Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Projekten der Demokratieförderung, der Vielfaltgestaltung und zur Extremismusprävention (Förderrichtlinie Demokratie leben!)
Vom 5. August 2022
Auf Grundlage der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 15.2 zu § 44 BHO (VV-BHO) erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) diese Richtlinie.
[…]
I. Förderziel und Zuwendungszweck
(1) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO eine Zuwendung zur Deckung von notwendigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Umsetzung von Projekten zur Förderung des Erhalts und der Stärkung der Demokratie, der Gestaltung von Vielfalt in der Gesellschaft und der Vorbeugung gegen Extremismus. Im Handlungsfeld Demokratieförderung wird das Ziel verfolgt, demokratische Teilhabe und zivilgesellschaftliche Konfliktregulierung zu stärken. Im Handlungsfeld Vielfaltgestaltung sollen Projekte das Verständnis für die Selbstverständlichkeit von Vielfalt und Respekt, die Anerkennung von Diversität und die Arbeit gegen Ideologien der Ungleichwertigkeit fördern. Im Handlungsfeld Extremismusprävention werden die zentralen Formen ideologischer Radikalisierung bearbeitet: Rechtsextremismus, islamistischer Extremismus und linker Extremismus.
(2) Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
Die Maßnahmen werden in vier Handlungsbereichen durchgeführt. Handlungsbereiche sind Bund (lit. a), Land (lit. b), Kommune (lit. c) und Modellprojekte (lit. d).
a. Zur Wahrnehmung bundeszentraler Aufgaben im Bereich der Demokratieförderung, der Vielfaltgestaltung und der Extremismusprävention werden auf Bundesebene Kompetenzzentren und Kompetenznetzwerke eingerichtet. In den Kompetenzzentren und Kompetenznetzwerken sollen Träger oder Trägerverbünde die inhaltliche Expertise im jeweiligen Themenfeld weiterentwickeln und diese Expertise bundesweit zur Verfügung stellen (z.B. durch fachliche Beratung). Sie nehmen darüber hinaus im Bundesprogramm folgende Aufgaben im Themenfeld wahr: Organisation und Durchführung von Fachaustauschen, Qualifizierung und Transfer in die Regelstrukturen sowie Unterstützung bei der Entwicklung von fachlichen Standards.
b. Die Landes-Demokratiezentren als Einrichtung auf Landesebene wirken vor allem auf eine Stärkung der demokratischen Kultur in dem jeweiligen Bundesland und damit in der Gesellschaft hin. Ziel ist die Etablierung von Landes-Demokratiezentren als Ansprechpartner insbesondere für die Akteurinnen und Akteure im Programm „Demokratie leben!“ und die Ausgestaltung einer nachhaltigen Beratungs-, Informations- und Vernetzungsstruktur auf Landesebene. Dabei ist die Bündelung und Vernetzung überregionaler und regionaler sowie lokaler Maßnahmen der Demokratieförderung, Prävention und Intervention (insbesondere der Beratung) im Gegenstandsbereich des Programms auf der Ebene des jeweiligen Landes als Schwerpunkt der Arbeit anzusehen. Die territoriale Größe und die bereits in den Ländern entwickelten Strukturen sollen bei der Ausgestaltung von Bündelung und Vernetzung Berücksichtigung finden.
c. Für den Handlungsbereich Kommune steht die Arbeit der lokalen „Partnerschaften für Demokratie“. Die Partnerschaften für Demokratie unterstützen die zielgerichtete Zusammenarbeit aller vor Ort relevanten Akteurinnen und Akteure für Aktivitäten gegen Extremismus, Gewalt und die unterschiedlichen Ausprägungen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie für die Entwicklung eines demokratischen Gemeinwesens unter aktiver Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und tragen zur nachhaltigen Entwicklung lokaler und regionaler Bündnisse in diesen Themenfeldern bei. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung einer Partnerschaft für Demokratie richtet sich nach den lokalen und regionalen Erfordernissen.
d. Modellprojekte entwickeln neue, innovative Ansätze und erproben diese. Die mit der Umsetzung betrauten zivilgesellschaftlichen Träger werden dabei – soweit dies konzeptionell und zielgruppenspezifisch möglich ist – mit den Regelstrukturen insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe kooperieren. Die Modellprojekte sind entlang der drei Handlungsfelder Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung sowie Extremismusprävention thematisch gegliedert. Die Handlungsfelder wiederum gliedern sich in einzelne Themenfelder auf.
(2) Die Maßnahmen in den Handlungsbereichen des Programms werden ergänzt durch bereichsübergreifende Maßnahmen der Programmbegleitung und -unterstützung wie Forschungsvorhaben, Qualifizierungs-, Begleit-, Unterstützungs- und Vernetzungsmaßnahmen, Programmevaluation und wissenschaftliche Begleitung sowie durch Maßnahmen im Rahmen eines Innovationsfonds.
(3) Durch das Vorhalten eines Budgets für innovative Projekte (Innovationsfonds) werden bedarfsgerechte und anlassbezogene Anregungen zur fachpolitischen Weiterentwicklung gegeben. Über die Förderung von innovativen Projekten und Maßnahmen, die maximal auf einen Zeitraum von zwei Jahren angelegt sind, werden konkrete Konzeptentwicklungen für Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung und Extremismusprävention in Deutschland unterstützt, die räumliche und zielgruppenspezifische Bedarfe gezielt berücksichtigen. Hierdurch soll noch schneller und besser auf gesellschaftliche Veränderungsprozesse und aktuelle Herausforderungen reagiert werden können.
(4) Zielgruppe des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ sind in erster Linie Kinder und Jugendliche, deren Eltern, Familienangehörige und Bezugspersonen, junge Erwachsene aber auch ehren-, neben- und hauptamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe und an anderen Sozialisationsorten Tätige, Multiplikatorinnen bzw. Multiplikatoren sowie staatliche und zivilgesellschaftliche Akteurinnen und Akteure.
III. Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen
(1) In den Handlungsbereichen Land (Landes-Demokratiezentren, Nr. II. lit. b) und Kommune (Partnerschaft für Demokratie, Nr. II. lit. c) sind Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften Zuwendungsempfänger.
(2) In allen übrigen Handlungsbereichen sind juristische Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüsse, die steuerbegünstigt i.S.d. §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) sind bzw. ersatzweise bis zur Erlangung der Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. AO den Nachweis der Stellung eines erfolgversprechenden Antrags auf Anerkennung der Steuerbegünstigung führen, Zuwendungsempfänger. Weitere Voraussetzungen können in den Fördergrundsätzen und Förderaufrufen festgelegt werden.
(3) Im Rahmen der Programmbegleitung und -unterstützung sowie in anderen begründeten Fällen können Zuwendungen darüber hinaus auch an juristische Personen des öffentlichen Rechts vergeben werden und es können zusätzlich solche juristische Personen des privaten Rechts als Zuwendungsempfänger zugelassen werden, deren Gesellschaftervertrag bzw. deren Satzung grundsätzlich mit den Anforderungen der Steuerbegünstigung i.S.d. §§ 51 ff. AO vereinbar sind.
(4) Im Handlungsbereich Modellprojekte (Nr. II. lit. d) dürfen maximal zwei Projekte von demselben Zuwendungsempfänger eine Zuwendung erhalten. Im Handlungsfeld Extremismusprävention wird im Themenfeld „Prävention und Deradikalisierung im Strafvollzug und in der Bewährungshilfe“ lediglich ein Projekt pro Land gefördert. Die Regelung des Satzes 1 findet auf das in Satz 2 genannte Themenfeld keine Anwendung.
(5) Die Träger aller geförderten Maßnahmen müssen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen und haben eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
IV. Weiterleitung von Zuwendungen
(1) Eine Weiterleitung der Zuwendung durch Zuwendungsempfänger, die nicht zugleich juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, ist ausschließlich in privatrechtlicher Form zulässig.
(2) Letztempfänger sind grundsätzlich juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. juristische Personen des Privatrechts und deren Zusammenschlüsse, die steuerbegünstigt i.S.d. §§ 51 ff. AO sind bzw. ersatzweise, bis zur Erlangung der Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. AO den Nachweis der Stellung eines erfolgversprechenden Antrags auf Anerkennung der Steuerbegünstigung führen.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendungen werden als Projektförderung zur Deckung von notwendigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne, abgegrenzte Projektvorhaben, deren Ergebnisse möglichst auf andere Träger oder Handlungsbereiche übertragbar sein sollen, gewährt.
(2) Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Teilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Dabei soll vorrangig von der Fehlbedarfs- oder der Anteilsfinanzierung Gebrauch gemacht werden.
(3) Die Gewährung einer Zuwendung setzt grundsätzlich den Einsatz von Eigen- bzw. Drittmitteln in Höhe von mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben im Bewilligungszeitraum voraus.
(4) Die maximale Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt
im Handlungsbereich Bund 600.000,00 EUR je Zuwendungsempfänger,
im Handlungsbereich Kommune 160.000,00 EUR je Partnerschaft für Demokratie,
im Handlungsbereich Modellprojekte 200.000,00 EUR je Projekt.
Im Handlungsbereich Land können die Länder einen Sockelbetrag von jeweils bis zu 1.750.000,00 EUR jährlich und einen zusätzlichen individuellen Anteil berechnet nach dem „Königsteiner Schlüssel“ an weiteren für diesen Handlungsbereich seitens des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgesehenen Programmmitteln erhalten. Im Handlungsbereich Modellprojekte beträgt die maximale Höhe der jährlichen Förderung für Modellprojekte zur Prävention und Deradikalisierung im Strafvollzug und in der Bewährungshilfe abweichend von Satz 1 750.000,00 EUR je Projekt. Die maximale Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt für Maßnahmen im Rahmen des Innovationsfonds bis zu 100.000,00 EUR. Maßnahmen der Programmbegleitung und -unterstützung unterliegen keiner Förderhöchstgrenze.
(5) Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendig sind. Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die nach Inhalt, Methodik und Struktur überwiegend schulunterrichtlichen Zwecken, dem Hochschulstudium, der Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit, dem Breiten- und Leistungssport, der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung, der parteiinternen oder gewerkschaftsinternen Schulung, der Erholung oder der Touristik dienen, Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen, Maßnahmen, die im Rahmen institutioneller Förderungen des Bundes gefördert werden sowie Maßnahmen des internationalen Jugend- und Fachkräfteaustausches, wenn sie zu den Aufgabenbereichen von binationalen Jugendwerken gehören und der Art nach von diesen gefördert werden können sowie Maßnahmen, die zu den originären Aufgaben des Kinder- und Jugendplanes des Bundes gehören und ebenfalls der Art nach von diesem gefördert werden können. Darüber hinaus werden keine Maßnahmen gefördert, die ihrem Charakter nach durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und/oder durch länderspezifische Regelungen abgedeckt werden. Alle beabsichtigten Maßnahmen müssen partizipativ angelegt sein und einem begründeten Bedarf entsprechen.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Die Fördermittel aus diesem Programm sollen grundsätzlich nicht als Komplementärmittel für andere Programme des Bundes eingesetzt werden.
(2) Sofern Mittel anderer öffentlicher Träger zur Finanzierung herangezogen werden sollen, sind Nutzungsrechte des Bundes für alle Projektergebnisse sicherzustellen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
(3) Bei allen Veröffentlichungen ist sicherzustellen, dass Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise auf die Förderung des Projektes im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ hinweisen. Dem Bund sind Benutzungsrechte und Schutzrechte einzuräumen bzw. übertragen zu lassen und seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus solchen Rechten ist sicherzustellen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
(4) Dem Zuwendungsgeber ist die Berechtigung zu erteilen, über die einzelnen Förderprojekte in der Öffentlichkeit zu berichten, die Daten und Ergebnisse zu veröffentlichen und weiterzuverwenden.
(5) Die geförderten Träger verpflichten sich zur Teilnahme an den Maßnahmen der Qualitätssicherung, an Erhebungen der Programmevaluation/wissenschaftlichen Begleitung und der begleitenden Erfolgskontrolle sowie am programmweiten Fachaustausch und Wissenstransfer. Hierfür hat u.a. eine Datenerhebung, eine Berichterstattung und die Teilnahme an den durch die Regiestelle und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angebotenen Veranstaltungen zu erfolgen.
(6) Gender-, Diversity Mainstreaming sowie Inklusion sind als leitende Prinzipien grundlegend bei der Umsetzung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“.
(7) In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Abweichungen von dieser Förderrichtlinie zulassen.
VII. Verfahren
(1) Mit der administrativen Umsetzung des Bundesprogramms ist die Regiestelle „Demokratie leben!“ im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) betraut. Sie ist Bewilligungsbehörde.
(2) Förderanträge sind grundsätzlich zu festgelegten Terminen – die auf der Website des Bundesprogramms bekanntgegeben werden sollen – zu stellen. Die eingereichten Förderanträge werden durch die Regiestelle statistisch erfasst, auf Vollständigkeit sowie auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft und fachlich votiert. Die abschließende Entscheidung über eine Förderung obliegt dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(3) Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.
(4) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
(5) Alles Weitere regeln individuelle Fördergrundsätze und Förderaufrufe.
VIII. Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherung bei geförderten Projekten ist eine ständige begleitende Aufgabe der Zuwendungsempfänger und der Regiestelle. Die Regiestelle prüft im Rahmen der bundeshaushaltsrechtlich vorgegebenen Erfolgskontrolle begleitend und abschließend, ob die mit der Förderung angestrebten Projekt- und Programmziele erreicht worden sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wertet die Ergebnisse der begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen aus und nimmt eine entsprechende ziel- und ergebnisorientierte Steuerung und Weiterentwicklung des Programms vor.
IX. Wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung
Die geförderten Projekte sollen ab Beginn der Förderung wissenschaftlich begleitet werden. Die wissenschaftliche Begleitung untersucht die Umsetzung (unter Berücksichtigung der leitenden Prinzipien Gender-, Diversity Mainstreaming und Inklusion) sowie Wirkungsmechanismen und erzielte Wirkungen der geförderten Projekte und deren Nachhaltigkeit. Das Bundesprogramm wird aufbauend auf den Ergebnissen der wissenschaftlichen Begleitung durch eine Programmevaluation evaluiert. Die wissenschaftlichen Begleitungen verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit der Programmevaluation. Hierfür hat die Teilnahme an Abstimmungstreffen mit der Programmevaluation, die Übernahme von Fragen und Fragebatterien der Programmevaluation bei Datenerhebungen der wissenschaftlichen Begleitungen sowie die Bereitstellung erhobener Daten für die Programmevaluation zu erfolgen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend greift auf die Ergebnisse von wissenschaftlicher Begleitung und Programmevaluation zurück und nimmt eine entsprechende laufende Weiterentwicklung des Programms vor.
X. Inkrafttreten
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie vom 20. Oktober 2021 und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.