Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustauschs für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung
Vom 30. November 2023
1 Zuwendungszweck
Wälder stellen ein einzigartiges Ökosystem dar, das mit knapp vier Milliarden Hektar rund 30% der Erdoberfläche bedeckt und vielfältige Funktionen für Mensch und Natur, für den Klima- und Artenschutz und als lebenswichtiger Rohstofflieferant erfüllt.
Trotz dieser wichtigen Funktionen ist es bis heute nicht gelungen, ihre fortschreitende Zerstörung und Degradierung aufzuhalten. Insbesondere in den Tropen werden Naturwälder weiterhin großflächig zerstört. Armut, nicht nachhaltige Landnutzung sowie schwache Regierungsstrukturen sind einige Aspekte, die zu dieser Entwicklung beitragen. Hinzu kommt die ökonomische Attraktivität anderer Nutzungsformen, die unter anderem aufgrund der weltweit steigenden Nachfrage nach Soja, Palmöl und anderen Agrarprodukten oftmals zu großflächiger Umwandlung von Naturwäldern führt.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) engagiert sich dafür, die Nutzung der Wälder weltweit auf eine nachhaltige Waldbewirtschaftung umzustellen, um fortschreitender Entwaldung und der Degradierung des Waldes entgegenzuwirken. Dazu gilt es, vor allem die Wissensgrundlage in den jeweiligen Ländern auf allen Ebenen zu erweitern. Zu diesem Zweck fördert das BMEL die forstliche Forschungszusammenarbeit mit Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union) und die Weitergabe und den Austausch von Fachwissen im Forstbereich.
Mit den Maßnahmen dieser Richtlinie sollen folgende thematische Ziele verfolgt werden:
- Verbesserung der Datenbasis als Grundlage für eine multifunktionale nachhaltige Waldwirtschaft,
- Erforschung von Lösungsansätzen für eine multifunktionale nachhaltige Waldwirtschaft, die Produktions-, Schutz-, Einkommens- und Sozialanforderungen berücksichtigt,
- Erforschung von Lösungsansätzen zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel,
- Erforschung von Lösungsansätzen zu einer ressourceneffizienten Waldbewirtschaftung,
- Erforschung von Lösungsansätzen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des illegalen Holzhandels,
- Erforschung von Grundlagen einer ökologischen und wirtschaftlichen Naturwaldbewirtschaftung,
- Erforschung von Grundlagen einer ökologischen Aufwertung von Plantagenwäldern,
- Erforschung von Rahmenbedingungen für die Förderung nachhaltiger Waldwirtschaft, einschließlich für nichtstaatliche Waldbesitzer, Untersuchungen zu Auswirkungen waldrelevanter Politiken.
Für diesen Zweck gewährt der Bund nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen1). Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
2 Fördergegenstand
Zum Erreichen der in Nummer 1 genannten thematischen Ziele werden Maßnahmen in den Förderbereichen der forstlichen Forschungszusammenarbeit und der Weitergabe und des Austauschs von Fachwissen im Forstbereich gefördert. Die Maßnahmen gliedern sich dabei in unterschiedliche Förderschwerpunkte (FSP).
Im FSP 2.1 (forstliche Forschungszusammenarbeit) werden bi- und multilaterale forstliche Forschungsvorhaben gefördert. In den übrigen FSP (Nummer 2.2, 2.3, 2.4) wird die Weitergabe und der Austausch von Fachwissen im Forstbereich gefördert.
FSP 2.1: Förderung bi- und multilateraler forstlicher Forschungsprojekte
Ziel der Förderung bi- und multilateraler forstlicher Forschungsprojekte ist die Bearbeitung von forstwissenschaftlichen Fragestellungen zur Verbesserung der internationalen nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Hierzu sollen Forschungskooperationen mit Forschungseinrichtungen aus Drittstaaten initiiert und durchgeführt werden. Das Forschungsthema hat eines oder mehrere der in Nummer 1 beschriebenen thematischen Ziele abzudecken. Grundvoraussetzung für eine Förderung ist die adäquate Einbindung entsprechend dem Forschungsthema relevanter qualifizierter Partner in den Zielländern. Zusätzlich sollen mögliche Anknüpfungspunkte zu anderen internationalen und bi- und multilateralen Kooperationsprojekten sowie Bezüge zu waldbezogenen Verpflichtungen der Staatengemeinschaft unter internationalen Abkommen gesucht und aufgezeigt werden.
FSP 2.2, 2.3, 2.4: Weitergabe und Austausch von Fachwissen im Forstbereich
Das Ziel im Bereich Weitergabe und Austausch von Fachwissen im Forstbereich (FSP 2.2, 2.3 und 2.4) ist die Weitergabe und der Austausch von für die Verbesserung der internationalen nachhaltigen Waldbewirtschaftung relevantem Fachwissen und praxisnahen Erfahrungen sowie die Vernetzung von Forstexperten. Darüber hinaus hat das BMEL ein Interesse an der Fort- und Weiterbildung forstwissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Bereich der internationalen nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Die in diesem Bereich geförderten Projekte sollen sich ebenfalls an den thematischen Zielen der Förderrichtlinie orientieren. Der Fokus soll dabei insbesondere auf der Wissensvermittlung über ausgewählte Rahmenbedingungen und rechtliche Anforderungen liegen sowie Handlungsoptionen und -empfehlungen für eine Problemlösung oder Prävention aufzeigen.
FSP 2.2: Förderung des forstwissenschaftlichen Austauschs auf Fachveranstaltungen
a) Unterstützung bi- und multilateraler Fachveranstaltungen zur Anbahnung forstwissenschaftlicher Projekte
Ziel der Förderung ist die Anbahnung forstwissenschaftlicher Projekte auf internationaler Ebene durch die Bezuschussung forstwissenschaftlicher Workshops und Tagungen. Dabei sollen Fachleute verschiedener Arbeitsbereiche zusammengebracht werden, um Forschungsbedarf in forstlichen Handlungsfeldern zu identifizieren und erste Forschungsansätze zu eruieren.
b) Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen
Mit dieser Förderung wird die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und relevanten Forstexpertinnen und Forstexperten deutscher Institutionen an wissenschaftlichen Tagungen im Ausland, die sich mit in Nummer 1 genannten thematischen Zielen befassen, gefördert.
FSP 2.3: Wissensweitergabe in Deutschland
a) Gruppenschulungen in Deutschland
Im Rahmen dieser Maßnahmen soll die forstliche Wissensweitergabe und der forstliche Austausch in Form von Gruppenschulungen innerhalb Deutschlands unter Beteiligung internationaler Forstexpertinnen und Forstexperten aus Drittstaaten gefördert werden.
b) Fachinformationsreisen für Forstexpertinnen und Forstexperten
Über diesen FSP soll es Forstexpertinnen und Forstexperten aus Drittstaaten ermöglicht werden, eine fachlich qualifizierte und praxisnahe Einführung in die in Deutschland praktizierte multifunktionale, nachhaltige Forstwirtschaft über einen längeren Zeitraum hinweg zu erhalten.
FSP 2.4: Gruppenschulungen im Ausland
a) Teilnahme an Gruppenschulungen im Ausland
Im Rahmen der Förderung der Teilnahme an Gruppenschulungen im Ausland soll Forstexpertinnen und Forstexperten deutscher Institutionen die Teilnahme an Gruppenschulungen an einer kooperierenden Organisation im Ausland ermöglicht werden. Die im Ausland stattfindende Schulung wird von, oder zusammen mit, dem Kooperationspartner organisiert
b) Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland
Mit diesem FSP soll es Forstexpertinnen und Forstexperten deutscher Institutionen in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Organisation ermöglicht werden, Gruppenschulungen mit dem Fokus auf eins oder mehrere thematische Ziele der Förderrichtlinie im Ausland durchzuführen.
c) Teilnahme und Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland
Im Rahmen der Förderung der Teilnahme und Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland soll es ermöglicht werden Gruppenschulungen im Ausland zu internationalen forstlich relevanten Themen durchzuführen, die die Teilnahme von Schulungsteilnehmenden und Schulungspersonal deutscher Institutionen zusammen mit Schulungsteilnehmenden der kooperierenden Institution eines Drittstaates einschließt.
3 Zuwendungsempfänger und Projektstruktur
Antragsberechtigt im Förderbereich der forstlichen Forschungszusammenarbeit (FSP 2.1) sind Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungsinstitute, die der Definition einer Forschungseinrichtung gemäß der Definition in Nummer 1.3 Doppelbuchstabe ee des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) entsprechen und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des BMEL.
Im FSP 2.1 sollen schwerpunktmäßig Kooperationen gefördert werden, die aus einer Einrichtung mit einer Niederlassung in Deutschland und mindestens einem lokalen Partner aus einem Land, das nicht zum europäischen Wirtschaftsraum gehört (Drittstaat), bestehen. Die Koordination des Projekts erfolgt durch die deutsche Einrichtung. Der Koordinator übernimmt die Beantragung der notwendigen Fördermittel und leitet diese nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids an die ausländischen Projektpartner weiter.
Die antragstellende Einrichtung muss zur Weiterleitung von Zuwendungen geeignet und berechtigt sein. Sie muss insbesondere über die hierzu notwendige Verwaltungserfahrung und Infrastruktur verfügen, um eine Weiterleitung gemäß den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO durchführen zu können. Antragsberechtigt im Förderbereich Weitergabe und Austausch von Fachwissen im Forstbereich (FSP 2.2, 2.3 und 2.4) sind Forschungsinstitute jeglicher Art, Vereine, Stiftungen und Verbände der Forstwirtschaft sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Der Antragsteller muss eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben. In den FSP 2.2 und 2.4 sollen schwerpunktmäßig Kooperationen gefördert werden, die mindestens mit einem lokalen Partner aus einem Land, das nicht zum europäischen Wirtschaftsraum gehört (Drittstaat), bestehen.
Eine Förderung für Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.
4 Art und Umfang der Zuwendung
Im Folgenden werden Art und Umfang der Förderung für jeden FSP einzeln erläutert. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener projektspezifischer Mehraufwand. Die in Nummer 5 dieser Richtlinie aufgeführten beihilferechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
FSP 2.1: Förderung bi- und multilateraler forstlicher Forschungsprojekte
Zuwendungen für Vorhaben in diesem FSP werden im Zuge der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100% gewährt. Eine Zuwendung für Unternehmen in Höhe von 500.000 Euro oder mehr ist ausgeschlossen.
FSP 2.2: Buchstabe a – Unterstützung bi- und multilateraler Fachveranstaltungen zur Anbahnung forstwissenschaftlicher Projekte
In diesem FSP können Aufwendungen für die Ausrichtung von Fachtagungen und Workshops im Bereich der internationalen forstlichen Forschung bezuschusst werden. Gefördert werden können die Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder gemäß dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die zum Erfolg der Fachtagung beitragen und für deren Teilnahme anderweitig keine Reisemittel zur Verfügung stehen. Zusätzlich können die anfallenden Tagungsausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100% gewährt werden.
FSP 2.2: Buchstabe b – Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen
In diesem FSP wird die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, ordentlichen Studentinnen und Studenten forstwissenschaftlicher Masterstudiengänge sowie Forstexpertinnen und Forstexperten an relevanten bilateralen oder internationalen Tagungen, Kongressen, Symposien und ähnlichen Veranstaltungen im Ausland, die im Interesse des BMEL liegen, gefördert. Die Förderung kann die Aufwendungen für Flüge, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Inlandsreisen gemäß des BRKG in Verbindung mit der gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) sowie Gebühren für die Teilnahme umfassen. Ausschlaggebend für die generelle Förderfähigkeit der Teilnahme an einer Veranstaltung ist deren Relevanz in Bezug auf die internationale Waldpolitik des BMEL und insbesondere die in Nummer 1 aufgeführten thematischen Ziele dieser Richtlinie. Die Auswahl der zu fördernden Institutionen erfolgt unter Berücksichtigung der Qualifikationen und des professionellen Bezugs zu den Veranstaltungsthemen der im Rahmen der Förderung reisenden Einzelpersonen. Die Zuwendungen werden im Zuge der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100% gewährt.
FSP 2.3: Buchstabe a – Gruppenschulungen in Deutschland
In diesem FSP werden mit dem Zweck der forstlichen Wissensweitergabe Gruppenschulungen von bis zu 15 Personen aus Drittstaaten für bis zu drei Wochen in Deutschland bezuschusst. Die Förderung beinhaltet Tage- und Übernachtungsgelder sowie Aufwendungen für Inlandsreisen in Deutschland der zu fördernden Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß den Sätzen des BRKG. In begründeten Einzelfällen ist eine Bezuschussung der Reisekosten für Economy-Flüge nach Deutschland möglich. Zusätzlich kann für die notwendigen Ausgaben der Schulung ein Zuschuss in Form eines nicht rückzahlbaren Festbetrages in Höhe von grundsätzlich bis zu 70 Euro pro Tag pro geförderte Teilnehmerin oder geförderten Teilnehmer genehmigt werden, wobei die Gesamtförderung den tatsächlichen Mittelaufwand der Veranstaltung nicht überschreiten darf.
FSP 2.3: Buchstabe b – Fachinformationsreisen für Forstexpertinnen und Forstexperten
In diesem FSP sollen Fachinformationsreisen von maximal 25 ausländischen Forstexpertinnen und Forstexperten in Deutschland bezuschusst werden. Die Förderung beinhaltet Tage- und Übernachtungsgeld sowie Aufwendungen für Inlandsreisen in Deutschland der zu fördernden Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß den Sätzen des BRKG. In begründeten Einzelfällen ist zusätzlich eine Bezuschussung der Reisekosten für Economy-Flüge nach Deutschland möglich. Zusätzlich können die Ausgaben für die Planung und Durchführung der Fachinformationsreisen als Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100% gewährt werden.
FSP 2.4: Buchstabe a – Teilnahme an Gruppenschulungen im Ausland
In diesem FSP kann die Teilnahme von bis zu 15 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, ordentlichen Studentinnen und Studenten, Forstexpertinnen und Forstexperten oder relevanten Entscheidungsträgerinnen oder Entscheidungsträgern über einen Zeitraum von bis zu drei Wochen mit dem Ziel der Teilnahme an einer forstlichen Schulung im Ausland bezuschusst werden. Die Förderung kann die Aufwendungen für Economy-Flüge, Tage- und Übernachtungsgelder gemäß den Sätzen des BRKG sowie Aufwendungen für Inlandsreisen im Ausland beinhalten. Zusätzlich ist es möglich, bis zu 70 Euro pro Tag pro geförderten Teilnehmer für Ausgaben des Kurses in Form eines nicht rückzahlbaren Festbetrages (Festbetragsfinanzierung) zu bewilligen, wobei die Gesamtförderung den tatsächlichen Mittelaufwand der Veranstaltung nicht überschreiten darf. Die Organisation der Schulung soll grundsätzlich von der ausländischen Institution durchgeführt werden.
FSP 2.4: Buchstabe b – Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland
In diesem FSP können für maximal zwei Forstexpertinnen und Forstexperten Fördermittel für maximal drei Wochen zum Zweck der Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland beantragt werden. In diesem Fall kann die Förderung die Aufwendungen für die Flugreise, Reisemittel im Ausland, Tage- und Übernachtungsgelder gemäß des BRKG in Verbindung mit der gültigen ARVVwV, Dolmetscher, Übersetzungen, Ausbildungsmaterialen sowie bei Erfüllung zuwendungs- und vergaberechtlicher Bedingungen Honorare umfassen. Zusätzlich können bis zu 15 lokalen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Tagegeld in Höhe von grundsätzlich 10 Euro als nicht rückzahlbarer Festbetrag sowie im begründeten Einzelfall Reisemittel zum Tagungsort gewährt werden. Die ausländische Partnerorganisation kann pro Teilnehmerin oder Teilnehmer grundsätzlich bis zu 10 Euro als nicht rückzahlbarer Festbetrag für das Catering der Veranstaltung erhalten.
FSP 2.4: Buchstabe c – Teilnahme und Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland
In diesem FSP wird die Teilnahme und Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland gefördert. Förderfähig sind zum einen die Teilnahme von bis zu 15 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, ordentlichen Masterstudentinnen und Masterstudenten, Forstexpertinnen und Forstexperten oder relevanten Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern deutscher Institutionen über einen Zeitraum von bis zu drei Wochen durch das Bereitstellen von Economy-Flügen, Tage- und Übernachtungsgeld gemäß den Sätzen des BRKG sowie Inlandsreisen im Ausland. Kursgebühren der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind, anders als in dem FSP 2.4 Buchstabe a, nicht förderfähig. Zusätzlich können für maximal zwei lehrende Forstexpertinnen und Forstexperten für maximal drei Wochen die Mittel für Economy-Flüge, Reisemittel im Ausland, Tage- und Übernachtungsgelder gemäß des BRKG in Verbindung mit der gültigen ARVVwV, Dolmetscher, Übersetzungen, Ausbildungsmaterialen sowie bei Erfüllung zuwendungs- und vergaberechtlicher Bedingungen Honorare gewährt werden. Weiter können bis zu 15 lokalen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Tagegeld in Höhe von grundsätzlich 10 Euro als nicht rückzahlbarer Festbetrag sowie im Ausnahmefall Reisemittel zum Tagungsort gewährt werden. Die ausländische Partnerorganisation kann pro Teilnehmerin oder Teilnehmer bis zu 10 Euro als nicht rückzahlbarer Festbetrag für das Catering der Veranstaltung erhalten.
5 Beihilferechtliche Bestimmungen
5.1 Beihilferechtliche Bestimmungen im Bereich forstliche Forschungszusammenarbeit
Bei der Förderung der Maßnahmen nach FSP 2.1 dieser Richtlinie handelt es sich um Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Maßgabe und in Übereinstimmung mit „Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 20142) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) gewährt werden. Im Rahmen der vorliegenden Richtlinie sollen ausschließlich Vorhaben der Kategorie „Grundlagenforschung“ gefördert werden. Für die Gewährung der Zuwendungen für diese Vorhaben gilt nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 eine Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger von bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten.
5.2 Beihilferechtliche Bestimmungen im Bereich Weitergabe und Austausch von Fachwissen im Forstbereich
Handelt es sich beim Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen, die im Rahmen der FSP 2.2, 2.3 und 2.4 gefördert werden, um eine Forschungseinrichtung gemäß der Definition in Nummer 1.3 Doppelbuchstabe ff des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (Amtsblatt der Europäischen Union 2022 C 7388 vom 19. Oktober 2022) (im folgenden FEI-Rahmen) und fällt das zu fördernde Projekt unter die primären Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen gemäß Nummer 2.1.1 Buchstabe a des FEI-Rahmens, handelt es sich hierbei um die Förderung einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit, auf die das Beihilferecht nicht anwendbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die geförderten Forschungseinrichtungen die Durchführung einer Trennungsrechnung bestätigen und dass die sonstigen diesbezüglichen Voraussetzungen des Forschungsrahmens eingehalten werden.
Unternehmen gemäß Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 2), werden Förderungen nach den FSP 2.2, 2.3 und 2.4 dieser Richtlinie als „De-minimis“-Beihilfe gewährt. Die Gewährung der Zuwendung als „De-minimis“-Beihilfe erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten.
Die „De-minimis“-Beihilfe darf insbesondere nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Der Antragsteller hat bei der Beantragung einer Zuwendung für Projekte im Sinne von Nummer 2.2, 2.3 und 2.4 dieser Richtlinie in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren „De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder nach einer anderen „De-minimis“-Verordnung erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich. Der Antragsteller erhält einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Die dem Bescheid im Fall der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist:
- zehn Jahre aufzubewahren;
- auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert;
- bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.
6 Fördervoraussetzungen
Wesentliche Voraussetzung für die Förderung ist die Eignung der Anträge in Bezug auf die oben genannten Zuwendungszwecke und die Fördergegenstände dieser Richtlinie sowie eventuelle weitere spezifische Anforderungen der im Rahmen dieser Richtlinie veröffentlichten Bekanntmachungen.
Weitere Voraussetzungen für eine Förderung sind insbesondere, dass
- das Vorhaben nicht mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird,
- an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Bundesinteresse besteht,
- der Antragsteller über die notwendige Qualifikation zur Durchführung der Arbeiten einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und ausreichend Fachexpertise verfügt sowie eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens vorgelegt wird (weitere Einzelheiten sind in Nummer 7 dieser Förderrichtlinie aufgelistet),
- die im Rahmen von Forschungsvorhaben erarbeiteten Ergebnisse in FSP 2.1 (gegebenenfalls einschließlich der Rohdaten) und Lösungsansätze in geeigneter Form der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden,
- für die Förderung von Vorhaben in FSP 2.1, 2.2 und 2.4 der Antragsteller eine Konsortialvereinbarung zur gemeinsamen Durchführung des beantragten Projekts von mindestens einer Einrichtung aus der Zielregion, in der die Forschung realisiert werden soll, vorlegt.
Im Fall einer Projektförderung verpflichten sich die Projektbeteiligten, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (https://www.ble.de/finw/).
Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen. Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.
Mit den Vorhaben darf grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein (der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gilt in der Regel als Vorhabenbeginn). Die Bewilligungsbehörde kann auf vorherigen Antrag im Einzelfall zulassen, dass ein Vorhaben nach Antragstellung, aber vor der Bewilligung begonnen wird.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
Der Antragsteller hat sich im Laufe des Verfahrens mit der Veröffentlichung folgender Daten ausdrücklich einverstanden zu erklären:
- Name
- Vorhabenbezeichnung
- Kurzbeschreibung in Deutsch und Englisch
- Höhe der Zuwendung
7 Verfahren
Mit dem Förderverfahren wurde als Bewilligungsbehörde (Projektträger) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beauftragt.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Internationale Zusammenarbeit und Welternährung (Referat 334)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn/Germany
Telefon: +49 (0) 2 28/68 45-37 39
E-Mail: finw@ble.de
Internet: http://www.ble.de/finw
Soweit sich Änderungen zum Verfahren ergeben, werden diese unter http://www.ble.de/finw bekannt gegeben. Die Nebenbestimmungen sowie die Richtlinien für Zuwendungsanträge sind unter folgendem Link abrufbar: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=ble
Die vorgeschriebenen Formulare enthalten die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgeführten Angaben und können über das oben genannte Internetportal heruntergeladen werden.
Antragsverfahren
Grundlage für eine Auswahl ist die Eignung der Skizzen und Anträge in Bezug auf die Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustauschs für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung.
Die benötigten Dokumente sind der Bewilligungsbehörde BLE in schriftlicher Form per Post und über das Internetportal „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) in elektronischer Form vorzulegen.
Die Antragsverfahren unterscheiden sich entsprechend den FSP.
7.1 (FSP 2.1): Skizzeneinreichung und Antragstellung im zweistufigen Verfahren
Im ersten Schritt reicht der deutsche Projektkoordinator eine Projektskizze in englischer Sprache mit rechtsverbindlicher Unterschrift sowohl in elektronischer als auch in postalischer Form ein. Ein Projektsteckbrief ist zusammen mit der Skizze einzureichen. Die Vorlage dazu ist unter www.ble.de/finw/ zu finden. Mit der Einreichung der Projektskizze stimmt der Einreicher einer Weiterleitung der Unterlagen zu deren Bewertung an externe Gutachter sowie das BMEL zu. Grundlage für eine Auswahl ist die Eignung der Skizzen und Projektpartner in Bezug auf die Ziele der Richtlinie (und eventuell im Rahmen dieser Richtlinie veröffentlichten Bekanntmachungen) sowie eine nachvollziehbare und plausibel skizzierte Finanzplanung.
Eine Skizze sollte mindestens Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
1. Deckblatt
- Titel, Kurzdarstellung (Abstract), Keywords, Gesamtbudget, Projektdauer, Kontaktdaten des Antragstellers, Partnerinstitution(en) im Zielland
2. Projektbeschreibung
- Problemdarstellung
- Zielsetzung
- Bezug zu den thematischen Zielen der Förderrichtlinie
- Stand der Wissenschaft in Bezug auf die Projektidee
3. Arbeitsplan
- Darstellung der Aktivitäten, der Methoden, der erwarteten Ergebnisse und/oder des praktischen Bezugs
4. Verwertung der Ergebnisse
- Darstellung der möglichen Verwertung sowie eines Wissenstransfers in die Praxis
5. Qualifikation und Eignung des Antragstellers und der Projektpartner
- zum Beispiel Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Synergien beziehungsweise Abgrenzung zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen
6. Zeitplan
- zeitliche Abfolge der Arbeitsschritte inklusive Meilensteine
7. Finanzierungsplan, beziehungsweise voraussichtlicher Mittelbedarf
- einschließlich Beteiligung Dritter
- Budgetaufstellung nach Partnern und Jahren
Formatvorgabe: maximal zwölf Seiten DIN A4, Times New Roman, Fontgröße 11, Zeilenabstand 1,5.
Optional: Ergänzungen als Anlagen. Diese Ergänzungen dienen nur der Veranschaulichung von Informationen.
Nach Begutachtung der Skizze werden die zur Förderung ausgewählten Skizzeneinreicher in einem zweiten Schritt aufgefordert, einen Vollantrag, inklusive einer umfassenden Vorhabenbeschreibung in englischer Sprache und einem detaillierten Budgetplan, einzureichen. Die bereits in der Projektskizze dargelegten Angaben sind mit dem Vollantrag detaillierter darzulegen.
Den Antragstellern kann jederzeit aufgegeben werden, weitere Unterlagen vorzulegen.
Nach positiver Bewertung des Antrags erhält der Antragsteller einen entsprechenden Bescheid. Nicht berücksichtigte Skizzeneinreicher werden ebenfalls schriftlich informiert.
Projektskizzen können zweimal jährlich eingereicht werden. Die Fristen zur Einreichung der Skizzen werden auf der Internetseite (http://www.ble.de/FinW) veröffentlicht.
7.2 (FSP 2.2, 2.3, 2.4): Antragstellung im einstufigen Verfahren
Antragsteller reichen ohne vorherige Skizze einen Antrag in englischer Sprache mit rechtsverbindlicher Unterschrift sowohl in elektronischer als auch in postalischer Form ein.
Gliederung des Antrags:
1. Deckblatt
- Titel, Kurzdarstellung (Abstract), Keywords, Gesamtbudget, Projektdauer, Kontaktdaten des Antragstellers, Partnerinstitution(en) im Zielland
2. Vorhabenbeschreibung
- Zielsetzung
- Bezug zu den thematischen Zielen der Förderrichtlinie
- Stand der Wissenschaft in Bezug auf die Projektidee
3. Arbeitsplan
- Darstellung der Aktivitäten, der Methoden, der erwarteten Ergebnisse und/oder des praktischen Bezugs
4. Verwertung der Ergebnisse
- Darstellung der möglichen Verwertung sowie eines Wissenstransfers in die Praxis
5. Qualifikation und Eignung des Antragstellers und Projektpartners beziehungsweise der Bewerberinnen und Bewerber
6. Zeitplan
7. Detaillierter Finanzierungsplan mit Erläuterungen
Formatvorgabe: fünf bis zehn Seiten DIN A4, Times New Roman, Fontgröße 11, Zeilenabstand 1,5.
Optionale Ergänzungen als Anlagen sind möglich. Diese Ergänzungen dienen nur der Veranschaulichung von Informationen.
Den Antragstellern kann jederzeit aufgegeben werden, weitere Unterlagen vorzulegen.
Nach positiver Bewertung des Antrags erhält der Antragsteller einen entsprechenden Bescheid. Nicht berücksichtigte Antragsteller werden ebenfalls schriftlich informiert.
Anträge können ganzjährig eingereicht werden.
8 Rechtliche Grundlagen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Ausgabenbasis werden die derzeit gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Für Zuwendungen auf Kostenbasis werden die hierzu erlassenen aktuellen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis Bestandteil der Zuwendungsbescheide.
Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsformular näher bezeichnet.
9 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Dezember 2025. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustauschs für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung vom 27. Mai 2021 (BAnz AT 24.06.2021 B3) außer Kraft.
1) Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung fallen unter den Begriff der Zuwendungen auch Zuweisungen.
2) ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. L 167 vom 30. Juni 2023.