Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Messe- und Ausstellungsbeiträgen zum ökologischen Landbau und seinen Erzeugnissen im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau
Vom 12. Dezember 2019
[geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vom 15. Mai 2024]
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Internationale und überregionale Messen und Ausstellungen sowie regionale Messen mit Initialcharakter bieten für die Meinungsbildung von Multiplikatoren, Entscheidungsträgern und Verbrauchern eine Plattform, um über den ökologischen Landbau und seine Erzeugnisse zu informieren. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Ausweitung des ökologischen Landbaus und der Nachfrage nach seinen Erzeugnissen und dienen der Erreichung des in der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung definierten Ziels, den Anteil der ökologisch bewirtschafteten Fläche in Deutschland bis zum Jahr 2030 auf 20 Prozent zu erhöhen. Daher fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL) Messe- und Ausstellungsbeiträge zum ökologischen Landbau und zu seinen Erzeugnissen. Die Maßnahmen sollen die sonstigen, im BÖL durchgeführten Aktivitäten ergänzen.
Ziel dieser Richtlinie ist es, mit der Förderung von Messe- und Ausstellungsbeiträgen, die Akzeptanz des ökologischen Landbaus durch die gezielte Ansprache des Messepublikums, insbesondere durch die Vermittlung fachspezifischer Informationen über den ökologischen Landbau und seine Erzeugnisse, zu steigern.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt zu diesem Zweck Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die nach dieser Richtlinie beantragten Zuwendungen werden auf der Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs
• der Verordnung (EU) Nr. 2023/28311) und
• der Verordnung (EU) Nr. 717/20142)
in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährt.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig ist die Teilnahme an Messen und Ausstellungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, soweit die Teilnahme der Erreichung des Zuwendungszwecks sowie des Förderziels (Nummer 1.1) dient. Dies umfasst die Teilnahme
• an internationalen und überregionalen Messen und Ausstellungen, welche nicht ausschließlich auf Bioprodukte ausgerichtet sind,
• an regionalen Messen mit Initialcharakter.
2.2 Eine „regionale Messe mit Initialcharakter” ist
• eine neue regionale Messe, deren Ausrichtung im Wesentlichen auf dem ökologischen Landbau und seinen Erzeugnissen liegt oder
• eine bestehende Messe, die sich um ein Bioangebot (Bereich von Messeständen, die sich ausschließlich auf den ökologischen Landbau und seine Erzeugnisse beziehen) erweitert.
Diese Messen finden im Gegensatz zu Märkten wie Bauernmärkte maximal einmal im Jahr statt. Sie verlieren ihren initialen Charakter nach dreimaliger Durchführung.
Teilnahmen an regionalen Messen mit Initialcharakter können nur dann gefördert werden, wenn bei eintägigen Veranstaltungen von mindestens 10.000 und bei mehrtägigen Veranstaltungen von mindestens 20.000 Besuchern ausgegangen werden kann.
2.3 Die Teilnahme an Messen mit einer erwartbaren Besucherzahl von über 200.000 und einer Messedauer von mindestens einer Woche wird mit einem erhöhten Fördersatz berücksichtigt.
2.4 Neben Einzelständen werden insbesondere Gemeinschaftsstände gefördert. Ein Gemeinschaftsstand ist innerhalb der Veranstaltung räumlich und optisch (gemeinschaftliches Erscheinungsbild) zusammengefasst und besteht aus mindestens zwei Messe- oder Ausstellungsteilnehmern im Sinne der Nummer 3 dieser Richtlinie. Eine durchgängige personelle Betreuung jedes einzelnen Ausstellungsbereichs des Gemeinschaftsstands ist während der gesamten Messedauer zu gewährleisten.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind
• Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 oder
• Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 717/2014.
Von der Förderung ausgeschlossen sind gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 Unternehmen, die in der Primärproduktion der in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind, insoweit als sie selbst erzeugte unverarbeitete Produkte (wie zum Beispiel Obst und Gemüse) ausstellen und es sich um eine Messe oder Ausstellung handelt, die sich nicht an den Endverbraucher richtet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831).
3.2 Als Zuwendungsempfänger kommen insbesondere überregional tätige Verbände, Vereine, Stiftungen, Forschungsinstitutionen und Gebietskörperschaften in Betracht, die fundierte Fachkenntnisse über die ökologische landwirtschaftliche Erzeugung sowie über die Verarbeitung oder Vermarktung ökologischer Erzeugnisse nachweisen können.
3.3 Der Zuwendungsempfänger muss über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Er muss entsprechende Erfahrung bei der Durchführung vergleichbarer Projekte nachweisen.
3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, Vereine, Verbände und Stiftungen, bezüglich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Organverwalter, die bzw. der eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben bzw. hat oder zu deren Abgabe verpflichtet sind bzw. ist.
Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen nicht an Einrichtungen oder Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Antragsteller muss
• eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projekts vorlegen;
• nachweisen, dass er zum Projektbeginn über die notwendige Qualifikation und ausreichende personelle sowie materielle Kapazität für die Durchführung des Vorhabens verfügt;
• bei „regionalen Messen mit Initialcharakter” (siehe Nummer 2.2) den initialen Charakter der Messe eindeutig belegen;
• eine durchgängige personelle Besetzung des Einzelstands bzw. bei Gemeinschaftsständen jedes einzelnen Ausstellungsbereichs während der gesamten Messedauer gewährleisten.
4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind
• Projekte, mit denen bereits begonnen wurde. Als Beginn des Projekts gilt dabei bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- und Liefervertrags (Auftragsvergabe), insbesondere der Anmeldung bei einer Messe oder Ausstellung;
• Projekte mit dem primären Ziel, die geographischen Herkunftsangaben zu bewerben.
• Projekte, die nicht neutral informieren oder andere Erzeugungs- und Verarbeitungsmethoden sowie die Produktherkunft diskriminieren.
4.3 Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens Ausgaben, die im besonderen Maße der Nachhaltigkeit dienen, als zuwendungsfähig anerkennen. Im Projektantrag sind solche Maßnahmen zu benennen. Darunter fallen Ausgaben für die Gestaltung des Messe- und Ausstellungsbeitrags, die folgende Nachhaltigkeitsaspekte zusätzlich zu „bio” beinhalten:
• Vermeidung von Lebensmittelabfällen,
• Vermeidung von Abfällen (wie z.B. Einweggeschirr aus Plastik),
• geringe Transportwege,
• CO2-Neutralität,
• Nachhaltigkeitszertifizierungen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung im Rahmen der nachfolgend genannten Höchstgrenzen gewährt:
Einzelstand | maximal 8.000 Euro |
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Gemeinschaftsstand mit 2 bis 10 Ausstellern | maximal 7.000 Euro pro Aussteller am Gemeinschaftsstand |
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Gemeinschaftsstand ab 11 Ausstellern | maximal 77.000 Euro pro Gemeinschaftsstand |
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5.2 Die Erbringung eines Eigenanteils
• in Höhe von mindestens 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Teilnahme an in Nummer 2.3 genannten Messen,
• in Höhe von mindestens 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei sonstigen Messen und Ausstellungen nach Nummer 2.1
ist zwingende Fördervoraussetzung.
5.3 Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur nachgewiesene projektspezifische Ausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums für Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie. Hierunter fallen:
• die vom Messe-/Ausstellungsveranstalter in Rechnung gestellte Miete für die Standfläche (inkl. Anmeldegebühren, Eintrag in den Ausstellerkatalog, Lagerflächen und Beitrag für den Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V.),
• die Anmietung und Ausstattung des Messestands (inkl. Medientechnik und Ausstellungsexponaten, die besonders geeignet sind, Informationen über den ökologischen Landbau und seine Erzeugnisse zu vermitteln), der Verbrauch von Energie und Wasser sowie die Abfallentsorgung,
• die Erstellung von Materialien zur Information über den Messe-/Ausstellungsauftritt.
5.4 Nicht zuwendungsfähig sind
• Personalausgaben,
• unbare Eigenleistungen,
• Ausgaben für Ersatzbeschaffungen und Reparaturen,
• Umsatzsteuer.
5.5 Der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten darf, beträgt höchstens 300 000 Euro.
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährten De-minimis-Beihilfen beträgt über einen Zeitraum von drei Steuerjahren höchstens 30 000 Euro brutto. Sofern Fischereierzeugnisse nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 ausgestellt werden, wird deren Anteil an der Ausstellungsfläche bei der Berechnung der De-minimis-Beihilfen zu Grunde gelegt.
5.6 Zuwendungsvoraussetzung ist die Beachtung des unter Nummer 7.5 dargelegten Bescheinigungsverfahrens.
5.7 Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die auf der Grundlage des Antrags ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag von 2.000 Euro (netto) übersteigen.
5.8 Die De-minimis-Beihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festgelegt ist.
5.9 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen auf Grundlage der in Nummer 1.2 genannten Verordnungen – auch nach Erlass des Bewilligungsbescheids – der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
Der Antragsteller hat in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung nach Nummer 1.2 darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Jahr sowie in den zwei vorangegangenen Jahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831, nach der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 oder nach einer anderen De-minimis-Verordnung3) erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AVBest-Gk). Diese Bestimmungen sowie Vordrucke und Hinweise sind dem BLE-Formularschrank zu entnehmen. Sie finden den BLE-Formularschrank im Internet unter: https://foerderportal.bund.de/easy/ (Formularschrank – Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung)
6.2 Eine Zuwendung kann nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller mit der Veröffentlichung antragsbezogener Daten, insbesondere Thema der Förderung, Name und Wohnort sowie Zuwendungsbetrag einverstanden ist. Das Einverständnis hierzu wird mit dem Antrag erklärt.
6.3 Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen – ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes zum gleichen Zweck – nicht aus. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
7 Verfahren
7.1 Anträge auf Zuwendung sind bis spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Bundesprogramm Ökologischer Landbau
„Förderantrag MERI”
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Alternativ zum schriftlichen Antrag ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per De-Mail an info@ble.de-mail.de in einer der Varianten „absenderbestätigt“ oder „persönlicher & vertraulicher Versand“ möglich.
7.2 Für die Einreichung des Projektantrags sind ausschließlich die unter https://www.bundesprogramm.de vorgegebenen Antragsformulare und Dokumente zu verwenden. Es können nur die gemäß diesen Formularen vollständig eingereichten Projektanträge berücksichtigt werden. Die Anträge sind in deutscher Sprache abzufassen.
7.3 Innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Messe- oder Ausstellungstag ist der Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.5 Im Falle der Gewährung der Zuwendung gilt: Der Antragsteller erhält einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis”-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigungen sind bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen Beihilfen vorzulegen.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
1) der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, vom 15.12.2023).
2) der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, vom 5.10.2023) geändert worden ist.
3) In Betracht kommen De-minimis-Beihilfen nach den folgenden Verordnungen: Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) sowie der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).