Förderprogramm

Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS-BMEL)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Ansprechpunkt:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Rochusstraße 1

53123 Bonn

Weiterführende Links:
BMEL – Informationsseite zur Fischereiförderung, inklusive Hinweisen zur Antragstellung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als deutsches Unternehmen der Seeschifffahrt gebrauchte Fischereifahrzeuge modernisieren oder kaufen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesernährungsministerium unterstützt Sie als Unternehmen der Seefischerei mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland bei der Modernisierung und beim Kauf von gebrauchten Fischereifahrzeugen für die Seefischerei.

Sie erhalten die Förderung für folgende Investitionsvorhaben:

  • Verbesserung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen,
  • Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt und zum Artenschutz,
  • Verbesserung der Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels,
  • Qualitätssteigerung,
  • Durchführung der Überwachungs- und Durchsetzungsregelung der Union,
  • Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs,
  • Austausch oder Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine,
  • Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Schiffes zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen und der Energieeffizienz,
  • Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen, etwa im Bereich der Hydrodynamik oder des Antriebssystems,
  • Verbesserung der Nachhaltigkeit der Fischerei,
  • Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen,
  • Fischereikontrolle, vor allem für Verfolgungs-, Melde-, und Fernüberwachsysteme, sowie Vorhaben im Zusammenhang mit der Datenerhebung und -verarbeitung,
  • Diversifizierung der betrieblichen Tätigkeit sowie des Einkommens von Fischereiunternehmen durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten.

Die Förderung besteht in einem Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Die zuschussfähigen Gesamtausgaben müssen

  • mindestens 200.000 EUR für Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von über 500,
  • mindestens 25.000 EUR für Fischereifahrzeuge mit einer Länge ab 12 Metern Lüa,
  • mindestens 10.000 EUR für Fischereifahrzeuge mit einer Länge ab 8 Metern bis unter 12 Metern Lüa

betragen.

Davon ausgenommen sind Aufwendungen für die Überwachung und Durchsetzung, zum Zweck der Fischereikontrolle und für die nachhaltige Fangtechnik oder selektive Fanggeräte.

Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Landesbehörde.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen der Seefischerei, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben und Teil der deutschen Volkswirtschaft sind.

Unternehmen der Seefischerei können finanzielle Unterstützung bekommen, wenn sie:

  • ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben,
  • zur deutschen Wirtschaft gehören,
  • Mitglied einer anerkannten Fischerei-Erzeugerorganisation sind (Ausnahmen sind möglich),
  • wirtschaftlich stabil sind und zuverlässig geführt werden,
  • nicht in Insolvenz oder Zwangsvollstreckung stecken.
  • Ihr Fischereifahrzeug muss
    • mindestens 12 Meter, Fahrzeuge der Ostseefischerei mindestens 8 Meter lang sein,
    • die Bundesflagge führen,
    • in einem deutschen Seeschiffsregister oder im zuständigen Fischereiamt registriert sein,
    • nach der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge vermessen sein sowie
    • in der Fischereifahrzeugkartei der Europäischen Union eingetragen sein.
  • Der Zustand Ihres Fischereifahrzeugs erlaubt nach Abschluss der Fördermaßnahme einen weiteren Gebrauch in der Fischerei von mindestens 10 Jahren.
  • Die Bindungsfrist für die Fördermaßnahmen beträgt 5 Jahre.

Nicht gefördert werden:

  • Vorhaben, die keine hinreichende Wirtschaftlichkeit erwarten lassen,
  • Bordeinrichtungen, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Seefischerei stehen, außer es handelt sich um Diversifizierungsmaßnahmen,
  • Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten, Unterhaltungsmaßnahmen, reine Ersatzbeschaffungen sowie gebrauchte Teile,
  • Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen,
  • Vorhaben, bei denen die zuschussfähigen Gesamtausgaben den Versicherungswert des Fischereifahrzeugs übersteigen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei
vom: 08.07.2024
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 26.07.2024 B2

Weblink zur Förderrichtlinie

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