Förderprogramm

Innovationsförderung des BMEL (Rahmenprogramm)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch), Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Hochschule, Forschungseinrichtung
Fördergeber:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Ansprechpunkt:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Deichmanns Aue 29

53179 Bonn

Weiterführende Links:
Innovationsförderung Innovationsförderung - Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen oder Forschungseinrichtung in ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für Innovationen in der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützt Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für Innovationen in der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft. Die Innovationsförderung des BMEL ist ein sogenanntes Rahmenprogramm. Diese Programme haben zum Ziel, in ausgewählten Bereichen einen im internationalen Maßstab hohen Leistungsstand von Forschung und Entwicklung zu gewährleisten.

Gefördert werden

  • anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die Innovationsimpulse auslösen und den Reifegrad von technischen und nichttechnischen Entwicklungen erhöhen,
  • Vorhaben zur Steigerung der Innovationsfähigkeit,
  • Untersuchungen zu den gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Innovationen und zur Identifizierung zukünftiger Innovationsfelder,
  • Vorhaben zur Verbesserung der Vernetzung der Akteure und des Wissenstransfers.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art des Vorhabens und beträgt

  • für industrielle Forschung und Durchführbarkeitsstudien bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten,
  • für experimentelle Entwicklung bis zu 25 Prozent der förderfähigen Kosten.

Projektskizzen können im Rahmen von laufenden Bekanntmachungen des BMEL bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingereicht werden. Ergänzend zu den thematischen Bekanntmachungen gibt es zweimal jährlich zum 15.2. sowie 15.8. die Möglichkeit, sich für eine Förderung über die Deutsche Innovationspartnerschaft Agrar (DIP) zu bewerben.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Für die Innovationsförderung des BMEL gelten folgende Bedingungen:

  • Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  • Es besteht ein großes Bundesinteresse, dass Sie Ihr Vorhaben durchführen.
  • Sie können grundsätzlich eine substanzielle Wirtschaftsbeteiligung nachweisen.
  • Sie haben die notwendige Qualifikation, Mitarbeitenden und Betriebsmittel, um das Vorhaben durchzuführen.
  • Es besteht eine begründete Aussicht auf Verwertung, langfristigen wirtschaftlichen Erfolg und gesamtwirtschaftlichem Nutzen.
  • Ihr Projekt wird nicht mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert.
  • Die Gesamtfinanzierung ist gesichert.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Programm zur Innovationsförderung

Stand Juni 2023
[...]

1 Einleitung

Das vorliegende Programm beschreibt die politischen Ziele und Inhalte der Innovationsförderung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in den Bereichen Ernährung, Landwirtschaft und gesundheitlicher Verbraucherschutz.

Mit dieser Broschüre sollen die Innovationsförderung und das Antragsverfahren transparent gemacht und damit potenziellen Antragstellern eine wesentliche Hilfestellung gegeben werden.

Für die Durchführung des Programms sind im Haushalt und in der Finanzplanung des BMEL derzeit jährlich rund 54 Millionen Euro eingeplant.

2 Politische Zielsetzung

Die Agrar- und Ernährungswirtschaft stehen auf den nationalen und internationalen Märkten unter einem ständigen Wettbewerbsdruck. Der permanente Strukturwandel unterstreicht dabei deutlich die Intensität des Anpassungsdrucks. Die Gesellschaft erwartet zudem von der Agrarwirtschaft einen höheren Beitrag zu umwelt- und klimapolitischen Zielen und vom Ernährungssektor gesundheitsförderliche und regional produzierte Lebensmittel. Auch um die Beschäftigungs- und Wertschöpfungspotenziale dieser Sektoren in Zukunft zu erhalten und noch stärker zu erschließen, ist es notwendig, den technischen Fortschritt zu beschleunigen.

Durch das Programm sollen Innovationen in Deutschland in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährung und gesundheitlicher Verbraucherschutz gefördert werden. Durch die Förderung sollen schnell und gezielt Impulse gesetzt werden, die kurz-, mittel- und langfristig ausgerichtet sind auf:

  • eine nachhaltige, insbesondere umwelt- und tiergerechte Agrar- und Ernährungswirtschaft,
  • die Schonung natürlicher Ressourcen,
  • die Förderung einer gesunderhaltenden Ernährung,
  • einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an Klimaveränderungen,
  • die Stärkung der Innovationskraft, insbesondere durch Zusammenarbeit von Unternehmen mit wissenschaftlichen Einrichtungen,
  • die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,
  • die Nutzung moderner, insbesondere digitaler Technik,
  • die Stärkung der ländlichen Räume,
  • die Stärkung der ökologischen Land und Lebensmittelwirtschaft,
  • die Verbesserung der Verbraucherinformation und
  • die Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

Mit der Förderung soll kontinuierlich, bedarfsbezogen und den politischen Schwerpunkten entsprechend die Entwicklung innovativer, international wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Leistungen auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse unterstützt werden. Die zeitliche Komponente ist dabei ein wesentlicher Faktor, da mit zunehmender Zeit andere die Innovationen entwickeln und umsetzen können.

Das Programm unterstützt dabei im Einzelnen:

  • anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die Innovationsimpulse auslösen und den Reifegrad von technischen und nichttechnischen Entwicklungen erhöhen,
  • Vorhaben zur Steigerung der Innovationsfähigkeit,
  • Untersuchungen zu den gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Innovationen und zur Identifizierung zukünftiger Innovationsfelder,
  • Vorhaben zur Verbesserung der Vernetzung der Akteure und des Wissenstransfers.

Zur Umsetzung des Programms werden regelmäßig Themen bekanntgemacht, für die zeitlich befristet zur Einreichung von Skizzen aufgefordert wird. Darüber hinaus besteht für anwendungsnahe Projekte mit dem Ziel der zeitnahen Erreichung der Marktreife eine initiative Einreichmöglichkeit im Rahmen der Deutschen Innovationspartnerschaft (DIP).

3 Förderbereiche

Mit dem Programm sollen technische und nichttechnische Innovationen insbesondere in den nachstehenden Bereichen gefördert werden. Weitere Förderbereiche und Innovationsfelder können zusätzlich aufgenommen und bekannt gemacht werden.

3.1 Verbesserungen der Rahmenbedingungen für Innovationen

Innovationen gelingen nur, wenn geeignete Rahmenbedingungen zeitgerecht gegeben sind. Ausreichende Kenntnisse über den Stand von Forschung und Entwicklung, rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen, Marktentwicklungen und -potenziale sind Grundvoraussetzungen dafür, Innovationspotenziale zu erkennen und nutzbar zu machen.

Um hier alsbald Wissenslücken zu schließen und neue Erkenntnisse zu gewinnen, werden Untersuchungen zur Identifizierung von Hemmnissen und zur Erarbeitung von Lösungsansätzen gefördert.

Durch die Förderung von Vernetzungs- und Transfermaßnahmen werden:

  • gezielt die Akteure der verschiedenen Projekte miteinander vernetzt,
  • die wissenschaftlichen Erkenntnisse übergreifend ausgewertet und Nutzern unmittelbar zur Verfügung gestellt,
  • weiterer künftiger Forschungsbedarf identifiziert,
  • Informationen dem Fachpublikum, aber auch der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht (Wissenstransfer),
  • eine schnellere Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis vorangetrieben.

3.2 Pflanzenproduktion

Ein bedarfsgerechtes und gleichzeitig ressourcenschonendes Bewirtschaften ist zentrales Element einer modernen und zukunftsfähigen Pflanzenproduktion in Deutschland. Die Entwicklung von innovativen Techniken und Verfahren leistet einen Beitrag, um sowohl die Effizienz des Produktionsmitteleinsatzes zu optimieren als auch gleichzeitig eine nachhaltige Wirtschaftsweise zu gewährleisten. Damit soll nicht nur die betriebliche Wettbewerbsfähigkeit gesichert, sondern zum Beispiel auch den mit dem globalen Klimawandel verbundenen, weitreichenden Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Pflanzenproduktion wirksam begegnet werden.

Im Fokus der Förderung stehen Projekte, die dazu beitragen, eine nachhaltige Pflanzenproduktion und das Angebot an Kulturpflanzen zu sichern, die optimal an die Anforderungen auch extremer Umweltbedingungen angepasst sind und bei weniger Input dennoch hohe und stabile Erträge erzielen.

Innovationspotenzial wird in der Züchtung von leistungsfähigen Pflanzen gesehen, die eine erhöhte Widerstandsfähigkeit gegen biotische und abiotische Stressfaktoren aufweisen. Notwendig ist daneben aber auch die Entwicklung von Pflanzen mit einer verbesserten Nährstoff- und Wassernutzungseffizienz, um damit einen Beitrag zur Sicherung der Erträge und Qualitäten so wie Schonung natürlicher Ressourcen zu leisten. Die Entwicklung, Bereitstellung und Anwendung von Züchtungsverfahren und -methoden, unter anderem auch mit dem Ziel der Steigerung ökologisch bewirtschafter Flächen sowie die Erschließung und nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen sind ein wesentlicher Baustein des Innovationsprozesses.

Auch die Entwicklung von verbesserten oder alternativen Methoden zum Pflanzenschutz liefern einen wichtigen Beitrag, das Angebot pflanzlicher Produkte und deren Qualität in Zukunft sicherzustellen. Die mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen möglichen Risiken und Auswirkungen für Mensch, Tier und Naturhaushalt sollen dabei auf ein Mindestmaß reduziert werden. Hierfür sind Innovationen unerlässlich, zum Beispiel bei der Entwicklung biologischer und anderer nichtchemischer Mittel und Verfahren im Pflanzenschutz oder von Systemen und Techniken zur zielgerichteten und bedarfsgerechten Applikation.

Für eine nachhaltige, insbesondere ressourcenschonende und klimafreundliche Bewirtschaftung von Böden sind Innovationen ebenfalls unverzichtbar. So wird die Entwicklung modernster Technik und innovativer Verfahren gefördert, welche dazu beitragen, die notwendigen Änderungs- und Anpassungsprozesse im landwirtschaftlichen Sektor zu unterstützen und neben Aspekten des Umweltschutzes gleichzeitig zur wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Das Innovationsprogramm zielt in diesem Kontext insbesondere auch auf die Entwicklung von digitalen Schlüsseltechnologien für den bedarfsgerechten und ressourcenschonenden Einsatz von mineralischen und organischen Düngemitteln sowie von Pflanzenschutzmitteln, auf Innovationen zur effizienten Minderung von schädlichen Emissionen sowie auf pflanzenbauliche Lösungsansätze zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz ab.

3.3 Nutztiere

Im Bereich der Tierhaltung (einschließlich des Transports und der Schlachtung) ist die Berücksichtigung und fortwährende Verbesserung des Tierschutzes von besonderer Bedeutung. Innovationspotenzial wird im Bereich tiergerechter Produktionsformen in der Nutztierhaltung gesehen. Ziel dabei ist die Entwicklung von Systemen, Konzepten und Verfahren, die einer Tierwohl fördernden und zukunftsfähigen Haltung angemessen Rechnung tragen und eine wettbewerbsfähige Nutztierhaltung ermöglichen. Hierbei sind auch Verbrauchererwartungen sowie Umweltwirkungen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Umweltwirkung von tiergerechten Haltungsverfahren sollen Innovationen mit dem Ziel der Emissionsminderung gefördert werden.

Gerade bei frei gelüfteten Verfahren oder Auslaufhaltungen ist dies auch im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit und den Klimaschutz von großer Bedeutung. Hierbei wird es vor allem darauf ankommen, besonders dem Tierwohl dienende Haltungsverfahren gezielt so zu optimieren, dass deren Emissionen, insbesondere die für den Klimaschutz relevanten Emissionen an Treibhausgasen, deutlich gesenkt werden.

Ein hohes Niveau der Tiergesundheit und der Biosicherheit ist von größter Bedeutung, um das Risiko des Eintrags von Tierseuchenerregern in die Nutztierbestände und der Übertragung von Zoonosen vom Tier auf den Menschen zu minimieren.

Bei der Bekämpfung von Tierseuchen stehen sichere Diagnostika, Therapeutika und Vakzine sowie Hygienemaßnahmen im Vordergrund. Zur Vermeidung von Therapie und Prophylaxelücken soll die Entwicklung von Tierarzneimitteln und anderen Mitteln sowie von vorbeugenden Maßnahmen und Managementkonzepten, die der Verbesserung der Tiergesundheit dienen, gefördert werden. Zum anderen sind hochwertige Lebensmittel tierischer Herkunft nur mit gesunden Tieren, die bedarfsgerecht gefüttert und tierartgerecht gehalten werden, zu erzeugen.

Die Zucht von Nutztieren beeinflusst die Wertschöpfungskette der agrarischen Erzeugung grundlegend. Sie trägt entscheidend dazu bei, nachhaltig gesunde und robuste Zuchttiere und Lebensmittel in hoher Qualität zu erzeugen. Mit dem Innovationsprogramm soll die Entwicklung neuer anwendungsnaher Ansätze der Züchtung und Reproduktion unterstützt werden, um das genetische Potential der landwirtschaftlichen Nutztiere im Sinne der eingangs genannten Ziele zu stärken und weiter zu entwickeln.

Die Bereitstellung von sicheren und qualitativ hochwertigen Futtermitteln ist wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Nutztieren. Der effiziente Einsatz von sicheren und nachhaltig erzeugten Futtermitteln für eine bedarfsorientierte Nährstoffversorgung der landwirtschaftlichen Nutztiere durch optimierte Fütterungsstrategien bietet die Grundlage für eine ressourcenschonende Erzeugung von Lebensmitteln tierischer Herkunft in höchster Qualität.

Mit einer verbesserten Tierernährung soll gleichzeitig ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.

3.4 Technik und umweltgerechte Landbewirtschaftung

Es wird eine verstärkte Anwendung der Technik, insbesondere der Antriebstechnik aber auch in der Sensorik, der Automatisierung sowie im Hinblick auf Digitalisierungsaspekte gefördert. Außerdem können das betriebliche Management einschließlich des Datenaustausches und die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte unterstützt werden und so die Effizienzsteigerung entlang der gesamten Vermarktungskette fördern. Anforderungen des Umwelt- und Ressourcenschutzes, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Qualitätsmanagements, insbesondere im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit, Energieeffizienz und den Klimaschutz können somit effizienter erfüllt werden als bisher. Deshalb soll das Innovationsprogramm weitere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich des anwendungsbezogenen Technikeinsatzes voranbringen und so die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors nachhaltig stärken.

3.5 Lebensmittel und Ernährung

Die Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen und sicheren Lebensmitteln ist für die Gesellschaft ein lebenswichtiges Grundbedürfnis. Lebensmittel sollen der Gesellschaft ermöglichen sich bedarfsgerecht, ausgewogen und auch genussvoll zu ernähren. Darüber hinaus wird entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette der Grundstein für eine nachhaltige Ernährung gelegt.

Bei Lebensmitteln sind vor allem die Qualität und Sicherheit, einschließlich der Hygiene, die Haltbarkeit, die Nährstoffzusammensetzung, der Gehalt an wertgebenden Inhaltsstoffen und die Vermeidung von unerwünschten Inhaltsstoffen wichtig. In der Lebensmittelproduktion werden diese Aspekte der Produktqualität durch verfahrenstechnische Herstellungs-, Be und Verarbeitungsschritte beeinflusst. Innovationspotenziale bestehen bei Lebensmitteln auf viel seitiger Ebene. Neben verfahrenstechnischen Verbesserungen, mit denen z. B. die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln gesteigert werden können, sind auch die Verbraucherinformation oder der Nutzen innovativer Produkte für die menschliche Gesundheit von Relevanz. Hinzu kommen die Vernetzung von Forschungsaktivitäten und der Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis.

Im Fokus der Förderung stehen vor allem Innovationen, die zur Optimierung der Ernährung beitragen, indem Erkenntnisse aus der Ernährungsforschung in die Ernährungspraxis transferiert werden. Ein Ansatz wird in der Förderung von Projekten zur Reformulierung von Lebensmitteln gesehen. Hierbei soll unter anderem durch weniger Zucker, Fett und Salz bzw. ein verbessertes Fettsäuremuster in Lebensmitteln ein Beitrag zur Reduzierung von ernährungmitbedingten Krankheiten geleistet werden. Innovationen zur Bildung und Stärkung der Ernährungskompetenz auf der Seite des Verbrauchers sollen Konsumentscheidungen erleichtern.

Für eine nachhaltige Entwicklung im Lebensmittel- und Ernährungssektor sind Innovationen ebenfalls unverzichtbar. Schwerpunkte der Innovationsförderung sind hierbei die Vermeidung von Lebensmittel- und Verpackungsabfällen sowie die Ressourcenschonung und der Einsatz nachhaltiger Rohstoffe im Zuge der Lebensmittelherstellung.

Durch die Förderung innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen soll die Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung ihrer strukturellen Gegebenheiten gestärkt werden. Die Digitalisierung stellt hierbei auf allen Stufen der Lebensmittelwertschöpfungskette ein zukunftsweisendes Innovationsfeld dar.

Allergien oder Unverträglichkeiten bei Lebensmitteln können häufig zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen führen. Sie mindern die individuelle Lebensqualität der Betroffenen und ihrer Familien.

Für die Betroffenen, das Gesundheitswesen und die Volkswirtschaft entstehen daraus erhebliche Kosten.

Die im Rahmen von Vorhaben mit substanzieller Wirtschaftsbeteiligung entwickelten Innovationen sollen dazu dienen, das Produktangebot für betroffene Personenkreise zu steigern und die Wahlfreiheit beim Kauf von Lebensmitteln zu verbessern. Mit fortschrittlichen Lösungen soll auch in diesem Bereich die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gestärkt werden.

4 Durchführung des Programms

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieses Innovationsprogramms und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) zu §§ 23, 44 BHO sowie nach den Vorgaben und Hinweisen der veröffentlichten Bekanntmachungen bzw. nach denen der DIP (siehe Nr. 4.2.7) Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 3.

Die Förderung nach diesem Programm erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1) sowie der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union2) und ist nach diesen Verordnungen freigestellt.

Die nach diesem Programm förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 83 bis 98, Artikel 25, 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie unter Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472.

4.1 Projektträger

Das BMEL hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit der Projektträgerschaft beauftragt:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Projektträger Innovationsförderung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Aufgabe des Projektträgers ist die verfahrensmäßige und fachliche Bearbeitung von Anträgen sowie die Begleitung von Projekten. Dazu gehören die

  • technische, verwaltungsmäßige und fachliche Unterstützung des BMEL bei der Identifizierung von Innovationsfeldern sowie bei der Umsetzung der Maßnahmen,
  • Bekanntmachung von aktuellen Förderschwerpunkten und Durchführung von Ausschreibungen,
  • Entgegennahme von Anträgen und Angeboten sowie Vorbereitung von Förderentscheidungen des BMEL,
  • Bewilligung von Zuwendungen und Zuweisungen für Vorhaben sowie Erteilung von Aufträgen nach Entscheidung des BMEL,
  • Projektbegleitung während der Durchführung der Vorhaben,
  • Prüfung der Mittelverwendung und Erfolgsbewertung und
  • Auswertung und Dokumentation.

4.2 Zuwendungen

Vorhaben können durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

4.2.1 Formen der Projektförderung

Die anwendungsbezogene Forschung steht im Zentrum dieses Programms. Grundlagenforschung, die primär dem Erwerb von Grundlagenwissen ohne erkennbare praktische Anwendungsmöglichkeiten dient, wird durch das Programm nicht unterstützt. Gefördert werden Projekte in den Forschungskategorien „Industrielle Forschung“ und „Experimentelle Entwicklung“.

Bewilligt werden in der Regel Projekte mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren.

Im Einzelnen sind folgende Definitionen der Forschungskategorien zu beachten (Verordnung (EU) Nr. 651/2014):

  • Industrielle Forschung (Artikel 2 Absatz 85 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der VO) bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
  • Experimentelle Entwicklung (Artikel 2 Absatz 86 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der VO) bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
    Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
    Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
  • Durchführbarkeitsstudie (Artikel 2 Absatz 87 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der VO) bezeichnet die Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie die mit dem Vorhaben verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu eruieren und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.

Unter Anwendung des Konzepts der Technologiereifegrade (TRL) entspricht die Forschungskategorie »Industrielle Forschung« den TRL 2 bis 4, die Forschungskategorie „Experimentelle Entwicklung“ den TRL 5 bis 8.

Während in themenbezogenen Bekanntmachungen das Spektrum der Förderung auch frühe Stadien der Entwicklung umfassen kann, fokussiert die Förderung im Rahmen der DIP ausschließlich die TRL 5 bis 8 und damit die Forschungskategorie „Experimentelle Entwicklung“.

4.2.2 Intensität der Projektförderung

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50% der beihilfefähigen Kosten für die industrielle Forschung,
  • 50% der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien und
  • 25% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.

Die Beihilfeintensität für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung sowie für Durchführbarkeitsstudien können wie folgt auf maximal 70% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.

Bei Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Agrar- und Forstsektor und in Teilsektoren nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472 und im Sektor Fischerei und Aquakultur nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 darf die Beihilfenintensität maximal 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen, sofern

  • das geförderte Projekt für alle in dem betroffenen Sektor oder Teilsektor tätigen Unter nehmen von allgemeinem Interesse ist;
  • vor Beginn des geförderten Projekts auf einer öffentlich zugänglichen Website auf nationaler oder regionaler Ebene folgende Informationen veröffentlicht werden:
    • a) die Tatsache, dass das geförderte Projekt durchgeführt wird,
    • b) die Ziele des geförderten Projekts,
    • c) der voraussichtliche Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Projekt erwarteten Ergebnisse,
    • d) ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Projekts im Internet veröffentlicht werden,
    • e) ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Projekts allen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen;
  • die Ergebnisse des geförderten Projekts ab dem Tag, an dem das Projekt endet, oder ab dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, auf einer öffentlich zugänglichen Website zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse müssen mindesten fünf Jahre nach Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar bleiben und
  • die Beihilfen der Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung direkt gewährt werden.

Sie umfassen keine Zahlungen, die im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.

Die Informationen im Rahmen einer Förderung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472 werden auf der Website der BLE unter

https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Projektfoerderung/Innovationen/BMEL/Info_Foerderung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

veröffentlicht.

Die Beihilfeintensität wird bei einem Kooperationsvorhaben für jeden Beihilfeempfänger einzeln ermittelt. Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, müssen diese einzeln den Forschungskategorien zugeordnet werden.

Bei staatlichen Zuwendungen für FuE-Projekte, die in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt werden, darf die kombinierte Beihilfe, die sich aus der direkten staatlichen Förderung eines bestimmten Forschungsvorhabens und, soweit es sich um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zu diesem Vorhaben ergibt, für jedes begünstigte Unternehmen die genannten Beihilfeintensitäten nicht überschreiten.

4.2.3 Förderfähige Kosten und Ausgaben

Zuwendungsfähig sind im Rahmen der Förderung von Forschung und Entwicklung nur nachgewiesene projektspezifische Kosten und Ausgaben, die unmittelbar durch das Vorhaben verursacht werden.

Zuwendungsfähige Kosten und Ausgaben sind:

  • Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind),
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig,
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Reisekosten, Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen,
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm´s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungsvorhaben genutzt werden.

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie und nur im Rahmen von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 förderfähig.

Beihilfen an Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für die Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten sind gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zuwendungsfähig, sofern ihre Beihilfeintensität nicht über die Intensität hinausgeht, bis zu der FuE-Beihilfen für die den Patenten vorausgehenden Forschungstätigkeiten in Betracht gekommen wären, die zu den betreffenden gewerblichen Schutzrechten geführt haben. Beihilfefähige Kosten sind hierbei die Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten in Form von anderen gewerblichen Schutzrechten. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 50% der beihilfefähigen Kosten.

Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gilt die Regelung für Kostenvorhaben entsprechend; jedoch sind bei staatlich grundfinanzierten Einrichtungen Personalausgaben nur für zusätzlich benötigtes Personal, soweit diese mit dem beantragten Vorhaben beschäftigt sind, förderfähig.
Nicht förderfähig sind bzw. nicht analog angesetzt werden können Geräte, die zur Grundausstattung gehören sowie Gemeinkosten.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden, auch wenn er in Verbindung mit dem Vorhaben steht,
  • eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
  • Anschaffungskosten für Pkw und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,
  • Kreditbeschaffungskosten, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer,
  • Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet,
  • Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
  • Investitionen auf der Einzelhandelsstufe,
  • Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25% beteiligt sind,
  • Ausgaben für laufende Unternehmenstätigkeiten.

Kosten, die vor bzw. durch die Antragstellung entstanden sind bzw. entstehen, können nicht berücksichtigt werden. Da bei Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft meistens der Geschäftsbetrieb weiterläuft, können die hierfür erforderlichen Aufwendungen nicht dem Vorhaben zugerechnet werden; sie sind deshalb nicht zuwendungsfähig. Mehraufwendungen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, müssen ggf. getrennt ermittelt und ausgewiesen werden.

Die Eigenbeteiligung, bezogen auf die Gesamtaufwendungen eines Vorhabens (zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten), kann sowohl aus Eigenleistungen (Sachleistungen, Personal, Infrastruktur oder eigene Finanzmittel) als auch aus Leistungen Dritter (Sachleistungen oder Barmittel) bestehen.

4.2.4 Zuwendungsarten

Die Projektförderung kann als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.

Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:

  • Zuwendungen auf Kostenbasis;
  • Zuwendungen auf Ausgabenbasis.

4.2.5 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Zuwendungsempfänger muss entsprechende Erfahrung bei der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen nachweisen.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.

Für die Bestimmung von KMU im Sinne dieser Richtlinie gilt Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.

4.2.6 Fördervoraussetzungen und -kriterien

Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass

  • das Projekt den Zielen des vorliegenden Förderprogramms entspricht und nicht mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird,
  • an der Durchführung des Projektes ein erhebliches Bundesinteresse besteht,
  • grundsätzlich eine substanzielle Wirtschaftsbeteiligung nachgewiesen wird,
  • vom Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projekts vorgelegt wird,
  • der Antragsteller über die notwendige Qualifikation und eine ausreichende personelle und materielle Kapazität zur Durchführung der Arbeiten verfügt,
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind und die Verwendung der Bundesmittel ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann,
  • eine begründete Aussicht auf Verwertung, jedenfalls langfristig wirtschaftlichen Erfolg und gesamtwirtschaftlichen Nutzen besteht,
  • die Gesamtfinanzierung der Vorhaben gesichert ist,
  • mit dem Vorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde,
  • das Projekt vom Zuwendungsempfänger zentral koordiniert wird,
  • die Vorhaben überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden und die Ergebnisse in der Bundesrepublik Deutschland verwertbar sind.

Nicht gefördert werden Vorhaben und Vorhabenbestandteile, die der routinemäßigen Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren und Leistungen, der laufenden Nutzung und Verwertung wissenschaftlich-technischer Informationen und Ähnlichem dienen.

Diese Voraussetzungen werden bei der Prüfung der Förderwürdigkeit von Projektskizzen als Kriterien herangezogen.

4.2.7 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Themenbereiche, zu denen Skizzen eingereicht werden können, werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Einreichungen für die DIP sind initiativ zu zwei Zeitpunkten im Jahr möglich.

Um eine hohe Qualität der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, werden die Vorhaben in der Regel im wettbewerblichen Verfahren ausgewählt. Bei Interesse ist zu empfehlen, nach der Bekanntmachung mit der BLE Kontakt aufzunehmen, um die grundsätzliche Förderwürdigkeit prüfen zu lassen. Falls eine Förderung nach diesem Programm nicht möglich sein sollte, kann so unnötiger Arbeitsaufwand im Rahmen einer Antragstellung vermieden werden.

Skizzen und Anträge sind generell an die BLE zu richten.

Über die einzelnen Schritte der Antragstellung und des Bewilligungsverfahrens informiert das Ablaufschema auf der nächsten Seite.

4.2.8 Beihilferechtliche Bestimmungen

Die Beihilfe darf nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten in Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. Artikel 2 Absatz 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 gewährt werden.

Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Eine Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist ausgeschlossen.

Vorhaben, die die Schwellenwerte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i, Nr. i – iii und vi sowie Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2472 überschreiten, werden gesondert einzeln notifiziert.

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für jede Einzelbeihilfe über den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Fällen die Information nach Artikel 9 Absatz 4 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer zentralen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 werden für jede Einzelbeihilfe über 10 Tsd. Euro ab dem 1.7.2016 auf einer zentralen Beihilfe-Website die Informationen nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 veröffentlicht.

Ablaufschema bis zur Förderentscheidung: von der Projektidee bis zum Projektstart

[...]

4.2.9 Sonstige Bestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

4.3 Sonstige Finanzierungsmöglichkeiten

Über eine Förderung mittels Zuwendungen hinaus besteht die Möglichkeit, Projekte durch Aufträge und Zuweisungen zu finanzieren:

  • Aufträge: Für Arbeiten im Bereich Innovationsförderung, deren Ergebnisse vom BMEL benötigt und verwertet werden, werden Aufträge vergeben. Die Aufträge werden unter Beachtung der einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen vergeben.
  • Zuweisungen: Bundesforschungsinstitute können eine Zuweisung erhalten. Die Bedingungen für Zuwendungen nach Nr. 4.2 sind auf die Finanzierungsmöglichkeit »Zuweisung« sinngemäß zu übertragen.

Die Laufzeit dieses Programms ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) 2022/2472 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2030 befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2472 ohne die Beihilferegelung betreffende inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieses Programms entsprechend. Die Verlängerung der Laufzeit dieses Programms bis zu dem genannten Datum setzt voraus, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ebenfalls ohne die Beihilferegelung betreffende inhaltliche Veränderungen anwendbar bleiben.

Sollte die jeweilige beihilferechtliche Grundlage (Verordnung [EU]2022/2472 oder Verordnung [EU] Nr. 651/2014) nicht verlängert und durch eine Nachfolgeverordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage vorgenommen werden, wird ein den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechendes Nachfolgeförderprogramm in Kraft gesetzt werden.

                        

1) ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1.

2) ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1.

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