Richtlinie
Bekanntmachung Nr. 02/24/32 zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben im Rahmen des ersten Aufrufs der Partnerschaft „AGROECOLOGY“
Förderung der Agrarökologie in landwirtschaftlichen Betriebssystemen und regionaler Landschaft
Vom 20. Februar 2024
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Am 1. Januar 2024 startete die Europäische Partnerschaft „European partnership on accelerating farming systems transition – agroecology living labs and research infrastructures“ (AGROECOLOGY, Project number: 101132349). In der Initiative haben sich über 70 nationale und regionale Entscheidungsträger, Fördermittelgeber und Forschungseinrichtungen aus 26 europäischen Ländern zusammengeschlossen. Ziel ist es, gemeinsam die Landwirtschaft in ein nachhaltigeres, resilienteres sowie umwelt- und klimafreundlicheres Produktionssystem zu überführen, allgemein zusammengefasst unter dem Begriff Agrarökologie (Agroecology). In der Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda der Partnerschaft1) wird die Agrarökologie als wissenschaftliche Disziplin interpretiert, die an der Schnittstelle zwischen Agrarwissenschaften, Umweltwissenschaften sowie Sozial- und Geisteswissenschaften für die Gestaltung und das Management neuer Agrarökosysteme angesiedelt ist (siehe auch Wezel et al., 2009)2). Darunter ist ein wissensbasierter, systemischer Ansatz zu verstehen, der Auswirkungen auf die gesamte Bandbreite der landwirtschaftlichen Praktiken entfaltet, von den verwendeten Züchtungen und Sorten bis hin zu landwirtschaftlichen Praktiken im Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung, der Schädlingsbekämpfung und Strategien zur Erhöhung der Diversität von Nutzpflanzen und Biodiversitätsmanagement. Agrarökologie bedeutet auch einen tiefgreifenden Wandel der Wertschöpfungsketten in der Landwirtschaft und die Entwicklung fairer Geschäftsmodelle, um die Landwirtinnen und Landwirte bei der Einführung und Umsetzung dieser neuen Praktiken zu unterstützen und ihnen Marktchancen und angemessene Einkommen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern erschwingliche Lebensmittel zu bieten. Gleichzeitig soll die Agrarökologie einen wesentlichen Beitrag zur Verminderung von Klimaerwärmung und Anpassung an den Klimawandel, zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sowie zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Resilienz von Landwirtschafts- und Landnutzungssystemen leisten.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) engagieren sich daher in der Partnerschaft AGROECOLOGY, um durch die Förderung transnationaler Forschungsprojekte die Transformation der Landwirtschaft zur Agrarökologie auf nationaler Ebene voranzubringen.
Dementsprechend sollen geförderte Verbundvorhaben unter Beteiligung europäischer Verbundpartner einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung, der Agrobiodiversitätsstrategie, der Ackerbaustrategie 2035, der Bio-Strategie 2030, der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation sowie der Nationalen Bioökonomiestrategie (NBÖS) der Bundesregierung leisten.
1.1 Zuwendungszweck
Aufbauend auf den bisherigen Erfolgen der ERA-NET-Forschungsförderung veröffentlicht die Partnerschaft AGROECOLOGY eine transnationale Bekanntmachung. Im Rahmen dieser Ausschreibung arbeiten über 35 Fördermittelgeber aus 22 europäischen Staaten und Regionen zusammen. Mithilfe dieser Forschungsförderung soll zugleich mittelfristig die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene gestärkt und langfristig die globale Wettbewerbsfähigkeit europäischer und deutscher Forschung zur Agrarökologie gesichert werden.
Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Forschungs- und Innovationsprojekten, die einen Beitrag zur Überführung bestehender sowohl konventioneller als auch ökologischer Landwirtschaftssysteme in noch nachhaltigere, resilientere sowie umwelt- und klimafreundlichere Produktionssysteme leisten. Dabei stehen zwei geografische Ebenen im Mittelpunkt: der Bauernhof und seine unmittelbare Umgebung, wie in Thema 1 spezifiziert, und die Landschafts- oder Territorialebene, siehe Thema 2. Zuwendungen des BMEL sind nur für das Thema 2 vorgesehen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe der vorliegenden Bekanntmachung, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie gemäß der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gefördert werden. Weiterhin gelten die Standardrichtlinien des BMBF einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabe- beziehungsweise Kostenbasis (NABF, ANBest-P, NKBF 2017). Alle genannten Richtlinien beruhen auf der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 beziehungsweise der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Zuwendungsgeberin aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.
2 Gegenstand der Förderung
Die geförderten Forschungsprojekte müssen die folgenden zentralen übergeordneten Themen berücksichtigen:
1. Erhöhung der Resilienz von Agrarökosystemen
2. Schließung von Nährstoff- und Energieströmen
3. Verbesserung der Effizienz der Ressourcennutzung
4. Förderung der Agrarbiodiversität
Um der Vielfalt der beteiligten umwelt- und sozioökonomischen Aspekte Rechnung zu tragen und Wertekonflikte sowie deren soziale und ökologische Folgen zu berücksichtigen, ist ein ganzheitlicher, integrierter Ansatz erforderlich.
Projekte sollen auf einem multidisziplinären und integrierten Ansatz mit einer Multi-Akteurs-Perspektive beruhen, um die Mitgestaltung, Mitbewertung und Mitumsetzung der Innovationen entlang aller relevanten Akteure (relevante Akteure verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen als auch Landwirte, vor- und nachgelagerte Agrarunternehmen und Verbraucher) zu ermöglichen. Projektskizzen können dabei auf bestehende Living Labs aufbauen oder der Living-Lab-Methodik folgen (gemäß der Definition des Europäischen Netzwerks für Living Labs). Forschungs- und Innovationsfragen sollten sich auf den tatsächlichen Bedarf beziehen und das praktische Wissen der Endnutzer einbeziehen. Die Anträge müssen eine europäische Perspektive bieten, indem sie sich mit Problemen und Herausforderungen befassen, die für mindestens drei an der AGROECOLOGY-Partnerschaft und an der Ausschreibung beteiligten Länder relevant sind und Innovationen in Bezug auf diese Themen vorschlagen und testen.
Mit der vorliegenden Bekanntmachung werden Vorhaben unterstützt, die sowohl ökologische als auch konventionelle Agrar- beziehungsweise Ernährungssysteme umfassen.
Die transnationale Bekanntmachung enthält zwei Themenbereiche, wobei der Themenbereich 1 (Verbesserung der Agrarökologie in landwirtschaftlichen Produktionssystemen – auf Ebene der Betriebssysteme) keine Förderung vom BMEL erhält.
Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung sollen daher, entsprechend der oben angegebenen Zielstellung, Vorhaben gefördert werden, die unter den folgenden Themenbereich fallen:
Thema 2: Umsetzung der Agrarökologie auf regionaler Landschaftsebene
Um die praktische Umsetzung der Agrarökologie auf regionaler Landschaftsebene zu fördern, sollten sich die Forschungs- und Innovationsprojekte mit mindestens drei der folgenden Themen und Aktivitäten befassen:
- Identifizierung und Auswahl der am besten geeigneten Praktiken der Agrarökologie, die an die umgebende Landschaft angepasst und mit der Wertschöpfungskette im Agrar- und Ernährungsbereich verbunden sind.
- Aufbau und Bewertung von Agrarökologie-Methodiken aus einer Multi-Akteur-Perspektive, Konzeptionierung des Agrarökosystems und der daraus resultierenden Landschaft/Region.
- Integrierte Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Praktiken unter Berücksichtigung der erbrachten Ökosystemdienstleistungen und der damit verbundenen sozialen und ökologischen Auswirkungen, ihres potenziellen Nutzens und der Zielkonflikte, der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, des Potenzials für ein Upscaling, Outscaling und der gesellschaftlichen und sozioökonomischen Auswirkungen.
- Entwicklung und Erprobung von Methoden und Instrumenten, die die Integration der agroökologischen Produktion in den Agrar- und Lebensmittelsektor ausgewählter Landschaften und Regionen begünstigen, indem geeignete Geschäftsmodelle entwickelt und ihre Auswirkungen auf die gesamte Wertschöpfungskette analysiert werden.
- Entwicklung von Lösungen für die Neugestaltung von Agrarökosystemen auf regionaler Landschaftsebene unter Berücksichtigung, z.B. der Ökosystemdienstleistungen mit dem Ziel der Förderung und Nutzung der biologischen Vielfalt, des Wasserschutzes, der Integration von Pflanzenbau und Viehzucht, der Schließung von Nährstoffkreisläufen und Energieströmen, der Verringerung des Einsatzes von Agrochemikalien und Umweltverschmutzung sowie der Stärkung der Rolle landwirtschaftlicher Praktiken bei der Verminderung von Klimaerwärmung und Anpassung an den Klimawandel.
- Entwicklung von Strategien zur Unterstützung der Agrarökologie auf Landschaftsebene, Integration der Regionalplanung, Verbesserung der Kohärenz von Agrar- und Umweltpolitik und -vorschriften in einer ausgewählten Landschaft und Region und Förderung neuer Governance-Systeme.
- Identifizierung und Erforschung der Resultate von Anreizen zur Förderung der Transition zur Agrarökologie auf Landschaftsebene, z.B. Öko-Regelungen, Zahlungen für Ökosystemdienstleistungen, angepasste Kredite, steuerliche Anreizsysteme, öffentliches Beschaffungswesen oder Kennzeichnung.
Nähere Erläuterungen und Erwartungen an die Projektskizzen zum übergreifenden Ziel und zu den einzelnen Themenschwerpunkten sind dem Call Announcement der Partnerschaft AGROECOLOGY zu entnehmen (https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/opportunities/topic-search).
Es werden transnationale Verbundprojekte mit mindestens drei Partnern aus mindestens drei der in der Ausschreibung beteiligten Partnerländer gefördert. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von 24 bis maximal 36 Monaten möglich ist. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwischen den beteiligten internationalen Partnern ausbalanciert sind.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte beziehungsweise Niederlassung in Deutschland, insbesondere Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Internationale Organisationen sind nicht antragsberechtigt.
Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder den Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Die Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist nicht möglich.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen.
Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO darf mit dem Vorhaben grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig, sofern die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn zustimmt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften (siehe Nummer 1.2) geregelt. Daneben gelten die in der englischsprachigen transnationalen Bekanntmachung beschriebenen allgemeinen Regelungen.
Die Partner eines Verbundprojektes regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Pro Projekt stehen bis zu 250.000 Euro (bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis: inklusive der Projektpauschale) für deutsche Partner zur Verfügung.
Die Zuwendung wird im Zuge der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) beziehungsweise Zuweisung auf Grundlage der förderfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten als Voll- beziehungsweise Anteilsfinanzierung gewährt.
Grundsätzlich erfolgt die Gewährung der Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA), bei der eine Projektpauschale beziehungsweise sogenannte „Overheads“ in Höhe von bis zu 10 Prozent der Personalausgaben gewährt werden kann. Institute der Fraunhofer-Gesellschaft und Helmholtz-Zentren werden auf Kostenbasis gefördert.
Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen können individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden. Zuwendungsfähig und zugleich Bemessungsgrundlage für die jeweilige Förderquote sind diejenigen nachgewiesenen projektspezifischen Ausgaben beziehungsweise Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen notwendigerweise anfallen und ohne Durchführung der Maßnahmen nicht angefallen wären (zuwendungsfähige Gesamtausgaben beziehungsweise -kosten).
Bei der Vergabe von Zuwendungen sind die Vorgaben des EU-Beihilferechts nach Maßgabe folgender Grundsätze zu beachten: Ob die jeweilige Zuwendung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, richtet sich im Einzelnen nach den einschlägigen Vorgaben des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation C (2022) 7388 vom 19. Oktober 2022 (im Folgenden FEI-Rahmen), insbesondere nach Nummer 1.3, 2.1.1 und 2.2.
6 Sonstige Bestimmungen
Im Falle einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.
Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Falle einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z.B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Details sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen, welches den Antragstellerinnen und Antragstellern – eine positive Selektion auf europäischer Ebene vorausgesetzt – im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung des nationalen Antrags übermittelt wird. Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen. Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird erst im Zuge der nationalen Antragseinreichung angefordert und begutachtet.
Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift sollte diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist auf transnationaler Ebene zweistufig angelegt. Die Antragsunterlagen beider Stufen sind in englischer Sprache und in dem dafür vorgeschriebenen Format zu erstellen. Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch auf der Internetseite https://agroecology.ptj.de. Dort finden sich auch alle für die Bekanntmachung relevanten Informationen und Dokumente. Die dort aufgeführten Anforderungen der transnationalen Bekanntmachung sind zu beachten. Mit der Einreichung des Antrags stimmt der Antragsteller einer Weiterleitung der Unterlagen zu deren Bewertung an Experten zu.
7.1.1 Erste Stufe: Einreichung der Projektskizzen (pre-proposal)
In der ersten Verfahrensstufe sind dem AGROECOLOGY Call Office zunächst Projektskizzen für das transnationale Verbundvorhaben zu übermitteln.
Die Frist zur Einreichung der Skizzen ist der 26. April 2024, 14 Uhr MESZ.
Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Anschließend prüfen die nationalen Kontaktstellen die Skizzen auf Förderfähigkeit gemäß nationaler Förderrichtlinien. Die Förderfähigkeit deutscher Projektnehmer prüft der Projektträger BLE gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung.
Förderfähige Projektskizzen werden einem internationalen Gutachtergremium zur fachlichen Bewertung vorgelegt und gemäß folgender Kriterien evaluiert:
- Exzellenz (Excellence)
- Wirkung (Impact)
Eine detaillierte Beschreibung der Begutachtungskriterien ist mit den Call-Dokumenten auf der Internetseite https://agroecology.ptj.de verfügbar.
Projektskizzen werden unter Berücksichtigung der nationalen Förderfähigkeit, der Empfehlung des Gutachtergremiums und der Verfügbarkeit von Fördermitteln für die 2. Stufe ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren durch das Call Sekretariat schriftlich mitgeteilt.
7.1.2 Zweite Stufe: Vorlage und Auswahl von Vollanträgen (full proposal)
Die Verbundkoordinatoren erfolgreich ausgewählter Projektskizzen werden in der zweiten Verfahrensstufe zur Einreichung eines Vollantrages aufgefordert.
Die Frist zur Einreichung des Vollantrags ist der 19. September 2024, 14 Uhr MESZ.
Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Eingegangene Vollanträge werden von einem internationalen Gutachtergremium fachlich nach den Kriterien
- Exzellenz (Excellence)
- Wirkung (Impact)
- Qualität und Effizienz der Umsetzung (Quality and Efficiency of the Implementation)
bewertet.
Eine detaillierte Beschreibung der Begutachtungskriterien ist mit den Call-Dokumenten auf der Internetseite https://agroecology.ptj.de verfügbar.
Auf der Grundlage der Gutachterbewertung werden die Vollanträge den nationalen Forschungsförderorganisationen zur Förderung empfohlen. Das Ergebnis der Förderentscheidung teilt das AGROECOLOGY Call Sekretariat den Koordinatoren der transnationalen Forschungsvorhaben im Dezember 2024 schriftlich mit.
Hinweis: Für alle interessierten Bewerber findet am 5. März 2024 von 10 bis 13 Uhr MEZ ein Webinar statt. Das Webinar bietet einen Überblick über alle relevanten Aspekte der Ausschreibung und eine kurze Einführung in das Antragstool. Der entsprechende Link und die Tagesordnung werden zu gegebener Zeit auf der Internetseite verfügbar sein.
7.1.3 Einreichung der nationalen Förderanträge
Deutsche Projektpartner werden vom Projektträger danach zeitnah schriftlich aufgefordert, einen Antrag auf nationale Projektförderung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu stellen. Mit der Aufforderung werden weitere Details bekannt gegeben. Zur Einreichung der nationalen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt (https://www.ble.de/):
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger
Referat 325 – EU-Forschungsangelegenheiten/EMFAF
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpartnerin/Ansprechpartner:
Dr. Lucie Link Andeltová
Telefon: +49.228.6845-3907
E-Mail: Lucie.Link-Andeltova@ble.de
Dr. Johannes Bender
Telefon: +49.228.6845-3610
E-Mail: Johannes.Bender@ble.de
Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.
8 Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
1) Strategic Research and Innovation Agenda (SRIA), https://scar-europe.org/images/Agroecology/SRIA_rev23-02-2023.pdf
2) Wezel et al. (2009). Agroecology as a science, a movement and a practice. A review. Agronomy for sustainable development, 29, 503–515