsmanagements und der (Selbst)Evaluation sowie für die kontinuierliche Überprüfung der Umsetzungen der Rahmenvereinbarung verantwortlich.

h. Sie sichert und organisiert den Transfer von Erfahrungen und Erkenntnissen aus der praktischen Arbeit gegenüber dem Bundesministerium und in die Fachöffentlichkeit.

Anhang 5
Arbeitsgruppen (HsAG, HüAG)

Handlungsfeldspezifische Arbeitsgruppe (HsAG)

Die Handlungsfeldspezifischen Arbeitsgruppen (HsAG) stellen innerhalb der kohärenten Steuerungsprozesse des KJP den fachlichen und förderpolitischen Rahmen für die thematische Bündelung und Aufbereitung der Ergebnisse und Erfahrungen aus der Umsetzung der KJP-geförderten Maßnahmen und den Entwicklungen in der Kinder- und Jugendhilfe dar. Von dort ließen Impulse und Empfehlungen zu fachlichen, fachpolitischen und zuwendungsrechtlichen Belangen zurück in die Instrumente zur partnerschaftlichen Planung, Gestaltung und Steuerung im KJP (siehe auch Verfahrensprofile Rahmenvereinbarung, Planungsgespräche, Sachberichte, Zentralstellenverfahren).

Es werden folgende HsAG gebildet:

  • Kinder- und Jugendarbeit,
  • Jugendsozialarbeit,
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege,
  • Hilfen für Familien, junge Menschen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte,
  • Weitere bundeszentrale Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.

Die HsAG erörtert insbesondere die Entwicklung und Gestaltung des Handlungsfeldes innerhalb des KJP:

  • Die Mitwirkung bei der Formulierung der Verfahren und Zielstellungen für die Fortentwicklung des Handlungsfeldes sowie des KJP-Leitbildes.
  • Die Erarbeitung von Anregungen und Empfehlungen für die Schaffung von angemessenen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der geförderten Vorhaben.
  • Die Sammlung und Erörterung von Themenvorschlägen für zentrale Projekte im Handlungsfeld.
  • Die Sammlung und Erörterung von Hemmnissen und möglichen Lösungsvorschlägen bei der Planung, Gestaltung und Steuerung von KJP-Maßnahmen, soweit diese Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben.

Dabei ließen die spezifischen Erfahrungen der Mitglieder der HsAG aus ihrer Arbeit innerhalb und außerhalb des KJP ein.

Die Sitzungen der HsAG finden unter Leitung des Bundesministeriums mindestens einmal jährlich statt. Sie sind so zu gestalten, dass sie die in den RL-KJP begründete partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium und den Mitgliedern unterstützen und fördern. Die regelmäßige Teilnahme der zuständigen Personen des gehobenen Dienstes des Bundesministeriums und der bewilligenden Behörden sind sicherzustellen.

Die Zusammensetzung der HsAG wird unter Berücksichtigung der Vorschläge der jeweiligen bundeszentralen Verbände und Fachorganisationen durch das Bundesministerium bestimmt. Dabei ist eine ausgewogene Vertretung aller im Handlungsfeld tätigen bundeszentralen Verbände und Fachorganisationen und Fachinteressen unter Berücksichtigung verbandlicher Strukturen zu gewährleisten.

Zur Sicherung der Arbeits- und Handlungsfähigkeit der HsAG soll die Vertretung der bundeszentralen Verbände und Fachorganisationen durch max. 15 Personen wahrgenommen werden.

Die Mitglieder sichern den Informationsfluss von und zu den KJP-geförderten Verbänden und Fachorganisationen und ermöglichen eine adäquate Beteiligung an den fachlichen Diskursen. Dazu sind in der HsAG geeignete Verfahren zu entwickeln.

Die Federführung im Bundesministerium sowie die Sitzungsleitung obliegen den Referatsleitungen (bzw. deren Vertretungen) der in diesem Profil ausgewiesenen zuständigen Fachreferate.

Das Bundesministerium lädt zur Sitzung der HsAG ein und legt den Entwurf einer Tagesordnung vor, der von den Mitgliedern ergänzt werden kann. Für die Sitzung ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Akteure im Handlungsfeld sowie der Breite und Vielfalt der zu behandelnden Themen ein angemessener Zeitrahmen vorzusehen. In Abhängigkeit von der Tagesordnung können auf Vorschlag der Mitglieder oder durch das Bundesministerium weitere Teilnehmende als Gäste eingeladen werden.

Es können auf Dauer oder zeitlich befristet Unterarbeitsgruppen (UAG) gebildet werden. Sie berichten der HsAG über ihre Arbeit.

Die Ergebnisse der Sitzungen sind mit konkreten Vereinbarungen, Verantwortlichkeiten und Terminsetzungen in einem Protokoll festzuhalten. Der Stand der Erfüllung wird in jeder Sitzung überprüft.

Sofern eine Erörterung grundsätzlicher und übergreifender Themen mit allen Akteuren eines Handlungsfeldes geboten erscheint, können handlungsfeldbezogene Trägerkonferenzen durchgeführt werden.

Handlungsfeldübergreifende Arbeitsgruppe (HüAG)

Zur Weiterentwicklung des KJP bildet das Bundesministerium aus Vertreterinnen und Vertretern der handlungsfeldspezifischen Arbeitsgruppen eine gesonderte Arbeitsgruppe (II. Abs. 3 RL-KJP).
Sie wird von dem Bundesministerium auch dazu gehört, ob die Voraussetzungen für die Förderung eines Zuwendungsempfängers entfallen sind, weil er keine Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit mehr bietet. Eine Anhörung entfällt, wenn bei offenkundigem Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen eine sofortige Entscheidung geboten ist.
Die Verfahrensregelungen der HsAG gelten entsprechend.

Anlage 3
Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) Formblattverzeichnis

SStammblatt
AVGesamtantrag/Gesamtverwendungsnachweis
AV1Kurse und Arbeitstagungen (KuA)
AV1-ZZusammenstellung Kurse und Arbeitstagungen
AV1-PFPrüfung der Förderfähigkeit von Kursen
AV2-ZZusammenstellung Internationale Begegnungen
AV2-AMBInternationale Jugendarbeit – Antrag für Vorhaben in Sonderprogrammen
AV3Kleinaktivitäten (KlA)
AV3-ZZusammenstellung Kleinaktivitäten
AV3-KKleinaktivitäten – Kosten- und Finanzierungsplan
AV4Großveranstaltungen (GrV)
AV4-ZZusammenstellung Großveranstaltungen
AV5Sonstige Aktivität (SoA)
AV-K1Kosten- und Finanzierungsplan Sonstige Aktivitäten und Vorhaben, hier: Veranstaltungen
AV-K2Kosten- und Finanzierungsplan Sonstige Aktivitäten und Vorhaben
AV-K3Kosten- und Finanzierungsplan Sonstige Aktivitäten und Sondervorhaben, hier: Publikationen
AV6Personalkosten
AV6-ZZusammenstellung Stellenübersicht
AV7Institutionelle Förderung
AV8Vorhaben zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Bundes, Modell- und Sondervorhaben
P1Arbeitsplatzbeschreibung, Seiten 1 bis 3
P2Personalbogen
P3Personalkostenberechnung
V-BliBelegliste
LListe der Teilnehmenden
RMRechtsbehelfsverzicht/Einräumung Nutzungsrechte /Mittelanforderung
MStatistische Mitteilung für Aktivitäten/Vorhaben der Internationalen Jugendarbeit

Anlage 4
Höhe der Förderbeträge nach den Richtlinien des KJP

Die Festbeträge betragen
nach Nr. VI.2.1 (3) a) (Kurse) und (Arbeitstagungen) pro TN/Tag sowie nach Nr. VI.2.2 (4) a) (internat. Begegnungen in D[*])) pro TN/Tag40 EUR
nach Nr. VI.2.1 (3) b), VI.2.2 (4) c) (Honorare bei Kursen, Arbeitstagungen und intern. Begegnungen) und VI.2.1 (3) d) (Honorare für Sprachmittelnde/Dolmetschende)305 EUR
nach Nr. VI.2.1 (3) c) (Fahrtkosten bei Kursen und Arbeitstagungen)60 EUR
nach Nr. VI.2.2 (4) b) (Fahrtkosten bei intern. Begegnungen im Ausland) 
a) für Maßnahmen im europäischen Ausland [*]12 Eurocent/km
b) für Maßnahmen im außereuropäischen Ausland8 Eurocent/km
Die ermittelten Zuwendungsbeträge für die Gruppe werden auf volle Euro abgerundet. 
Zuschlag für Teilnehmende aus Deutschland an Veranstaltungen im Ausland [höchstens 500 Euro je Maßnahme]50 EUR
Service
Service

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