Richtlinie
Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung
Richtlinie zur Förderung von Projekten in der Forschungs- und Innovationszusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft und Zentralasiens
Vom 17. August 2023,
geändert am 7. März 2024
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel
Die Forschungszusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft (Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Republik Moldau und Ukraine) und Zentralasiens (Kasachstan, Kirgistan, Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan) hat bereits in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Im Kontext der „Zeitenwende“ aufgrund des offenen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine ist die kooperationspolitische Bedeutung dieser Regionen weiter gestiegen. Forschungs- und Innovationskooperation unterstützt die zivilgesellschaftliche, ökonomische und ökologische Entwicklung dieser Länder. Sie trägt dazu bei, gemeinsame Werte zu stärken und Reformprozesse zu fördern.
Die strategische Bedeutung der Kooperation mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft und Zentralasiens ergibt sich auch aus deren zum Teil beachtlicher Forschungsexpertise sowie den naturräumlichen Gegebenheiten und Forschungsmöglichkeiten vor Ort. Einzigartige Ökosysteme, natürliche Ressourcen und wichtige Rohstoffe in den zwei Regionen bieten Kooperationspotenziale in zahlreichen Themenfeldern, die auch bei der Bewältigung der großen gesellschaftlichen und globalen Herausforderungen im Kontext der nachhaltigen Entwicklungsziele eine Rolle spielen. Hierzu gehören etwa Kooperationen zu Fragestellungen im Kontext der Anpassung an den Klimawandel, zum Umgang mit sich verändernden Abflussregimen oder Agrarlandschaftsräumen. Einige der Länder bieten sich als Partner in den Bereichen Erneuerbare Energie, Produktion von Grünem Wasserstoff, Energieeffizienz und CO2-Reduktion an. Die Länder des Südkaukasus sind beispielsweise für die Biodiversitätsforschung von besonderer Bedeutung, die zentralasiatischen Gebirgsregionen ein natürliches Labor der Naturgefahrenforschung.
Der Ausbau der Kooperation geschieht zudem vor dem Hintergrund einer stärkeren Integration insbesondere von Ländern der Östlichen Partnerschaft in den Europäischen Forschungsraum und der weiteren Zunahme der strategischen Relevanz Zentralasiens. So wurden der Ukraine und Moldau 2022 der Status als EU-Beitrittskandidaten zuerkannt und Georgien die EU-Beitrittsperspektive in Aussicht gestellt. Alle drei Länder gehören zusammen mit Armenien zu den assoziierten Staaten des Europäischen Forschungsrahmenprogramms „Horizon Europe“. Neben dem Einbezug in die europäische Forschungsförderung werden diese Länder seitens der EU auch in erheblichem Umfang durch Beratungen bei der Reform ihrer Forschungs- und Innovationssysteme unterstützt. Dieser Prozess wird durch die geplanten Fördermaßnahmen flankiert. Im Zuge der geopolitischen Umwälzungen gewinnt auch die Kooperation mit den Staaten Zentralasiens noch weiter an Bedeutung. Hier liegt der Fokus auf der Entwicklung und Stärkung rechtsstaatlicher Elemente und der Förderung nachhaltiger Strukturen im Forschungsbereich. Dem liegt die Zielsetzung zugrunde, langfristig stabile, kooperative Beziehungen für die Forschung zu schaffen. Die Festigung von Partnerschaften, geprägt durch Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und Dialogbereitschaft, trägt unmittelbar dazu bei, den kompetitiven Stärken der europäischen Forschung in der Region Zentralasien Raum zu geben.
Forschungskooperationen mit der Östlichen Partnerschaft und Zentralasien bieten damit das Potenzial, attraktive Forschungsfelder von zentraler Relevanz für die Lösung globaler Herausforderungen zu erschließen. Zugleich befördern sie die stärkere Einbindung der regionalen Forschungslandschaft in den europäischen Forschungsraum. Sie dienen der weiteren Etablierung von dialogbereiten, nachhaltig verlässlichen Partnerschaften auf Basis guter wissenschaftlicher Praxis. Sie tragen zur Erschließung eines sich dynamisch entwickelnden Wissenschafts- und Wirtschaftsraums bei und eröffnen so vielfältige Verwertungspotenziale.
Ziel dieser Rahmenbekanntmachung ist es daher,
- neue Kooperationsbeziehungen in den zwei Regionen zu etablieren und bestehende Kooperationen zu festigen,
- im Rahmen gemeinsamer Forschungs- und Innovationstätigkeit nachhaltige internationale Wissens- und Innovationsnetzwerke zu knüpfen,
- einen verbesserten Zugang zu Forschungsressourcen und relevanten Netzwerken sowie herausragenden Institutionen und Forschenden in den zwei Regionen zu ermöglichen,
- die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wissenschaft und Wirtschaft nachhaltig zu stärken sowie
- die Sichtbarkeit deutscher Forschungsexzellenz in den zwei Regionen zu erhöhen.
Damit leistet die Rahmenbekanntmachung einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung.
1.2 Zuwendungszweck
Um die in Nummer 1.1 beschriebenen Ziele zu erreichen, adressiert diese Rahmenbekanntmachung ein breites Spektrum an Forschungs- und Innovationsaktivitäten. Sie sind verschiedenen Modulen zuzuordnen, die mittels spezifischer Förderaufrufe umgesetzt werden:
- Maßnahmen zur Durchführung von Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen deutscher Forschungseinrichtungen (Modul 1);
- Maßnahmen für internationale Sondierung und Vernetzung zum Aufbau neuer und Ausbau bestehender Kooperationen (Modul 2);
- Maßnahmen zur Förderung projektbezogener Mobilität zur Verknüpfung laufender Aktivitäten (Modul 3);
- Maßnahmen zur Vorbereitung gemeinsamer Anträge deutscher Forschungseinrichtungen und ihrer Partnerinstitutionen im Rahmen der europäischen Forschungsrahmenprogramme und weiterer europäischer Forschungsinitiativen (Modul 4);
- Maßnahmen zur Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Modul 5);
- Maßnahmen zur Förderung internationaler Verbundprojekte mit zwingender Beteiligung von Partnerinstitutionen aus Wissenschaft und Industrie (Modul 6);
- Maßnahmen zur Förderung von Partnerschaften in Wissenschaft, Forschung und Bildung (Modul 7);
- Maßnahmen zur Förderung von Forschungs- und Nachwuchsgruppen als Ausgangspunkt für eine nachhaltige, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit (Modul 8);
- Maßnahmen zur Etablierung nachhaltiger gemeinsamer Partnerstrukturen (Modul 9).
Von den Vorhaben wird erwartet, dass sie das konkrete Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit dem jeweiligen Zielland bzw. den Zielländern aufzeigen.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1) und der Schweiz sowie den in Nummer 1.1 genannten Ländern genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Bewerbungen auf diese Rahmenbekanntmachung ohne entsprechenden Förderaufruf werden nicht berücksichtigt. Jedoch sind für die Antragstellung auch die in dieser Rahmenbekanntmachung dargestellten Regelungen maßgeblich.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei einer Beteiligung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) bilden § 96 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) (zur Finanzierung) und § 34 BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften die Rechtsgrundlagen für eine Förderung.
Nach dieser Förderrichtlinie werden in den Modulen 1 bis 4 staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.2)
Nach dieser Förderrichtlinie werden in den Modulen 5 bis 8 staatliche Beihilfen auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3)
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Rahmenbekanntmachung).
Bestehende exportkontrollrechtliche Beschränkungen können bei der Durchführung eines Vorhabens tangiert sein. Deshalb Bestehende exportkontrollrechtliche Beschränkungen können bei der Durchführung eines Vorhabens tangiert sein. Deshalb wird auf die Beachtung des Merkblatts zu „Technologietransfer und Non-Proliferation“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hingewiesen. Die geltende Fassung dieses Merkblatts ist unter der Internetadresse https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaft_node.html abrufbar.
2 Gegenstand der Förderung
Die Rahmenbekanntmachung sieht die Veröffentlichung von spezifischen Förderaufrufen vor, die auf eines oder mehrere der folgenden Module Bezug nehmen.
Der Gegenstand der Förderung ist abhängig vom Modul, das vom jeweiligen Förderaufruf adressiert wird. Eine Antragstellung kann nur auf der Grundlage der spezifischen Förderaufrufe erfolgen. Diese werden unter www.bmbf.de/forschungsperspektiveost veröffentlicht.
Antragsteller müssen sowohl die allgemeinen Bedingungen für die Förderung, so wie in der Rahmenbekanntmachung dargestellt, sowie die spezifischen Voraussetzungen des jeweiligen Förderaufrufs berücksichtigen.
Zur Stärkung der Nachhaltigkeit der Kooperation wird bei allen Modulen angestrebt, dass die Partnerländer die Finanzierung ihrer Teilvorhaben durch entsprechende Förderaufrufe demonstrieren, in denen die Fördermodalitäten der ausländischen Vorhabenteile spezifiziert werden (bilaterale Finanzierung).
Modul 1: Durchführung von Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen deutscher Forschungseinrichtungen
Gefördert werden Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen in den in Nummer 1.1 genannten Ländern und in Deutschland. Diese sollen den Sondierungs- und Dialogprozess zur Identifizierung von Kooperationspotenzialen unterstützen und die Vernetzung mit den Partnerinstitutionen aus den in Nummer 1.1 genannten Ländern fördern. Die Zuwendungsempfänger erhalten die Möglichkeit, einem möglichst breiten Akteurskreis aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung das Kooperationspotenzial mit Deutschland darzustellen, Netzwerke für die Zusammenarbeit in Bildung, Forschung und Innovation zu bilden und neue Perspektiven für den Auf- und Ausbau von Partnerschaften zu gewinnen.
Modul 2: Internationale Sondierung und Vernetzung zum Aufbau neuer und Ausbau bestehender Kooperationen
Gefördert werden internationale Einzel- oder Verbundprojekte zur Sondierung von Kooperationspotenzialen, zur Vorbereitung neuer Partnerschaften oder konkreter Kooperationsvorhaben sowie zur Intensivierung oder Ausweitung bestehender Partnerschaften. Dies geschieht durch die Förderung fachlich ausgerichteter Sondierungsreisen sowie bi- und multilateraler Workshops und anderer Veranstaltungen.
Modul 3: Förderung projektbezogener Mobilität zur Verknüpfung laufender Aktivitäten
Gefördert werden internationale Einzel- oder Verbundprojekte zur Verknüpfung bestehender Aktivitäten. Dies geschieht durch die Förderung von internationaler Mobilität und von Koordinierungsmaßnahmen in Vorbereitung auf künftige Kooperationen. Hierzu kann auch die Durchführung bi- und multilateraler Workshops gehören. Förderaufrufe in Modul 3 werden in der Regel gemeinsam mit einem Partnerland durchgeführt und finanziert (bilaterale Kofinanzierung).
Modul 4: Vorbereitung gemeinsamer Anträge deutscher Forschungseinrichtungen und ihrer Partnerinstitutionen im Rahmen der europäischen Forschungsrahmenprogramme und weiterer europäischer Forschungsinitiativen
Gefördert werden internationale Einzel- oder Verbundprojekte, mit denen die deutschen und ausländischen Partnerinstitutionen in die Lage versetzt werden, auf Basis gemeinsamer Forschungs- und Innovationstätigkeit bi- oder multilaterale Konsortien zu bilden mit dem Ziel, Anträge im Rahmen der europäischen Forschungsrahmenprogramme oder weiterer europäischer Forschungsinitiativen (zum Beispiel EUREKA) vorzubereiten.
Modul 5: Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprojekte
Gefördert werden bi- und/oder multilaterale Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Einzel- oder Verbundprojekte), die fachliche Expertise in den Partnerländern erschließen, um so die Kooperation zwischen den deutschen Einrichtungen und mindestens einem der in Nummer 1.1 genannten Partnerländer zu vertiefen.
Modul 6: Förderung internationaler Verbundprojekte mit zwingender Beteiligung von Partnerinstitutionen aus Wissenschaft und Industrie
Gefördert werden im Rahmen dieses Moduls Forschungs- und Entwicklungsprojekte als Verbundprojekte (keine Einzelprojekte), in denen auf deutscher Seite mindestens eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung und mindestens ein Unternehmen beteiligt sind, die mit mindestens einer Partnerinstitution aus den in Nummer 1.1 genannten Ländern zusammenarbeiten. Projekte sollen die Kooperation zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Deutschland sowie im Partnerland mit Beteiligung von Wirtschaftsakteuren vertiefen und so die Grundlagen für nachhaltige internationale Innovationsnetzwerke legen. Maßnahmen zum Transfer der Vorhabenergebnisse in die Anwendung und zu ihrer späteren Verwertung sind vorzusehen. Die Beteiligung von KMU4) ist besonders erwünscht.
Modul 7: Förderung von Partnerschaften in Wissenschaft, Forschung und Bildung
Gefördert werden bi- und/oder multilaterale Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Einzel- oder Verbundprojekte), die fachliche Expertise in den Partnerländern erschließen, um so die Kooperation zwischen deutschen Einrichtungen und Partnerinstitutionen aus mindestens einem der in Nummer 1.1 genannten Partnerländer zu vertiefen. Zudem sollen durch den wechselseitigen Transfer von Informationen und Wissen beiderseitige Bedarfe berücksichtigt, neue Kooperationsansätze mit Partnerinstitutionen aus den in Nummer 1.1 genannten Ländern erarbeitet und ein Beitrag zum Ausbau der wissenschaftlichen Kapazitäten der ausländischen Partnerinstitutionen geleistet werden.
Modul 8: Förderung von Forschungs- und Nachwuchsgruppen als Ausgangspunkt für eine nachhaltige, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit
Gefördert werden Einzel- oder Verbundprojekte, die dem Aufbau oder nachhaltigen Ausbau von Nachwuchsforschungsgruppen in bzw. mit den in Nummer 1.1 genannten Ländern dienen und im Rahmen gemeinsamer Forschung wissenschaftliche Ergebnisse zum beiderseitigen Nutzen produzieren. Durch die Bearbeitung gemeinsamer Forschungsvorhaben und dem damit verbundenen Aufbau internationaler Netzwerke von wissenschaftlichem Nachwuchs soll eine Grundlage für eine langfristige Zusammenarbeit gelegt und die Bleibeperspektiven für wissenschaftlichen Nachwuchs in den Partnerländern verbessert werden.
Modul 9: Etablierung nachhaltiger gemeinsamer Partnerstrukturen
Gefördert werden Einzel- und Verbundprojekte für den Aufbau oder die Erweiterung nachhaltiger, institutionalisierter und sichtbarer länderübergreifender Institutspartnerschaften, Strukturen und Netzwerke in den Partnerländern. Dies geschieht durch die Förderung von Verbundprojekten, die geeignet sind, im Rahmen gemeinsamer Forschung internationale Kompetenz zu bündeln und der deutschen Seite Zugang zu themenorientierten Netzwerken und Forschungsressourcen in den in Nummer 1.1 genannten Ländern zu ermöglichen. Zugleich soll den Partnerinstitutionen Zugang zu themenorientierten Netzwerken und Forschungsressourcen im Europäischen Forschungsraum ermöglicht werden. Die Partnerstrukturen sollen auf langfristigen Strategien beruhen und so angelegt sein, dass sie auch nach Auslaufen der Förderung Bestand haben.
3 Zuwendungsempfänger
Für die Module 1 bis 8 gilt:
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, kommunale Gebietskörperschaften und andere Institutionen in Deutschland, die Forschungsbeiträge liefern. Für den Erst-Zuwendungsempfänger gilt: Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt.
Für Modul 9 gilt:
Antragsberechtigt als Erst-Zuwendungsempfänger sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen in Deutschland, die Forschungsbeiträge liefern. Für den Erst-Zuwendungsempfänger gilt: Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.
Für alle Module gilt:
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt bekommen.
Das BIBB kann sich entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 34 BHO in Einzel-/Verbundvorhaben beteiligen. Es ist unbeschadet seiner Rechtsstellung als vom Bund grundfinanzierte, bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts antragsberechtigt.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.5)
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.6) Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Für die Module 7 und 9 gilt:
Die internationalen Verbundpartner aus den in Nummer 1.1 genannten Ländern können als Letzt-Zuwendungsempfänger im Rahmen der vorliegenden Module ebenfalls Bundeszuwendungen erhalten; hierunter fallen ausschließlich Ausgaben/Kosten, die gemäß Abschnitt 5 auch für die deutschen Zuwendungsempfänger förderfähig sind. Der deutsche Projektkoordinator und Zuwendungsempfänger (Erst-Zuwendungsempfänger) erhält in diesem Fall eine Zuwendung einschließlich der Mittel, welche an den Letzt-Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden sollen. Die ausländischen Partner (Letzt-Zuwendungsempfänger) müssen mit dem deutschen Projektkoordinator einen privatrechtlichen Weiterleitungsvertrag gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO abschließen. Des Weiteren muss ein Teilfinanzierungsplan des Letzt-Zuwendungsempfängers vorgelegt werden. Bei Zuwendungen auf Kostenbasis ist gemäß Nummer 13a.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO die Weiterleitung von Zuwendungen durch den Erst-Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung von Vorhaben ist die Zusammenarbeit mit mindestens einer Partnerinstitution aus einem der in Nummer 1.1 genannten Länder.
Für alle Module gilt: Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).7)
Für Modul 6 gilt: Es ist darüber hinaus auf deutscher Seite die Beteiligung mindestens einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung und mindestens eines Unternehmens und auf ausländischer Seite die Beteiligung mindestens einer Partnerinstitution aus den in Nummer 1.1 genannten Ländern verpflichtend.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8) fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Für die Module 1 bis 4 gilt:
Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Für die Module 5 bis 8 gilt:
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Beantragt werden können grundsätzlich alle Ausgaben/Kosten, die zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für alle Module gilt:
a) Mittel für die Teilnahme an internationalen Veranstaltungen
Mittel für die Teilnahme an internationalen Veranstaltungen (zum Beispiel Konferenzen) mit fachlichem Projektbezug im In- und Ausland können für deutsche und ausländische Projektpartner bezuschusst werden. Zu den förderfähigen Mitteln gehören zum Beispiel Reisemittel und Teilnahmegebühren. Teilnahmen an virtuellen Konferenzen können ebenfalls bezuschusst werden.
b) Workshops
Ausgaben/Kosten für Workshops oder andere adäquate Austauschformate (einschließlich Online-Workshops oder Maßnahmen virtueller Mobilität) mit bereits bekannten Partnerinstitutionen oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können unterstützt werden. Bezuschusst werden zum Beispiel die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Reisen und Aufenthalte) gezahlt.
c) Vorhabenbezogene Sachmittel, Mittel für Geräte und für Aufträge an Dritte
Vorhabenbezogene Sachmittel (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur, Mieten, Transportkosten von Material etc.), Mittel für Geräte und Mittel für Aufträge an Dritte können übernommen werden.
d) Wissenschaftskommunikation
Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess bzw. die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.9)
e) CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten anerkannt werden.
Für die Module 1 und 2 gilt:
f) Vorhabenbedingt erforderliches Personal an der deutschen Einrichtung
Mittel für vorhabenbedingt erforderliches Personal zur Koordinierung/Unterstützung der Sondierungs- und Vernetzungsaktivitäten können übernommen werden.
Für die Module 3 bis 9 gilt:
g) Vorhabenbedingt erforderliches Personal an der deutschen Einrichtung
Mittel für vorhabenbedingt erforderliches Personal können übernommen werden.
Für die Module 7 und 9 gilt:
h) Vorhabenbedingt erforderliches Personal in den Partnerländern
Im Rahmen der Weiterleitung der Zuwendung an internationale Verbundpartner können vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für Personal aus den in Nummer 1.1 genannten Partnerländern in landesüblicher Höhe bezuschusst werden. Die Bestätigung der Höhe erfolgt in Form eines vom Unterschriftsbefugten der jeweiligen Institution gegengezeichneten Schreibens. Das Schreiben enthält darüber hinaus die Verpflichtung, dass der betreffenden Person das spezifizierte Gehalt entsprechend ihrer spezifizierten Qualifikation auch ausgezahlt wird.
Für die Module 5 bis 8 gilt:
i) Projektpauschale
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20% gewährt.
Für die Module 1 und 2 sowie 4 bis 9 gilt:
j) Reisen und Aufenthalte
Für projektbedingte Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort sowie die Aufenthaltskosten/-ausgaben werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen. Dies umfasst auch Reisen innerhalb Deutschlands oder anderer Länder.
Für projektbedingte Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von ausländischer Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort werden übernommen. Aufenthaltskosten/-ausgaben werden mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2.300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten. Dies umfasst auch Reisen innerhalb Deutschlands oder anderer Länder.
Für Modul 3 gilt:
k) Reisen und Aufenthalte
Für projektbedingte Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher und ausländischer Seite gelten je nach gegebenenfalls zugrunde liegender bilateraler Vereinbarung nachfolgende Varianten. Die jeweils geltende Variante wird in den Förderaufrufen benannt.
Variante A:
Für projektbedingte Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen. Die Kosten/Ausgaben für Reisen und Aufenthalte im Partnerland werden vom Partnerland übernommen. Für Reisen in andere Länder oder innerhalb Deutschlands oder anderer Länder können Kosten/Ausgaben für Reisen und Aufenthalte übernommen werden.
Für projektbedingte Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von ausländischer Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort werden vom Partnerland übernommen. Aufenthaltskosten/-ausgaben in Deutschland werden mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2.300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten. Für Reisen innerhalb Deutschlands können Kosten/Ausgaben für Reisen übernommen werden. Die Kosten/Ausgaben für Reisen und Aufenthalte im Partnerland und in andere Länder werden vom Partnerland übernommen.
Variante B:
Für projektbedingte Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort sowie die Aufenthaltskosten/-ausgaben werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen. Dies umfasst auch Reisen innerhalb Deutschlands oder anderer Länder.
Für projektbedingte Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von ausländischer Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort werden übernommen. Aufenthaltskosten/-ausgaben werden mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2.300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten. Dies umfasst auch Reisen innerhalb Deutschlands oder anderer Länder.
Variante C:
Für projektbedingte Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort sowie die Aufenthaltskosten/-ausgaben werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen. Dies umfasst auch Reisen innerhalb Deutschlands oder anderer Länder.
Die Förderung projektbedingter Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von ausländischer Seite erfolgt durch das Partnerland.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR-Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Betreuung der Rahmenbekanntmachung hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartnerin:
Dr. Kirsten Kienzler
Telefon: +49 (228) 3821-1458
E-Mail: kirsten.kienzler@dlr.de
Fachliche und administrative Ansprechpartner für die Förderaufrufe werden in den jeweiligen Aufruftexten benannt.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
Projektskizzen können zu spezifischen Förderaufrufen, die sich auf diese Rahmenbekanntmachung beziehen, zu den dort genannten Einreichfristen eingereicht werden. Die jeweiligen Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach diesen Zeitpunkten eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Förderaufrufe werden über die Internetseite www.bmbf.de/forschungsperspektiveost veröffentlicht.
Die dazu notwendigen Informationen erhalten Interessenten beim im jeweiligen Förderaufruf angegebenen Projektträger. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Projektskizze soll enthalten:
- Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern,
- Darstellung des Vorhabenziels,
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten,
- Einschätzung der Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten,
- geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf sowie gegebenenfalls Projektpauschale).
Weitere Anforderungen (zum Beispiel Einreichungsfristen) an die Skizze werden gegebenenfalls in den Förderaufrufen spezifiziert. Die Projektskizze soll in der Regel zehn bis zwölf Seiten (einschließlich Anlagen) nicht überschreiten.
Die Kriterien zur Bewertung der eingegangenen Projektskizzen entsprechen dem folgenden Kriterienkatalog und werden gegebenenfalls in den Förderaufrufen spezifiziert:
1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
2. Übereinstimmung mit den in der Rahmenbekanntmachung genannten Förderzielen (Nummer 1) und dem Gegenstand der Förderung (Nummer 2) sowie der spezifischen Zielsetzung des jeweiligen Förderaufrufs
3. Fachliche Kriterien
a) Aktualität und Plausibilität des Projektansatzes
b) Qualität, Kompetenz und Komplementarität des/der Antragsteller(s) im Hinblick auf die Vorhabenziele einschließlich aktiver Beteiligung und Einbindung von Unternehmen und Organisationen
4. Wirkung des Projekts auf wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und/oder gesellschaftlicher Ebene
5. Passgenauigkeit zu den Kooperationsvoraussetzungen mit dem jeweiligen Partnerland
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung und Auswahl von externen Gutachterinnen und Gutachtern sowie Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung,
2. eine ausführliche Arbeits-, Ressourcen- und Zeitplanung,
3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens,
4. detaillierte Darstellung der Anwendung erwarteter Ergebnisse,
5. Verwertungsplan.
Die Kriterien zur Bewertung der eingegangenen Anträge entsprechen im Allgemeinen dem folgenden Kriterienkatalog und werden gegebenenfalls in den Förderaufrufen spezifiziert:
1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung sowie den im adressierten Förderaufruf spezifizierten inhaltlichen Anforderungen
3. Fachliche Kriterien
a) wissenschaftlich-technische Qualität, Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn
b) methodische Qualität, Projektstruktur, Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens
c) Qualität, Kompetenz und Komplementarität des/der Antragsteller(s) im Hinblick auf die Vorhabenziele einschließlich aktiver Beteiligung und Einbindung von Unternehmen und Organisationen
4. Wirkung des Projekts auf wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene
5. Angemessenheit der veranschlagten Ressourcen und Finanzierung
6. Passgenauigkeit zu den Kooperationsvoraussetzungen mit Partnerland
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen aus dem Begutachtungsprozess zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Förderantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, beziehungsweise der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO beziehungsweise der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO beziehungsweise die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.
Anlage
Für diese Rahmenbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
De-minimis:
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei Jahre aufbewahrt.
2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
AGVO:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) die Kosten des Vorhabens sowie
e) die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.10)
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100.000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.11)
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- 8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung;
- Durchführbarkeitsstudien
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100% der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50% der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50% der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d AGVO auf bis zu 80% der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen undum 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10% der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii) Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv) Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1) EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1).
4) KMU = kleine und mittlere Unternehmen
5) Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
6) Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
7) https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8) Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
9) Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
10) Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
11) (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.