Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der Erhaltung und innovativen, nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt
Vom 2. November 2020
1 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen1) zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der Erhaltung und innovativen, nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in der Land-, Forst-, Fischerei- und Ernährungswirtschaft (Agrobiodiversität).2)
Die Förderung soll im Rahmen der gesamtstaatlichen Aufgaben des Bundes
- die Notwendigkeit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Agrobiodiversität und insbesondere der genetischen Ressourcen als Teil dieser Vielfalt und Produktionsgrundlage für die Land-, Forst-, Fischerei- und Ernährungswirtschaft unterstreichen;
- einen Beitrag zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und der nationalen Fachprogramme in diesem Bereich leisten;
- die Bemühungen der Länder und anderer Akteure bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Agrobiodiversität und insbesondere der genetischen Ressourcen, auch im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit, ergänzen, effizient koordinieren und gezielt unterstützen;
- im Hinblick auf die grundlegende Veränderung der agrarpolitischen Rahmenbedingungen zu einer Diversifizierung und verbraucherorientierten Ausrichtung der Agrarproduktion sowie einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung beitragen.
Durch Modell- und Demonstrationsvorhaben sollen Defizite und Probleme bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Agrobiodiversität und insbesondere der genetischen Ressourcen in Deutschland abgebaut und innovative Konzepte mit überregionalem Vorbildcharakter auch auf regionaler Ebene entwickelt und umgesetzt werden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen Entscheidungshilfen dafür liefern, wie die agrar-, umwelt- und verbraucherpolitischen Rahmenbedingungen und die Fördermaßnahmen auf EU- und nationaler Ebene, die Agrobiodiversitätsstrategie sowie die nationalen Fachprogramme zu genetischen Ressourcen für Land-, Forst-, Fischerei- und Ernährungswirtschaft zielgerichtet weiterentwickelt werden können.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Die Förderung soll sich auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Agrobiodiversität, d.h. der Vielfalt der landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Kulturpflanzen, der forstlich genutzten Pflanzen, der landwirtschaftlichen Nutztiere, der aquatischen Lebewesen und der für die Land-, Forst-, Fischerei- und Ernährungswirtschaft bedeutsamen sonstigen Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, sowie der Ökosystemleistungen erstrecken. Die Ergebnisse der Vorhaben sollen möglichst auch für die ökologische Land- und Ernährungswirtschaft nutzbar sein.
Die Förderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie ist mit dem Binnenmarkt vereinbar und nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union3), insbesondere die Artikel 25 und 30, und nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union4), insbesondere die Artikel 20, 27 und 31, von der Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.
Die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind einzuhalten.
Soweit die Förderung von Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne der Artikel 107 ff. AEUV darstellt, die nicht nach einer der oben genannten Verordnungen freigestellt ist, kann die Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen5), nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor6) oder nach der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor7) gewährt werden.
Gefördert werden sollen Vorhaben zur
2.1 effizienten Erhaltung der Agrobiodiversität und insbesondere der genetischen Ressourcen oder deren Verfügbarkeit zum Zweck zukünftiger Nutzungen im Hinblick auf eine nachhaltige Erzeugung, Vermarktung, integrierte ländliche Entwicklung, die Sicherung von Grundlagen für die zukünftige Ernährung, Rohstoff- und Energieversorgung, einschließlich der Dokumentation und Bereitstellung entsprechender Informationen sowie Aufklärungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit, insbesondere
2.1.1 Entwicklung und Aufbau von Ex-situ-Sammlungen in Bereichen, wo diese bisher nicht bestehen, aus Vorsorgegründen aber dringend geboten sind; Verbesserung der Nutzung von Sammlungen durch innovative technische oder organisatorische Ansätze, einschließlich Aufbau und Weiterentwicklung entsprechender Dokumentations- und Informationssysteme,
2.1.2 Entwicklung und Erprobung innovativer Konzepte und Verfahren zur Erhaltung unter In-situ-Bedingungen als Ergänzung oder Alternative zur Ex-situ-Erhaltung,
2.1.3 Entwicklung und Erprobung spezieller Bewirtschaftungskonzepte und Maßnahmen (On-farm-Bewirtschaftung) oder besonderer Züchtungsprogramme für genetische Ressourcen,
2.2 verstärkten nachhaltigen Nutzung von Agrobiodiversität und insbesondere der genetischen Ressourcen für die Land-, Forst-, Fischerei- und Ernährungswirtschaft, einschließlich der Entwicklung und Erprobung von Konzepten und Verfahren, insbesondere durch
2.2.1 innovative Maßnahmen zur Verbesserung von Agrar-Ökosystemen oder Ökosystemleistungen,
2.2.2 Entwicklung innovativer Produkte und Verfahren auf der Basis genetischer Ressourcen für eine unter wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten nachhaltige Nutzung,
2.2.3 Maßnahmen zur Überwindung technologischer, ökonomischer oder institutioneller Hemmnisse, die einer dauerhaften, verstärkten Nutzung genetischer Ressourcen entgegenstehen sowie
2.3 Maßnahmen zur Bildung, Information und Aufklärung mit der Zielsetzung der genannten Fördergegenstände.
Nicht zuwendungsfähig sind Konzepte und Maßnahmen, die nach Abschluss zwingend eine dauerhafte institutionelle Förderung durch das BMEL erfordern würden, sowie Konzepte und Maßnahmen, die Gegenstand einer Förderung im Rahmen von Agrarumweltprogrammen der Länder sind (z.B. Haltungsprämien).
Die Förderung erfolgt auf der Basis von Projektanträgen. Bei Vorhaben nach Nummer 2.2.2 erfolgt eine Förderung nur im Rahmen einer umfassenden Konzeption, die alle für einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg des Vorhabens relevanten Aspekte beinhaltet. Die Erstellung dieser Konzeption kann auf Antrag auch bezuschusst werden. Die Projekt- oder Ideenskizzen gemäß Nummer 7.4 sowie die Konzeptionen und Projektanträge werden einer fachlichen Begutachtung unterzogen.
Die Vorhaben müssen Modell- und Vorbildcharakter aufweisen. Soweit möglich und angebracht, sollten sie Aktivitäten verschiedener Akteure vernetzen und möglichst langfristig tragfähige Perspektiven eröffnen. Projekte, die Maßnahmen vorbereiten oder durchführen, die im Rahmen einschlägiger nationaler Strategien und Fachprogramme vorgesehen sind, sind besonders erwünscht, ebenso Projekte, die länderübergreifende Erhaltungsmaßnahmen oder die Zusammenführung bisher getrennt betriebener, gleichartiger oder sich ergänzender Maßnahmen zum Gegenstand haben.
2.4 Genereller Förderausschluss
Nicht gefördert werden
- Kosten zur Erhöhung der Fangkapazität, ausgedrückt in Tonnage oder Maschinenleistung, sowie Aufwendungen für den Kauf oder den Bau von Fischereifahrzeugen,
- Kosten, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden,
- Vorhaben, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten bzw. dass der Antragsteller einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt,
- Vorhaben, wenn die Förderung gegen die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (8) genannten Verbote und Beschränkungen verstoßen würde, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen mit einer Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland sowie Bundes- und Landeseinrichtungen sein (Bundesforschungsanstalten grundsätzlich nur im Rahmen einer Begleitforschung; Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung des BMEL). Der Zuwendungsempfänger muss sicherstellen können, dass die zur Durchführung notwendigen Voraussetzungen und einschlägigen Erfahrungen bereits vorhanden sind.
Im Sinne der Richtlinie sind
3.1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) solche im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
3.2 Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung solche im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt haben. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie Zuwendungsart.
4.2 Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion für jede Einzelbeihilfe über 60.000 Euro die Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 4 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, bzw. für Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für Unternehmen der Forstwirtschaft sowie im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro die Informationen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 4 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer zentralen Beihilfen-Internetseite veröffentlicht werden.
4.3 Mit den Vorhaben darf grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein (der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen gilt in der Regel als Vorhabenbeginn). Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass ein Vorhaben nach Antragstellung, aber vor der Bewilligung begonnen wird.
4.4 Die Ergebnisse des Vorhabens müssen in der Bundesrepublik Deutschland verwertbar sein.
4.5 Voraussetzungen für eine Förderung sind insbesondere, dass
- das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur besseren Erhaltung und innovativen nachhaltigen Nutzung der Agrobiodiversität liefern kann,
- vom Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens vorgelegt wird,
- ein Wissenstransfer der Ergebnisse in die Praxis gewährleistet ist,
- der Antragsteller über die notwendige Qualifikation zur Durchführung der Arbeiten verfügt,
- der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet,
- bei dem Antragsteller die Erbringung eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises gewährleistet ist,
- das Material, die Informationen, Daten und Software auch Dritten zu gleichen Bedingungen entsprechend den national und international geltenden Rechtsvorschriften zugänglich sein müssen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
- bei denen es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt,
- über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder
- die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Basis einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
4.6 Beträgt die Zuwendung mehr als 100.000 Euro, so ist bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden. Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeordnung die Abschnitte 2 ff. der VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
4.7 Die Bewilligungsbehörde kann in den jeweiligen Haushaltsjahren im Rahmen von öffentlichen Bekanntmachungen Themenschwerpunkte für die durch diese Richtlinie förderbaren Konzepte und Maßnahmen formulieren, um einen zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als Zuschuss gewährt. Falls wegen der Art des Zuwendungsempfängers (gewerbliches Unternehmen) und des Vorhabens der Zuschuss nach Ausgaben nicht sinnvoll bemessen werden kann, kann der Zuschuss auf Kostenbasis9) bewilligt werden. Die Zuschüsse werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
5.2 Förderfähig sind – im Rahmen des beihilferechtlich Zulässigen – nach Verordnung (EU) Nr. 702/2014 folgende durch das Vorhaben verursachte Ausgaben bzw. Kosten für
5.2.1 Vorhaben nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
- Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen bis zu 100%. Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger sind ausgeschlossen.
5.2.2 Vorhaben nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
- Anlegen und Führen von Zuchtbüchern: Verwaltungskosten bis zu 100%.
- Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität z.B. für die Entwicklung neuer, angepasster Zuchtstrategien gefährdeter Tierarten gewährt werden bis zu 70%.
Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger sind ausgeschlossen.
5.3 Die Höhe der Zuwendungen wird unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes und des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Zuwendungsempfängers im Einzelfall festgesetzt.
5.4 Forschungsvorhaben
Im Bereich der Forschung werden nach den Artikeln 25 und 30 der Verordnung (EU) 651/2014 sowie nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung sowie Durchführbarkeitsstudien gefördert:
Die Höhe der Zuwendung darf je Zuwendungsempfänger gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 folgende Sätze nicht überschreiten:
a) 50% der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
b) 25% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
c) 50% der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.
Die Zuwendungssätze für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
aa) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10% der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
oder
bb) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Der Zuwendungssatz für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Kosten für Personal,
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange diese für das Vorhaben genutzt werden,
- Kosten für Auftragsforschung und Beratung, sofern diese ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Kosten für Gebäude und Grünstücke einschließlich des Ankaufs von Grundstücken sind nicht förderfähig.
Bei der Förderung von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten oder bei Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder von Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 kann der Zuschuss jeweils bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben und Kosten betragen. In diesem Fall werden vor Beginn von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Agrar- und Forstsektor, die eine Förderung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erhalten sollen, auf der Internetseite der BLE (www.ble.de; dort unter „Forschungsförderung, Biologische Vielfalt, Modell- und Demonstrationsvorhaben“; direkter Link: https://www.ble.de/DE/Projektfoerderung/Foerderungen-Auftraege/Modellvorhaben/Biologische-Vielfalt/biologische-vielfalt_node.html;jsessionid=DA2C72B702DE8EF04715966391C6DBDE.2_cid325) die Angaben gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 über das Förderziel, den voraussichtlichen Termin der Veröffentlichung der erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens und darüber, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen bzw. im fischerei- oder aquakulturwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen, veröffentlicht. Auf dieser Internetseite werden auch die Ergebnisse der Projekte ab dem Tag zur Verfügung gestellt, an dem das Vorhaben endet oder ab dem die Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Die Ergebnisse bleiben mindestens fünf Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar. Es erfolgen keine nichtforschungsbezogenen Zahlungen oder Zahlungen auf der Grundlage der Preise für land- oder fischwirtschaftliche Erzeugnisse an land- oder fischwirtschaftliche Unternehmen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen – ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes zum gleichen Zweck – nicht aus. Die Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber dürfen zusammen mit der nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendung nicht den Zuschusssatz überschreiten, der nach dieser Richtlinie und den in Nummer 5 genannten Rechtstexten zulässig wäre. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
6.2 Die Abwicklung der Zuwendung richtet sich nach den §§ 23, 44 BHO, den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), den „Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ sowie den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)“ in der jeweils geltenden Fassung. In diesen Nebenbestimmungen sind insbesondere die Anforderung der Zuwendung, der Nachweis über die Verwendung sowie die Prüfung des Nachweises geregelt.
6.3 Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsformular näher bezeichnet.
6.4 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen darf 20.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährten De-minimis-Beihilfen darf 30.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten. Der Antragsteller hat in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung darzulegen, wann und in welcher Höhe er oder ein mit ihm im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 verbundenes Unternehmen – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden und den letzten zwei Steuerjahren De-minimis-Beihilfen nach einer der genannten De-minimis-Verordnungen oder einer ihrer Vorläuferregelungen oder nach einer anderen De-minimis-Verordnung10) erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.
Der Antragsteller erhält im Fall einer De-minimis-Beihilfe einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
Die Bescheinigungen sind bei zukünftigen Beantragungen auf Anforderung der Bewilligungsbehörde als Nachweis für die vergangenen Beihilfen vorzulegen.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde (Projektträger) ist die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
– Referat 324 –
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Telefon: 0228-6845-3460
E-Mail: projekttraeger-agrarforschung@ble.de
Internet: www.ble.de
(Menüpunkt „Projektförderung – Förderung und Aufträge – Modellvorhaben – Biologische Vielfalt“)
7.2 Dem Projektträger ist vor Antragstellung eine kurze Vorhabensbeschreibung (Vorhabensskizze), im Fall von Nummer 2.2.2 eine Ideenskizze einzureichen (maximal fünf Seiten), um die Zuständigkeit, die Förderwürdigkeit und die Erfolgsaussichten prüfen zu lassen. Soweit eine wissenschaftliche Betreuung vorgesehen ist, wird empfohlen, die Skizze in Zusammenarbeit mit einer entsprechenden Einrichtung zu erstellen.
7.3 Die vorgelegten Vorhabensskizzen müssen folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift, Kompetenz des Antragstellers bzw. der an der Durchführung der geplanten Arbeiten beteiligten Personen, Unternehmen und Einrichtungen. Nachweise über bisherige Erfahrungen (Referenzen, Publikationen, sonstige Vorarbeiten).
- Beschreibung der Zielsetzung des Vorhabens und Begründung seines erwartbaren Beitrags zur Erhaltung und innovativen nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Eignung, zur Vorbereitung und Unterstützung von agrarpolitischen Entscheidungen der Bundesregierung zu dienen.
- Sofern im Rahmen des Vorhabens Beiträge zu mehreren der in den Nummern 2.1.1 bis 2.3 genannten Konzepte und Maßnahmen vorgesehen sind, ist die Skizze entsprechend den Konzepten und Maßnahmen zu gliedern.
- Stand des Wissens, Abgrenzung von anderen laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben.
- Beschreibung des geplanten Vorhabens (Methodik, Vorgehensweise), insbesondere auch im Hinblick auf die Erprobung von Erkenntnissen in der Praxis und die Vorbildfunktion für andere Interessenten. Darstellung der nutzergerechten Aufbereitung und Verbreitung der Ergebnisse für die Praxis.
- Gegebenenfalls Darstellung der Arbeitsteilung zwischen Kooperationspartnern im Projekt; Beschreibung, wie die Koordination bei mehreren Projektpartnern erfolgen soll.
- Nachvollziehbarer Arbeitsplan (chronologische Darstellung der geplanten Arbeiten; Angabe von Teilzielen sowie Abfolge der Arbeitsschritte).
- Überschlägiger Finanzierungsplan (Eigenmittel, Mittel Dritter, beantragter Zuschuss) sowie Ausgabenplan (getrennt nach Personal- und Sachausgaben sowie Reisemittel).
7.4 In einer Ideenskizze nach Nummer 2.2.2 sollte zunächst beschrieben werden, welches innovative Produkt oder Verfahren die Basis der Idee bildet, welcher Stand der Entwicklung erreicht ist und wie die Schritte der weiteren Entwicklung, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder amtlicher Prüfungen, bis hin zu einer erfolgreichen Vermarktung oder einer vergleichbaren Nutzung aussehen sollen. Eine generelle Stellungnahme zu eigenen oder Rechten Dritter ist anzuschließen. Es wird empfohlen, den vorgesehenen zeitlichen Ablauf in eine Konzeptphase (Konzepterstellung) und eine Umsetzungsphase (Umsetzung des Konzepts) zu gliedern und für jede Phase folgende Angaben zu machen:
- Beteiligte Akteure und die Arbeitsteilung zwischen den Beteiligten, insbesondere auch Darstellung der Inanspruchnahme externer Leistungen,
- Finanzierungsbedarf unterteilt nach Eigen-, Drittmitteln und beantragtem Zuschuss,
- Zeitplan.
7.5 Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, weitere Unterlagen (z.B. Gesellschaftsvertrag oder Satzung, Jahresabschluss oder Wirtschaftsplan) vorzulegen.
7.6 Sofern die Projektskizze als förderwürdig und förderfähig beurteilt wird, informiert die Bewilligungsbehörde über die Modalitäten zur Erstellung eines ausführlichen Antrags. Bei negativer Beurteilung der Projekt- oder Ideenskizze erfolgt eine entsprechende Mitteilung.
7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Vorschriften der BHO (insbesondere § 44 und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) und des VwVfG, insbesondere die §§ 48 bis 49a, sowie die Bestimmungen der Förderrichtlinie. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100 BHO.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AgrarGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Sollte die zeitliche Anwendung der AgrarGVO ohne die Beihilferegelung betreffende inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Die Verlängerung der Laufzeit dieser Richtlinie bis zu dem genannten Datum setzt voraus, dass die Bestimmungen der AGVO ebenfalls ohne die Beihilferegelung betreffende inhaltliche Veränderungen anwendbar bleiben.
Sollte die jeweilige beihilferechtliche Grundlage (AgrarGVO oder AGVO) nicht verlängert und durch eine Nachfolge-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der Erhaltung und innovativen, nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt vom 16. Juni 2014 (BAnz AT 30.06.2014 B4) außer Kraft.
Die Richtlinie zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der Erhaltung und innovativen, nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt vom 28. Januar 2015 (BAnz AT 06.02.2015 B2) wird verlängert.
1) Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung fallen unter den Begriff der Zuwendungen auch Zuweisungen.
2) Agrobiodiversität bezeichnet alle Komponenten der biologischen Vielfalt, die für Ernährung und Landwirtschaft sowie das Funktionieren der Agrarökosysteme von Bedeutung sind. Dazu gehören alle Zuchtformen von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen sowie ihre verwandten Wildarten. Diese werden auch als genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bezeichnet. Weiterhin zählt man dazu auch jene Elemente der biologischen Vielfalt, die sogenannte ökologische Dienstleistungen in Agrarökosystemen gewährleisten: den Kreislauf der Nährstoffe, die Regulierung von Kulturschädlingen und Krankheiten, die Bestäubung, den Erhalt der örtlichen Wildtiere und -pflanzen, den Schutz von Wassereinzugsgebieten, den Erosionsschutz und die Klimaregulation sowie anderes mehr.
3) ABL EU Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1
4) ABL EU Nr. L 193 vom 1.7.2014, S. 1
5) ABl. EU Nr. L 352 vom 24.12.2013, S. 1
6) ABl. EU Nr. L 352 vom 24.12.2014, S. 9
7) ABl. EU Nr. L 190 vom 28.6.2014, S. 45
8) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
9) Kosten und Ausgaben werden aus Gründen der Vereinfachung im weiteren Text synonym verwendet.
10) Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. EU Nr. L 114, S. 8).