Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Implementierungsprojekten von Organisationen der Wirtschafts- und Sozialpartner im Rahmen der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit – WiSoVET
Vom 7. August 2019, geändert durch Bekanntmachung vom 3. Juli 2023
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die internationale Zusammenarbeit in der Berufsbildung hat sich in den vergangenen Jahren als ein wichtiges Handlungsfeld der Bundesregierung etabliert. Auf Grundlage der Strategie der Bundesregierung zur internationalen Berufsbildungszusammenarbeit arbeiten die beteiligten Bundesressorts, Sozialpartner und Kammerverbände sowie Bundesländer und Bildungsdienstleister zusammen, um die deutschen Interessen zu bündeln und einen kohärenten Außenauftritt der deutschen Akteure im Ausland zu gewährleisten. Ausgehend von den in der Strategie der Bundesregierung zur internationalen Berufsbildungszusammenarbeit (2019) festgeschriebenen fünf Kernprinzipien der Berufsbildungszusammenarbeit.
- gemeinsame Verantwortung von Staat, Wirtschaft und Sozialpartnern,
- Lernen im Arbeitsprozess,
- Akzeptanz von nationalen Berufs-, Ausbildungs- und Prüfungsstandards,
- qualifiziertes Bildungspersonal in Betrieben und Berufsschulen,
- institutionalisierte Berufsbildungs- und Arbeitsmarktforschung sowie Beratung zur Berufsbildung
wirken Sozialpartner und Kammerverbände systematisch auf strategischer und operativer Ebene an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Berufsbildungszusammenarbeit mit.
Um die Kompetenzen der an der Steuerung, Umsetzung und Weiterentwicklung des dualen Systems in Deutschland beteiligten Organisationen der verfassten Wirtschaft und der Arbeitnehmer in seine bilateralen Kooperationen zu integrieren, förderte das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bis zum 31. Mai 2019 die Strategieprojekte VETnet, Unions4VET und SCIVET (siehe http://www.berufsbildung-international.de/de/projekte-und-kooperationslaender-strategieprojekte.html). In diesen Strategieprojekten wurden jeweils Kapazitäten in den Organisationen der verfassten Wirtschaft und der Arbeitnehmer aufgebaut, um deren Erfahrungen, Umsetzungswissen und Interessen aktiv in die Berufsbildungszusammenarbeit des BMBF einzubringen.
Diese Förderinitiative knüpft an die Arbeiten und aufgebauten Kapazitäten, Instrumente und Handlungsmodelle der Strategieprojekte an und überführt sie in ein länderspezifisches, nachfrageorientiertes Modell.
Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die operative, implementierende Mitwirkung der Kammer- und Arbeitnehmerorganisationen an der Gestaltung und Umsetzung der Berufsbildungszusammenarbeit gezielt zu unterstützen.
Begleitend wird eine Metamaßnahme gefördert. Die Metamaßnahme dient dazu, die Dachverbände bei der Mitwirkung an der Entwicklung von Länderstrategien und Arbeitsprogrammen sowie bei der fachlichen Begleitung der zu fördernden Vorhaben zu unterstützen.
Diese Fördermaßnahme leistet einen Beitrag zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (siehe https://www.bmbf.de/de/internationalisierungsstrategie-269.html). Sie leistet darüber hinaus insbesondere einen Beitrag zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zur internationalen Berufsbildungszusammenarbeit aus einer Hand (siehe oben). Es handelt sich um eine Maßnahme der strategischen Projektförderung.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieser Fördermaßnahme werden Einzel- oder Verbundvorhaben zur Umsetzung von Elementen von Länderstrategien und Arbeitsprogrammen für bestehende bilaterale Berufsbildungskooperationen gefördert, für die die Umsetzungsexpertise von Kammer- und Arbeitnehmerorganisationen erforderlich ist. In den geplanten Projektverbünden können im Bedarfsfall neben Kammer- und/oder Gewerkschaftsorganisationen zusätzlich als Umsetzungspartner gewerbliche Bildungsanbieter vertreten sein. Gegenstände der angezielten Vorhaben können u. a. sein:
Die Entwicklung und pilothafte Erprobung
- betrieblicher Aus- und Weiterbildungsgänge,
- kooperativer Entwicklung von Curricula,
- von Weiterbildungsangeboten zur Ausbildung betrieblicher Ausbilder,
- von Weiterbildungsangeboten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen,
- dualer Berufsbildungsgremien bzw. von Berufsbildungsausschüssen und Prüfungsausschüssen,
- von Verfahren, Inhalten und Materialien für kompetenzorientierte Prüfungen,
- von Modellen und Verfahren für die Partizipation der Sozialpartner an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Berufsbildung,
- von Modellen, Verfahren und Inhalten zur Übertragung der Aufgaben der Kammern im Kontext der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
- von Modellen der überbetrieblichen Ausbildung als integrativer Bestandteil der dualen Berufsausbildung,
- von Handlungsmodellen für Berufsorientierung und Imageverbesserung der Berufsbildung,
- von Beratungs- und Begleitungsformaten zu Karrierewegen im Kontext der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Aufstiegsfortbildung/höheren Berufsbildung,
- von Organisationsmodellen zur Verbundausbildung, insbesondere zur Aktivierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Mitwirkung an dualer Berufsausbildung.
Seitens des Zuwendungsgebers wird eine Förderung, welche in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fällt, nicht gefördert.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
- Kammerorganisationen, insbesondere deutsche Auslandshandelskammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Kammern der Freien Berufe sowie ihre Einrichtungen (insbesondere Kreishandwerkerschaften, Innungen, Landesfach- und Landesinnungsverbände, Fachverbände und Zentralfachverbände, überbetriebliche Bildungsstätten und weitere an Kammern und Auslandshandelskammern angeschlossene Weiterbildungs- und Berufsbildungseinrichtungen) sowie andere von der deutschen Wirtschaft getragene Einrichtungen, deren Zweck u. a. auf die berufliche Aus- und Weiterbildung ausgerichtet ist;
- DGB-Bezirke und -Regionen, Mitgliedsgewerkschaften des DGB sowie die Bildungsträger der Gewerkschaften, die gemeinnützig tätig sind und deren Zweck u. a. auf die berufliche Aus- und Weiterbildung ausgerichtet ist;
- gewerbliche Bildungsanbieter als Umsetzungspartner in den geplanten Projektverbünden.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung in Deutschland verlangt, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, eine Ausnahme hiervon stellen deutschen Auslandshandelskammern (AHK) dar.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).
Nicht förderfähig sind Projekte, die im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen und an Initiativen übergreifenden Aktivitäten des Wissens- und Erfahrungsaustauschs teilzunehmen. Es wird vorausgesetzt, dass sich die Zuwendungsempfänger an Kooperationsaktivitäten im Rahmen der bilateralen BMBF-Kooperationen, insbesondere Arbeitsgruppentreffen und Treffen auf Arbeitsebene aktiv beteiligen. Darüber hinaus wird eine enge Zusammenarbeit mit der Zentralstelle der Bundesregierung „GOVET“ im Bundesinstitut für Berufsbildung erwartet.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Institutionen (siehe Nummer 3), die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Beantragt werden können:
a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
b) Vorhabenbezogene Sachmittel
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (beispielsweise Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Patente) ist in begrenztem Umfang möglich.
c) In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte in begrenztem Umfang beantragt werden.
d) Reisen des Projektpersonals, national sowie in das betreffende Zielland sowie im Fall der Zuwendung an eine deutsche Auslandshandelskammer: Reisen im Zielland sowie im begrenzten Umfang Reisen nach Deutschland zum Zwecke der Abstimmung mit Verbundpartnern und weiteren Kooperationspartnern sowie zur Teilnahme an Aktivitäten des Wissens- und Erfahrungsaustauschs.
e) Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden. Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Internationalisierung der Berufsbildung
Heinrich-Konen-Straße
153227 Bonn
E-Mail: berufsbildunginternational@dlr.de
Fachlicher Ansprechpartner ist:
Hannes Barske
Telefon: 02 28/38 21-18 19
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.
Förderanträge sind nur auf Aufforderung einzureichen.
Förderinteressierte sind gehalten, sich ab sofort beim Projektträger unter berufsbildunginternational@dlr.de per E-Mail formlos mit dem Stichwort „WiSoVET“ zu registrieren, um entsprechende Aufforderungen zu erhalten.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
a) eine detaillierte Vorhabenbeschreibung (bei Verbundvorhaben: verbundübergreifend)
b) eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung (bei Verbundvorhaben: nach Teilvorhaben differenziert)
c) detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens (bei Verbundvorhaben: nach Teilvorhaben differenziert)
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem unter Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
III. Fachliche Kriterien
a) fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
b) Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
c) Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
d) wissenschaftliche Anschlussfähigkeit
IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
a) Beitrag zu einer bilateralen Berufsbildungskooperation
b) Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
c) Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
d) Qualität der Zusammenarbeit
V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens
a) Finanzierung: Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit; Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
b) Arbeitsschritte: Realisierbarkeit des Arbeitsplans
c) zeitlicher Rahmen: Plausibilität des Zeitplans
Zur Bewertung der Projektanträge werden gegebenenfalls externe Gutachter hinzugezogen. Das Ergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 gültig.
Bonn, den 7. August 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Christina Norwig