Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Biowertschöpfungsketten im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL)
Vom 12. Juli 2019
[geändert durch Bekanntmachtung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 15. Mai 2024]
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Der ökologische Landbau ist eine besonders ressourcenschonende und umweltverträgliche Wirtschaftsform. Die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung verfolgt daher das Ziel, den Anteil ökologisch bewirtschafteter Flächen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in Deutschland auf 20% auszudehnen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gemeinsam mit der ökologischen Lebensmittelwirtschaft und unter Einbeziehung der Bundesländer sowie der Wissenschaft die Zukunftsstrategie ökologischer Landbau (ZöL) erarbeitet.
Die ZöL beschreibt die Förderung des Kooperationsmanagements entlang Biowertschöpfungsketten als zentrales Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsposition der Biobranche in Deutschland. Das Konzept einer möglichst regionalen und auf der ökologischen Erzeugung beruhenden Wertschöpfungskette umfasst die aufeinander aufbauenden Stufen der Erzeugung, des Rohstoffhandels, der Verarbeitung, der Weiterverarbeitung, der Logistik und des Absatzes über verschiedene Distributionswege vom Lebensmittelhandel bis zum Außer-Haus-Verzehr vorzugsweise in ein und derselben Region unter Berücksichtigung der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Zum Leitgedanken einer nachhaltig tragfähigen Wertschöpfungskette zählt weiterhin eine Partnerschaft auf Augenhöhe der Wirtschaftsteilnehmer (1), die Überwachung der Qualität über den gesamten produktbezogenen Prozess und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten (z.B. Reduktion von Lebensmittelabfällen und von Transportwegen).
Der Aufbau und die Unterstützung von Wertschöpfungsketten für heimische Bioprodukte sind eine wichtige Voraussetzung für eine Stärkung der Vermarktung inländischer Bioware und somit der Stärkung des Angebots für heimische Bioprodukte. Vor allem verlässliche Handelsbeziehungen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit tragen zur Kontinuität von Kooperationen der Wertschöpfungskettenpartnerschaften bei. Auf diese Weise kann auch die inländische Lebensmittelverarbeitung und hier insbesondere das Lebensmittelhandwerk gestärkt werden.
Vor diesem Hintergrund soll das Kooperationsmanagement von Wertschöpfungsketten für heimische Bioprodukte im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL) unterstützt werden. Die Maßnahmen sollen die sonstigen im BÖL durchgeführten Aktivitäten ergänzen.
Zusammenfassend soll die vorliegende Richtlinie insbesondere der Umsetzung folgender Ziele dienen:
- Das Kernziel ist, den Aufbau und die Weiterentwicklung von Wertschöpfungskettenpartnerschaften für biologisch erzeugte Produkte zu fördern.
- Dabei sollen die fachlichen und methodischen Kompetenzen der Marktakteure im Bereich Kooperationsmanagement sowie die personellen Kooperationskapazitäten in Biowertschöpfungskettenpartnerschaften erhöht werden.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben werden durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gefördert. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die nach dieser Richtlinie beantragten Zuwendungen werden auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 2023/28311), der Verordnung (EU) Nr. 1408/20132) sowie der Verordnung (EU) Nr. 717/20143) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Einrichtung von Biowertschöpfungsketten durch Maßnahmen zur Erhöhung der fachlichen Kompetenz, der Kooperationskompetenz, der personellen Kapazitäten sowie von Veranstaltungen zur Vernetzung von Marktakteuren, die den Aufbau oder merklichen Ausbau von Wertschöpfungsketten für heimische Bioprodukte zum Ziel haben.
2.1 Koordinationsstelle
Gefördert wird die Schaffung einer neuen projektgebundenen Koordinationsstelle (Biowertschöpfungskettenmanager), die den Aufbau und die Weiterentwicklung von vorzugsweise regionalen Wertschöpfungsketten für heimische Bioprodukte durch Behebung von Koordinierungsproblemen zum Ziel hat. Die Koordinationsstelle bündelt aktuelle Erkenntnisse zu Wertschöpfungsketten und dient den Beteiligten vor allem als regionale Plattform für Kooperation und Innovation. Die Schaffung einer solchen Stelle erfolgt durch die Kooperation von Marktakteuren. Diese Marktakteure beschreiben die Zusammenarbeit durch einen Kooperationsvertrag, in dem Art und Weise der Kooperation, das Ziel der Kooperation, das Aufbringen und die Verteilung der Eigenmittel sowie die Projektlaufzeit festgelegt werden.
Die Koordinationsstelle wird ausschließlich im Rahmen des Kooperationsvertrags tätig. Die Aufgaben dieser Koordinationsstelle innerhalb einer Biowertschöpfungskette umfassen:
- Minimierung der Absatz- und Bezugsengpässe,
- Beseitigung von Unsicherheiten und Hemmnissen in der Kooperation,
- Vernetzung der Akteure,
- Bereitstellung eines zielführenden Informationsangebots,
- Gewährleistung des Wissenstransfers innerhalb der Wertschöpfungskette,
- Feststellen, Kommunizieren und Anpassen von Best-Practice-Beispielen,
- Identifikation und Koordination des Weiterbildungs- und Forschungsbedarfs,
- Einrichtung und Realisierung geeigneter Arbeitskreise,
- Ausbau der Wertschöpfungskette durch die Gewinnung weiterer Partner und Absatzwege.
Durch die Schaffung einer solchen Stelle werden personelle und zeitliche Ressourcen bereitgestellt, die durch Förderung der Zusammenarbeit, Vernetzung und Wissensbildung zugunsten der beteiligten Marktakteure den Auf- oder/und merklichen Ausbau einer Biowertschöpfungskette ermöglichen oder den Prozess dazu beschleunigen.
2.2 Weiterbildungen, Fortbildungen und Beratungen
Gefördert werden Weiterbildungen, Fortbildungen und Beratungen für Biowertschöpfungskettenmanager und die beteiligten Marktakteure einer Biowertschöpfungskettenpartnerschaft, die folgendem Zweck dienen:
- Stärkung der Kooperationskompetenz von Akteuren innerhalb einer Biowertschöpfungskette,
- Entstehung eines gemeinsamen partnerschaftlichen Verständnisses auf Augenhöhe innerhalb der Wertschöpfungskette. Hierzu zählen insbesondere Weiterbildungs- und Beratungsangebote zur Schulung der Konfliktfähigkeit, des Kooperationsvermögens, der Unternehmens- und Personalführung sowie des Konfliktmanagements zur Überwindung von Hemmnissen,
- Abklären juristischer und rechtlicher Unsicherheiten und
- Vermittlung von fachspezifischem Wissen über Erzeugung, Verarbeitung, Logistik, Absatz und Qualität.
Die Förderung einer hohen fachlichen Kompetenz, der Kooperationskompetenz und der gezielte Einsatz von Beratungsmaßnahmen bilden eine wichtige Grundlage für die Kontinuität und den Erfolg von Biowertschöpfungskettenpartnerschaften.
Gefördert werden ausschließlich Fortbildungs- und Beratungsangebote, die dies gewährleisten und zur Erreichung des Zuwendungszwecks unabdingbar sind.
2.3 Der Vernetzung dienende Initialveranstaltungen
Die Planung, die Organisation, die Realisierung und die Nachbereitung von Veranstaltungen zur Vorbereitung und dem Auf- und Ausbau von Biowertschöpfungskettenpartnerschaften (Initialveranstaltungen) werden gefördert, soweit der Zuwendungsempfänger mit der Veranstaltung keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Gewinn aus der Veranstaltung zieht und das Ziel entsprechend Nummer 1.1 unternehmensneutral und übergreifend verfolgt wird. Die Initialveranstaltungen haben den Charakter einer einleitenden Informationsveranstaltung. Eine Veranstaltungsform ist z.B. ein Runder Tisch zur Vernetzung der Marktakteure unterschiedlicher Wertschöpfungskettenstufen.
Die Zielsetzung der geförderten Initialveranstaltungen liegt auf der Vernetzung der Marktakteure, dem gegenseitigen Kennenlernen und dem Austausch von praxisrelevanten Informationen. Es werden die Potenziale einer verbesserten Zusammenarbeit anhand konkreter Beispiele aufgezeigt, Anregungen gegeben und bereits erste gemeinsame Initiativen angestoßen. Ferner müssen in der Initialveranstaltung bereits konkrete Maßnahmen zur Fortführung der Vernetzung und dem Ausbau von Wertschöpfungsketten den Teilnehmenden vorgestellt und angeboten werden.
Der Prozess, der zur Ausbildung von Wertschöpfungskettenpartnerschaften führt, wird oft durch sogenannte Initialveranstaltungen eingeleitet. Bei diesen zeichnet sich bereits der Erfolg oder der Misserfolg ab, sodass eine solche Veranstaltung als vorgeschaltete Maßnahme sinnvoll ist.
2.4 Als besonders förderwürdig gelten Biowertschöpfungskettenpartnerschaften, die Akteure unterschiedlicher Wertschöpfungskettenstufen aus einer Region zusammenbringen und Bedeutung für die Region haben. Die Maßnahmen sollen zur Stärkung des Bioangebots in der Region beitragen.
2.5 Unter dem Aufbau oder dem merklichen Ausbau von Biowertschöpfungsketten wird verstanden:
- der Aufbau neuer Biowertschöpfungskettenpartnerschaften, vorzugsweise in einer Region durch Akteure verschiedener Wertschöpfungskettenstufen,
- der Ausbau bestehender Biowertschöpfungsketten durch mindestens eine neue Produktlinie im Sinne einer zusammenhängenden Produktgruppe oder
- der Abbau von Hemmnissen zur Weiterentwicklung einer bestehenden Biowertschöpfungskette sowie der damit verbundene deutliche Ausbau einer bestehenden Biowertschöpfungskettenpartnerschaft durch die Aufnahme von mindestens 20% neuer Akteure.
2.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen,
- die alleinig der Sicherung der Bezugs- und Absatzwege eines einzelnen Unternehmens dienen,
- die bereits Fördermittel aus den Fördermaßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK); Förderbereich 3: Verbesserung der Vermarktungsstrukturen; Abschnitt 3.0 Kooperationen (Zusammenarbeit) erhalten,
- für Wertschöpfungskettenpartnerschaften, die nicht auf Produkte ausgerichtet sind, für welche das Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/ biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1) (2) durchgeführt worden ist,
- die ausschließlich der Informationsvermittlung über Biowertschöpfungsketten in Regionen für Verbraucher dienen und somit über die „Richtlinie über die Förderung von Projekten zur Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über regionale Wertschöpfungsketten zur Erzeugung von Bioprodukten sowie zur Umsetzung von begleitenden pädagogischen Angeboten” gefördert werden können.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Der Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein.
Als Zuwendungsempfänger kommen insbesondere Unternehmen, Verbände, Vereine oder Stiftungen in Betracht, deren Schwerpunkt auf ökologischer Landwirtschaft und/oder Verarbeitung von Biolebensmitteln liegt.
Der Zuwendungsempfänger muss über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Der Zuwendungsempfänger muss entsprechende Erfahrung bei der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen nachweisen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vereine, Verbände und Stiftungen, bezüglich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Organverwalter, die bzw. der eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben bzw. hat oder zu deren Abgabe verpflichtet sind bzw. ist.
Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen nicht an Einrichtungen oder Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
3.2 Im Fall eines Unternehmens, das sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder im Fischerei- und Aquakultursektor im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 als auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, die unter die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 fallen, gilt die jeweilige Verordnung für Beihilfen in ihrem Geltungsbereich nach Artikel 1 der jeweiligen Verordnung. Dies wird durch geeignete Unterscheidung der Kosten sichergestellt. Unter Beachtung von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 können De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Anwendungsbereich der genannten Verordnungen miteinander bis zu dem dort festgelegten, jeweils höheren Höchstbetrag kumuliert werden, sofern durch geeignete Unterscheidung der Kosten sichergestellt ist, dass die im Einklang mit derjenigen Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen, die den jeweils höheren Höchstbetrag ausweisen, nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise Tätigkeiten des Fischerei- und Aquakultursektors zugutekommt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die beantragten Maßnahmen müssen die Aktivitäten des BÖLN ergänzen. Es werden nur Maßnahmen gefördert, die vom Zuwendungsempfänger und für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gegebenenfalls zusätzlich von den im Kooperationsvertrag genannten Akteuren zentral koordiniert werden.
4.2 Voraussetzung zur Förderung einer Koordinationsstelle (Nummer 2.1) sowie von Weiterbildungen, Fortbildungen und Beratungen (Nummer 2.2) ist, dass sich mindestens zwei wirtschaftlich tätige Unternehmen der vorzugsweise regionalen Lebensmittelwirtschaft oder von Bioprodukten für die Projektdauer zusammenschließen und gemeinsam die Schaffung der Koordinationsstelle gewährleisten. Die Art und Weise der Kooperation, das definierte Ziel der Kooperation sowie die Projektlaufzeit müssen vertraglich geregelt sein. Dieser Vertrag legt das Aufbringen und die Verteilung der Eigenmittel sowie den Antragsteller fest. Die Koordinationsstelle muss bei dem Antragsteller geschaffen werden.
Als weitere Kooperationspartner neben den in Absatz 1 genannten Marktakteuren können auch Vereine, Verbände, Stiftungen in eine Kooperation mit aufgenommen werden. Wenn es vertraglich zwischen Projektpartnern festgehalten ist, kann ein Verein, ein Verband oder eine Stiftung auch Hauptantragsteller werden und bei ihm die Koordinationsstelle angesiedelt werden.
4.3 Gründen zwei oder mehrere Marktakteure projektbezogen einen Zusammenschluss, insbesondere in Form eines Vereins oder eines Verbands, kann dieser Zusammenschluss, wenn dieser die in Nummer 4.2 genannten vertraglichen Rahmenbedingungen erfüllt, alleiniger Zuwendungsempfänger werden.
4.4 Die Förderung von Initialveranstaltungen (Nummer 2.3) kann auch von einem einzelnen Marktakteur, z.B. einem branchennahen Unternehmen, das schwerpunktmäßig im Bereich Beratung tätig ist, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen beantragt werden, sofern Erfahrungen mit vergleichbaren Projekten vorgewiesen werden.
4.5 Die Zuwendungsempfänger müssen die von ihnen geplanten und umgesetzten Maßnahmen transparent machen und ihre Erfahrungen der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellen. Konkret bedeutet dies:
- Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen,
- Evaluierung des Projekts, u.a. anhand im Antrag definierter Projektziele,
- Darstellung erzielter Ergebnisse und Erfahrungen, auch im Internet,
- Berichterstattung an die Bewilligungsbehörde,
- Kooperation mit relevanten anderen Maßnahmen und Projekten des BÖLN,
- Bereitschaft, Erfahrungen und Wissen in Bezug auf das Förderprojekt an relevante Stellen z.B. auch dem Netzwerk der Biostädte weiterzugeben.
4.6 Der Antragsteller muss eine umfassende Beschreibung und Begründung des Projekts vorlegen, aus der die Zielsetzung, die Beschreibung des Status Quo, derzeitige Hemmnisse, Dauer, Projektbeteiligte und geplanter finanzieller Umfang des Projekts hervorgeht. Nähere Einzelheiten stehen unter http://www.bundesprogramm.de, dem Internetauftritt des BÖLN, zum Herunterladen zur Verfügung.
4.7 Mit dem Projekt darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn des Projekts gilt dabei bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- und Liefervertrags (Auftragsvergabe).
4.8 Die Bewilligungsbehörde kann in den jeweiligen Haushaltsjahren auf der Internetseite des BÖLN (http://www.bundesprogramm.de) Themenschwerpunkte für die nach dieser Richtlinie förderbaren Maßnahmen formulieren, um einen zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten.
4.9 Die Bewilligungsbehörde kann Ausgaben, die im besonderen Maße der Nachhaltigkeit dienen, als zuwendungsfähig anrechnen. Im Projektantrag sind solche Maßnahmen zu benennen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet entsprechend ihrem Ermessen.
Darunter fallen Ausgaben für Weiter- und Fortbildungen, die folgende Nachhaltigkeitsaspekte zusätzlich zu „bio” behandeln:
- Cradle to cradle-Bewertung
- Vermeidung von Lebensmittelabfällen
- Vermeidung von Abfällen
- Geringe Transportwege
- CO2-Neutralität
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal drei Jahre, für Projekte entsprechend Nummer 2.3 mindestens ein halbes Jahr. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur nachgewiesene projektspezifische Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2 innerhalb des Bewilligungszeitraums (zuwendungsfähige Ausgaben). Ausgaben für Verpflegung und Reisekosten der Teilnehmenden sind bei Projekten entsprechend Nummer 2.3 nicht zuwendungsfähig.
5.2 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
Die Erbringung eines Eigenanteils in Höhe von mindestens 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben ist erforderlich.
Die Möglichkeit eines Anschlussprojekts besteht. Es können maximal zwei weitere Jahre nach Ablauf des ersten Projekts gefördert werden. In der Anschlussfinanzierung ist ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 50% zu erbringen.
5.3 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die auf der Grundlage des Antrags ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben über den gesamten Bewilligungszeitraum einen Betrag für die Koordinationsstelle (Nummer 2.1) von 30.000 Euro und für die Fortbildungen und Beratungen sowie Initialveranstaltungen (Nummern 2.2 und 2.3) einen Betrag von 8.000 Euro übersteigen.
5.4 Die maximale Förderhöhe (Förderhöchstbeträge) bei einem Projekt liegt für den Förderbereich
a) Nummer 2.1 Koordinationsstelle bei 120.000 Euro im Projektzeitraum bei Erstbewilligung und bei 40.000 Euro bei einer Anschlussfinanzierung;
b) Nummer 2.2 Weiterbildung, Fortbildung und Beratung bei 25.000 Euro im gesamten Projektzeitraum bei Erstbewilligung und 12.000 Euro im Anschlussprojekt;
c) Nummer 2.3 Initialveranstaltungen bei 25.000 Euro für eine Veranstaltung; werden mehre Veranstaltungen von demselben Zuwendungsempfänger pro Jahr beantragt, so liegt hier die Höchstgrenze bei 100.000 Euro.
5.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Personalausgaben für Stammpersonal,
- Investitionen und unbare Eigenleistungen,
- Ausgaben für allgemeine, nicht projektbedingte Einrichtungen (alle zur Grundausstattung zählenden Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (z.B. PC) sowie deren Wartung; Büroeinrichtungen, Handwerkszeug oder Ähnliches).
5.6 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen beträgt über einen Zeitraum von drei Jahren höchstens 300 000 Euro, für Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 höchstens 20 000 Euro sowie für Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 höchstens 30 000 Euro. Die De-minimis-Beihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird.
Der Antragsteller sowie die beteiligten Akteure haben bei der Beantragung einer Zuwendung in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung darzulegen, wann und in welcher Höhe sie – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Jahr sowie in den zwei vorangegangenen Jahren De-minimis-Beihilfen erhalten haben. Dabei ist auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sein. Diese Bestimmungen sowie Vordrucke und Hinweise sind dem BLE-Formularschrank zu entnehmen. Sie finden den BLE-Formularschrank im Internet unter: https://foerderportal.bund.de/easy/ (Formularschrank – Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung)
6.2 Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach dieser Förderrichtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen – ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes – nicht aus. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
6.3 Der Antragsteller erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass das BMEL
- Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgibt sowie
- im Einzelfall antragsbezogene Daten, insbesondere den Namen und Wohnort des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Förderung, bekannt gibt.
7 Verfahren
7.1 Anträge auf Zuwendung sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Bundesprogramm Ökologischer Landbau
„Förderantrag RIWert”
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Alternativ zum schriftlichen Antrag ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per De-Mail an info@ble.de-mail.de in einer der Varianten „absenderbestätigt“ oder „persönlicher & vertraulicher Versand“ möglich.“
7.2 Zur Einreichung von Projektanträgen müssen die von auf der Seite http://www.bundesprogramm.de vorgegebenen Dokumente verwendet werden. Nur gemäß diesen Formularen vollständig eingereichte Projektanträge werden berücksichtigt. Die Anträge sind in deutscher Sprache abzufassen.
7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91 und 100 BHO. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsformular näher bezeichnet.
7.4 Dem Zuwendungsbescheid wird eine De-minimis-Bescheinigung für die einzelnen Begünstigten beigefügt. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigungen sind bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen Beihilfen vorzulegen.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
1) der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, vom 15.12.2023).
2) der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2391/1, vom 5.10.2023) geändert worden ist.
3) der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2391/1, vom 5.10.2023) geändert worden ist.