Richtlinie
Merkblatt zum Bauprogramm des Bundes in der Kinder- und Jugendhilfe
„Bau, Erwerb, Einrichtung und Bauerhaltung von Stätten der Kinder- und Jugendhilfe”
Entwurf
(Stand: April 2019)
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert Baumaßnahmen von anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Zuwendungen für Baumaßnahmen können durch den Bund für den Bau, den Erwerb, die Ersteinrichtung und zur Bauerhaltung von Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten sowie Jugendherbergen gegeben werden. Mit dem Hinweisblatt soll das grundsätzliche Verfahren erläutert werden.
1. Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Baumaßnahmen bei Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten sowie Jugendherbergen mit bundesweiter und/oder internationaler Bedeutung.
Eine diesbezügliche Gesamtwürdigung erfolgt auf der Grundlage der bundesweiten Ausrichtung der Einrichtung unter besonderer Würdigung des fachlich-inhaltlichen Konzeptes am Maß der Unterstützung und Umsetzung jugendpolitischer Initiativen und Programme, die von erheblichem Bundesinteresse sind sowie des vorgelegten Raumprogramms; innovative Ausrichtungen werden besonders gewichtet.
Die bundesweite Bedeutung der Einrichtung kann vorrangig durch aussagefähige Belegungsstatistiken der letzten drei Jahre nachgewiesen werden. Hierzu sollen Bildungsveranstaltungen/ Übernachtungen in der Einrichtung durch mehr als 50 v.H. Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus anderen Bundesländern als dem Standort der Einrichtung und dem Ausland wahrgenommen werden. Dabei sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus mindestens fünf Bundesländern (inkl. dem Standort der Einrichtung) kommen, soweit nicht die Zahl ausländischer Teilnehmerinnen und Teilnehmer bereits zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen führt.
Zielstellung und Umsetzungsstrategie des Trägers, eine bundesweite und/oder internationale Einrichtung zu betreiben, sind im Betreiberkonzept erkennbar darzustellen.
Der Träger muss Eigentümer des Grundstückes sein oder ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht für mindestens 25 Jahre besitzen, das er durch Vorlage eines vollständigen aktuellen Erbbau/Grundbuchauszuges nachweisen kann. Die Bauförderung setzt grundsätzlich eine Buchgrundschuld zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs in Höhe der Zuwendung zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland voraus.
Die Einrichtung unterliegt im Rahmen des geförderten Umfanges einer 25-jährigen Zweckbindung. Der Rückzahlungsanspruch des Bundes ermäßigt sich um jährlich 4,0 v.H./ Jahr zweckentsprechender Nutzung der Einrichtung. Die Zweckbindung für geförderte Ausstattungen beläuft sich auf zehn Jahre, was einer jährlichen Abschreibung von 10,0 v.H. entspricht.
Zuwendungen werden nur gegeben, wenn der Träger zuvor alle zumutbaren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat und die Gesamtfinanzierung allein durch die Zuwendung des Bundes gesichert werden kann.
Bei Maßnahmen zur Förderung der Bauerhaltung müssen die förderfähigen Gesamtkosten mindestens 50.000 Euro betragen.
Die Förderung von Baumaßnahmen in Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten sowie Jugendherbergen erfolgt grundsätzlich nur anteilig und komplementär mit Landesmitteln und Eigenmitteln des Trägers. Hiervon kann, bei aus dem Bundeshaushalt institutionell geförderten Trägern, bei Bundesliegenschaften sowie bei Bauvorhaben mit besonders innovativen bzw. modellhaften Bildungsangeboten, im begründeten Ausnahmefall abgesehen werden.
Bei einer Anteilsförderung können Zuwendungen bis zu einem Drittel der förderfähigen Gesamtkosten gegeben werden. Der Träger soll Eigenleistungen in Höhe von mindestens einem Fünftel der Gesamtkosten aufbringen; davon darf höchstens die Hälfte Kapitaldienste erfordern. Das zuständige Land soll sich angemessen – möglichst in gleicher Höhe wie der Bund – an der Finanzierung beteiligen.
Die EU-Beihilfevorschriften für die Prüfung öffentlicher Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) finden Anwendung.
2. Planungs- und Anmeldeverfahren
Die Förderung von Baumaßnahmen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt auf der Grundlage einer mittel- und längerfristigen Planung.
Die schriftliche Anmeldung beim BMFSFJ erfolgt
- bei Jugendbildung- und Jugendbegegnungsstätten durch die zuständige oberste Landesjugendbehörde
- bei Jugendherbergen des DJH durch den Hauptverband des Deutschen Jugendherbergswerkes
anhand der entsprechenden Formblätter (https://www.bmfsfj.de oder https://www.bva.bund.de).
3. Antragsstellung und Antragsverfahren
Der formelle Antrag auf Förderung einer Baumaßnahme ist für Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten sowie für Jugendherbergen unter Nutzung des Formblattes (Bau KJH) bei der zuständigen obersten Landesjugendbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (in einigen Ländern beim Landesjugendamt) einzureichen. Bei mehrjährigen Förderungen ist der Finanzierungsplan (Formblatt Bau KJH, Seite 3) getrennt nach Haushaltsjahren zu erstellen. Das Formblatt Bau KJH ist über die Homepage des BMFSFJ https://www.bmfsfj.de oder des BVA https://www.bva.bund.de erhältlich. Unter Beteiligung der zuständigen Baubehörde leitet die oberste Landesjugendbehörde den geprüften Antrag mit der Stellungnahme des Landes (Formblatt Bau KJH) dem BMFSFJ zu.
Der vollständige Antrag soll dem BMFSFJ spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn vorliegen. Weitere Prüfung und Bearbeitung sowie das spätere Zuweisungsverfahren führt das Bundesverwaltungsamt durch.
Die oberste Landesjugendbehörde (oder eine von ihr beauftragte Stelle) erlässt den Zuwendungsbescheid über die Bundesmittel an den Bauträger. Sie bewirtschaftet und bewilligt die Bundesmittel, prüft den Verwendungsnachweis und überwacht die Einhaltung des Verwendungszweckes. Die Bundesmittel werden als Mittel des Bauprogramms des Bundes in der Kinder- und Jugendhilfe gekennzeichnet.
Zuwendungen zur Projektförderung nach Nr. 1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn der Baumaßnahme).
Mindestanforderungen an einen Bauförderantrag werden auf Seite 5 des Antragsformblattes für Baumaßnahmen aufgeführt. Unvollständige Antragsunterlagen können durch das Bundesverwaltungsamt nicht abschließend geprüft werden.
4. Verfahren im bzw. nach Ablauf des Zweckbindungszeitraumes
Die zuständige oberste Landesjugendbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle überwacht die Einhaltung des Verwendungszwecks und führt die Verfahren bei möglichen Rücknahmen/Widerrufen durch. Sie entscheidet über Anträge auf Zustimmung zur Obertragung auf einen anderen Träger oder zur Änderung des Verwendungszwecks. Bei allen Entscheidungen holt sie die (vorherige) Einwilligung des BMFSFJ ein.
Anträge im Zusammenhang mit Grundbuchangelegenheiten, z.B. Änderungen/ Löschung von Buchgrundschulden, sind vom Träger (oder dem beauftragten Notariat) bei der zuständigen obersten Landesjugendbehörde einzureichen. Die zuständige Landesbehörde prüft den Antrag – wie auch z.B. bei Löschungsanträgen die zweckentsprechende Nutzung der Einrichtung – und reicht ihn mit einem entsprechenden Votum zur Bearbeitung an das Bundesverwaltungsamt weiter.
Kontaktadressen:
Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
Referat 505
53107 Bonn
Tel.: 03018/555-2858 (Frau Raschke)
E-Mail: alice.raschke@bmfsfj.bund.de
Fax: 03018/555-42858
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Osnabrück
Referat ZMV I 8
Hannoversche Str. 6 - 8
49084 Osnabrück
Tel.: 02 28 99/3 58 - 94 01 (Herr Lumme) / - 94 63 (Herr Steenken) oder - 94 66 (Herr Voss)
Fax: 02 28 99/3 58 - 94 44
E-Mail:
herbert.lumme@bva.bund.de
klaus-dieter.steenken@bva.bund.de
joachim.voss@bva.bund.de